Auslandinvestment-Gesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Bereinigung steuerlichen
Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
Erster Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
§ 1
(1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischem Recht
unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen,
über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken,
das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische
Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der
öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts. Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt,
wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem
oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen
unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt
sind.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische
Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen
Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der
von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im Sinne
des Absatzes 1 stattfindet.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im Zweiten Abschnitt
geregelten Anteile nur nach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i
und 15k Abs. 2.
§ 2
(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ist zulässig,
wenn
1. das ausländische Unternehmen, das die Anteile ausgibt,
(ausländische Investmentgesellschaft) der zuständigen Behörde
(§ 14) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige,
fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes als Repräsentanten benennt,
2. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden
oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer
Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften
der §§ 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise sichert; soweit das
Vermögen ganz oder teilweise aus Einlagen besteht, können diese
bei der Depotbank oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft
betreiben, angelegt werden, sofern der Bestand an Einlagen von der Depotbank
überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des
§ 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
vergleichbaren Weise schützt; die Behörde kann zulassen, daß
mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahrnehmen, wenn das im Rahmen des
Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft
erforderlich ist und wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt
wird,
3. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen
benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für
sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und
Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen,
daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die
Anteilinhaber weitergeleitet werden,
4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen,
daß
a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der
Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen können,
c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme
von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste
Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird
und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen
gleichmäßig verteilt werden,
d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften genannten Grenzen keine Anteile an risikogemischten
Investmentvermögen erworben werden; diese Grenzen gelten nicht für
Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländische
Investmentvermögen), deren ausschließlicher Zweck es ist, das
eingelegte Geld in einer den §§ 25k bis 25m des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften entsprechenden Weise in Anteilen anderer
Investmentvermögen anzulegen,
e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht
verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur
Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um
Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus
Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen gemäß
Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß-
oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften
mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften,
f) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus Forderungen
aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen nur kurzfristig in Höhe
von 10 vom Hundert des Vermögens, zu Lasten von
Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes
der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden
dürfen und daß die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank
zu den Darlehensbedingungen bedürfen,
g) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens vorgenommen werden,
die den Verkauf nicht zum Vermögen gehörender Wertpapiere zum
Gegenstand haben und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen
(Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens
nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der
Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung
der Kaufoption zum Vermögen gehören,
5. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung
der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische
Investmentvermögen anzuwenden, die in einer den §§ 51 bis
67 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise
gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.
§ 3
(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines ausländischen
Investmentanteils ein datierter Verkaufsprospekt der ausländischen
Investmentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem
Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung der
Investmentgesellschaft beizufügen. Auf die Beifügung der in Satz
2 genannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn der Verkaufsprospekt
den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf die Stelle
im Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält, bei der diese Unterlagen
zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Dem Erwerber ist außerdem
eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen
oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die Höhe
des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft
zu zahlende Vergütung enthalten müssen.
(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt
der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen
Investmentanteile, von wesentlicher Bedeutung sind. Er muß insbesondere
Angaben enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder
Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der
Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens,
das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt,
(Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der
Investmentanteile übernommen hat, (Vertriebsgesellschaft) und der Depotbank;
2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten
und der Zahlstellen;
3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben
werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden,
ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen
zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens
verwendet werden, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil
des Vermögens oder das gesamte Vermögen in Einlagen gehalten wird
sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher
sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des §
1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden;
4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils sowie der Ausgabe-
und der Rücknahmepreis berechnet werden;
5. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem
Anteilinhaber in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem
Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender
Aufwendungen;
6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber
die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen
können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.
Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger
als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des
Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch
ein Halbjahresbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen
oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt
muß ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum
Widerruf nach § 11 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten,
daß die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen
Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht und ob und inwieweit
die bei der Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhaltenen Einlagen
durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind. Die Behörde kann
verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für
die Erwerber erforderlich sind.
(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des §
2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der
Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen muß darüber hinaus
Angaben enthalten
1. über den organisierten Markt, an dem die Anteile des
Investmentvermögens gehandelt werden;
2. darüber, daß der an dem organisierten Markt ermittelte Kurs
der Anteile des Investmentvermögens von dem Nettoinventarwert des
Investmentvermögens abweichen kann sowie ob und welche Maßnahmen
von der Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen Abweichung des
Kurses der Anteile vom Nettoinventarwert des Investmentvermögens getroffen
werden;
3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Investmentgesellschaft
nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und die Auszahlung des auf
die Anteile entfallenden Vermögensteils verlangen können.
§ 4
(1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht
1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger
einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und
Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung
der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit
Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und Bezugsrechte
unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung
der zum Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von
Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr,
Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale,
eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen
unter Angabe des jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des Schuldners,
des Zinssatzes und der Fälligkeit, den Stand der zum Vermögen
gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im
Berichts-Zeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten
hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Grundstücke,
des Nennbetrages oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere,
Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und der
Nennbeträge der einzelne zum Vermögen gehörenden Einlagen
und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils
die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben; die
Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen muß
für jede einzelne Position deutliche Hinweise darauf enthalten, ob und
inwieweit die einzelnen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt
sind,
2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger,
sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht
gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum
Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten
im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,
Forderungen aus Gelddarlehen, Bezugsrechte, Grundstücke und Einlagen
mit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Angaben,
den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied
zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und
zurückgenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und drei von Nummer
1 finden Anwendung,
3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im
Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei
ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu
nennen.
(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Veröffentlichungen
und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des
Absatzes 1 Nr. 3- findet Anwendung.
(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des §
2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu
veröffentlichenden Unterlagen statt des Unterschiedes zwischen der Anzahl
der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile eine
Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens
und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum
enthalten.
(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht für ausländische
Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2. Die
Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese
Investmentvermögen statt dessen täglich den an dem organisierten
Markt ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und
wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des
Investmentvermögens in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und
Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des §
2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des
Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
§ 5
Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die in § 3 Abs. 1 genannten
Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen
Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.
§ 6
(1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für
die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten
Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht
beschränkt werden.
(2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft,
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den
Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug
haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant
seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind
von der Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 7
(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht,
ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
vertreiben, der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen
1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische
Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie
über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank
und die Zahlstellen,
1a. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle
über die Übernahme dieser Funktionen,
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie
der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,
3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen
Werbeschriften,
4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1
entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder,
wenn die Investmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für ihre
bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände
des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als
zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben
enthalten muß; diese Unterlagen müssen mit dem
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre
oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft noch nicht so lange besteht, der
bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung
(Jahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sind,
6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, daß
sie sich verpflichtet,
a) der Behörde den Jahresabschluß der Verwaltungsgesellschaft
und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu veröffentlichenden
Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden
Geschäftsjahres sowie den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu
veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach
Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß
und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk
eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
b) die Behörde über alle wesentlichen Änderungen von
Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebs angegeben worden
sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über
neue Werbeschriften zu unterrichten,
c) der Behörde auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag
eine Aufstellung mit Wertangaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Verwahrung
der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem
Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner
beruflichen Erfahrung in der Läge ist, den Wert der Gegenstände
des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht
die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen
Investmentgesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft
geprüft hat,
d) der Behörde auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit
Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9 Abs.
1 Nr. 1,
8. alte wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß
die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft
im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung einer wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Behörde
gemäß Satz 1, Nr. 6 Buchstabe c und d haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier
Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben
und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Behörde innerhalb dergleichen Frist an.
§ 8
(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen
werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate
verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs
untersagt hat.
(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn die
ausländische Investmentgesellschaft die Voraussetzungen nach §
2 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 7 nicht
ordnungsgemäß erstattet. Sie kann die Aufnahme des Vertriebs
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft
im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt
oder daß die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind.
(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb ausländischer
Investmentanteile, wenn
1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet oder der Vertrieb vor Ablauf
der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,
2. eine Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 weggefallen ist,
3. die der Behörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6
übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen
gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich
gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der
Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch
eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung
absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles
aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb ausländischer
Investmentanteile untersagen, wenn
1. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden,
2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung
nicht gezahlt wird oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht
nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung
nicht erstattet werden,
3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteil erheblich gegen
die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist,
4. die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft
im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt
oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind.
(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer
Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die
ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst
wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde
haben in den Fällen des Absatzes 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Behörde macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls
ein Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 stattgefunden hat.
§ 9
(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt
folgende Gebühren:
1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 zehntausend
Deutsche Mark,
2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6
vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
fünftausend Deutsche Mark.
(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des
§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu
erstatten.
(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§ 10
(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft des
Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für
den Erwerb ausländischer Investmentanteile muß auf den
Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser
erhältlich ist, hinweisen.
(2) Um Mißständen bei der Werbung für ausländische
Investmentanteile zu begegnen, kann die Behörde bestimmte Arten der
Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben,
die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders
günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem
Hinweis auf die Befugnisse der Behörde nach diesem Gesetz.
(3) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ihr
Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich
gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 und werden die Verstöße
trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die
Behörde den weiteren Vertrieb von Investmentanteilen; § 8 Abs.
6 findet Anwendung.
§ 11
(1) Ist der Käufer von ausländischen Investmentanteilen durch
mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen
Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf
vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete
Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden,
wenn er sie nicht der ausländischen Investmentgesellschaft oder deren
Repräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich
widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft
oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume
hat.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer
ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt
der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die
Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist,
daß
1. der Käufer die ausländischen Investmentanteile im Rahmen seines
Gewerbebetriebe erworben hat oder
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile
geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1
der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet,
so ist die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem
Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der
bereits erworbenen Investmentanteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag
auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Investmentanteile (§ 21 Abs.
2 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) am Tage nach
dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
§ 12
(1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben, die für die
Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung
sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund
des Verkaufsprospekts Investmentanteile gekauft hat, von der ausländischen
Investmentgesellschaft, von der Verwaltungsgesellschaft und von der
Vertriebsgesellschaft als Gesamtschuldner Übernahme der Investmentanteile
gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer
in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils,
so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte
Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der
Veräußerung übersteigt.
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind die in
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Prospektangaben.
(3) Eine Gesellschaft kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden,
wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
der Käufer der Investmentanteile die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.
(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der
gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile
im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach
Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.
(5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem
der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren
seit dem Abschluß des Kaufvertrages.
§ 13
(weggefallen)
§ 14
Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes nimmt
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wahr.
2) Die Behörde kann Auskünfte über die
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Verkaufsunterlagen von
Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie ausländische Investmentanteile vertreiben,
ohne daß die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden
ist.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von EG-Investmentanteilen
gemäß der Richtlinie 85/611/EWG
§ 15
(1) Für den Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 von Anteilen an einem
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates, des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten
Vermögen aus Wertpapieren (EG-Investmentanteile) gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts, wenn die Anteile von einer Investmentgesellschaft mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden
und die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375
S. 3) - Richtlinie 85/611/EWG - erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
daß die Vorschriften dieses Abschnitts und des § 1 Abs. 3 auf
den Vertrieb von Anteilen entsprechende Anwendung finden, die an einem nach
dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren
bestehen und von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Staat ausgegeben
werden, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
1. die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften im Staat
ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der
Investmentanteilinhaber unterliegen,
2. die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind
und
3. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind und dies auf der Grundlage
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
§ 15a
Die Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein
inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung
eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die
für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die
Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt
wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber
die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten.
Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen
sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufsprospekt
aufzunehmen.
§ 15b
(1) Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den
Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den
Verkaufsprospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie
sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren
Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Art und Weise
der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates oder
des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend.
Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht
und den Verkaufsprospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung
der Behörde zu übersenden.
(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten
ausländischen Investmentvermögen kein kontrolliertes Unternehmen
im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Kann der
Anteilinhaber im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der
Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der
Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören,
dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen,
für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
als Stimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die
Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentum der
Investmentgesellschaft, ist auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien, die zu
einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen
gehören, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach §
21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt, wenn der
Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus diesen Aktien unter
10 vom Hundert liegt.
§ 15c
(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG Investmentanteile im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft
ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/61 1 /EWG
erfüllt sind,
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie
der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,
3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der
anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,
4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb,
4a. Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1 und 2 beauftragten
Stellen über die Übernahme der Funktionen,
5. der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e Abs. 1 Nr. 1.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier
Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen
vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb
der gleichen Frist an.
§ 15d
(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn
seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind,
ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn
1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 15c nicht
ordnungsgemäß erstattet,
2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen
Rechts verstoßen oder
3. die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind.
(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb der EG-Investmentanteile,
wenn
1. die Anzeige nach §15c nicht erstattet oder der Vertrieb vor Ablauf
der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,
2. bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts
verstoßen worden ist,
3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft
ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht mehr erfüllt sind.
(4). Die Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die
Verpflichtungen nach § 15b oder § 15f nicht ordnungsgemäß
erfüllt werden oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende
Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer
Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 untersagt, darf die
ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst
wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde
in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Behörde teilt die Untersagung des Vertriebs den zuständigen
Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung
im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat.
§ 15e
(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt
folgende Gebühren:
1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1 dreitausend
Deutsche Mark,
2. für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt
bestehenden Pflichten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eintausend Deutsche
Mark.
(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des
§ 15d Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.
(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§ 15f
(1) Dem Erwerber eines EG-Investmentanteils sind der Verkaufsprospekt, der
zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende
Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß
kostenlos zur Verfügung zu -stellen. Ferner ist ihm eine Durchschrift
des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine
Kaufabrechnung zu übersenden. Diese Unterlagen müssen eine Belehrung
über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 15h enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen
oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
§ 15g
(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft, eines von
ihr bestellten Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten
Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen muß auf den
Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser
erhältlich ist, hinweisen.
(2) Um Mißständen bei der Werbung für EG-Investmentanteile
insbesondere in den in § 10 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen zu begegnen,
kann die Behörde bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(3) Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter
Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich
gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 und werden die Verstöße
trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die
Behörde den weiteren Vertrieb. § 15d Abs. 6 ist anzuwenden.
§ 15h
Die Vorschriften des § 11 über das Widerrufsrecht sind entsprechend
anzuwenden. Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen
Widerruf beginnt erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf
Vertragsabschluß dem Käufer ausgehändigt worden ist.
§ 15i
Sind in dem nach § 15f auszuhändigenden Verkaufsprospekt Angaben,
die für die Beurteilung der EG-Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung
sind, unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften des §
12 über die Prospekthaftung entsprechend anzuwenden.
§ 15j
Die Investmentgesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen wie
"Investmentgesellschaft" oder "Investmentfonds" verwenden, die sie in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führt,
in dem sie ihren Sitz hat. Die Behörde kann einen erläuternden
Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung
besteht.
§ 15k
(1) Die Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften dieses
Abschnitts und sonstiger beim Vertrieb zu beachtender Vorschriften des deutschen
Rechts durch die Investmentgesellschaft. In Erfüllung dieser Aufgabe
arbeitet die Behörde mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die
Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt
diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.
(2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Vertrauliche Informationen, welche die Behörde von den zuständigen
Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet
werden:
1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der
Investmentanteile erfüllt sind,
2 . zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft
oder sonstiger mit dem Vertrieb befaßter Personen,
3. für Anordnungen der Behörde sowie zur Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten durch die Behörde,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine
Entscheidung der Behörde oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Staatsanwaltschaften
oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
Dritter Abschnitt
Steuerrechtliche Vorschriften
§ 16
Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter (§ 17 Abs.
3 Nr. 1 Buchstabe b, § 18 Abs. 2) einer ausländischen
Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes des §
13 der Abgabenordnung und des § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes,
soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder
außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage
des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen
Investmentanteile tätig wird.
§ 17
(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie
die von einem Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches
Investmentvermögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder
Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes
sowie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge)
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören
auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzveringerung, soweit diese
die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge
nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind,
als zugeflossen.
(2) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sind
insoweit steuerfrei,
1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn,
daß es sich um Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes handelt, oder daß
die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Enthalten
die Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von
Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die
Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge
Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind;
2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, daß es sich
um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes
handelt, oder daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des
Steuerpflichtigen sind.
Den in den Ausschüttungen enthaltenen Gewinnen im Sinne der Nummern
1 und 2 stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für
ausgegebene Anteilscheine gleich.
(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört auch
der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber
der ausländischen Investmentanteile noch nicht zugeflossenen oder als
zugeflossen geltenden
1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes, für die angewachsenen Ansprüche des
ausländischen Investmentvermögens auf derartige Einnahmen sowie
für die Gewinne des ausländischen Investmentvermögens aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes; die Ansprüche
sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu
bewerten;
2. Zwischengewinne des ausländischen Investmentvermögens;
3. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus Anteilen
an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge im Sinne
des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften enthalten sind;
4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus
ausländischen Investmentanteilen außer steuerfreien
Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2;
5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des
ausländischen Investmentanteils oder der Abtretung der Ansprüche
aus dem Anteil veröffentlichten Zwischengewinne von inländischen
und ausländischen Investmentvermögen, an denen das ausländische
Investmentvermögen Anteile hält.
Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder aus
der Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen enthalten.
(3) Die Absätze 1 bis 2a sind nur anzuwenden,
1.
a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft ihre Absicht,
ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder
in ähnlicher Weise zu vertreiben, der Behörde angezeigt hat (§
7), seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen
sind und die Behörde den Vertrieb im Zeitpunkt der Ausschüttung,
bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Zeitpunkt des Ablaufs des
Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, nicht untersagt
hat (§§ 8, 10 Abs. 2), oder
b) wenn ausländische Investmentanteile, die an einer deutschen Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, mit Ausnahme
der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, nicht im Wege des
öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in
ähnlicher Weise vertrieben werden (§ 1 Abs. 2), und wenn die
ausländische Investmentgesellschaft einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat, der sie gegenüber den
Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten
kann, und
2. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den Inhabern der
ausländischen Investmentanteile bei jeder Ausschüttung, bei
ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens drei Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, bezogen
auf einen ausländischen Investmentanteil in deutscher Sprache bekanntmacht
a) den Betrag der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen
Erträge,
b) die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an
aa) steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nr. 1 Satz 1,
bb) steuerfreien Erträgen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz
2,
cc) steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nr. 2,
dd) zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragssteuer berechtigenden
Teilen der Ausschüttung,
ee) anzurechnender oder zu erstattender Kapitalertragssteuer und
3. wenn die ausländische Investmentgesellschaft, den Zwischengewinn
und die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen
Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem
Rücknahmepreis veröffentlicht,
und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nachweist.
§ 18
(1) Sind die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, so gehören
Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von
dem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur
Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden,
Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und
Veräußerungsgewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde
Erträge) sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17 Abs. 2a zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff.
1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des
Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für
Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des
Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen.
Die als ausgeschüttet zu behandelnden Erträge gelten mit Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
ausgeschüttet und zugeflossen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Besteuerungsgrundlagen sind nachzuweisen. Dem
Nachweis dienende Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit
einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die ausländische
Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, der sie gegenüber den
Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten
kann.
(3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht oder kein Vertreter bestellt,
sind beim Empfänger die Ausschüttungen auf ausländische
Investmentanteile sowie 90 vom Hundert des Mehrbetrags anzusetzen, der sich
zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und
dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines
ausländischen Investmentanteils ergibt; mindestens sind 10 vom Hundert
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.
Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle
der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des
Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet
und zugeflossen. Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von
ausländischen Investmentanteilen oder der Abtretung der Ansprüche
aus den Anteilen sind 20 vom Hundert des Entgelts für die Rückgabe,
Veräußerung oder Abtretung anzusetzen.
§ 18a
(1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von
1. Ausschüttungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht enthalten
a) steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften,
b) steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten,
c) die auf diese steuerfreien Gewinne nach den Buchstaben a und b entfallenden
Teile des Ausgabepreises der Anteilscheine;
2. Ausschüttungen im Sinne des § 18;
3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17 Abs. 2a und des § 18 Abs.
1 sowie Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 zuzüglich
der nach dem 31. Dezember 1993 einem Inhaber der ausländischen
Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn
veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von
den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht
dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.
(1a) Für den Teil der Einnahmen des Sondervermögens im Sinne der
§§ 17 und 18, der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung
verwendet wird, gilt Absatz 1 Nr. 1
und 2 entsprechend; dies gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz
1 bis 3 entsprechend.
(2) Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 38b Abs. 2 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften sind entsprechend anzuwenden.
§ 19
(1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile
im Sinne der §§ 17 und 18 in dem Staat, in dem das ausschüttende
ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer
erhoben, die nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder §
26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer anrechenbar ist, so ist bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Inhabern der ausländischen Investmentanteile die
einbehaltene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende
ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf die Einkünfte aus diesen
ausländischen Investmentanteilen einschließlich der Abzugsteuer
entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich
bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich
der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c,
34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach
§ 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer
im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt wird. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2
ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden
inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde
zu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes für das zu versteuernde Einkommen ergibt.
Auf Abzugsteuern im Sinne des Satzes 1 ist § 34c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile
nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, wird die auf diesen Teil der
Ausschüttungen entfallende ausländische Abzugsteuer für die
Anrechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
(3) ist die ausländische Abzugsteuer, die von Ausschüttungen auf
ausländische Investmentanteile erhoben wurde, um Steuern
ermäßigt worden, die beim Zufluß der von dem ausländischen
Investmentvermögen vereinnahmten Erträge angefallen sind, so ist
bei der Anrechnung nach Absatz 1 in den Fällen des § 17 Abs. 1
und 3 die ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug
der beim Zufluß erhobenen Steuern ergibt.
(4) Der Inhaber der ausländischen Investmentanteile hat den Nachweis
über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über
die ausländischen Abzugsteuern im Sinne des Absatzes 1 und
Zuflußsteuern im Sinne des Absatzes 3 durch Vorlage entsprechender
Unterlagen zu führen. Sind diese Unterlagen in einer fremden Sprache
abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche
Sprache verlangt werden.
§ 19a
(1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee sowie §
18a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl.
I S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 1993 zufließen.
(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 13.
September 1993 (BGBl. I S. 1569) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der
Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals
auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen,
sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen
Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen Erträge. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März
1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht (§ 17
Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewiesen (§ 18 Abs. 2) worden, bemißt
sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des
Rücknahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuerpflichtige den Zwischengewinn
nach, ist dieser anzusetzen.
(4) Die §§ 17 bis 18a sind auf Ausschüttungen aus Anteilen
an Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus
Einlagen nur anzuwenden soweit sie Einnahmen enthalten, die in
Geschäftsjahren vereinnahmt worden sind, die nach dem 31. Juli 1994
enden; dies gilt auch für Zwischengewinne.
(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24.
März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden,
die ab dem 1. April 1998 zufließen.
(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind § 17 Abs. 1, 2, 2a und 3 und
§ 18a Abs. 1 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften enthalten sind, die nach
dem 31. März 1999 getätigt werden.
(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz
1 Nr. 1 und 3 Einkommenssteuergesetz enthalten sind, die nach dem 31. Dezember
1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 in der Fassung
des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999
zufließen.
§ 20
Die Vorschriften der §§ 16 bis 19a sind auf die im Zweiten Abschnitt
geregelten EG-Investmentanteile mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der
Vertrieb von EG-Investmentanteilen bereits aufgenommen werden darf, wenn
seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind,
ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
Vierter Abschnitt
Bußgeld- und Schlußvorschriften,
§ 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ausländische Investmentanteile oder EG-Investmentanteile vertreibt,
1. ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1
erstattet worden ist,
2. bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 oder § 15d Abs. 1 abgelaufen
ist,
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2 oder § 15d
Abs. 2 untersagt worden ist oder
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 3
erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder § 15g Abs. 3 Satz 1 untersagt
worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen.
§ 22
(Inkrafttreten)
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