Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden
Folgeansprüche - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz -
(VwRehaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle
zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2.
Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen
Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§
7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist
auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines
Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar
schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen
und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom
Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz
keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des
Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar
sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der
Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der
Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen
Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar
sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen
Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über
Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952
(GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung
vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die
mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in
Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer
Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn
eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden
könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme
die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für
Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder
ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die
Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme
tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands
oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen
Fällen
(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine
Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter
geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen,
soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus
Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung
des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 2 Folgeansprüche
(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der
Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können
gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder
Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden, wenn sie
in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für
Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des
Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes
oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung
der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte
andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese
tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von
der Deutschen Demokratische Republik gewährten Entschädigungen.
Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind
Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht
wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes
ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar
zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen
Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2:1
auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein
Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum
an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich
das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist
dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das
Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte
des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer
Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch
auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere
Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.
§ 3 Beschädigtenversorgung
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits
Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhält.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche
Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes
herbeigeführt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser
Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs.
4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson
bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall
unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine
gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz
1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis
3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels,
einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung
als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein
erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die
Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte
Leistungen sind nicht zu erstatten.
§ 4 Hinterbliebenenversorgung
Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten
die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhalten. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52
des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten
Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht
werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für
die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
(2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen,
die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet
§ 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu
berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits
ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach
diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner
Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende
Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.
1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben. Abweichend hiervon
beginnen Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
mit dem Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§ 7 Eingriff in Vermögenswerte
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines
Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststellung der
Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder
Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz
und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände
am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält
von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz
zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich
unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheinigung bei dieser Behörde
treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 des
Vermögensgesetzes ein. Die nach dem Vermögensgesetz zuständige
Behörde trifft in dem Bescheid über die Rückübertragung
des entzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen
Entscheidungen.
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein
Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine Wertminderung verursacht,
so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben
und statt dessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz
wählen. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand
des Grundstückes bestehen. Die Verpflichtungen gehen auf das Bundesland
über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.
§ 8 Berufliche Benachteiligung
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein
Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach §
1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs.
1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der
Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme
das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und unzumutbare
Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge
der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.
§ 9 Antrag
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die
durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach
deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung
des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die
durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von
demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar
Betroffenen hat, gestellt werden.
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
2001 schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu
stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag
fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder
bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist. § 20 Abs. 2 Satz 3
des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden
Sachverhalts,
3. Angabe von Beweismitteln,
4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie
5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen
bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt
hat.
(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den
persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen
Angaben enthalten.
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit
erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
§ 12 Rehabilitierungsbehörde
(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über
Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der
Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand
vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die
Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet
die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Die
Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden
und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden.
(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne
des § 1a obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen
Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.
(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht,
trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit
der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über
Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem
Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden,
denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit
die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind,
richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden
Vorschriften.
§ 13 Verwaltungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur
Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit
einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, können,
wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden
des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet,
verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie
glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die
Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides
Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum
Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
§ 14 Kosten
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden
einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde ein
Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die
Kosten auferlegt werden.
§ 15 Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3.
Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die
allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung
für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober
1990 erfolgen.
§ 16 Rechtsweg
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung
mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse
über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung
zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
maßgebend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 17 Kostenregelung
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch
Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören
nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung
gezahlt werden.
§ 18 Übergangsregelung
Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3
festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu
erstatten.
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