Gewerbeordnung (GewO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt durch das Gesetz zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung
für den Euro vom 24. März 1999 - Zweites Euro-Einführungsgesetz
- (BGBl. I S. 385)
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen
sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann
von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen
dieses Gesetzes nicht genügt.
§ 2
(weggefallen)
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes
in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine
Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren
findet nicht statt.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Zulassungsbeschränkungen
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, weiche auf den
Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige
Gesetz nichts geändert.
§ 6 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 120c Abs. 5, keine Anwendung auf
die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung
von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der
Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der
vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der
Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der
Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater,
die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und
die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder
auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit
Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche
gilt, abgesehen von § 120c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der
Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen
Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen
und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI
auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine
Anwendung.
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
(1) Vom 1. Januar 1873, ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht
früher verfügen, aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das
heißt die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen
den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung
eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu
beschränken;
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs-
und Bannrechte;
3. alle Zwangs und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der
Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt
oder sofern sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten
beruhen:
a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit,
einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstätte, verbundene
Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren
Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich
von denselben beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang);
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die
Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu
zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder
teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb
von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder
einzelnen Berechtigten zustehen;
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes
entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw.
Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
§ 8 Ablösung von Rechten
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches
nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der
Ablösung:
1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des §
7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet,
die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines
Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen daß er
für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten
Fabrikationsstätte entnehme.
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die
Landesgesetze.
§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten
(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die
§§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten
gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen
Behörden und in welchem Verfahren, die Frage zu entscheiden ist, ob
oder wie weit eine auf dem Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe
ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte,
welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden
sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen, fortan nicht mehr begründet
werden.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten
des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung
ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der
Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich
sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits
abgeschlossenen oder sonst anhängigen
1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
2. lnsolvenzverfahren,
3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen
zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich
macht oder
2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
In den Fällen des Satzes 2 sind nichtöffentliche Stellen verpflichtet,
die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche
Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt
unberührt.
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§
31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der
Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten, dürfen nur für
Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder genutzt werden.
(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz
1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des §35 Absatz 4 oder einer
anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das
Ergebnis informiert werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren,
wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind,
und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für
die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen
für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu
übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist
oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf
die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder Nutzen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten
übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe von Daten innerhalb
der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die
Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den
Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der
Länder.
§ 12 Insolvenzverfahren
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme
oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse
zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während- eines
Insolvenzverfahrens während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen
nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der
Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der
Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit
des Antrags auf Eröffnung, des lnsolvenzverfahrens ausgeübt wurde.
§ 13
(weggefallen)
Titel 11
Stehendes Gewerbe
1. Allgemeine Erfordernisse
§ 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den
Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen
Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen
ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht
geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die
Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die erhobenen
Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die
Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur
für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe
des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts
wegen vornehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von
Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche
Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und
Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt,
muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren
Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige
Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten
verlangen.
(4) Für die Anzeigen ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck
nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung GewA 1),
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes)
und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung
des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2
(Gewerbeanmeldung GewA 2)
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes)
ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen
Anzahl und gut lesbar auszufüllen.
(5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten
der Gewerbeanzeigen übermitteln an
1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§
1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes
übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung
genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der
Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener
Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur
Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher
Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich
den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde
zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis
31 und 33,
4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie
in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar
nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in den §§
304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten
Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern
8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich
zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die
Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die
Feld-Nummem 10, 28,30,31 und 33,
7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der
Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen
in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§
28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die
Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,
10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels-
oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung
handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit
des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des
Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern
6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33.
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der
Gewerbeanzeige
1. Name,
2. betriebliche Anschrift,
3. angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung
der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere
Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist oder
2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder
von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten
erforderlich sind, abgesehen werden muß und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse
des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten
innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige
Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten
Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden
und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben
oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger
sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit
schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf
die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens
stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu
gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der
Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten
zu löschen.
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht-öffentlichen Stellen
dürfen aus der Gewerbeanzeige -
1. Name,
2. betriebliche Anschrift,
3. angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende
ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die
Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig,
wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht,
daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als
Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht
Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis
3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im
Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden
übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter
der Länder mit den Feld-Nummern
1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
3. 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32a) als Erhebungsmerkmale.
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den
Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum
Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen
Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den
Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen,
soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der
statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L
293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.
(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen
Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis
der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden.
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den
Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der
Länder.
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung,
Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung
-betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen
Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer
ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit
im Inland nicht anerkannt wird.
§ 15a Anbringung von Namen und Firma
(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte
betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet,
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der
Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte
oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift
anzubringen.
(2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen
ist, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise
anzubringen, ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers
mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung
der Firma.
(3) Auf offene Handelsgesellschaften, -Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der
Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich
haftenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden
beistimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben,
eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte
haben, haben ihre Firma oder ihren Namen; in der in Absatz 1 bezeichneten
Weise anzubringen.
(4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der
Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien
mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen
werden. Die zuständige Behörde kann im einzelnen Fall die Angabe
der Namen aller Beteiligten anordnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer
Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung
von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers. An
den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.
§ 15b Namensangabe im Schriftverkehr
(1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen
ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht
bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke
verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als
Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen
Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen
Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen,
den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre
gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angeben.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. Für
juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind
und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung
noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben,
gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
A. Anlagen die einer besonderen Überwachung bedürfen
§§ 16 bis 28
(weggefallen)
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 29 Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
1. die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a,
34b oder 34c bedürfen,
2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des §
38 Abs. 1 betreiben oder
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59
eröffnet wurde
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen
Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen
Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während
der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen
zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können
die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch
außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann
betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder
überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird.
§30 Privatkrankenanstalten
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von
Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen
Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
la. Tatsachen vorliegen, weiche die ausreichende medizinische und pflegerische
Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen
die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder
Klinik den -gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3. die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen
bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb
für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren
hervorrufen kann oder
4. die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten
oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für
die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile
oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr.
3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
§ 30a
(weggefallen)
§ 30b Orthopädische Maßschuhe
Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Handwerksbetrieb
oder einem handwerklichen Nebenbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter
die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb des
Orthopädieschuhmacherhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt.
§§ 30c bis 33
(weggefallen)
§ 33a Schaustellungen von Personen
(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen
Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung
seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für
Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem
oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit,
der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der
Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen. daß der Antragsteller die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen
werden oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die
Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht,
insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten
läßt.
§33b Tanzlustbarkeiten
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.
§ 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang
beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die
Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung
von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf
den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit,
der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks
oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei
Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter
Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten
Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur
aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt
hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs.
1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen
Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der
Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft
oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem
Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät
aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde,
in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit
veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit der Gäste oder der
Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder
im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz
einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung
oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb
das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen
Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Abs.
2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht
bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1 . nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten
sind,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird
oder
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen
worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des
Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder
gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
§ 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer
Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere
Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht,
daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet.
Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die
Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch
Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der
Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des
§ 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund
im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von
einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet
ist, oder
2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht
wirtschaftlich betrieben werden kann.
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die
ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene
Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen
verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter
nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit
einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt
es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel
und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt
wird.
§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von
Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur Durchführung
der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien
des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung
des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse
des Jugendschutzes
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen
Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen
beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten
Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei
der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
bestimmte Anforderungen an
a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes,
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen
Spiele,
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl
von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung
des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des
Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes
der Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellen,
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden
erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel
veranstaltet werden soll.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
1. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung
und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung
der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden
sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden
erforderlich machen, regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der: Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;
2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und mit der Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
des Bundeskriminalamtes erlassen.
§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit den
Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1 für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des §
33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele
überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse
an einer Erlaubnispflicht besteht,
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht
gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die
nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und
geschlossenen Gesellschaften gelten in denen gewohnheitsmäßig
gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse
besteht.
§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der
gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn
in geringwertigen Gegenständen besteht,
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1,
die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches
Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele
im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. l Satz 1 oder
der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne
Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit der Befristung erteilt und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste
oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke
vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten
Versagungsgründe vorliegen,
2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit
oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine
übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst
eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder
einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten
läßt.
§34 Pfandleihgewerbe
(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende
Sicherheiten nicht nachweist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der
Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse
und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe,
insbesondere über
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art
und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und
über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden
Pfandüberschusses,
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen
Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder
über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung
der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes
des Pfandgegenstandes dienen,
4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung
von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über
die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise
auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
(3) (weggefallen)
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung
des Rückkaufsrechts ist verboten.
§34a Bewachungsgewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen
will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter
denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn
l. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteiler die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende
Sicherheiten nicht nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und
Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung
des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist
und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben
nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1
und 3 erfüllen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr.
3 festlegen und
2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen
über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung
des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung
der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung
von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung
an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen
genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur
Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
der Gewerbetreibende zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit
der zuständigen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis
vorzulegen hat.
(4) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des
Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, §
31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9
Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der
Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden
übermittelt werden.
§ 34b Versteigerergewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde
Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der
Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(2) (weggefallen)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze
der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter
denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den
letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt;
dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das
vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung)
eingetragen ist.
(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer
Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich
zu bestellen. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen
erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht.
Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu vereidigen, daß
sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
1 . selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich
zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten
oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm
anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein
schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem
Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5. Sachen zu versteigern,
a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen
feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf
an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb
führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer
Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden
Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung dies Bundesrates, unter Berücksichtigung des Schutzes
der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen
über
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des
Versteigerergewerbes, insbesondere über
a) Ort und Zeit der Versteigerung,
b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme,
Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung
von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und
Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und
das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur
Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über
einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei
Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen
Vorschriften,
e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den
Vorschriften des Titels III;
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(9) (weggefallen)
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder
durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen
werden,
2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern
wollen.
§ 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluß von Verträgen über
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,
Wohnräume oder Darlehen,
b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von
ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbriefen
Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge
nachweisen,
2. Bauvorhaben
a) als Bauherr, im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten
oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,
Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs-
oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich
vorbereiten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist,
unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn.
l. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder
eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen
eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges,
Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt;
dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das
vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung)
eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit
und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes,
insbesondere über die Verpflichtungen
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete
Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende
Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten
und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu
vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen
schriftlich oder mündlich zu geben,
6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten
über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des
Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten
des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des
Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung
der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1
Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten
regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen
und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,
soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können
die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt
und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer,
deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des
Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber
dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1 Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten,
2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, und für Zweigstellen
von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen,
3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungstätigkeiten,
für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen als erteilt gilt,
3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in
bezug auf Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs.
10 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen
Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß
von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluß solcher Verträge nachweisen,
5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen,
soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen
zwischen Kreditinstituten beschränkt,
6. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des
§ 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S.
2154) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt
wird.
§35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des
Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun,
sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb
Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die
Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als
mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne
andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch
für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das
Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des
Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen
Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter
(§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen
Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem
Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu
dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als
es sich bezieht auf
1. die Feststellung des Sachverhalts,
2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes
erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches
begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes
angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein
vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung),
der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. stehen einem Urteil gleich;
dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen. soweit sie sich auf
die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche
Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die
zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit
es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband
gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die
gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur
Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die
Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im
Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund
eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die
persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne
des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach
Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme
nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende
eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des
Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt
wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der
Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk
das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der
Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das
Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf
des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden.
Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder
Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für
das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1
bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Vorschriften, die
Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches
Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden,
auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder
beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln,
mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen
auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
§§ 35a und 35b
(weggefallen)
§36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft
einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei
sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und
Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag
durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu
bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an
Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde
nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf
zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig,
weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen
und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung
kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen
verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und
Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der
Wirtschaft
1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit,
Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten
überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über
die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse
und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen,
insbesondere über
1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich
altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der
Bestellungsvoraussetzungen,
3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der
Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften
und unparteiischen Leistungserbringung,
b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang
der Haftung,
c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e) bei der Errichtung von Haupt- und Zweigniederlassungen,
f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge
sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen
Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz
3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die
öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften
erlassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften
des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von
Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die
öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten
der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung
bestehen oder erlassen werden.
§ 37
(weggefallen)
§ 38 Überwachungsbedürftiges Gewerbe
(1) Bei den Gewerbezweigen
1 An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik,
Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen,
Pelz- und Lederbekleidung,
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall
oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und
persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
einschließlich der Schlüsseldienste,
6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener
Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der
Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die
Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem
Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis
nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde
zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde
diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger
Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten
gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die
in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die
Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über
einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und
betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, sowie für
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen im Inland tätig sind, wenn
die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
§39
(weggefallen)
§ 39a Schornsteinfegerrealrechte
Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung
aufgehoben. Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im
Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren.
§40
(weggefallen)
III Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbefugnisse
§ 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
(1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes
begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter
jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht
entgegenstehen Lehrlinge, anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals
finden keine anderen Beschränkungen statt, als die durch das
gegenwärtige Gesetz festgestellten.
(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen,
bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
§§ 41a und 41b
(weggefallen)
§42 Gewerbliche Niederlassung
(1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist,
darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb
der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden,
wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden
Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr
von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
§§ 42a bis 44a
(weggefallen)
§45 Stellvertreter
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende
Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
§46 Fortführung des Gewerbes
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
des überlebenden Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten
Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner
Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der
Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall
für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder
Testamentsvollstrecker.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze
1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach
dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten
Stellvertreter betrieben wird.
§47 Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36
konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig
ist, hat in jedem einzelnen Fälle die Behörde zu bestimmen, welcher
die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art
übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für
eigene Rechnung ausüben darf.
§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen
(1) (weggefallen)
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i
erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung
den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr
nicht mehr ausgeübt hat.
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
§50
(weggefallen)
§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige
Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer
alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.
§ 52 Übergangsregelung
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen
Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein
Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung
ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung
zu widerrufen.
§§ 53 bis 54
(weggefallen)
Titel III
Reisegewerbe
§ 55 Reisegewerbekarte
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende
Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs.
2) oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet
oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet
oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder
nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis
(Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung
erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme Änderung und
Ergänzung von Auflagen zulässig.
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen
Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen
Behörde Waren feilbietet;
2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-,
Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd
und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb
beschäftigten Personen;
3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde
seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern
die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4 . Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes
vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes
Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche
gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder
abschließt,
7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §g 34a, 34b oder 34c
ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb
beschäftigten Personen;
8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder
eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem
Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben
werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen
befugt sind; die Verbote des §56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe
a und Nr. 6 finden keine Anwendung;
9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung
in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben
Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
anderen öffentlichen Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere
Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte
zulassen.
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten,
Gewerbelegitimationskarte
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende
andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt
auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im
Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der
zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in
den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke
des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung
und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und
§ 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen
oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften
etwas anderes bestimmt ist.
§ 55c Anzeigepflicht
Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs.
1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des
Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe
nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs.
1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten
entsprechend.
§ 55d
(weggefallen)
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten.
Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit,
soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen
werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen
Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
§55f Haftpflichtversicherung
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit
und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach §55
Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über
die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis
des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
§56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb von
a) (weggefallen)
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen
auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf
Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein
Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c) (weggefallen)
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen
Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen,
Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
e) (weggefallen)
f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer
Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer
Wärmeeinwirkung,
g) (weggefallen)
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere
und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen
genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben
werden;
2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und
edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen;
zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche
Mark und Waren mit Silberauflagen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen,
c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
3. das Feilbieten von
a) (weggefallen)
b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen
Behältnissen,
c) (weggefallen),
d) fallen)
e) (weggefallen)
f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige
Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung
leicht verderblicher Waren zulassen;
4. (weggefallen)
5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften
(§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung
von Darlehensgeschäften.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten
Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der
Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu
besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den
Bereich ihres Landes solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen
Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des
Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;
§ 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung
entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1
bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist
jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-,
Garten- und Weinanbaues.
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes
erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten,
in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für
einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt,
so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der
Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei
Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen
Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche
Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen
Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im
Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche
Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben,
Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige
ist in zwei Stücken einzureichen, sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die
Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung
dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen
Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten
Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigen Vertreter
geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige
mitzuteilen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung
eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig
oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet
ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
§57 Versagung der Reisegewerbekarte
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§§ 57a und 58
(weggefallen)
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich
ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des
§ 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, , 7a
und 8 gilt entsprechend.
§60
(weggefallen)
§ 60a Veranstaltung von Spielen
(1) (weggefallen)
(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des §33d Abs. 1 Satz
1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort
der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf
nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne §33e Abs. 4 besitzt. §33d
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1
sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.
(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen
betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der
Gewerbeausübung zuständigen Behörde. §33i gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren
bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2, Satz 3) regeln.
§60b Volksfest, Anzeigepflicht
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende,
zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des §55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt
und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art
angeboten werden.
(2) §68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, §69 Abs. 1 und 2 sowie
die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben
die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a unberührt.
(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und
Zeit der Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift
der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde drei
Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich,
sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem Anlaß
schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat.
§60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während
der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine
Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte
einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der
Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt,
verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der
Reisegewerbekarte auszuhändigen. Für den Inhaber der Zweitschrift
gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§60d Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, §56 Abs.
1 oder 3 Satz 2, §56a Abs. 3, §59, §60a Abs. 2 Satz 1 oder
2 oder Abs. 3 Satz 1, §60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.
2 Satz 2, §61a oder entgegen einer auf Grund des §55f erlassenen
Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
§61 Örtliche Zuständigkeit
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf
der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c, 56 Abs. 2 Satz 3
und § 59 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift
der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in
deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert
sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann
die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die
nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
§61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes
und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe
gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34 c Abs. 5 sowie die auf Grund
des § 34 a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des §34c Abs. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechend.
§§ 62 und 63
(weggefallen)
Titel IV
Messen, Ausstellungen, Märkte
§64 Messe
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das
wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und
überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche
Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen
während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
§65 Ausstellung
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine
Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer
Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über
dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
§ 66 Großmarkt
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche
Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
§ 67 Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich
begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere
der folgenden Warenarten feilbietet:
1 . Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen
Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues
hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören
und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden,
durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und
der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an
die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der
Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über. Absatz
1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten
Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
§68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in
größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in
größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten
im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55
bis 60a und 60c bis 61 a bleiben unberührt.
§ 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen,
auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten
für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
§ 69 Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine
Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder
68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für
jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern
Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstellen, Volksfeste,
Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte
für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen
für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt
werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines
Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der
Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter
Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter
dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65 66, 67 oder 68
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag oder eine der
mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen, die für die
Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt,
3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse
widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren
für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige
erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu
befürchten sind oder
4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder Jahrmarkt
handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten
werden soll.
(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse,
insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren
für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die
Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch
die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig.
§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen
vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der
Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
(2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen,
wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3
vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen,
wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der
Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen,
wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt;
im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich
Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen
würden.
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die
Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. Auf Antrag des
Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben,
die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch
nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht
zugemutet werden kann.
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung
angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer
geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des
Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte
Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken,
soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen,
insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die
Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten
von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 70b Anbringung von Namen und Firma
Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die Vorschriften
des § 15a über die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende
Anwendung.
§ 71 Vergütung
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten
eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen
und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und
Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern.
Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine
Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Landesrechtliche
Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden
und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne
der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a
entsprechend.
Titel V
Taxen
§§ 72 bis 80
(weggefallen)
Titel VI
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern,
Innungsverbände
§§ 81 bis 104n
(weggefallen)
Titel VIa
Handwerksrolle
§§ 104o bis 104u
(weggefallen)
Titel VII
Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
1. Allgemeine Verhältnisse
§ 105*) Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen
Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der
durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier
Übereinkunft.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
§§ 105a bis 112
(weggefallen)
§ 113*)
(1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern,
(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer auch auf ihre Führung
und ihre Leistungen auszudehnen.
(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen,
welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das Zeugnis von dem
gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß
das Zeugnis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde.
Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des in § 108**) bezeichneten
Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die
Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
**Der hierfür maßgebende Text des § 108 hatte folgenden Wortlaut:
"Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn
aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat,
von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen
Arbeitsorts kosten- und stempelfrei ausgestellt. ...
§114
(weggefallen)
§ 114a*) Lohnbücher, Arbeitszettel
(1) Für bestimmte Gewerbe kann das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung**) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung
erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel
sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten
einzutragen
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit,
bei Akkordarbeit die Stückzahl,
2. die Lohnsätze
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den
Arbeiten,
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge
6. der Tag der Lohnzahlung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung**) kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die
Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll.
(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich
auf Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort
des Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten
oder gezahlten Löhne beziehen.
(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszettel dürfen
nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den Inhaber günstig oder
nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über
die Führung oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige durch
dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind unzulässig.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
**Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
§ 114b*) Behandlung der Lohnbücher
(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine
Kosten zu beschaffen und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der
vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen
sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten
zu unterzeichnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung**)
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber
glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese
Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu
geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
(2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung**)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt,
sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor
oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs.
1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs.
1 Nr. 5 und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, §
119b abzudrucken.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
**Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
§ 114c*) Landesrechtliche Vorschriften über die
Lohnbücher
Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen
nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung
sie durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die
Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung
erlassen.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
§ 114d*) Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung*) und die Bundesregierung
können die Bestimmungen auf Grund der §§114a bis 114c auch
für einzelne Bezirke erlassen.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
§ 114e
(weggefallen)
§115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot
(1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeitnehmer
in Deutsche Mark zu berechnen und bar auszuzahlen. Der Gewerbetreibende kann
die Löhne auch in Euro berechnen. Soweit sich die Höhe des
Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,
Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts
aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen in Deutscher
Mark festgelegt sind, werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Bestandteile
des Arbeitsentgelts aus den so errechneten Euro-Werten abgeleitet; die
umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.
(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditieren. Doch ist es
gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel für den Betrag der
Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet-
und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung regelmäßige Beköstigung,
Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen
übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen
Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem
höheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für
Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht
übersteigt und im voraus vereinbart ist.
§ 115a*) Lohnzahlung in Gaststätten
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten oder Verkaufsstellen
nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
§ 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden
Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach
Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede
aus dem an Zahlungs Statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres
fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus
bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, welcher der Arbeitnehmer
angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der
Arbeitnehmer an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden
Kasse und in deren Ermangelung dem Träger der Sozialhilfe.
§117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den
von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern die Entnahme der Bedürfnisse
der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über
die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur
Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder
ihrer Familien.
§ 118 Nichteinklagbare Forderungen
Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider kreditiert worden
sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung
oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den
Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen
fallen dergleichen Forderungen der in § 116 bezeichneten Kasse zu.
§ 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen
Der Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten
deren Familienmitglieder, Gehilfen, Beauftragte. Geschäftsführer,
Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft
eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist.
§ 119a*) Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des
Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen
Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen
Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes im Gesamtbetrage den Betrag
eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen.
(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse
Arten derselben festgesetzt werden, daß
1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche
nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein
dürfen,
2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn an die Eltern
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar
an die Minderjährigen gezahlt wird,
3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser
Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten
Lohnbeträgen zu machen haben.
*Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).
§ 119b*) Heimarbeiter
Unter den in den §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeitnehmern werden
auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn
sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
**Hinweis: Im Beitrittsgebiet sind die Worte §§ 114a bis
119a durch die Worte "§§ 115, 116 bis 119 zu ersetzen
gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889,
1020).
§§ 120,120a
(weggefallen)
§ 120b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und
Toilettenräume
(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu
treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten
der Arbeitnehmer im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
(2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt,
bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern
nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die
Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist.
(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeitnehmer
sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende,
nach Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß
sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den Anforderungen
der Gesundheitspflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne
Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann.
§ 120c Gemeinschaftsunterkünfte
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern
Gemeinschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines
Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch
überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß die
Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind
und so benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden
der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist
insbesondere nicht entsprochen bei
1 . unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und ungeeigneter
Lage der Räume,
2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuchtung und
unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,
3. unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen,
Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sanitären Einrichtungen.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher
Anlagen, bei denen die Unterkunfts oder deren Nebenräume entweder von
mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt
sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf
1 . Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,
2. Küchen- und Vorratsräume,
3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Wascheinrichtungen
einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln
der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,
4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung,
5. Tagesunterkünfte.
(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Baustelle Arbeitnehmer
beschäftigt, so hat er diesen
1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren
Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen
können,
2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle bereitzustellen,
soweit durch eine auf § 120e beruhende Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im Bereich
des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze
1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitgliedern
auf Wasserfahrzeugen.
§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b
und 120c
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der Verfügung
für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen
anzuordnen, welche zur Durchführung der in § 120b enthaltenen
Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage
ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitnehmern
zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene,
in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
(2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer
dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß
für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
(3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen
gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau
eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher,
das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer
gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne
unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche
Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte für Arbeitnehmer
den Mindestanforderungen des § 120c oder einer auf § 120e Abs.
3 gestutzten Rechtsverordnung entsprechen.
§ 120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung* können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von
Anlagen zur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze
zu genügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anordnungen
über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zum Schutze von Leben
und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der
Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitnehmern zugänglicher
Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung solche
Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch
Rechtsverordnung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen
ist den beteiligten E3erufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen
Äußerung zu geben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c
ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März
1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens
auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in § 120b genannten
Rechtsgüter erforderlich ist.
* Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
§ 120f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen
nach § 120e
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach §
120e auferlegten Pflichten anordnen.
§ 120g
(weggefallen)
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
§ 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten
sind sie nicht verbunden.
§§122 bis 124b
(weggefallen)
§ 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers
(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit
zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen
Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein
Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß,
daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist.
(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der
Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen
sind.
(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
die in § 119b bezeichneten Personen gleich.
III. Lehrlingsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 126 bis 128a
(weggefallen)
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker
§§ 129 bis 132a
(weggefallen)
IIIa. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels
(1) (weggefallen)
(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer
anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist,
insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung* mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Die Bundesregierung* kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Führung des Meistertitels in
Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf eine Tätigkeit
im Handwerk hinweisen.
* Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker
§§133a bis 133d
(weggefallen)
§ 133e* Ausnahmen bei technischen Angestellten
Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden
die Bestimmungen des § 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen
des § 119a.
* Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. II S 889, 1020).
§ 133f* Wettbewerbsverbot
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem technischen
Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung
des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit
beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich,
als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen
überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens
ausgeschlossen wird.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses
minderjährig ist.
* Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag
vom 31. August 1990 (BGBl. II S 889, 1020).
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 133g Anwendungsbereich
Die Bestimmungen der §§ 133h, 134, 134i und 139aa finden Anwendung
auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit
Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133e und
133f).
A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig
Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 133h Grundsatz
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer
beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des §
134 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig
zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt,
schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeitnehmer
beschäftigt werden.
§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege
(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die
Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des
durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.
(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein
schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über
den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen
Abzüge auszuhändigen.
§§ 134a bis 134h
(weggefallen)
B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 134i Sondervorschriften für größere Betriebe
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, findet, unbeschadet des § 133h, die nachfolgende
Bestimmung des § 139aa Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen
regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§§ 135 bis 139a
(weggefallen)
§ 139aa Anwendung der §§ 121 und 125
Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben finden
im übrigen die Bestimmungen der §§ 121 und 125 Anwendung.
V. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der
§§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist
ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen
von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben
stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der
Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung
und Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und
Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von
Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben
zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren.
Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um
Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes
handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem
Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen
Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der
verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.
(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche
Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben
sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d, 120e, 133g
bis 134,134i und 139aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und
Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch
in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder
der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die
Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, weiche vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung* durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei
zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(5a) (weggefallen)
(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die
Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach §
120c und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen
beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber
ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße
nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger
der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des
Ausländergesetzes.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden
zusammen:
1.den Arbeitsämtern,
2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
3. den Trägem der Unfallversicherung,
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden,
5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
6. den Finanzbehörden,
7. den Hauptzollämtern,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägem der Sozialhilfe.
*Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes
§§ 139c bis 139h
(weggefallen)
§ 139i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen
nach § 139h
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach §
139h auferlegten Pflichten anordnen.
§§ 139k bis 139m
(weggefallen)
Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen
§ 140 Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen
(1) (weggefallen)
(2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selbständigen
Gewerbetreibenden erhalten durch die Genehmigung der zuständigen
Behörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser
Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
§§ 141 bis 141f
(weggefallen)
Titel IX
Statutarische Bestimmungen
§ 142 Erlaß und Außerkraftsetzung
(1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen
gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden
nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt,
bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind
in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes
vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit
den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes
in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche Verbände
unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird
von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.
Titel X
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143
(weggefallen)
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige
stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) (weggefallen)
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt.
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen
Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung
seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt.
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach §
33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs.
1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder
Pfandvermittlers betreibt,
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke
oder fremde Rechte versteigert oder
h) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen
der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist
oder nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben
in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchfuhrt oder
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen
Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr.
2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 1 § 34c
Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des
Rückkaufsrechts ankauft,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c
Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs.
1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs.
3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz erforderliche
Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder
2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7
zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein
Reisegewerbe betreibt,
2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe
ausübt oder
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche
Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit §
33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)
5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte
abschließt oder vermittelt oder
7. einer vollziehbaren Auflage nach
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter
Halbsatz,
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit
im Reisegewerbe ausübt,
3.
a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit §
60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die
Zweitschrift der Reisegewerbekarte
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht
einstellt,
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs.
2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden in dessen
Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a
Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen,
Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt
oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der
öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen
einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen
ankündigt,
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von
einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten
eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung
eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder
2 oder
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b
genannten Vorschriften
zuwiderhandelt,
1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche
Anlage benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der
vorgegebenen Weise anbringt,
3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben
nicht oder nicht vollständig macht,
4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene
Waren feilhält.
6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung
mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung
mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz,
Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung
die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt,
die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe
hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, vorsätzlich oder fahrlässig.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs.
4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platirbeimetalle), edelmetallhaltige
Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
oder
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen
gewerbsmäßig erwirbt Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne
Übergabe eines Sicherungsscheins oder
2. entgegen § 651 k Abs. 5 in Verbindung mit § 651 k Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder §
146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, §
145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1 oder § 147 Abs. 1 bezeichnete
Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet.
§ 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis
einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und
Bauträgerverordnung falsch, berichtet oder erhebliche Umstände
im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten
Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle
und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt,
probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von
Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt
und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in -§ 147a Abs.
1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt
hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein
fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder
sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich
oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Titel XI
Gewerbezentralregister
§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.
(2) In das Register sind einzutragen
1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder
Ungeeignetheit
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung)
zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt
oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als
Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung
eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20
des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein
entzogen oder
d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden
entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung
von Kindern und Jugendlichen verboten
wird,
2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder
Widerrufsverfahrens,
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, die
a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem
Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in
einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet
ist,
begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Deutsche Mark
beträgt.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach
§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister
einzutragen sind.
§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über
den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten
Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und,
wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen;
er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft
entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag
an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen
ist nicht zulässig.
(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf
Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde
beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt,
ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde
hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
§ 150a Auskunft an Behörden
(1) Auskünfte aus dem Register werden für
1. die Verfolgung wegen einer
a) in § 148 Nr. 1,
b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16
Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§
1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
2. die Vorbereitung
a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
und c bezeichneten Anträge,
b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten
Entscheidungen,
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes,
des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das
Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1
bezeichneten Aufgaben obliegen.
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs.
2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege,
zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs.
1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des
Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Eintragungen,
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke
der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in
§ 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in §
149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die
Geldbuße weniger als 200 Deutsche Mark beträgt,
erteilt.
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Fällen erteilt werden.
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für
den die Auskunft benötigt wird.
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem
Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu
gewähren.
(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme
oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere
Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit- diese für die
Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich
ist.
(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse
an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.
(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der
Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.
(4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom Generalbundesanwalt zur Geheimhaltung
verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des
Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die
Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden
ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe
richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des
Generalbundesanwalts.
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu
schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür
zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen
räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher
Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese
Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen
Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist,
sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck
dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten
hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung
von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerläßlich ist.
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt §
38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die
Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den
Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der
Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.
§ 151 Eintragungen in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b ist
die Eintragung auch bei
1. dem Vertretungsberächtigten einer juristischen Person,
2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlas'sung beauftragten
Person,
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen
des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen
die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung
eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist.
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung
unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt
(§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein
Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen,
durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung
die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren
die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register
einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register
entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt,
so ist dies mitzuteilen.
§ 152 Entfernung von Eintragungen
(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben
oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener
Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird
die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung
erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß
die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll,
und diese Frist abgelaufen ist.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs.
2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher
Entscheidung entfällt.
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden
aus dem Register entfernt.
(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§
86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich
mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus
dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen
keine Auskunft erteilt werden.
(7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen
nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren
seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register
mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig,
wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
§ 153 Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 . Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer
Frist
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als
300 Deutsche Mark beträgt,-
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.
(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft
der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine
Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert
worden ist.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer
Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des
Absatzes 1 abgelaufen ist.
(4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen
für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit
darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen,
so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht
mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn
der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer
erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder
der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des §
149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Deutsche
Mark beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
mindestens drei Jahre vergangen sind.
§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister
die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. §
30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne
des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die
Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung
enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
§ 153b Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Justiz erläßt in Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
die zur Durchführung der §§ 149 bis 153a erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau
des Registers betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bundesrates.
Schlußbestimmungen
§ 154 Ausnahmen von Titel VII
(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung
1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und Lehrlinge
in Apotheken;
2. die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119b sowie die Bestimmungen
der §§ 120b bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
3. die Bestimmungen der §§ 133g bis 134 und 134i auf Arbeitnehmer
in Apotheken und auf diejenigen Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, weiche
nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der
Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten
und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen
Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch
dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn
Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden
die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben
in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf,
Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht
bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in
der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechende
Anwendung.
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn
Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel
weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die
Bestimmungen der §§ 139aa und 139b durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung* mit Zustimmung des
Bundesrates ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für bestimmte
Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen
und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
* Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
§ 154a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä.
Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, des § 114b
Abs. 1, der g§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§
139aa und 139b finden auf die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salinen,
Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben
entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen
in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den
letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen
Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2). Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen
die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz
ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß
von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in
den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere
Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese
ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht
unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung
des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen
Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden,
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§156
(weggefallen)
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