Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7),
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
3. Richtlinie 83/129/,EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die
Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren
daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30).
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schätzen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung
in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und
gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft
abzuwägen.
(3) (weggefallen)
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere
nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es
im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter
Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:
1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu
verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter
und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen
in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe
zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft,
auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße
zu schätzen, zu pflegen und zu entwickeln.
3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen;
der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß
sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit
ist zu vermeiden.
5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller
Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde
Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch
Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor
Verunreinigungen zu schätzen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft
ist zu erhalten oder wiederherzustellen-, nach Möglichkeit ist ein rein
technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische
Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.
7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas,
sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch
landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung
zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene
Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren
Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu
begrünen.
10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind
als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt zu schätzen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume
(Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schätzen, zu
pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung
sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit
und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu
gestalten und zu erhalten.
12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für
die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.
13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders
charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die
Umgebung geschätzter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder
Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze aufgestellt werden.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die
besondere Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die
Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen
Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung
aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu
unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der
Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
§ 3a Vertragliche Vereinbarungen
Die Länder stellen sicher, daß bei Maßnahmen zur
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
geprüft werden soll, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen
erreicht werden kann.
§ 3b Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und
Forstwirtschaft
(1) Werden in
1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 12 bis 19b erlassen
worden sind, oder
2. Anordnungen, der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt. die die ausgeübte
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die
Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich
aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften
und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998
(BGBl. I S. 502) ergeben, so ist für die dadurch verursachten
wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe
des Landesrechts zu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit
ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen
Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen besteht.
(2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung
der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gilt als
ausgeübt die Bodennutzung, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung
ausgeübt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche
Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001 festgesetzt werden
oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften oder Anordnungen beruhen, die
nach dem 28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht für
Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 erlassen
worden sind und nach diesem Zeitpunkt durch landesrechtliche Bestimmungen
ohne wesentliche Änderung des räumlichen oder sachlichen
Geltungsbereichs der Nutzungsbeschränkungen abgelöst worden sind
oder abgelöst werden.
(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
offen.
§ 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der in Satz 3 genannten
Vorschriften Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder
sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften einschließlich
geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften
anpassen. Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 19a
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz, 2 und 3, § 19d
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e 19f Abs. 1, die §§
20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4, die §§ 20f,
20g Abs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23, 26 bis 26b, 28 bis 31,
38, 39 gelten unmittelbar. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen
über Projekte im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 treffen oder solche
Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 3 auch § 19c
unmittelbar.
ZweiterAbschnitt
Landschaftsplanung
§ 5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für
Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind
die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter Abwägung
mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe
der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die
Raumordnungspläne aufgenommen werden.
(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Erfordernisse
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für
den Bereich des Landes in Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen
die Landschaftspläne die Landschaftsprogramme und
Landschaftsrahmenpläne.
§ 6 Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in
Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung
näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen
1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung
nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen,
2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere
a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne
des Dritten Abschnittes,
b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter
Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnittes und
c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften
und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders
geschätzten Arten, im Sinne des Fünften Abschnittes.
(3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Auf die
Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die Bauleitplanung ist
Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der
Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen
Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit der
Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie können
bestimmen, daß Darstellungen des Landschaftsplanes als Darstellungen
oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
§ 7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne
der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß die
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 in benachbarten
Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert
wird.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines
Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten
Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den
§§ 5 und 6 die Erfordernisse und Maßnahmen für die
betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie
unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen,
soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung
ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine
behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung,
Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde
vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung wird durch die für die Entscheidung
oder Anzeige zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgeglichen ist
ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht
zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung
aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach
öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll,
hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen
im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und
Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.
(5) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden getroffen,
soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
selbst entscheiden. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund
eines Bebauungsplanes getroffen werden.
(6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch, Behörden, denen keine
behördliche Entscheidung nach Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze
2 bis 5 entsprechend.
(7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht
als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den
Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-,
forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel
nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff
gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise
eingeschränkt oder unterbrochen worden war.
(8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall
nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes
führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls
bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten,
wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weitergehende
Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatzmaßnahmen der
Verursacher bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen.
(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muß das Verfahren,
in dem Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von
Vorschriften nach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des genannten
Gesetzes entsprechen.
§ 8a Verhältnis zum Baurecht
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist
über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den . Vorschriften
des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des
Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des
Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs sind
die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3
des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit
sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften
über die Eingriffsregelung unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des
Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach §
34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich
in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats,
kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen,
daß Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben
nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben
in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung
nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.
§§ 8b und 8c
(weggefallen)
§ 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes
Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von
Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes
durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden, so
entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes
im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und
Landschaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung
vorgeschrieben ist.
§ 10 Duldungspflicht
(1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und
Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener
Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der
Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.
§ 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich
(1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte,
die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur
Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig
beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen
und zumutbar ist.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 12 Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,
Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschätzten Landschaftsbestandteil
erklärt werden.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die
zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit
erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die
Ermächtigungen hierzu.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. das Verfahren nach Absatz 1,
2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur
und Landschaft,
3. ihre Registrierung.
(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke
abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau.
§ 13 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen
ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in
einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,
können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden.
§ 14 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu
schützende Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets erfüllen,
3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand
befinden und
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen
Tier- und Pflanzenbestandes dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter
Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung
gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit
es der Schutzzweck erlaubt,. sollen Nationalparke der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
§ 14a Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich
zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch
sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets, im übrigen überwiegend eines
Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch
hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin
historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild-
und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier-
und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders
schonenden Wirschaftsweisen dienen.
(2) Die Länder steilen sicher, daß Biosphärenreservate unter
Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung
gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete
geschützt werden.
§ 15 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,
in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes
oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des
§ 2 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 16 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete,
die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung
besonders eignen und
4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung
für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert
und erschlossen werden.
§ 17 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen
der Natur, deren besonderer Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
(2) Die Beseitigung den Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen
Störung des Naturdenkmals oder seiner geschätzten Umgebung führen
können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte
Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten
Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschätzten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen
können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Die Länder können für den Fall der Bestandsminderung die
Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen.
§ 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen
(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale
sollen gekennzeichnet werden.
(2) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark",
"Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark" und "Naturdenkmal" sowie die nach
Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem
Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt
werden,
§ 19a Europäisches Netz "Natura 2000", Begriffsbestimmungen
(1) Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und dem Schutz des
Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem
Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den
Erlaß von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 19b, 19c,
19d Satz 1 Nr. 2 und des § 19f Abs. 2 und 3.
(2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet
1. Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
das kohärente Europäische ökoiogische Netz "Natura 2000"
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mal
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden
ist,
2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
eingetragenen Gebiete,
3. Konzertierungsgebiete
einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG
unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission
bis zur Beschlußfassung des Rates,
4, Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29.
Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,
5. prioritäre Biotope
die in Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten
Biotope,
6. prioritäre Arten
die in Anhang 11 der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen gekennzeichneten
Tier- und Pflanzenarten,
7. Erhaltungsziele
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
a) der in Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen
Lebensräume und der in Anhang 11 dieser Richtlinie aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
vorkommen,
b) der in Anhang 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in
Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer
Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
8. Projekte
a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer
behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8, sofern sie einer
behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen
sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer
Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder
Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,
9. Pläne
Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei
behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen
sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen
oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen;
ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete
dienen.
(3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der Richtlinien 92/43/EWG
und 79/409/EWG verwiesen wird, sind diese jeweils in der sich aus den
Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften
ergebenden Fassung maßgeblich.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
macht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete
und die Europäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
§ 19b Schutzgebiete
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel
4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift
genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen
fachlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete werden
der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig
Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft,
die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie
92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs
für die Landwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des
Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne
des § 12 Abs. 1.
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
Werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen
sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, daß den Anforderungen
des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende
Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben,
soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch
die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen öder
gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein
gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekanntgemacht, sind
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer
Schutzvorschriften im Sinne des § 12 Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die
zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten
Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm
vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen
können, unzulässig.
§ 19c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,
Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets
zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 12 Abs. 1
ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus
dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Projekt
zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder
durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer
Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
gegeben sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope
oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang
mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,
einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen
des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden,
wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen
oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des
Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen
Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet
die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
§ 19d Pläne
§ 19c ist entsprechend anzuwenden bei
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,
§ 13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder § 2 Abs. 1 des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des §
3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 19c Abs. 1 Satz
1.
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs ist § 19c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend
anzuwenden.
§ 19e Stoffliche Belastungen
Ist zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im
Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich
dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich
beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht
entsprechend § 8 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung
der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 19c Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 19c Abs. 1 und 5 gilt
entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
§ 19f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) § 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des
Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des
Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des
Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie
für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,
bleibt die Geltung des § 19c unberührt.
(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte
Biotope im Sinne des § 20c sind die §§ 19c und 19e nur insoweit
anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften
über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für
die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 19c Abs.
4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 19c Abs.
5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch
unberührt.
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben
die im Rahmen des § 8 erlassenen Vorschriften der Länder sowie
die §§ 8a und 9 unberührt.
Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 20 Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege
der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaßt
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor
Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen
Zugriff,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der
Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung
ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten
in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des
Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den
Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen
Rechtsvorschriften unberührt.
§ 20a Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
1. Tiere
a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene
sowie tote Tiere wildlebender Arten,
b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender
Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen
wildlebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender
Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für
die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art
eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder
regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich
verwilderte oder durch menschlichen Einfluß eingebürgerte Tiere
oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche
Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
6. europäische Vogelarten
in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
7. besonders geschätzte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl.
EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 2301/97 vom 18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325
S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten,
soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 des
Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20e
Abs. 1 aufgeführt sind,
8. streng geschützte Arten
besonders geschätzte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 2
aufgeführt sind,
9. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt
und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
10. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter
kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
11. Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche
Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung
oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
12. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben
an andere,
13. rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum
Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem
Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen
räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
14. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
15. Drittland
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das
entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits auf Grund der bis
zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt
als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften
ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten,
soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben
bedroht bezeichnet waren.
(4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben
unberührt. Soweit in diesem Abschnitt oder in § 30 auf Anhänge
der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates
vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der
Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern,
die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende
Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG
und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März
1983, betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter
Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37),
verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird,
in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der
sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen
Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
macht die besonders geschätzten und die streng geschätzten Arten
im Bundesanzeiger bekannt.
§ 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben
nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes
bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier-
und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren
Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten und Biotopschutzes
weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wildlebender
Tier- und Pflanzenarten.
§ 20c Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen
können, sind unzulässig:
1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen,
Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte,
Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden,
Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder
und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen
und Wattflächen im Küstenbereich,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und
Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder
die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig
sind. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder
Ersatzmaßnahmen anordnen.
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten
gleichstellen.
§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen
Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf
sonstige Weise zu verwüsten,
3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und
Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender
Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies
gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung
der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes
oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder
von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können
insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von
Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschätzter Arten
aus der Natur zulässig ist.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes,
insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG,
Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen
Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter
Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere oder
Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder
vernichtet werden können,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen
Beeinträchtigungen von Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten
führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften
einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des
Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz
1 Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft.
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das
Einvernehmen mit den Bundesrninisterien für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen;
die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft.
(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch
macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§ 20e Ermächtigungen zur Unterschutzstellung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmte, nicht unter § 20a Abs. 1, Nr. 7 Buchstabe a oder b fallende
und nicht nach § 2 Abs. l des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende
Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen
Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland
durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder
soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder
mit Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt werden
können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b besonders
geschätzte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt,
die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders
geschätzter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene
Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschätzte Arten oder ausländische
Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschätzter Arten
von Verboten des § 20f ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen
auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und
die Artikel 12,13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und
9 der Richtlinie 7-9/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht
unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich
nutzbare Pflanzen beziehen.
(5) Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz
weiterer wildlebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in
Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit
dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff
oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke
in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz l gilt nicht für Tierarten,
die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
§ 20f Vorschriften für besonders geschätzte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile
oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen
zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschätzten Arten in Besitz oder
Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder
verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschätzten Arten .im Sinne des
§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten
oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben,
zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
(2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den
Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die
Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a
bestimmt sind.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall,
daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst-
und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei
gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8
zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20c zugelassenen Maßnahme
vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders
geschätzten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§ 20g Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und Pflanzen, die
rechtmäßig
1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden, durch
künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr.
7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar in
das Inland gelangt sind,
2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland
unmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle hat
auf einer Einfuhrbescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder Pflanzen
aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind.
(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen Tiere und Pflanzen der
in § 20f Abs. 2a Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a rechtmäßig im Inland erworben
worden sind.
(2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen Besitzverboten unterliegen,
sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich
einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht für
1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, soweit sie nicht
in Anhang III der Richtlinie 79/409/ EWG aufgeführt sind.
(2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2a Satz 2
ausgenommen
1.
a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten, die vor dem 5. Juni 1994,
b) Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981
rechtmäßig erworben worden sind,
2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden
Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien
zu den in § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben
worden sind,
3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe
c, die nach dem 8. Mai 1998 rechtmäßig aus einem Drittland unmittelbar
in das Inland gelangt sind.
(3) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich
jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene
Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie
nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke
der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke
zu verwenden.
(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1 sowie den
Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner
zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu
pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald
sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind
sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte
Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten,
so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder nach Landesrecht
zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und
Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung
beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall
weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger
gemeinwirtschaftlicher Schäden,'
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen
Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des
Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den
Verboten des § 20f zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine
vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne
des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Ausnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand
und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig
beeinflußt wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel
9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes
oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht
entgegenstellen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannten
Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht
um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die
Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 4 durch Rechtsverordnung
auf andere Landesbehörden übertragen,
(7) Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken
(Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in
der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die
weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des §
20f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder
zugelassen werden.
§§ 21 bis 21b
(weggefallen)
§ 21c Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 338/97
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens sind
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat
(Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) und die
in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe, c
und Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt für Naturschutz
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und
Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des
Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen
Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 im Falle der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels
VII Abs. 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für
Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden,
3. die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen für die Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern,
4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle
übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 21d Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen,
die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und
Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern
mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln, soweit es erforderlich ist, kann es dabei
auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz .und Reaktorsicherheit
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr
abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen
abgefertigt werden, ist besonders hinzuweisen.'
§ 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt,
hat sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr
vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach §
21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzufahren.
§ 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen
zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr
Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
öder Besitz- oder Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt,
kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten
bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen
in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter
Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung
der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage
einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen
Stelle oder Person darüber verlangen, daß die Tiere oder Pflanzen
nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder
Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder
Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen
sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem
Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung
und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt,
daß sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente
ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt.
Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten
unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden
die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb
eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die
Einziehuhg an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis
zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, daß
es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der
Tiere oder Pflanzen festgestellt wird daß der Ein- oder Ausfuhr Besitz-
und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen
veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt,
wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die die Beschlagnahme
oder Einziehung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt
waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung
erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös
entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die
hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung,
Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer
auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender,
Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände,
die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, bekannt waren
oder bekannt sein mußten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.
338/97 bleiben unberührt.
§ 21 g Kosten
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnittes
erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen
können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 22 Nachweispflicht, Einziehung
(1) Wer
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre
Entwicklungsformen oder im wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere
oder Pflanzen der besonders geschätzten Arten oder
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng
geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene
Erzeugnisse
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann
sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung
nachweist oder nachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen
vor dem 31. August 1980 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in Besitz hatte.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persönlichen
Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für
vor dem 1. Januar 1987 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem
persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle
des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf
nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
eine Berechtigung nicht besteht.
(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97die
Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für
den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in
der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die
erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach
Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21f
gilt entsprechend; § 21 f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe,
daß auch die Vortage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen
sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
§ 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben den nach § 21c oder nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder
der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt
sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1
betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude,
Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
Geschäfts und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie
die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen
dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 24 Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen
der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch
das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu
hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt
werden,
2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des
Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den
tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und
3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstellen.
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des
Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können sie
die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen,
für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen
für eine Übergangsregelung treffen.
§ 25 Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen Vogelwarte, Vogelschutzwarte,
Vogelschutzstation", Zoo, Zoologischer Garten",
Tiergarten", Tierpark oder Bezeichnungen, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.
§ 26 Sonstige Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig
Tiere oder Pflanzen der besonders geschätzten Arten erwerben, be- oder
verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über
1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht,
3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen,
4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit
sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder
auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen
beziehen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich
ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter
Arten zu beschränken, insbesondere von einer Anzeige oder dem Nachweis
abhängig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erforderliche
Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten oder
die Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften
entsprechende Haltung der Tiere gewährleistet ist,
2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders
geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung
abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ferner ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über
1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken,
2. die Kennzeichnung von- Tieren und Pflanzen, der besonders geschützten
Arten für den Nachweis nach § 22,
3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, die
künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur
oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen
der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22,
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders
geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-
und Vermarktungsverbote.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit
sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder
auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen
beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu
bestimmen, für die nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote des §
20f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der
heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands
oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder
von Populationen solcher Arten erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten,
die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf Tierarten, die zum Zwecke
des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder auf durch
künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis
3a keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen
treffen.
§ 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler
Vorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen.
§ 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit
Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses
Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich
sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
§ 26c
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft
§ 27 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten
Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten
aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten
ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befugnisse zum Betreten
von Teilen der Flur bleiben unberührt.
§ 28 Bereitstellung von Grundstücken
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende
Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung
der Bevölkerung eignen, insbesondere
1. Ufergrundstücke,
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht
ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeresstränden
ermöglichen läßt,
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, daß
dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar
ist.
Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen
§ 29 Mitwirkung von Verbänden
(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen
Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung
vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in
die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz
stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der
§§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich
sind,
3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von
Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind,
4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in
Natur und Landschaft im Sinne des § 8 verbunden sind,
soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28 Abs.
2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 25. Mal 1976 (BGBl. I S. 1253) gelten sinngemäß.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der
Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das
Gebiet eines Landes umfaßt,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet;
dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis
sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit
ist,
5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des' Vereins
unterstützt.
(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen
des Bundes, die über das Gebiet eines Landes hinausgehen, gilt Absatz
2 mit der Maßgabe, daß der Verein einen Tätigkeitsbereich
hat, der das Gebiet der Länder umfaßt, auf die sich die Planungen
und Maßnahmen des Bundes beziehen.
(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie
gilt für das Gebiet des Landes, in dem die zuständige Behörde
ihren Sitz hat. In den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ausgesprochen.
(5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen,
wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das
Mitwirkungsrecht.
§ 30 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt
oder zerstört,
2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder ihre Teile
oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt aus- oder abreißt,
ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder
3. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2a
Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze verkauft, zu Verkaufszwecken
vorrätig hält, anbietet oder befördert oder ein Tier oder
eine Pflanze zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt,
zur Schau stellt oder sonst verwendet.
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3 Satz.1 ,
b) § 21 d Abs. 2 oder
c) § 26 Abs. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder
ähnliche Handlungen stört,
3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen
beeinträchtigt oder zerstört,
4. entgegen § 20f Abs. 2 Satz l, Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs.
2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in
Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorführt,
8. (weggefallen)
9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen
nicht vorlegt.
11. (weggefallen)
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs.
1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt,
ausführt oder wiederausführt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar
einer dort genannten Art zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet,
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft, zu
Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart
oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes
2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4, des Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und des Absätze
2b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 2a Nr. 3 bei
Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr
aus der Gemeinschaft,
b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber
de m Bundesamt,
c) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des Bundesamts,
d) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b Nr. 2,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr.
1 Buchstabe b und Nr. 7 und des Absatzes 2a Nr. 2,
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige
Behörde.
§ 30a Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 30 Abs. 1 Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b bezeichnete
vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen
einer streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 30b Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat nach §
30a begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
§ 30c Befugnisse der Zollbehörden
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft
können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die
im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen
werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch
durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen
lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
entsprechend.
§ 31 Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EW oder die Artikel 5
bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstellen. Satz 1 gilt
entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht
weiter gelten.
(2) Die Befreiung wird
1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt für Naturschutz,
2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden
gewährt.
Achter Abschnitt
(Änderung Von Bundesgesetzen)
§§ 32 bis 37
(vollzogene Gesetzesänderungen)
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend
Zwecken
l. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung,
2. des Bundesgrenzschutzes,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschiffahrt,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als
schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke
ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht
beeinträchtigt werden.
(2) (weggefallen)
§ 39 Übergangsvorschrift
(1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8. Mai 2003 auch §
19b Abs. 5, § 19c und § 19d Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit die
Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort
genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel
75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, tritt Satz 1 mit
Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.
(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug auf Tiere oder Pflanzen
einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten
Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§
30 und 30a in der bis zum 8. Mal 1998 geltenden Fassung Anwendung. §
4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3
des Strafgesetzbuches finden insoweit keine Anwendung.
§ 40
(Inkrafttreten)
|