Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Art. 4a des Zweiten Gesetzes
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer
der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl.
I S. 2662)
Erster Teil. Registerbehörde
§ 1 Bundeszentralregister
Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt der Generalbundesanwalt
bei dem Bundesgerichtshof ein zentrales Register (Bundeszentralregister).
§ 2 Sitz und Aufbau
(1) Das Bundeszentralregister wird in Bonn geführt.
(2) Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit dem Vollzug der Entscheidung
über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in
Verbindung mit § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
(BGBl. I S. 918) vollzogen. Bis dahin hat das Bundeszentralregister seinen
Sitz in Berlin.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde
trifft der Bundesminister der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung
und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunfterteilung betreffen, ist die
Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Zweiter Teil. Das Zentralregister
Erster Abschnitt. Inhalt und Führung des Registers
§ 3 Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),
2. (aufgehoben)
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),
5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18 ,
6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der
in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis
16, § 17 Abs. 1).
§ 4 Verurteilungen
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen,
durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
einer rechtswidrigen Tat
1. auf Strafe erkannt,
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt
oder
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen
oder Heranwachsenden festgestellt
hat.
§ 5 Inhalt der Eintragung
(1) Einzutragen sind
1. die Personendaten des Verurteilten,
2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
3. der Tag der (letzten) Tat,
4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten
Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl
Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden
Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen
wurde,
5. der Tag der Rechtskraft,
6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen
worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
7. die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs
vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der
Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig
angeordneten Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs)
und Nebenfolgen.
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von
Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht
erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem
Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung
zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und
Sicherung verbunden ist.
(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und
die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe
erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe
einzutragen.
§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet
oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das
Register einzutragen.
§ 7 Aussetzung zur Bewährung
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung
und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in das Register
einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der
Führungsaufsicht zu vermerken.
(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56d des Strafgesetzbuchs
der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, so ist
auch diese Entscheidung einzutragen.
(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs)
oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe
zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so
ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen.
§ 8 Sperre für Fahrerlaubnis
Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet,
so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren
Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewiesen
oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird,
2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Abschiebung festgestellt wird,
3. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach
Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,
4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich
beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht
zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über
eine Auslandsgrenze berechtigt,
5.
a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Munition und Geschosse
mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,
b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines
Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des
Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender
körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen
wird.
(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren
Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige
gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit,
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine
erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt,
3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen
oder
4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Kindern und Jugendlichen verboten
wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich
die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung
bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die
unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist.
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung
unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
§ 11 Schuldunfähigkeit
(1) In das Register sind einzutragen
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer
Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener
oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf
Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung
abgeschlossen wird,
2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft,
eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen
(§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung abgelehnt
wird, daß von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht
zu erwarten seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht
gefährlich sei.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines
Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder
nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer
Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der
Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht
und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder
Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen
Maßregel der Besserung und Sicherung,
5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer
Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf
des Straferlasses,
6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers,
7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der
Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis.
(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe
erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das
Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung
sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die
Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.
§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß;
dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung der Jugendstrafe von
unbestimmter Dauer in eine bestimmte und die endgültige Entlassung des
Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter, dabei ist das Ende der
Bewährungszeit und bei Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter
Dauer auch die Dauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe zu vermerken,
3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
5. die Beseitigung des Strafmakels,
6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes
und der Beseitigung des Strafmakels.
(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe
erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt
entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register
entfernt, wenn der Schuldspruch
1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine
Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
§ 14 Gnadenerweise und Amnestien
In das Register sind einzutragen
1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer
Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine
Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,
2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der
Bewährungszeit,
3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die
Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten
und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung
verloren hatte,
4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers.
§ 15 Eintragung der Vollstreckung
In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer
Vermögensstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet
oder auf andere Weise erledigt ist.
§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen,
durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die
Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung).
(2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§
371 , 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden, so wird
die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. Wird durch die
Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register
vermerkt. Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene
Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige
Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register
entfernt.
§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit §
38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in
das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tage die
Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein
anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung
widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen.
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat
das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung
in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht
mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung
nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis
aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.
§ 19 Aufhebung von Entscheidungen
(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch
eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register
entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
1. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung aufgrund
behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt,
2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder
in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung
nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist
abgelaufen ist.
§ 20 Mitteilungen zum Register
Die Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den
§§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen
mit.
§ 20a Namensänderung
(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung
des Geburtsnamens, Familiennamens oder Vornamens einer Person für die
in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen
folgende weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Anschrift,
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister
veranlaßt hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes.
(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren
Geburtsname, Familienname oder Vorname sich geändert hat, oder ist
über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur Festnahme
oder Aufenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist der
neue Name bei der Eintragung, der Ausschreibungsnachricht oder dem Suchvermerk
zu vermerken.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, §
476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2
der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde
unverzüglich zu vernichten.
§ 21 Erhebung der Strafverfolgungsstatistik
Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der
Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend
speichern; sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik
benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.
§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
(1) Erhält das Register eine Mitteilung über
1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe,
3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer Strafe,
eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur
Bewährung,
4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der
Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mitteilung über eine weitere
Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die
Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der
Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummer
3 Mitteilungen nach § 11 einer Mitteilung über eine Verurteilung
gleich.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer
weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine
Steckbriefnachricht eingeht.
(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im
Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die
Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt
hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.
§ 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, daß
im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung
einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt,
so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung
gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.
§ 24 Entfernung von Eintragungen
(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich
mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus
dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen
keine Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden
ebenfalls aus dem Register entfernt.
§ 25 Anordnung der Entfernung
(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen
mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse
der Rehabilitation des Betroffenen anordnen, daß Eintragungen nach
den §§ 10 und 11 aus dem Register entfernt werden, soweit nicht
das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. Vor
seiner Entscheidung soll er in den Fällen des § 11 einen in der
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht
dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung
die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab,
so entscheidet der Bundesminister der Justiz.
§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf
nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen
werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
Zweiter Abschnitt. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
§ 27 Niederlegung
Behörden können Suchvermerke und, wenn sie dafür zuständig
sind, auch Steckbriefnachrichten im Register niederlegen.
§ 28 Behandlung
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung
über den Gesuchten, so gibt die Registerbehörde der anfragenden
Behörde das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung sowie
die mitteilende Behörde bekannt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn
ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft
aus dem Register eingeht.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe
Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen
Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von
derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
§ 29 Erledigung
(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung,
so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung mitgeteilt wird,
spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung.
Dritter Abschnitt. Auskunft aus dem Zentralregister
1. Führungszeugnis
§ 30 Antrag
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein
Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt
(Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter,
so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene
geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter
antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller
hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher
Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die
Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon
zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person
als den Antragsteller ist nicht zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt,
so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde
hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis
zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das
Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an
ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt
wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in
denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich
gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die
Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht,
vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen
enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt
wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden
Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis,
soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und
eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen,
nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat
dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu
gewähren.
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16
bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon
Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen
einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt oder nach §
35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung
nicht widerrufen worden ist,
4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der
Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt und
die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei
Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines
Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes
zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung
ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte
die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach
überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere
Strafe eingetragen ist,
7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes
oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes
zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der
Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung,
Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder
in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet
worden sind,
9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt
ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so
ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10. (aufgehoben)
11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5,
§ 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10 , wenn die Entscheidung nicht länger
als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5,
§ 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen
wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem
Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des
Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als
Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in §
149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt
ist.
§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in
das Führungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest
nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des
Strafgesetzbuches oder im Gnadenwege erlassen ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden
ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs.
5, § 31) beantragt wird.
§ 34 Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das
Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1. drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei
Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht
mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung
nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe,
Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf
der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches;
2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3. fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3
verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten
Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß
des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist
um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit
liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder
ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und
§ 34 maßgebend.
(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und
neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der
Feststellung der Frist unberücksichtigt.
§ 36 Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).
Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
wird oder
3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine
registerpflichtige Verurteilung enthält.
§ 37 Ablaufhemmung
(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab,
solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt,
daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des
Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung
mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht
erledigt ist.
§ 38 Mehrere Verurteilungen
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle
in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis
aufzunehmen ist.
(2) Außer Betracht bleiben
1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden
aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig
Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
als drei Monaten erkannt worden ist.
§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme von Verurteilungen
(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,
daß Verurteilungen entgegen diesem Gesetz nicht in das
Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das
öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Wohnt der Betroffene
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das
erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll
er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen
hören.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter
zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er
diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller
innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde
zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet
der Bundesminister der Justiz.
§ 40 Nachträgliche Verurteilung
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem Verurteilten
eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung
in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister
§ 41 Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden,
sowie von Steckbriefnachrichten und Suchvermerken darf - unbeschadet der
§§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und
Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der
Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des
Strafvollzugs,
2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem
Bundesnachrichtendienst und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für
die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu
ihrer Zuständigkeit gehört,
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke
der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen
Ausländer bezieht,
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse,
für die Erteilung von Jagdscheinen oder für Erlaubnisse für
das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals
zuständigen Behörden,
10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen
des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung übertragen wurde.
(2) (aufgehoben)
(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen
der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz
1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und
Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft
erteilt. Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches
Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben,
für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen
Zweck verwertet werden.
(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis
nicht oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4
aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.
§ 42 Auskunft in besonderen Fällen
(1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag
mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.
§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an ein von ihm benanntes
Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen
kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer
Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.
Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen
wird, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach
Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder
der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.
(2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß für wissenschaftliche
Forschungsvorhaben unbeschränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird,
wenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvorhabens dies rechtfertigt und
die Gewähr besteht, daß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden
Eintragungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundesanwalt darf in
einem solchen Fall insbesondere die Namen der Betroffenen nur dann preisgeben,
wenn ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht durchgeführt
werden kann
§ 43 Weiterleitung von Auskünften
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in
ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder
ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur
Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich
ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich
gefährdet oder erschwert würde.
3. Auskünfte an Behörden
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5,
§§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder
Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Vierter Abschnitt. Tilgung
§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer
bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife
aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung
keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre
bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine
Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen
ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn
im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung
der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur
Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf
der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als
beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs)
mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für
immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge
allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei
Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht
vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht
mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im
Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der
Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder
die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist
unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe
c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe,
der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten
Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§
35 , 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register
ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in §
61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und
Sicherung noch nicht erledigt ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung
einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die
Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung,
durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer
angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn
zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die
Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für
die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern
nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht,
so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß
die Eintragung zu tilgen ist.
§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,
daß Eintragungen entgegen den §§ 45 , 46 zu tilgen sind,
falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der
Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht und die
sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine
Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie
erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter
zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er
diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller
innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde
zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet
der Bundesminister der Justiz.
§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register getilgt worden ist, darf nur
mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen
werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
Fünfter Abschnitt. Rechtswirkungen der Tilgung
§ 51 Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden
oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem
Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil
verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche
Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten
oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der
Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur
berücksichtigt werden, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand
des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren
Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die
Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer
Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins
oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls
die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer
erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das
gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines
Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in
einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung
einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den
Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes
verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung
der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte
nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und
verwertet werden.
Sechster Abschnitt. Begrenzung von Offenbarungspflichten des
Verurteilten
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der
Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die
Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis
nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft
haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz
1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
Siebenter Abschnitt. Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates
und Auskünfte an solche Stellen
§ 54 Eintragungen in das Register
(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register
eingetragen, wenn
1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren
oder wohnhaft ist,
2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß
umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder
eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt
werden können,
3. die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.
2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird
die ganze Verurteilung eingetragen.
§ 55 Verfahren bei der Eintragung
(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch
ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein,
wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie
ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht
ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.
(2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden,
wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer
Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen
des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu
entfernen. Lehnt der Generalbundesanwalt einen Antrag des Betroffenen auf
Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei
Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der
Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister
der Justiz.
§ 56 Behandlung von Eintragungen
(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes
wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht;
Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes
keine Rechtswirkung.
(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung
in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf
es nicht der Erledigung der Vollstreckung.
§ 57 Auskunft aus dem Register
Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen
wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft
aus dem Register erteilt. Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der
Bundesminister der Justiz anordnen, daß ihnen im gleichen Umfang Auskunft
erteilt wird wie vergleichbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54
in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare
Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. §
53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Verurteilten.
Dritter Teil. Das Erziehungsregister
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für
das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit
die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen
eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister
einzutragen sind:
1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes,
2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§
9 bis 16 , 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen
(§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung
miteinander,
3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem
Zentralregister entfernt worden ist,
4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von
Erziehungsmaßregeln dem Familien- und Vormundschaftsrichter
überläßt (§§ 53 , 104 Abs. 4 des
Jugendgerichtsgesetzes),
5. Anordnungen des Familien- oder Vormundschaftsrichters, die auf Grund einer
Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens
aus diesem Grunde (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes
und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,
8. (aufgehoben)
9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familienrichters
nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837 Abs. 4 in
Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen
betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten
Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Richter
nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet des §
42 Abs. 2 - nur mitgeteilt werden
1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege
sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren,
welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung
von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem
Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft
aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister
aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere
als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.
§ 62 Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem
Erziehungsregister erteilt wird.
§ 63 Entfernung von Eintragungen
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene
das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung
zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,
daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung
erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht
entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden
Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem
Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenüber keine
Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
Vierter Teil. Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt
der Deutschen Demokratischen Republik
§ 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde
liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er
trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche
Verantwortung.
(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen
Republik geführten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister
übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister
erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft
aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde
unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme
aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende
Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit
Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß
diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind,
3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des
Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die
§§ 51 bis 53.
(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen
nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und
für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für
Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist. Die in das
Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt
der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes
behandelt.
(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen
(§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des
Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung
der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen
(1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und
Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen
Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2002 zu vernichten. Sie
dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen
für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung
für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden,
welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das
Bundeszentralregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern
und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen
Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur
Rehabilitierung erforderlich ist. Die Mitteilung kann alle Eintragungen,
die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt,
oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden
Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.
Fünfter Teil. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister
aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu
1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgesprochen worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei
Monate beträgt und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist,
2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,
Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie
Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun Monaten, aber nicht
mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgesprochen worden ist,
4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei, aber nicht mehr als
fünf Jahren, die mehr als fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder innerhalb
der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe
oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,
2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt
worden ist.
(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen
von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden
nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
§ 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife
Eintragungen
Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs.
2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§
51 bis 53 .
§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der
gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu
übernehmen.
§ 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz über beschränkte
Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken oder auf
Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen
nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen, verwiesen wird oder
Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen
und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 69 Auskunft über das Wahlrecht in den neuen
Bundesländern
(1) Zur Feststellung eines Ausschlusses vom Wahlrecht wird für die im
Jahre 1994 anstehenden Wahlen auf Antrag Auskunft über Personen erteilt,
die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin am 1. Januar 1994 wahlberechtigt
sind oder die Wahlberechtigung bis zum 31. Dezember 1994 erlangen.
(2) Die Anträge sind durch die zuständigen Meldebehörden
über das Innenministerium oder die Senatsverwaltung für Inneres
Berlin zu stellen.
(3) Die Registerbehörde erteilt die Auskunft unmittelbar an die
zuständigen Meldebehörden. Die Auskunft darf nur solche Eintragungen
enthalten, aus denen sich ein Ausschluß der betroffenen Person vom
Wahlrecht ergibt. Soweit das Register keine oder andere Eintragungen
enthält, wird eine Auskunft nicht erteilt. Maßgeblich für
die Auskunftserteilung ist der Registerbestand an einem vom Bundesministerium
der Justiz festzulegenden Stichtag.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem in Absatz 1 bezeichneten
Zweck verwendet werden.
§ 70 Auskunft über die Wählbarkeit in den neuen
Bundesländern
(1) Zur Feststellung eines Ausschlusses der Wählbarkeit wird für
die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen auf Antrag Auskunft über Bewerber
für diese Wahlen in den in § 69 Abs. 1 genannten Ländern erteilt.
§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Enthält das Register über einen Bewerber eine Eintragung, wird
dem Innenministerium ein Führungszeugnis für Behörden
(§§ 31 , 32 Abs. 3) erteilt. Enthält das Register keine
Eintragung, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen
ist, teilt die Registerbehörde dies dem Innenministerium mit. Ein
Führungszeugnis für Behörden wird in diesem Fall nicht erteilt.
(3) Enthält das erteilte Führungszeugnis Eintragungen, aus denen
sich der Ausschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben kann,
teilt das Innenministerium diese Eintragungen der zuständigen
Meldebehörde mit. Andere Eintragungen dürfen nicht mitgeteilt werden.
Eine Weiterleitung des Führungszeugnisses ist unzulässig. Enthält
das Register keine Eintragung, die in ein Führungszeugnis für
Behörden aufzunehmen ist, oder keine Eintragung, aus der sich der
Ausschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben kann, teilt
das Innenministerium der zuständigen Meldebehörde mit, daß
das Führungszeugnis keine Eintragung im Hinblick auf einen Ausschluß
von der Wählbarkeit enthält.
(4) Die Führungszeugnisse für Behörden und die Mitteilungen
sind sechs Wochen nach Eingang durch das Innenministerium zu vernichten.
(5) § 69 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 71 Übergangsvorschrift
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder
182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die
vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach
den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen
Fassung behandelt.
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