Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 437), zuletzt geändert durch Art. 5 des
Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl.
I S. 154)
Erster Abschnitt
Einführung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 1
(1) Das Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in Kraft.
(2) Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs tritt
mit Ausnahme des § 65 am 1. Januar 1898 in Kraft.
(3) (gegenstandslose Ermächtigung)
Artikel 2
(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem
Gesetz ein anderes bestimmt ist.
(2) Im übrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch das
Handelsgesetzbuch nicht berührt.
Artikel 3
(Änderungsvorschrift)
Artikel 4
(1) Die nach dem bürgerlichen Recht mit einer Eintragung in das
Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte
Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirk eines
für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten
zuständigen Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb
des Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn
die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort
der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist. Bei mehreren
Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register des Ortes der
Hauptniederlassung.
(2) Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des §
1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 5
Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze
nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet § 1 des
Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.
Artikel 6
(1) § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften
gelten für jedes Konnossement, das sich auf die Beförderung von
Gütern zwischen Häfen in zwei verschiedenen Staaten oder zwischen
Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezieht, sofern das Konnossement
1. in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924
nur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Abkommen von 1924)
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 (Protokoll
von 1968) ausgestellt ist oder
2. vorsieht, daß der Vertrag den Bestimmungen des Abkommens von 1924
in der Fassung des Protokolls von 1968 oder dem Recht eines Staates, auf
Grund dessen die genannten Bestimmungen anzuwenden sind, unterliegt.
§ 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften gelten
auch für ein Konnossement, das in einem anderen als einem in Satz 1
Nr. 1 bezeichneten Staat ausgestellt ist, sofern das Konnossement sich auf
die Beförderung von Gütern von oder nach einem Hafen in einem in
Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat oder einem Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bezieht; dies gilt nicht, soweit sich aus Absatz 2 etwas anderes
ergibt.
(2) Ist das Konnossement in einem Staat ausgestellt, der Vertragsstaat des
Abkommens von 1924, jedoch nicht Vertragsstaat des Protokolls von 1968 ist,
und bezieht sich das Konnossement auf die Beförderung von Gütern
nach einem Hafen in einem solchen Staat, so gelten § 662 des
Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften mit der Maßgabe,
daß § 612 Abs. 2 sowie § 660 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,
soweit darin bestimmt ist, daß der Verfrachter bis zu einem Betrag
von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm der verlorenen oder
beschädigten Güter haftet, außer Betracht bleiben; Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Konnossement
eine Beförderung zwischen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch ein Schiff, das die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führt,
betrifft.
(3) Die Liste der Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 sowie jede Änderung
dieser Liste werden durch den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgegeben..
(4) Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz sowie Absatz 2 treten an dem Tage
außer Kraft, an dem das Abkommen von 1924 für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag, an dem die in Satz 1 genannten
Vorschriften außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 7
(1) Die Vorschrift des § 485 des Handelsgesetzbuchs über die Haftung
des Reeders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung und
eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen, die Vorschriften der
§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs über die Beschränkung
der Haftung sowie die Vorschriften der §§ 734 bis 739 des
Handelsgesetzbuchs über die Haftung und die gerichtliche Zuständigkeit
im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen finden auch Anwendung, wenn
die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbs wegen erfolgt.
Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handelsgesetzbuchs finden
jedoch keine Anwendung auf Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem
Staat gehören oder in seinen Diensten stehen und die anderen als
Handelszwecken dienen.
(2) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs
sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche
anzuwenden.
Artikel 8 bis 14
(Aufhebungs-, Änderungs- und Ermächtigungsvorschriften)
Artikel 15
(1) Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit
unberührt, als es in diesem Gesetz bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch
auf die Landesgesetze verwiesen ist.
(2) Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue
landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.
Artikel 16
(aufgehoben)
Artikel 17
(gegenstandslos)
Artikel 18
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den
Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirt über die Lieferung von Bier,
soweit sie das aus dem Vertrag sich ergebende Schuldverhältnis für
den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 19 bis 21
(aufgehoben)
Artikel 22
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister
eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach
den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (Überleitungsvorschriften)
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz
Artikel 23
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) an geltende Fassung der Vorschriften
über den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie über die
Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist
erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auf ein früheres
Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß
und den Konzernlagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser
und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31.
Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften
können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch
nur insgesamt. Mutterunternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind,
brauchen bei früherer Anwendung der neuen Vorschriften Tochterunternehmen
mit Sitz im Ausland nicht einzubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden
im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des Handelsgesetzbuchs
über assoziierte Unternehmen nicht anzuwenden.
(3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist auf Unternehmen, die bei
Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren Jahresabschluß nicht
auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften prüfen lassen müssen,
erstmals für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über
die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, erstmals für das
nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der
Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist
erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und
Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzernlageberichte und
Teilkonzernlageberichte anzuwenden, die nach den am 1. Januar 1986 in Kraft
tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind.
(4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das sechste
nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 auf ein
früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwillig
angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985
geltende Fassung der geänderten oder aufgehobenen Vorschriften anzuwenden.
Satz 1 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich
der Anwendung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen entsprechend anzuwenden.
Artikel 24
(1) Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im
Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §
240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254,
255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so
darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend
der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(2) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im
Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt als er nach
§§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2,
§§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit
beibehalten werden, als
1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs.
2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder
2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 253 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs handelt.
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht
beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende
Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr
nach Artikel 23 in dem früheren Jahresabschluß der Unterschiedsbetrag
zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert
und dem nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die
Nachholung von Rückstellungen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden,
die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit
Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§
249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst
werden.
(4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986
endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt,
als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende
Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr
nach Artikel 23 in dem früheren Geschäftsjahr der für die
Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit
diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere
Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses
oder des Bilanzgewinns.
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel
1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die
bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden,
so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr.
3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses
nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen
die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des
Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar,
so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem
Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als
ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen
und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung
des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Kapitalgesellschaften müssen
die Anwendung der Sätze 1 und 2 im Anhang angeben.
Artikel 25
(1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses
1. von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit
der Stimmrechte an diesen Gesellschaften Genossenschaften oder zur Prüfung
von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zusteht, oder
2. von Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt
waren und die nicht eingetragene Genossenschaften sind,
ist § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden,
daß diese Gesellschaften oder Unternehmen sich auch von dem
Prüfungsverband prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied
angehören, sofern mehr als die Hälfte der
geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses
Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband
nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen
Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 1 bezeichneten
Gesellschaften oder Unternehmen durch einen Prüfungsverband darf der
gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von
Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die im Prüfungsverband
tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit
unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich
auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von
Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen
hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht
Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. Die Zahl der im Verband
tätigen Wirtschaftsprüfer muß so bemessen sein, daß
die den Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer
die Prüfung verantwortlich durchführen können.
(3) Ist ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen
oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen als
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und
eines Konzernlageberichts nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, so ist der
Prüfungsverband, dem das Unternehmen angehört, auch
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses.
Artikel 26
(1) Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. Abschlußprüfer
nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach
§ 131b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein.
Für die Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen
und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von
Abschlußprüfern.
(2) Für die Anwendung des § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs
bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens
außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten
Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden
Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet,
endet.
Artikel 27
(1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen schon vor der erstmaligen
Anwendung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in seinen Konzernabschluß
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig nach einer den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden
Methode einbezogen, so braucht es diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen
nicht anzuwenden. Auf einen noch vorhandenen Unterschiedsbetrag aus der
früheren Kapitalkonsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs
anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen den Unterschiedsbetrag nicht in
entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
den in den Konzernabschluß übernommenen
Vermögensgegenständen und Schulden des Tochterunternehmens zuschreibt
oder mit diesen verrechnet.
(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, § 301 des Handelsgesetzbuchs
auf ein schon bisher in seinen Konzernabschluß einbezogenes
Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet es diese Vorschrift freiwillig
an, so kann als Zeitpunkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift gewählt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Behandlung von
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach §§ 311, 312 des
Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der §§ 303, 304,
306 oder 308 des Handelsgesetzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung
des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen
eingestellt oder mit diesen offen verrechnet werden; dieser Betrag ist nicht
Bestandteil des Jahresergebnisses.
Artikel 28
(1) Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension
auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach
§ 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden,
wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987
erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch
nach dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittelbare Verpflichtung
aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf
eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare
Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften die in
der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen,
Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im
Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.
Dritter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie
zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl.
I S. 1910)
Artikel 29
Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1990
begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die §§
86, 86a, 87, 87a, 89, 89b, 90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am 31.
Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin
anzuwenden.
Artikel 29a
§ 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998
geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. Juli 1998
begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Vierter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
Artikel 30
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes
vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften
über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung
sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden
Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes
an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß,
den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht
zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals
auf das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
dies gilt für Kreditinstitute auch für die erstmalige Anwendung
der in Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. Die neuen Vorschriften
einschließlich derjenigen über den Jahresabschluß können
auf den Konzernabschluß eines früheren Geschäftsjahrs angewendet
werden, jedoch nur insgesamt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993 beginnen, sind die
Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren
Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
gehörenden Unterlagen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und
die Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.
(4) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993 beginnen, sind die
Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht
und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser
und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985 geltenden
Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vorschriften nicht freiwillig angewendet
werden. Werden nach Artikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1. Januar
1986 geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind. Sind auf den
Konzernabschluß Vorschriften über den Jahresabschluß anzuwenden,
ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Artikel 31
(1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände
im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §
240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255,
279, 280 Abs. 1 und 2 sowie § 340e des Handelsgesetzbuchs zulässig
ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253 Abs.
2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen
entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte
Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31.
Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren
Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs. 1 und 3, §§
254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §
280 Abs. 1 und 2 sowie § 340f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten
werden, als
1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs.
2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder
2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 340f Abs.
1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.
Nach § 26a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen gebildete Vorsorgen
können fortgeführt werden.
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht
beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, kann bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende
Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden
Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen
eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen oder die
Bildung des Sonderpostens für Bankrisiken verwendet werden; dieser Betrag
ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf Beträge
anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten
mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3,
§§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs
aufgelöst werden.
(4) Waren Schulden oder der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach
§§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 oder § 340g des Handelsgesetzbuchs
vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende
Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den
Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser
Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel
1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften die
bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden,
so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr.
3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses
oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese
Änderungen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen
bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340a in Verbindung mit
§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der
Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten
Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige
Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte
dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des
vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf
entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.
Fünfter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz
Artikel 32
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des
Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 an geltende Fassung
der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den
Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie
über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden
Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. In der nach Artikel 1 des
Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes (§ 330 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs) zu erlassenden Verordnung kann bestimmt
werden, daß der Zeitwert der Grundstücke und Bauten im Anhang
erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr
und der Zeitwert für die in § 341b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs genannten Vermögensgegenstände erstmals für
das nach dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr anzugeben ist.
(2) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1995 beginnen, sind die
Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den
Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie
über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden
Unterlagen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die Vorschriften
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Dezember 1986 (BGBl. I 1987 I S. 2), anzuwenden.
(3) Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft brauchen die Vorschriften über den
Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über
die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen
in der bis zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des
Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 geltenden Fassung
bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht
mehr anzuwenden, wenn sie die Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung
des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts sowie der dazu gehörenden Unterlagen in der vom
Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes
vom 24. Juni 1994 an geltenden Fassung anwenden.
Artikel 33
(1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände
im Abschluß für das am 31. Dezember 1994 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §
240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255,
279, 280 Abs. 1 und 2 sowie §§ 341b bis 341d des Handelsgesetzbuchs
zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
§ 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Fall mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige
Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern
ist.
(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte
Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31.
Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren
Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§
254, 255 Abs.1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §
280 Abs. 1 und 2 zulässig sowie §§ 341b bis 341d des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit
beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3,
§§ 254, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt
worden ist.
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht
beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, kann bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende
Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden
Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen
eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen verwendet
werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist
entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn
Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen
Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz
2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden. Vereinbarungen
über die Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuß
bleiben unberührt.
(4) Waren Schulden, insbesondere versicherungstechnische Rückstellungen,
im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1994 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach
§§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 oder §§ 341e bis 341h des
Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1994
beginnende Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag
den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser
Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel
1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften
die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten
Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, §
284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines
Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften
auf diese Änderungen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die
Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der Elften
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. Juli 1993
Artikel 34
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit Sitz im Ausland, die vor dem 1. November 1993 in das Handelsregister
eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft
die in § 13e Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben
bis zum 1. Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses Zeitraums auch die Anschrift
und den Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits
die Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese Angaben enthalten
hat.
(2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland am 1. November
1993 mehrere inländische Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben
einer oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweigniederlassungen
weitere inländische Zweigniederlassungen, so ist § 13e Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Die §§ 289, 325a und 335 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1.
November 1993 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember
1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Siebenter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
Artikel 35
§ 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden
Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden,
wenn
1. das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung
eines Kommanditisten nach dem 26. März 1994 in das Handelsregister
eingetragen wird und
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung
fällig werden.
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes
1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß
die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
Artikel 36
(1) Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs. 3 Satz 2 des
Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels
35 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden
sind. Dies gilt auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des
Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattgefunden hat, mit
der Maßgabe, daß dieser Wechsel mit dem 26. März 1994 als
in das Handelsregister eingetragen gilt.
(2) Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche auf
Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es
bei dem bisher anwendbaren Recht.
Artikel 37
(1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem
26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene
Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
1. nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die Gesellschaft eingetragen
wird oder die Kundmachung der Übernahme stattfindet und
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung
oder der Kundmachung fällig werden.
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes
1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß
die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches
auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese
aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt
auch dann, wenn die Gesellschaft bereits vor dem 26. März 1994 ins
Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß der 26.
März 1994 als Tag der Eintragung gilt.
(3) Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche auf
Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es
bei dem bisher anwendbaren Recht.
Achter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
(1) Die vor dem 1. Juli 1998 im Handelsregister eingetragenen Firmen dürfen
bis zum 31. März 2003 weitergeführt werden, soweit sie nach den
bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer
Personenhandlungsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach
§ 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden
Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung
nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
(3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des Handelsgesetzbuchs in
der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht in das Handelsregister
eingetragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. März 2000 zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Für die erste Eintragung eines solchen
Unternehmens und seiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht erhoben.
Artikel 39
Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die den Vorschriften
der §§ 37a und 125a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung
mit § 7 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der ab dem
1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
31. Dezember 1999 aufgebraucht werden, es sei denn, die Firma des Kaufmanns
oder der Handelsgesellschaft oder der Name der Partnerschaft wird nach dem
30. Juni 1998 geändert.
Artikel 40
Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach
§ 24 Abs. 2, 3 der Handelsregisterverfügung in der ab dem 1. Januar
1999 geltenden Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt
bereits in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen
sind. In diesen Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit
der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Register
ab dem 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 31. März 2000 bei
dem Gericht einzureichen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach §
24 der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden
Fassung mitgeteilt worden ist.
Artikel 41
Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem
1. Juli 1998 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher
Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember
2001 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft
schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung
der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender
Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluß
zurückgewiesen werden.
Neunter Abschnitt
Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
Artikel 42
(1) Die §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, §
313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem
31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahres- und
Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals
für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Sofern der
Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher
Mark aufgestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, §
292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz
1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. §
328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am
31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Werden der Jahresabschluß und der Konzernabschluß in Euro
aufgestellt, ist § 265 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe
anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden
Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung hat insoweit auch
für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 1999 endet, zu dem
vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4
Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen.
Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen
Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder
im Anhang nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro
den Jahres- und Konzernabschluß in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital
in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewiesen werden,
sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird.
Stellen Unternehmen den Jahres- und Konzernabschluß nach Umstellung
ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete
Kapital in der Vorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher
Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Statt des Ausweises
in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden.
Artikel 43
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf
Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion
teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels
2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
L 162 S. 1) lauten, sind zum nächsten auf den 31. Dezember 1998 folgenden
Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom
Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz
1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen
und anzusetzen. Erträge, die sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden
Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten
Posten unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Währungsumstellung
auf den Euro" nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit
aufzulösen, als die Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten,
für die er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens
ausscheiden, spätestens jedoch am Schluß des fünften nach
dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahres.
(2) In den Sonderposten gemäß Absatz 1 Satz 2 dürfen auch
Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von
Vermögensgegenständen aufgrund der unwiderruflichen Festlegung
der Wechselkurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Artikel 44
(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro
dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um
selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung
"Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem
Anlagevermögen auszuweisen. Die als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen
Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem
Viertel durch Abschreibung zu tilgen. Im Jahresabschluß von
Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. Werden
solche Aufwendungen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen,
so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags
dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
(2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1997 endende
Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 45
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, die nur die Ersetzung
von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der
Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des
EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag
in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Form. Entsprechende Eintragungen werden
abweichend § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.
(2) Auf Eintragungen in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf
Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der
Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des
EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag
in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der Kostenordnung anzuwenden.
(3) Für die Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals
aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den
nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die
Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder die Nennbeträge der
Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag in Euro gestellt
werden können, zum Handelsregister und für die Eintragung in das
Handelsregister ist die Hälfte des sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder
4 der Kostenordnung ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu
legen.
Zehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich
Artikel 46
(1) Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a und 341k des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz
im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember
1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die
Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Absatz 1 Satz
1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auf ein
früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden die neuen
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 nicht freiwillig angewendet, so ist für
das Geschäftsjahr die am 30. April 1998 geltende Fassung der
geänderten Vorschriften anzuwenden.
Elfter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen
und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen
Artikel 47
§ 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für
Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch
nicht abgelaufen ist.
Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und
Co-Richtlinie-Gesetz
Artikel 48
(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuch in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind
von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs erstmals auf Jahresabschlüsse und
Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für
das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
sie können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden,
jedoch nur insgesamt. § 264 Abs. 4, §§ 267, 292a Abs. 1, §
313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1, §
325 Abs. 1, Satz 1, Abs. 3, Satz 1, § 326 Satz 1, §§ 335a,
335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 340o und 341o des
Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind
vorbehaltlich des Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 335 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden
Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift
bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen,
das vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat.
(2) Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im
Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1999 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §
240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254,
255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so
darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen
entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im
Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1999 endende oder laufende
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach
§§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2,
§§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit
beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3,
§§ 254, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt
worden ist.
(4) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel
1 und 5 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten
Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a
des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form der Darstellung oder die bisher
angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265
Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen
Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften
nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen
Anwendung nicht angegeben zu werden.
(5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des
Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar,
so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem
Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt
werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs angewendet werden. Die Anwendung der Sätze
1 und 2 ist im Anhang anzugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ermittelt werden müssen.
(6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs
haben bei Anwendung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs. 2
vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem 31. Dezember 1999
beginnende Geschäftsjahr zu machen.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für
größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des
Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
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