Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet - Berufliches
Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff des Verfolgten
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes oder
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der
politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten
oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter),
hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum
einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs-
oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt
sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der
Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt
sein.
§ 2 Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht
erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit
nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen
Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des
Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen
Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.
§ 3 Verfolgte Schüler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung
zugelassen wurde,
2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung
nicht fortsetzen konnte,
3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden
Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Ausschließungsgründe
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
§ 5 Ausschluß von Ansprüchen
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten
Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn
sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes
betreffen.
Zweiter Abschnitt
Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
§ 6 Unterhaltsgeld als Zuschuß
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §
86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf
Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 153
bis 155, 157 Abs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme
zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage
der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten,
Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz
und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Bezieher dieser Leistung
betreffen, entsprechend anzuwenden.
§ 7 Erstattung von Kosten
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten
nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten
auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der
§§ 81 bis 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§ 8 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe
von 300 Deutsche Mark monatlich. Wenn der Verfolgte eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen
die Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark monatlich.
(2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung
nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des
2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr
als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der
Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht,
ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt
ein Verfolgter, dessen entsprechend § 76 Abs. 1 und 2 des
Bundessozialhilfegesetzes ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche
Einkommensgrenze nicht übersteigt:
1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 Nr.
1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, für seinen nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes
minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des
Grundbetrages zuzüglich
2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in
tatsächlicher Höhe.
Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze
1 und 2 entsprechend.
(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche
Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der
Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte
Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem
auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen,
deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen
angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
Vierter Abschnitt
Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 10 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten
die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach
diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie
auch von Amts wegen erbracht werden.
Zweiter Unterabschnitt
Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs-
und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat,
gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach
Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die
die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt
nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller
Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
§ 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine
Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen
können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als
Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung,
Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später
wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und
abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis
zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
§ 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als
Pflichtbeitragszeiten
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für
ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis
16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und
2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13
und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert
erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung
die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen
Abschluß fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat
die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen
des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde
gelegt.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30.
Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr
höchstens
1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt
hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört
hat,
2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte
a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft
oder
b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der
Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,
freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks-
oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig
Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte ein
tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat
und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen
über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung 1. sich in
einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat,
2. der FZR angehört hat,
3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über
1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate
die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate
die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen
einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten,
durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten
Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach
den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Dritter Unterabschnitt
Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2. Beitragszeiten zur FZR,
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.
(2) Verfolgungszeiten werden
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen der
§§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I
Nr. 43 S. 401),
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach der
Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und
der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nach der
Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und
der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn oder
5. Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung über
die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen
von Werktätigen vom 12. April 1976
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeübt
worden ist.
§ 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der
letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit
sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten
Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten
Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13
ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage
10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600
Mark monatlich übersteigen.
Vierter Unterabschnitt
Übergangsregelungen
§ 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine Rente geleistet oder
besteht auf Grund der Anerkennung als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine
Rente, ist die Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs,
frühestens für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und
Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß
Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch
eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen
Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme
ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer
Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit
der Sache befaßt worden ist.
§ 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1
voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde
als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt
oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung
erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder
die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die
Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung
an Eides Statt verlangen und abnehmen.
§ 19 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren
dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit
erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
§ 20 Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann
von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen,
wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gestellt werden. In den in § 1
Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb
von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs.
2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden. Nach Ablauf der Fristen kann
der Antrag nach § 17 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 vom
Rentenversicherungsträger gestellt werden, soweit dies zum Ausgleich
von Nachteilen in der Rentenversicherung erforderlich ist.
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag
fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder
bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.
§ 21 Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person,
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
3. eine Darstellung der Verfolgung,
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
5. die Angabe von Beweismitteln sowie
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen
Antrag gestellt hat.
§ 22 Inhalt der Bescheinigung
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben
zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach §
4 nicht vorliegen,
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder
Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene
Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen
Abschluß,
6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre,
einschließlich Angaben über die
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für
Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember
1949,
c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit
zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige
Tätigkeit oder Funktion,
7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2
genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben
zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach §
4 nicht vorliegen,
3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs.
2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem
3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung
des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen
Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und
2 erforderlich.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und
des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen
Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen
gebunden.
§ 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten
Abschnitt
Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2002 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen
nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.
§ 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und
Dritten Abschnitt
(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesanstalt für
Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in
dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.
(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten
Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§§
96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes) zuständig.
§ 25 Verwaltungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur
Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs.
1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler
(§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht
zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von
dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung
zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die
Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum
Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten
das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
§ 26 Kosten
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden
einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde ein
Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die
Kosten auferlegt werden.
§ 27 Rechtsweg
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung
mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse
über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesanstalt für
Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit.
Sechster Abschnitt
Kostenregelung
§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach
dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten
Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Siebter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 30
(weggefallen)
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