Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz)
vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 13
des 2. PatentG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)
§ 1
(1) Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
(2) Als Muster oder Modelle im Sinn des Gesetzes werden nur neue und
eigentümliche Erzeugnisse angesehen.
§ 2
Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen
gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern usw.
im Auftrage oder für Rechnung des Eigentümers der gewerblichen
Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag nichts
anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster oder Modelle.
§ 3
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung
von Todes wegen auf andere übertragen werden.
§ 4
Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung
eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen.
§ 5
Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des
Berechtigten (§§ 1 bis 3) in der Absicht, dieselbe zu verbreiten,
hergestellt wird, sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind verboten.
Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anders Verfahren angewendet worden
ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen
anderen Gewerbezweig bestimmt ist, als das Original;
2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben
hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch
solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können;
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern
mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
§ 6
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten
Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt
wird;
2. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein
Schriftstück.
§ 7
(1) Der Urheber eines Musters oder Modells oder sein Rechtsnachfolger erlangt
den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er diesem beim Patentamt zu Eintragung
in das Musterregister anmeldet.
(2) Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die Anmeldung nicht erlangt,
wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die Verbreitung
einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus
der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verbreitung einer Nachbildung
des Musters oder Modells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten
ist.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
1. einen Eintragungsantrag;
2. eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters oder
Modells, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart,
für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.
(4) Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur für die Gestaltung der
Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch genommen, so kann das Muster
oder Modell statt durch eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung
durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder
eines Teils davon dargestellt werden.
(5) Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für die räumliche
Gestaltung als auch für die Gestaltung der Oberfläche eines
Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, so kann die Anmeldung eine Darstellung
enthalten, die hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Erfordernissen
des Absatzes 3 Nr. 2 und hinsichtlich der Oberflächengestaltung den
Erfordernissen des Absatzes 4 entspricht.
(6) Legt der Anmelder durch Vorlage einer fotografischen oder sonstigen
graphischen Darstellung eines Modells sowie des Modells selbst dar, daß
eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Modells diejenigen
Merkmale, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird, nicht
hinreichend deutlich und vollständig offenbaren kann, so kann das Patentamt
anstelle der fotografischen oder sonstigen graphischen Darstellung das Modell
selbst als Darstellung nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen. In diesem Fall ist eine
zusätzliche Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefügt
werden.
(8) Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt werden, das die
Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster
oder Modell einzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster oder Modell
auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu übertragen, so sind auch diese
anzugeben.
(9) Mehrere Muster oder Modelle können in einer Sammelanmeldung
zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster
oder Modelle umfassen. Sie müssen derselben Warenklasse angehören.
(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung teilen. Für jede Teilanmeldung
bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür
in Anspruch genommene Priorität erhalten. Zu den gezahlten
Anmeldegebühren ist eine Gebühr nachzuentrichten, die der Differenz
zu der Summe der Mindestgebühren entspricht, die nach dem Tarif für
jede Teilanmeldung zu entrichten wäre.
§ 7a
Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger innerhalb von sechs Monaten
vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag ein Erzeugnis
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so bleibt es bei der Beurteilung
der Neuheit und Eigentümlichkeit (§ 1 Abs. 2) außer Betracht,
wenn er dasselbe Erzeugnis als Muster oder Modell anmeldet.
§ 7b
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung desselben Musters oder Modells in Anspruch nimmt,
hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und
Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der
früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen
ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht
worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität
besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch
nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim
Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen
und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird
die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung
über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben. Das
Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung der Priorität
in das Musterregister.
§ 8
(1) Das Musterregister wird vom Patentamt geführt.
(2) Das Patentamt macht die Eintragung der Anmeldung in das Musterregister
nebst einer Abbildung der Darstellung sowie jede Verlängerung der
Schutzdauer dadurch bekannt, daß es sie im Geschmacksmusterblatt einmal
veröffentlicht. In den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 wird die
für die Veröffentlichung erforderliche Abbildung der Darstellung
oder des Erzeugnisses selbst durch das Patentamt veranlaßt. Die
Bekanntmachung erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit
der Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter den Schutz nach diesem Gesetz
gestellten Merkmale. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
§ 8a
(1) Hat ein Anmelder im Eintragungsantrag erklärt, daß ein von
ihm bezeichnetes Muster oder Modell einer Sammelanmeldung als Grundmuster
und weitere Muster und Modelle als dessen Abwandlungen behandelt werden sollen,
so trägt das Patentamt diese Erklärung in das Musterregister ein
und veröffentlicht in der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 mit einem
Hinweis auf die Eintragung der Erklärung nur die Abbildung des Grundmusters.
(2) Ein Anmelder, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, oder
sein Rechtsnachfolger kann sich nicht darauf berufen daß eine Abwandlung
auf Grund ihrer abweichenden Merkmale auch im Verhältnis zum Grundmuster
neu und eigentümlich sei.
(3) Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem Erlöschen des Grundmusters.
§ 7 Abs. 10 ist auf Anmeldungen nicht anzuwenden, für die eine
Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wird.
§ 8b
(1) Mit der Anmeldung kann beantragt werden, die Bekanntmachung einer Abbildung
der Darstellung des Musters oder Modells um 18 Monate, gerechnet von dem
Tag an, der auf die Anmeldung folgt, aufzuschieben. Wird der Antrag gestellt,
so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung der Anmeldung
im Musterregister. Die Schutzdauer endet mit dem Ende der Aufschiebungsfrist.
(2) Der Schutz erstreckt sich auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1, wenn
der Inhaber des Musters oder Modells innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten nach der Anmeldung die Gebühr nach dem Tarif zahlt. Wird die
Gebühr nicht fristgemäß gezahlt, so tritt die Erstreckung
ein, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nach dem Tarif entrichtet wird.
Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem eingetragenen Inhaber des Musters
oder Modells Nachricht, daß die Schutzdauer mit Ablauf der
Aufschiebungsfrist endet, wenn die Gebühr mit dem nach dem Tarif
vorgesehenen Zuschlag nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist entrichtet wird.
(3) Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer nach § 9 Abs. 1
erstreckt, so wird die Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung unter
Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt. § 8
Abs. 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 8c
(1) Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr nach dem Tarif zu zahlen.
Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung beantragt, so ist
mit der Anmeldegebühr die Gebühr für diesen Antrag nach dem
Tarif zu zahlen.
(2) Unterbleibt die Zahlung der Anmeldegebühr oder der Gebühr für
den Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung, so gibt das
Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als nicht eingereicht
gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Nachricht entrichtet wird.
§ 9
(1) Der Schutz dauert fünf Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf
die Anmeldung folgt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils fünf Jahre oder ein Mehrfaches davon
bis auf höchstens zwanzig Jahre verlängert werden. Die
Verlängerung der Schutzdauer wird in das Musterregister eingetragen.
(3) Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß vor dem Ablauf
der Schutzdauer die Gebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Wird die
Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so muß der tarifmäßige
Zuschlag entrichtet werden. Frühestens zwei Monate nach Ablauf der
Schutzdauer gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß die
Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister wegen Beendigung der
Schutzdauer gelöscht wird, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht
innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Eingetragenen
hinausschieben, wenn dieser nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage
seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon
abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen
geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so
benachrichtigt das Patentamt den eingetragenen Inhaber, daß die Eintragung
in das Musterregister wegen Beendigung der Schutzdauer gelöscht wird,
wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt
wird.
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt
worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß
die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet
werden, wenn die innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt
und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung
kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein
gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt
die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung
der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4) oder
die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß
spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt
werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung
des Restbetrags die Eintragung in das Musterregister gelöscht wird.
§ 10
(1) Das Patentamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein
rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes.
Für die Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des Patentamts
gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§
47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung
und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges
Mitglied des Patentamts, das der Präsident des Patentamts allgemein
für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
(2) Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekanntzumachen
sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des
Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung
und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen.
In den Fällen des § 7 Abs. 2 stellt es fest, daß der Schutz
für das angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt worden ist, und
versagt die Eintragung.
(3) Sind die Erfordernisse, die diesem Gesetz oder einer nach § 12 Abs.
1 erlassenen Rechtsverordnung für eine ordnungsmäßige Anmeldung
zwingend vorgeschrieben sind, nicht erfüllt, so teilt das Patentamt
dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, dies innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der
Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des
Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung des Musters oder
Modells. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder
mit.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel innerhalb der Frist nicht
behoben oder wird die Anmeldegebühr innerhalb der Frist nach §
8c Abs. 2 nicht gezahlt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht; Das
Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung.
(5) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die § 124 und §§ 126
bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10a
(1) Gegen die Beschlüsse des Patentamts im Verfahren nach diesem Gesetz
findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde
entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Mitgliedern. Für die Beschwerde ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt,
so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Die § 69, § 73 Abs. 2,
4 und 5, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und
86 bis 99, § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 126
bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde
nach Absatz 1 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,
wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100
Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123 Abs. 1 bis 5 und 7
und § 124 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10b
Im Verfahren nach den §§ 10 und 10a erhält der Anmelder auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der
Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht
auf Eintragung in das Musterregister besteht. Die Zahlungen sind an die
Bundeskasse zu leisten. § 130 Abs. 2, 3 und 6, die §§ 133,
134 und 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§
136 bis 138 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10c
(1) Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu löschen
1. bei Beendigung der Schutzdauer,
2. auf Antrag des eingegangenen Inhabers oder
3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorlegt, in der der eingetragene
Inhaber auf das Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwilligung in
die Löschung der Eintragung des Musters oder Modells im Musterregister
erklärt.
(2) Die Einwilligung in die Löschung kann von dem eingetragenen Inhaber
im Wege der Klage verlangt werden, wenn
1. das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht
schutzfähig war,
2. der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann das Gericht dem Kläger,
der zur Anmeldung des Musters oder Modells berechtigt ist, auf Antrag im
Urteil die Befugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung desselben Musters
oder Modells die Priorität der Anmeldung durch den Nichtberechtigten
in Anspruch zu nehmen.
§ 11
Die Einsicht in das Musterregister steht jedermann frei. Das gleiche gilt
für die Darstellung eines Musters oder Modells oder die vom Patentamt
über das angemeldete Muster oder Modell geführte Akten,
1. wenn die Abbildung der Darstellung bekanntgemacht worden ist,
2. wenn und soweit der eingetragene Inhaber sich gegenüber dem Patentamt
mit der Einsicht einverstanden erklärt hat oder
3. wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 12
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Patentamts als Musterregisterbehörde und bestimmt,
soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch
Rechtsverordnung die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von
Mustern und Modellen, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Darstellung
des Musters oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für die
Darstellung der Oberflächengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder
des Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer der Darstellung
beigefügten Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die Führung
und Gestaltung des Musterregisters, die in das Musterregister einzutragenden
Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich
der Herstellung der Abbildung des Musters oder Modells in den Fällen
des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das Patentamt, die zur Deckung der
Bekanntmachungskosten zu erhebenden Auslagen und die Behandlung der zur
Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach Löschung
der Eintragung in das Musterregister (§ 10c). Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts
übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten,
soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhebung
von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,
Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden,
2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten,
die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiung, die Verjährung und
das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.
§ 12a
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte
mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Musterregistersachen
zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
1. die Feststellungen und die Versagungen nach § 7b Abs. 2 Satz 2 und
§ 10 Abs. 4 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat;
2. die Feststellung und die Versagung der Eintragung nach § 10 Abs.
2 Satz 3;
3. die Löschung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3;
4. die von den Angaben des Anmelders (§ 7 Abs. 8) abweichende Entscheidung
über die in das Musterregister einzutragenden und bekanntzumachenden
Warenklassen;
5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10a Abs. 1 Satz 4) gegen
einen Beschluß im Verfahren nach diesem Gesetz.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung nach Absatz
1 durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts
übertragen.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Beamten des gehobenen
und mittleren Dienstes ist § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13
Derjenige, welcher nach Maßgabe des § 7 das Muster oder Modell
zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat, gibt bis zum Gegenbeweis
als Urheber.
§ 14
(1) Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des Berechtigten die Nachbildung
eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten,
oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über die Einziehung (§
110) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und
ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
§ 14a
(1) Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch verletzt,
daß er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder eine solche
Nachbildung verbreitet, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes
kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die
Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und Rechnungslegung über
diesen Gewinn verlangen. Fällt dem Verletzer nur leichte
Fahrlässigkeit zu Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes
eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden
des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
(2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über den Anspruch auf
Vernichtung und ähnliche Maßnahmen (§§ 98 bis 101),
den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a), die
Verjährung (§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103)
und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111a) sind
entsprechend anzuwenden.
§ 15
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird
(Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die
Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten
lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung
ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich
nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe
einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.
§ 16
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem
Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einem nach den Vorschriften dieses Gesetzes
geschützten Muster oder Modell nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser
ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen,
zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo
der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23
der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand
befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo
der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort,
wo das Patentamt seinen Sitz hat.
§ 17
(1) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es
findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten
desselben angefertigt worden sind.
(2) gegenstandslos
(3) gegenstandslos
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