Versammlungsrecht in Deutschland: Welche Vorgaben gelten?

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Im Grundgesetz wird das Versammlungsrecht als Grundrecht anerkannt.
Im Grundgesetz wird das Versammlungsrecht als Grundrecht anerkannt.

FAQ: Versammlungsrecht

Ergibt sich das Versammlungsrecht aus dem Grundgesetz?

Ja. Im Grundgesetz ist das Versammlungsrecht gewährleistet. In Artikel 8 heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Gibt es in Deutschland ein einheitliches Versammlungsrecht?

Nein. Seit dem Jahr 2006 liegt das Versammlungsrecht ausschließlich in der Länderkompetenz. Allerdings müssen die Bundesländer davon keinen Gebrauch machen. Sie können sich weiterhin auf das Bundesrecht berufen und müssen kein eigenes Landesrecht aufsetzen. NRW hat zum Beispiel ein eigenes Versammlungsrecht, welches zum Beginn des Jahres 2022 in Kraft getreten ist. Hier lesen Sie mehr dazu.

Gilt das Versammlungsrecht auch für Ausländer?

Das Grundgesetz räumt die Versammlungsfreiheit nur für Deutsche ein. Warum das allerdings nicht bedeutet, dass Ausländer sich in Deutschland nicht versammeln dürfen, lesen Sie hier ausführlich.

Muss eine Versammlung angemeldet werden?

Ja. Laut § 14 Versammlungsgesetz muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Wann kann eine Versammlung aufgelöst werden?

Eine Versammlung kann zum Beispiel dann aufgelöst werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Zudem sind Ansammlungen auf Bundesautobahnen grundsätzlich untersagt. Wurde die Versammlung aufgelöst, ist es darüber hinaus verboten, eine Ersatzveranstaltung durchzuführen.

Weitere Ratgeber zum Versammlungsrecht

Das Versammlungsrecht im GG

Eine Demokratie lebt davon, dass die Bürger frei ihre Meinung äußern dürfen. Sie haben darüber hinaus das Recht, sich zu versammeln. Artikel 8 Grundgesetz (GG) besagt:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Das hiermit gewährte Versammlungsrecht unterliegt allerdings einigen Einschränkungen und Regeln, welche im Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) konkretisiert werden.

Seit 2006 haben die einzelnen Bundesländer zusätzlich die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze aufzusetzen. Aktuell machen davon Bayern, Berlin (teilweise), Niedersachsen, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch.

Gut zu wissen: Es gibt auch Fälle, in welchen das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. eine Versammlung konkret verboten wird. Das ist gemäß § 5 Versammlungsgesetz zum Beispiel der Fall, wenn …

„Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben [oder] Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.“

Versammlungsrecht auf Länderebene: Neues Gesetz in NRW

Das Versammlungsrecht wird im GG in Artikel 8 garantiert.
Das Versammlungsrecht wird im GG in Artikel 8 garantiert.

Nach einigen Protesten und einer Vielzahl an Überarbeitungen ist am 7. Januar 2022 das Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Das Gesetz orientiert sich in vielen Punkten an den Regelungen auf Bundesebene und soll der Polizei mehr Befugnisse geben, um die Freiheit friedlicher Versammlungen zu schützen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einige Aspekte aufzeigen, um welche das Bundesgesetz in NRW ergänzt worden ist:

  • Die Kooperation von Polizei und Veranstalterinnen und Veranstaltern soll durch ein ausdrückliches Gebot für ein Vorgespräch gefördert werden.
  • Die Versammlungsleitung ist fortan in Absprache mit der Polizei befugt, Verursacher erheblicher Störungen von der Versammlung auszuschließen.
  • Blockadetrainings und ähnliche zielgerichtete Aktionen, die den Ablauf der Versammlung stören sollen, sind untersagt.
  • Vermummungen sind verboten, sofern diese die Identität verschleiern sollen, wenn der Betroffene plant, anonyme Straftaten zu begehen.
  • Die Gedenktage 9. November (Reichspogromnacht) und 27. Januar (Befreiung von Auschwitz) werden unter besonderen Schutz gestellt, um rechtsextreme Propaganda zu verhindern.

Wann muss laut Versammlungsrecht eine Anmeldung erfolgen?

Im Grundgesetz wird in Bezug auf das Versammlungsrecht zwar definiert, dass diese ohne vorherige Anmeldung stattfinden können, in der Praxis sieht das aber meist anders aus. Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt nämlich § 14 Absatz 1 Versammlungsgesetz:

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

Die Anmeldung ist in diesem Fall erforderlich, da durch die im Freien unbegrenzte Teilnehmeranzahl eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und hierbei auch der Schutz Dritter (zum Beispiel durch eine Regelung des Verkehrs) gewährleistet werden muss. Wer eine Versammlung in geschlossenen Räumen abhält, muss diese in aller Regel nicht anmelden.

Wichtig: Das bedeutet allerdings nicht, dass die Bürger kein Recht haben, sich spontan zu versammeln. Entwickelt sich eine Ansammlung aus aktuellem Anlass augenblicklich, so darf diese in aller Regel stattfinden, auch wenn sie vorher nicht angemeldet wurde.

Versammlungsrecht: Welche Befugnisse hat die Polizei?

Gemäß Versammlungsrecht darf die Polizei Störer entfernen.
Gemäß Versammlungsrecht darf die Polizei Störer entfernen.

Über die Rolle der Polizei wird im Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht immer wieder diskutiert. Dabei geht es vor allem um die Fragen, wann Versammlungen verboten oder aufgelöst werden können und wann die Beamten berechtigt sind, Störer aus der Versammlung auszuschließen.

Grundsätzlich können schon bei der Anmeldung Auflagen erteilt werden, unter deren Einhaltung die Versammlung erlaubt ist. Werden diese nicht eingehalten, sind die Beamten befugt, die Versammlung aufzulösen.

Dasselbe gilt, wenn die öffentliche Sicherheit oder Dritte in Gefahr sind. Wer gegen versammlungsrechtliche Pflichten oder Verbote verstößt, kann wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. § 21 Versammlungsgesetz definiert zum Beispiel:

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer sich beispielsweise trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer entsprechenden Geldbuße rechnen.

Was definiert das Versammlungsrecht für Ausländer?

Im Grundgesetz bezieht sich das Versammlungsrecht bzw. die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auf Deutsche. Doch bedeutet das, dass Ausländer dieses Recht nicht genießen? Nein. In einigen Bundesländern wird nicht unterschieden, ob es sich um Deutsche oder Staatsangehörige anderer Nationen handelt.

So heißt es in der Verfassung von Berlin Artikel 26:

Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Zudem greifen im Falle der Versammlungsfreiheit auch das EU- sowie das Völkerrecht. Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass es sich hierbei um ein „Jedermannsrecht“ handelt, auf welches sich grundsätzlich alle Menschen berufen können.

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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA-Hochschule für Medien in Berlin und unterstützt das Ratgeberportal anwalt.org nun bereits seit 2016 bei der Contenterstellung zu den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ihr besonderes Interesse gilt dabei dem Presse-, Sport- und Sozialrecht. Außerdem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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