Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen
Films (Filmförderungsgesetz FFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. August 1998 (BGBl. I S. 2053)
1. Kapitel
Filmförderungsanstalt
1. Abschnitt
Errichtung, Aufgaben
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films wird eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
mit dem Namen Filmförderungsanstalt" (FFA) errichtet.
(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der FFA
(1) Die FFA hat die Aufgabe,
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern
und die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern; die vom Deutschen Bundestag
für den deutschen Film und für europäische
Filmförderungsmaßnahmen jährlich zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden,
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen,
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maßnahmen auf dem
Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Sinne gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten,
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft zu unterstützen,
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen unter Berücksichtigung
der besonderen Lage des deutschen Films zu pflegen,
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films
im In- und Ausland zu wirken,
7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderungsmaßnahmen
des Bundes und der Länder hinzuwirken.
(2) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe des 2.
Kapitels.
2. Abschnitt
Organe, ständige Kommissionen
§ 3 Organe der FFA
Organe der FFA sind
1. der Vorstand,
2. das Präsidium,
3. der Verwaltungsrat.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat einen Stellvertreter. Der
Vorstand und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidiums
vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen
sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls
ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung
nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des
Verwaltungsrates.
(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand
oder von seinem Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten
Vertreter abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit
Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(4) Der Vorstand, sein Stellvertreter und die Angestellten der FFA dürfen
nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte
für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht
an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet
der Filmwirtschaft tätig ist.
§ 5 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des
Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag gewähltes und von der
Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem
Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der
Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den
Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der
Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen
Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewählten
Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten
Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht
werden.
(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.
(5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge
mit dem Vorstand und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende des Präsidiums
vertritt die FFA beim Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen
Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen
der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die
Vorlage der Jahresrechnung.
(6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern
beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied,
das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied
des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen.
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 Mitgliedern:
1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag,
2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,
3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung,
4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater
e.V. und der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V.,
5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeitsgemeinschaft Kino e.
V. und der Arbeitsgruppe kommunale Filmarbeit,
6. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten
e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten
e.V.
7. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
8. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.,
9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,
10. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film
und Fernsehen e.V.,
11. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Industriegewerkschaft Medien
und dem deutschen Journalistenverband e.V.,
12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen
Kirche,
13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland
(ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches
Fernsehen",
14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.,
15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video (Vereinigung der
Video-Programmanbieter Deutschlands e.V.) und vom Interessenverband des Video-
und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,
16. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation
e.V.
Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung von Mitgliedern des
Verwaltungsrates mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu
berücksichtigen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder benannt.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für
den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt oder benannt. Die
Stellvertreter nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr,
wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft beruft die Mitglieder des
Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für fünf Jahre. Die nach
Satz 1 Berufenen bestätigen dem Bundesministerium für Wirtschaft
binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich,
ob sie die Berufung annehmen.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den
Haushalt der FFA. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes
Haushaltsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums.
Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die
Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.
(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 15 Mitgliedern
beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums oder von sieben
seiner Mitglieder unverzüglich einzuberufen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Vergabekommission
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission errichtet.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge auf
Förderungshilfen, unter anderem im Rahmen der Projektfilmförderung
(§ 32).
(3) Die Vergabekommission besteht aus neun Mitgliedern. Diese müssen
auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. Ein Mitglied muß
außerdem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder
haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Frauen sind bei der Benennung von Mitgliedern der Vergabekommission mit dem
Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.
(4) Für die Vergabekommission benennen
1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter der Hauptverband Deutscher Filmtheater
e.V. und die Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V.,
2. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband Deutscher
Spielfilmproduzenten e.V.,
3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher
Spielfilmproduzenten e.V.,
4. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband der Filmverleiher e.V,
5. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Bundesverband Video und der
Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,
6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten,
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband Privater Rundfunk und
Telekommunikation e.V.
8. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Deutsche Bundestag.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für fünf Jahre
benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist für
den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benennen.
(6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern
beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit
ihrer Mitglieder.
(9) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen einrichten, die aus
höchstens fünf Mitgliedern bestehen und die insbesondere über
die Förderung des Filmabsatzes (§§ 53, 53 a), die Förderung
des Filmabspiels (§ 56), die Förderung des Absatzes von mit Filmen
bespielten Bildträgern und von Videotheken (§§ 53 a, 56 a),
die Drehbuchförderung (§ 47) sowie über sonstige
Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60) entscheiden. Für
die Mitglieder der Unterkommissionen gilt Absatz 3 entsprechend. Mindestens
zwei Mitglieder der Unterkommissionen sollen von den Fachverbänden,
die von den Förderungsbereichen besonders betroffen sind, benannt werden.
Die Vorsitzenden der Unterkommissionen sollen der Vergabekommission
angehören.
§ 9 Befangenheit
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in
vertraglichen Beziehungen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an
Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung
von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können,
nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberührt.
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben,
sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Stimme
dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.
3. Abschnitt
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen
(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluß
wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der
Mitglieder, gefaßt. Die Satzung der FFA und die Geschäftsordnungen
ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
Wirtschaft.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern des Verwaltungsrates
oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder,
Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche
Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner
bestimmen, daß
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates
sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder,
Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden,
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle tätig
werdenden Stellvertreter für die Prüfung von Anträgen eine
Vergütung erhalten.
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und
die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das
Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
das Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung
der Rechnung der FFA.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres
einen Haushaltsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und
Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im
kommenden Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan muß in
Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden
sind in einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. Der Vorstand hat
dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im
Haushaltsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA
zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die
Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FFA
begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes
und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt
aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum
Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende
Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des
Verwaltungsrates.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im
abgelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bundesminister
für Wirtschaft vorzulegen.
(2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden
vom Bundesminister für Wirtschaft auf Kosten der FFA bestellt. Die
Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die der Bundesminister
für Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem
Verwaltungsrat, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof
vorzulegen.
§ 13 Aufsicht
(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers für
Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen,
um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht in Einklang
zu halten.
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft
über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist
die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen
Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
2. Kapitel
Filmförderung
1. Abschnitt
Förderung der Filmproduktion
§ 14
(weggefallen)
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von
mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder Jugendfilmen 59 Minuten hat.
(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme
gewährt, wenn
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen
Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Niederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat und die Verantwortung für die Durchführung
des Filmvorhabens trägt,
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für
die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache
hergestellt ist,
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes liegen. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem
anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der
Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der
größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem
anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert
der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit
der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält.
Die Grundlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die
Drehzeit,
4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist,
5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
auf einem A-Filmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt worden
ist.
(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutscher oder kommt
er nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können
Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor
oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen Filmschaffenden
Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
(4) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 absehen, wenn die
Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine
wirtschaftlichen Auswirkungen im In- und Ausland, die Ausnahme rechtfertigt.
§ 16 Gemeinschaftsproduktionen
(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme
gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und
2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden
oder worden sind und
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines
auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,
2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion
nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen
Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und
technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen,
die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen
Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner
bei majoritären Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deutscher
Beitrag uraufgeführt worden ist.
(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Nebenrolle oder, wenn
dies nicht möglich ist, zwei Darsteller in wichtigen Rollen,
2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder technische
Stabskraft und
3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deutsche im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören
oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sein.
§ 16 a Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme
gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und
2 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind
und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr.
1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder
mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen
eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im
Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil
entspricht.
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 stellt
das Bundesamt für Wirtschaft eine Bescheinigung darüber aus, daß
ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder
des § 16 a entspricht (filmisches Ursprungszeugnis). Der Antrag ist
bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligungen an finanziellen
Gemeinschaftsproduktionen (§ 16 a) spätestens zwei Monate vor
Drehbeginn zu stellen.
(2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films
enthält die Bescheinigung nicht.
§ 17 a Förderungsfähigkeit von Gemeinschaftsproduktionen
(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16 a werden
Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des
§ 15 Abs. 2 Nr. 1
1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers
aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren
vor Antragstellung einen programmfüllenden Spielfilm in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat,
2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fällen des §
16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 a mindestens 20 vom Hundert und in Fällen
des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt.
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes
1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Filmhersteller
außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die
Ausnahme rechtfertigt.
(3) Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förderung nach diesem
Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller
Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit
mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz
haben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle
Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschritten
wird.
(4) Soweit im Falle des § 16 a der finanzielle Beitrag des Herstellers
im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten
Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei
der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.
(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag
des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 überschreiten.
§ 18 Herstellung der Kopien
Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien,
die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
in einer Kopieranstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden,
es sei denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht
gegeben sind.
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme
Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der
Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder
gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse
Gefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder
Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus,
des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der
Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem Gesamteindruck von geringer
Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue
Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten
in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen
Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit
einer Vorführdauer von höchstens 110 Minuten ist für die Dauer
von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Erstaufführung (Erstmonopol)
entweder mit einem noch auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein
Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in der
Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeichnung erhalten hat, oder
mit einem noch auszuwertenden Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder
das Prädikat besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu verbinden.
§ 21 Archivierung
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten
Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch
einwandfreie Kopie des Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich
zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig
begründet ist.
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung
im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche
Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
1. Unterabschnitt
Referenzfilmförderung
§ 22 Referenzfilmförderung
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden
Films (Referenzfilm) als Zuschuß für die Herstellung eines neuen
Films gewährt, wenn der Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach der Erstaufführung in
einem deutschen Filmtheater eine Besucherzahl von mindestens 100.000 erreicht
hat.
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes
Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat,
beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl mindestens
50.000. Dabei beträgt bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen die
maßgebliche Besucherzahl 25.000, und es wird ein Zeitraum von vier
Jahren zugrunde gelegt.
(3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen, die den
marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei Dokumentar-, Kinder-
und Jugendfilmen werden auch die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstellen
berücksichtigt, und zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl
ein Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden.
(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden
Mittel werden gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach dem
Verhältnis verteilt, in dem die Besucherzahlen zueinander stehen. Bei
der Berechnung der Förderungshilfen werden höchstens 1,2 Millionen
Besucher berücksichtigt.
(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt vier Millionen
Deutsche Mark.
(6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis
zur Höhe der Beteiligung nach § 16 oder § 16 a gewährt
werden.
§ 23
(weggefallen)
§ 24 Antrag
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen des
§ 22 Abs. 1 und 2 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn
der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die
Erstaufführung des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, daß er
Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und
18 nachzuweisen.
§ 25 Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem
Schluß eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme zuerkannt,
die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung
nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die FFA vor Ablauf des
Förderungszeitraumes nach Maßgabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall
bis zu 50 vom Hundert der Höhe des Durchschnitts der zuerkannten
Förderungshilfen des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.
(3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nachgewiesen ist,
daß die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Person des
Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfen
in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen
Gesetzbuches hinterlegen.
(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen soll
mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, verbunden
werden, um sicherzustellen, daß
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche
Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,
2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete
eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind,
abhängig gemacht wird,
3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko
des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,
4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens
in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte
beschäftigt,
5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, daß in dem
Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt
oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der
Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart
ist, sofern nicht aus besonderen Gründen in dem Auswertungsvertrag eine
abweichende Regelung getroffen worden ist,
6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm
oder dem nach § 32 geförderten Film einen Beitrag an die Export-Union
des Deutschen Films GmbH leistet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen
bis zu drei Millionen Deutsche Mark 1,5 vom Hundert. Erlöse über
drei Millionen Deutsche Mark werden nicht berücksichtigt.
§ 26 Versagung der Auszahlung
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen,
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines
neuen Films nicht gewährleistet ist,
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem Vertrieb
eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten
Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer
Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden
Films bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger
persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte
Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 200.000 Deutsche Mark
beträgt,
4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Herstellungskosten
des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils
an den Herstellungskosten übersteigen,
5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigenanteil an den
Herstellungskosten des neuen Films nachweist. § 34 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit
Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Verwendung
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum
Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung für die
Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder
des § 16 zu verwenden.
(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22
an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei
grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen.
Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen
Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.
(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden,
bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 16 a
weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für
die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach
§ 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder
größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(4) Die FFA kann auf Antrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage des Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die
Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des Referenzfilms verwendet
werden, soweit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten
nicht decken. Sie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Interesse
der Strukturverbesserung die Beträge bis zu 20 vom Hundert zu einer
nicht nur kurzfristigen Aufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals
des Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert, jedenfalls aber bis
zu 150.000 Deutsche Mark, für künftige besonders aufwendige Arbeiten
der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -ent-wicklung oder für
die Vorbereitung eines neuen Projektes verwendet werden.
§ 29 Rückzahlung
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen
verpflichtet,
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den
§§ 15, 16, 18 oder 19 nicht entspricht,
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,
3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden
oder Auszahlungsvoraussetzungen nach § 26 nachträglich entfallen
sind,
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Förderungshilfe nicht erbracht hat,
5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30 nicht nachgekommen
ist,
6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder
bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Herstellungskosten
übersteigen.
(2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für
den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg
haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis
zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für
den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche
gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen
und für die Freigabe von Sicherheiten.
§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte
(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln verpflichtet den
Hersteller, den Referenzfilm oder den neuen Film nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern
im Geltungsbereich dieses Gesetzes(Erstaufführung) zur Auswertung durch
Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland freizugeben.
(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln verpflichtet den
Hersteller, das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht
an dem Referenzfilm oder dem neuen Film an eine öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt oder an einen unverschlüsseltes Fernsehen betreibenden
Veranstalter privaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit der Maßgabe
zu übertragen, daß der Film frühestens zwei Jahre nach der
Erstaufführung zum Empfang im Inland ausgestrahlt werden darf. Bei
verschlüsselter Ausstrahlung gilt eine Frist von 18 Monaten.
(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, kann das
Präsidium auf Antrag des Herstellers die Fristen nach den Absätzen
1 und 2 verkürzen. Für die Videonutzungsrechte, die Pay-per-view-
und Video-on-demand-Rechte kann die Frist mit einstimmigem Beschluß
des Präsidiums bis auf vier Monate verkürzt werden. Für die
Fernsehnutzungsrechte kann die Frist bei unverschlüsselter Ausstrahlung
bis auf 18 Monate nach der Erstaufführung des Films, für
verschlüsselte Ausstrahlung bis auf zwölf Monate nach der
Erstaufführung des Films, in Ausnahmefällen für beide Bereiche
mit einstimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf sechs Monate
verkürzt werden. Für Filme, die unter Mitwirkung einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters
privaten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist bis auf sechs Monate,
beginnend mit der Abnahme durch die FFA oder den Veranstalter, verkürzt
werden.
(4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr verkürzt werden,
wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.
§ 30 a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung
nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft einbezogen werden. Dabei ist die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erreichte Besucherzahl maßgebend.
§ 31
(weggefallen)
2. Unterabschnitt
Projektfilmförderung
§ 32 Förderungshilfen
(1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvorhaben auf
Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten
läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und die
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
(2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen
bis zur Höhe von 500.000 Deutsche Mark gewährt. Die
Förderungshilfe kann bis zu zwei Millionen Deutsche Mark betragen, wenn
eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und die Höhe der
voraussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.
(3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in
angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet
sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang technische
und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt werden.
(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert
werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden
Vorhaben aus. Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz
2 erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom Hundert nach §
39 zurückgezahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei der Vergabe
den Vorrang.
(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftsproduktion verwirklicht werden
sollen, sollen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung nach §
15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder
größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht
werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem
ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung
der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden
Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuß
zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Absatz
5 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird
ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art
und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe
zu bestimmen.
§ 33 Antrag
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
ist der Hersteller.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung
der in den §§ 15 und 16 geregelten Voraussetzungen enthalten. Das
Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan
sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die
Verleihpläne sind beizufügen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 kann bei Anträgen
auf Förderungshilfen bis zu 200.000 Deutsche Mark von der Vorlage eines
Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn auf
andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben einen Film erwarten
läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und die
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Hersteller
an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen
nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen
Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens
jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei Gemeinschaftsproduktionen sind bei
der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden
Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter
Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden sollen.
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel oder durch
Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung
zur Rückzahlung überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen
Eigenmitteln gleich.
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent,
Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder Kameramann zur Herstellung
des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des
Herstellers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er
zur Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe
ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens bis
zu 10 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten
Kosten, berücksichtigt werden.
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen
nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme
sowie sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt
beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, daß diese Mittel
marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung
sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. hat
eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Herstellung des Films
erworben, so gilt das Entgelt hierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt
die Zahlung schriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte
für Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebenen und von
der FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert
sinken.
(5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines
Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen.
(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz
3 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des
Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32
geförderten Filmvorhaben übersteigt.
§ 35
(weggefallen)
§ 36 Förderungszusage
(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste
sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung der
Förderungshilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren
Finanzierung noch nicht gesichert ist(Förderungszusage). Die
Förderungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, daß die
Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung
der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter
denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr
gegeben sind.
§ 37 Versagung der Auszahlung
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu versagen,
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht
gewährleistet ist,
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem Vertrieb
eines bereits nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder
Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer
Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft
beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger
persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte
Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 200.000 Deutsche Mark
beträgt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahr seit
Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
§ 38 Schlußprüfung
(1) Die FFA prüft, ob
1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im wesentlichen
entspricht,
2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im wesentlichen
übereinstimmen,
3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, der
Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung und
des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität
des deutschen Films beizutragen,
4. der Film nicht § 19 widerspricht,
5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18 entspricht.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung
des Darlehens oder eines Teilbetrages davon der FFA eine Kopie des Films
zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein
Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
§ 39 Rückzahlung
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge
des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan
angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst
sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu
verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert
der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind 20
vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
Übersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und von der
FFA anerkannten Kosten, vermindert um die Höhe des Darlehens, sind 50
vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom Hundert der im
Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten bei Filmen, bei
denen außer von der FFA auch von Länderfilmförderungen Darlehen
gewährt wurden, so sind die Tilgungen entsprechend dem Verhältnis
der von der FFA und den Länderfilmförderungen gewährten Darlehen
vorzunehmen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom
Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen.
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht,
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen
ist,
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Förderungshilfe nicht erbracht hat,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,
5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht nachgekommen
ist,
6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach Absatz 1
zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen
programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die
Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden
Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.
(5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die
Verpflichtung zur Rückzahlung.
§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungsrechte ist §
30 entsprechend anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Förderung von Kurzfilmen
§ 41 Förderungshilfen
(1) Die FFA gewährt auf Grund eines Kurzfilms im Sinne des § 15
Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdauer von höchstens
fünfzehn Minuten sowie eines nicht programmfüllenden Kinder- oder
Jugendfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16
Förderungshilfen, wenn dem Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe
durch die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
das Prädikat besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. Ist dem
Film das Prädikat wertvoll" zuerkannt worden, so wird eine
Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film auf einem Filmfestspiel
oder aus anderem Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen worden
ist, die eine dem Prädikat besonders wertvoll" vergleichbare Bedeutung
hat.
(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, dessen
Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt werden.
§ 42 Antrag
(1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
ist der Hersteller. Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts
oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische
Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind,
so ist er nicht antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf der in §
41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis
beizufügen, daß die Voraussetzungen des § 41 erfüllt
sind.
§ 43 Vergleichbare Auszeichnungen
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwaltungsrates die dem Prädikat
besonders wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestival
oder aus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im einzelnen
zu bestimmen.
§ 44 Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem
Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die
Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 45 Verwendung
Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme von
höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer nicht programmfüllender
Kinder- oder Jugendfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne
des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.
§ 46 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden
sind, der den Anforderungen des § 19 widerspricht, oder
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfen auf Grund
unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Förderung von Drehbüchern
§ 47 Förderungshilfen
(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für
programmfüllende Filme Förderungshilfen gewähren, wenn ein
Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen
werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle gefördert
wird.
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu höchstens
50.000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen Fällen kann ein
Zuschuß bis zu 100.000 Deutsche Mark gewährt werden.
(3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere
Förderungshilfen bis zu 30.000 Deutsche Mark gewähren.
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
ist der Autor in Verbindung mit dem Filmhersteller.
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Treatment oder Exposé
mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen.
§ 49 Auszahlung
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte nach ihrer
Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und Abnahme des Drehbuches.
§ 50 Verwendung des Drehbuches
Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet den Antragsteller,
das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines
programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a zu
verwerten.
§ 51 Schlußprüfung
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen dem im Antrag
beschriebenen Vorhaben entspricht.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm hergestellte Drehbuch
nach Ablauf des im Antrag angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung
vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 52 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,
2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht
nachgekommen ist,
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger
Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2. Abschnitt
Förderung des Absatzes
§ 53 Absatzförderung
(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a,
der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in
einem deutschen Filmtheater 50.000 Besucher erreicht hat, wird eine
Förderungshilfe für den Verleih eines neuen Films im Sinne der
§§ 15, 16 oder 16 a gewährt.
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes
Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Festival erhalten hat,
beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl mindestens
25.000, wobei bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen ein Zeitraum von
vier Jahren zugrunde gelegt wird.
(3) Die Förderungshilfen können eingesetzt werden.
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien
und von Werbemaßnahmen,
2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nachaufführern bestimmt
sind, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von
Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere
Werbemaßnahmen,
3. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Jugendfilmen,
4. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Einspielgarantien,
5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung
neuer Absatzmärkte,
6. für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von Filmen,
7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Förderungshilfen werden als bedingt rückzahlbare Darlehen
gewährt. Die Förderungsmittel werden gleichmäßig auf
die berechtigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die
Besucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berechnung der Förderungshilfen
werden höchstens 600.000 Besucher berücksichtigt.
§ 53 a Projektförderung
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb
(Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a gewähren,
und zwar
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien
und von Werbemaßnahmen,
2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nachaufführern bestimmt
sind, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von
Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere
Werbemaßnahmen,
2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Jugendfilmen
und von mit solchen Filmen bespielten Bildträgern,
2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Einspielgarantien,
3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung
neuer Absatzmärkte für Filme und mit Filmen bespielte Bildträger,
4. für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von Filmen
oder von mit Filmen bespielten Bildträgern,
5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden als zinslose
Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, bis zu
höchstens 300.000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen Fällen
kann auch ein Darlehen bis zu 600.000 Deutsche Mark gewährt werden.
Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2 b, 3 bis 5 werden als Zuschuß
bis zu höchstens 150.000 Deutsche Mark oder als zinsloses Darlehen bis
zu höchstens 400.000 Deutsche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf
Jahren gewährt.
(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung beantragt
wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes
bis zu 300.000 Deutsche Mark gegeben werden, wenn für das Projekt im
Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers
nachgewiesen wird.
(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr.
1, 2 und 2 a nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen
werden, muß aber mindestens 30 vom Hundert betragen.
(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür
zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die nach
§ 32 Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßgabe von
zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Staat
hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(7) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den Verleih gilt
§ 30 entsprechend.
§ 54 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
sind
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Vertriebsunternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des
Filmes folgt, mitgeteilt hat, daß er Förderungshilfen in Anspruch
zu nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden;
2. bei Förderungshilfen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 1, 2, 2 a und 2
b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Programmanbieter von mit Filmen
im Sinne des § 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. bei Förderungshilfen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Verleih-
oder Vertriebsunternehmen oder Programmanbieter von mit Filmen im Sinne des
§ 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des
letzten Geschäftsjahres der Absatz von Filmen im Sinne der §§
15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurden.
(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter
Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Bei
Maßnahmen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1
Nr. 3 sind auch die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.
§ 55 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger
Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 a Abs. 7 nicht nachkommt.
(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.
3. Abschnitt
Förderung des Filmabspiels
§ 56 Förderungshilfen
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung,
wenn sie der Strukturverbesserung dient,
2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen
im Bereich der Filmtheater,
3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,
4. zur Beratung von Filmtheatern,
5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder
räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000
Einwohnern bestimmt sind.
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt, indem
die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom Hundert gleichmäßig
auf die Zahl der Antragsteller verteilt und zu 50 vom Hundert nach dem
Verhältnis vergeben werden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr
von den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander stehen. Die
Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines
Haushaltsjahres ausgezahlt.
(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch
Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen
nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß gewähren. Darlehen können
bis zur Höhe von 200.000 Deutsche Mark und, sofern eine
Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen
Kosten dies rechtfertigen, bis zu 300.000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit
bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 50.000 Deutsche
Mark und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen.
§ 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die
näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater
sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 56 a Förderung von Videotheken
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videotheken sowie zur Neuerrichtung,
wenn sie der Strukturverbesserung dient, sofern die Videotheken nach §
184 Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht ausschließlich
Erwachsenen zugänglich sind,
2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche besonders geeigneten
Angebots in Videotheken,
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen
im Bereich der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,
4. zur Gründung von Kooperationen der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,
5. zur Beratung von Videotheken.
(2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen
nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß gewähren. Darlehen können
bis zu 100.000 Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens
und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu
200.000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt
werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4
dürfen höchstens 50.000 Deutsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 5
höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 57 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des §
56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber
gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen
Filmvorführungen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten-
und Finanzierungsplan ist beizufügen.
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 können
nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA innerhalb eines Monats
nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt hat, daß er die
Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
§ 58 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger
Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 59 Förderung der Weiterbildung
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der
filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, technischen und
kaufmännischen Nachwuchses gewähren.
(2) Die Förderungshilfen können an Träger von
Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie können
an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die
Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen für
sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.
(3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt
der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Ab. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung
und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren.
Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt
werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift
dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich
ist.
(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt
der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 61 Antrag
(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf Antrag
gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme durchzuführen
beabsichtigt und hierzu geeignet ist.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme unter Darlegung
ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer ihrer Durchführung enthalten.
Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach
Art und Umfang der Maßnahme entbehrlich ist.
§ 62 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
5. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 63 Verfahrensregelungen
(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen
beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen sowie
Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln.
Dabei ist sicherzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer
Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der
Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von
Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes
(§§ 53a bis 55), der Förderung des Filmabspiels (§§
56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§
59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31,
37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62 sowie
in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine bewertenden
Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über
Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 10.000 Deutsche
Mark. Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den
§§ 22 und 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen
wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des
Verwaltungsrates bei dessen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat
anstelle des Vorstandes.
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
(1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie
gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit
diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat.
Im übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen
seine Entscheidungen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche gegen ihre
Entscheidungen und Entscheidungen ihrer Unterkommissionen.
(3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene
Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben
Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese
Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt.
3. Kapitel
Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt
Finanzierung
§ 66 Filmabgabe
(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von
mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz
aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern
der Umsatz je Spielstelle im Jahr 130.000 Deutsche Mark übersteigt.
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 210.000 Deutsche
Mark 1,5 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 360.000 Deutsche Mark
2 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über 360.000 Deutsche Mark
2,5 vom Hundert.
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres
zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres
erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche
monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird.
Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen
entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet
werden.
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats
an die FFA zu zahlen.
(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter
oder Pächter eines Filmtheaters und die Höhe seines Umsatzes Grundlage
für die Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung
des Miet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe
zu vermindern.
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit
einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf in
den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft
(Programmanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten. Von der
Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-,
Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die
mit aneinandergereihten Musikstücken (Musikvideoclips) bespielt sind.
(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert des Jahresnettoumsatzes.
(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats
an die FFA zu zahlen.
§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe
nach §§ 66 und 66a haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 67 Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter
privaten Rechts und sonstige Zuwendungen
(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten
Rechts sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe
des § 67b zu verwenden.
(2) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der
Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen
sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des §
68 zu verwenden, es sei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes
bestimmt.
2. Abschnitt
Verwendung der Einnahmen
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem
Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:
1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen bespielten
Bildträgern nach § 53a Abs. 1 Nr. 2a, 3 und 4,
2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes nach den
§§ 53, 53a,
3. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken nach §
56a,
4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung nach § 22,
5. 7 vom Hundert für die Projektfilmförderung nach § 32,
6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern nach §
47 und der Weiterbildung nach § 59.
§ 67b Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der
Fernsehveranstalter privaten Rechts
(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten
Rechts an die FFA sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der
Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe
der mit der FFA abzuschließenden Abkommen in erster Linie für
die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.
(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können
in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, daß bis zu 25 vom Hundert
ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete
Filmprojekte, Dokumentationen und Kinder- oder Jugendfilme eingesetzt werden
können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten läßt, der geeignet
erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen
Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die
Projektförderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung verwendet
werden.
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges
nach den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten
und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:
1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),
2. 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),
3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),
4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§
47),
5. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes (§§
53, 53a), davon jeweils die Hälfte für die Förderungshilfen
nach §§ 53 und 53a, wobei mindestens ein Viertel für die
Förderung des Auslandsvertriebs zu verwenden ist,
6. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabspiels (§ 56),
davon 50 vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 2, 40
vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom
Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,
7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstiger
Maßnahmen (§§ 59 und 60).
(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind
grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über
Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums
gemäß § 69.
(3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen nach § 17a
in Verbindung mit § 22 dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der
für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel
verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach
Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.
(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr
als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3 verwendet werden. Absatz
3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Förderung nach § 53a Abs. 6 dürfen nicht
mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 5 verwendet werden.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs.
1 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen der FFA verwendet
werden.
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung
über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die Verteilung
der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für
die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit
der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt.
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den
§§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der
Beschlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhundertsätze
des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten
(Abweichungsspielraum). Stehen der FFA für denselben Förderungszweck
Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die
Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten
werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer
Ansätze auszugleichen.
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben
Förderungszweck auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den
§§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck
zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht
werden. Im übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA
zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu
verwenden.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 2 und
3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit
der Mitglieder.
4. Kapitel
Auskünfte
§ 70 Auskünfte
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen
erhalten hat, muß der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Wirtschaft beantragt, muß dem Bundesamt für Wirtschaft die für
die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen
und Unterlagen vorlegen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts-
oder Wohnsitzes,
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; dabei sind die
Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen auszuweisen,
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis
gezahlt haben,
4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.
Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe
der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft.
(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind monatlich, jeweils
bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, schriftlich und kostenfrei zu
erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr.
3 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats,
zu erteilen.
(4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen
sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit
Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen
vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
einzusehen.
(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die
nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu
erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter, eine Auskunft nach den
Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen,
so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen
Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte
Förderungshilfen zurückverlangen.
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an den Bundesminister
für Wirtschaft ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen
zulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im
Geltungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröffentlicht
werden.
§ 71 Förderungsbericht
Die FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich einen
Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundesminister für Wirtschaft
zu.
§ 72
(weggefallen)
5. Kapitel
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 73 Übergangsregelungen
(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgesetzes in der
bisherigen Fassung entstanden sind, werden nach altem Recht abgewickelt.
(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach altem Recht
durchgeführt.
(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen
Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften
dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.
(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt
werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle
freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Ausschlußfrist
des § 24 Abs. 2 Satz 2 drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 74 Sondervermögen Ufi-Abwicklungserlös"
Das Sondervermögen Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 des
Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai
1974 (BGBl. I S. 1047), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1978
(BGBl. I. S. 1957), ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft
zu verwenden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern
des Innern und der Finanzen nach Anhörung der FFA. § 15 Satz 2
des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen
Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestimmungsmäßigen
Verwendung ist das Vermögen verzinslich anzulegen. Die Verwaltung des
Sondervermögens obliegt der FFA. Die Kosten der Verwaltung trägt
das Sondervermögen.
§ 75 Beendigung der Filmförderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2003.
(2) Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41 werden nur
gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2002
erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm von der Freiwilligen
Selbstkontrolle freigegeben worden ist und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
ein Prädikat erhalten hat. Förderungshilfen nach den §§
32, 47, 53, 53a, 56 und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 2003
gewährt.
(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41
können nur bis zum 31. März 2004 gestellt werden. Für
programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme verlängert
sich diese Frist bis zum 31. März 2006. Anträge auf Gewährung
von Förderungshilfen nach den §§ 32, 47, 53, 53a, 56 und 59
können nur bis zum 30. September 2003 gestellt werden.
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden,
so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die
Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesministerium
für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für
Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das verbleibende
Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.
§ 76
(weggefallen)
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