Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
vom 07. August 1972 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Art. 2b
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694)
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer
zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine
Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung
von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und
übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten
oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt
die Dauer der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate (§ 3
Abs. 1 Nr. 6), so wird vermutet, daß der Überlassende
Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs.
1 Nr. 1b und Abs. 2 und 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden
auf die Arbeitnehmerüberlassung
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von
Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher
geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem
Arbeitgeber leistet, oder
3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches
Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
§ 1a Anzeige der Überlassung
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50
Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an
einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten
überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich
dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt
angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
Leiharbeitnehmers,
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige
Pflicht zur auswärtigen Leistung,
3. Beginn und Dauer der Überlassung,
4. Firma und Anschrift des Entleihers.
§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes
für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden,
ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet,
wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.
§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach
§ 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis
zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,
wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich
ist.
(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf
Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf
des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres
Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf
des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die
Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als
fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.
(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei
aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie
erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch
gemacht hat.
§ 2a Kosten
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und
Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im
Einzelfall 5.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften
des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung
der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung
im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften
des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht
einhält;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist,
die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu
erfüllen;
3. mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag
abschließt, es sei denn, daß sich für die Befristung aus
der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung
ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar an einen mit
demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeitsverträge
abschließt, diese Verträge jedoch durch Kündigung beendet
und den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt;
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt
auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher
beschränkt, es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmittelbar nach
der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und
war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar
vermittelt worden, oder
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als zwölf
aufeinanderfolgende Monate überläßt; der Zeitraum einer
unmittelbar vorangehenden Überlassung durch einen anderen Verleiher
an denselben Entleiher ist anzurechnen.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn
für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe,
Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft
oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem
Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen
Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter
den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den
Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und
juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten
gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben.
Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren
satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre
Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn
ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit
der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten,
die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit
nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche
Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen
wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz
1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Staates gegründet sind.
§ 4 Rücknahme
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß
er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare
Handlung erwirkt hat;
2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren, oder
3. die Rechtswidrigkeit der AErlaubnis kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der
auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde
festgesetzt.
Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die
Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen
hat.
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis
erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 5 Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn
1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden
ist;
2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten
Frist erfüllt hat;
3. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
4. die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt
wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. §
2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts
erneut erteilt werden müßte.
(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis
erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 6 Verwaltungszwang
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis
überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu
untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
§ 7 Anzeigen und Auskünfte
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis
unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben,
Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die
Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn
die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen
Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur
Geschäftsführung oder
Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist
auch dies unaufgefordert anzuzeigen.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die
Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig,
fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der
Erlaubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine
Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine
Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde
beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
des Verleihers zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher
hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen
werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis
310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug
können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während
der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche
Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls
keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die
zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Statistische Meldungen
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische
Meldungen über
1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht,
nach der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der
vor der Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher
ausgeübten Beschäftigung,
2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat,
gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem
überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen
Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Überlassungsfällen, zu erstatten.
Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.
(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September
des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März
des folgenden Jahres zu erstatten.
(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes 1
Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten.
Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde
geheimzuhalten.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht.
Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
der für ihn tätigen Personen handelt. Veröffentlichungen von
Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben
enthalten.
Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine
Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern
und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche
Erlaubnis hat,
2. wiederholte Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher
und Leiharbeitnehmer, es sei denn, daß sich für die Befristung
aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die
Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar
an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt,
3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und
Leiharbeitnehmer durch den Verleiher, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer
wiederholt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erneut einstellt,
4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu
einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
nicht mehr besteht,
5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher
zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher
und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach
§ 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher
und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für
den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen;
tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher
ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das
Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit
des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und
ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender
Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die
zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart.
Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen
Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer
Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch
auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit
dem Verleiher von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet,
daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des
Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9
Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die
bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen
anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser
Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide
haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers
auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig;
§ 11 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes
gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach §
9 Nr. 2 unwirksam ist.
§ 11 Sonstige Vorschriften über das
Leiharbeitsverhältnis
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des
Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen.
In der Urkunde sind anzugeben:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort
und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
Leiharbeitnehmers,
3. ein kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von dem Leiharbeitnehmer
zu leistenden Tätigkeit, dafür erforderliche Qualifikationen, ein
Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten
beschäftigt wird und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für eine
Befristung,
5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich
der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer
Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender
Nichtbeschäftigung,
8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
10. die vereinbarte Arbeitszeit,
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen, die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden
sind,
12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, wenn der
Leiharbeitnehmer länger als einen Monat seine Arbeitsleistung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat.
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden. Die Verpflichtung
zur Ausstellung der Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das
Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung begründet
wird, welche die in Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher
hat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 vor Beginn
der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers
spätestens vor der Abreise auszuhändigen und eine Durchschrift
drei Jahre lang aufzubewahren. Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben
nach Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder eine schriftliche
Vereinbarung aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen
und eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei
Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den
wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche
Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 in
ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den
Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen
der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§
4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf
Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des
Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig
zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.
In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den
Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt
den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten
für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten
des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn
der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich
über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit
ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen
zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den
Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer
Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen
ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren
des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei
dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag
gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen.
§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach
§ 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche
besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit
hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt
des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der
Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§
4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach §
28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen.
§ 13
(aufgehoben)
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebs- und
Personalrats
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung
bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen
Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch
wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser
Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen
im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die
§§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb
auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist
der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des
Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem
Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach §
12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des
Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat
bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für
die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem
Eigennutz handelt.
§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des
Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher
Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit
ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem
Eigennutz handelt.
(2) Wer als Entleiher
1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage tätig werden
läßt oder
2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis
überläßt,
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen
Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer
überläßt oder tätig werden läßt,
2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach §
11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 oder 6 oder Abs. 2 nicht
nachkommt,
9. einen Leiharbeitnehmer länger als zwölf aufeinanderfolgende
Monate bei einem Dritten tätig werden läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3 und 9 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für
ihren Geschäftsbereich.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
§ 17 Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen
Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet
die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden
zusammen:
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
3. den Finanzbehörden,
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden,
5. den Trägern der Unfallversicherung,
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
7. den Hauptzollämtern,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der
Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in
den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit
Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
§ 63 des Ausländergesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum
Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten,
der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren
abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein
Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung
Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.
Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die
Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze,
die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über
die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit
ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen
der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die
aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.
1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für
die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem
Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind.
§ 19
(aufgehoben)
§ 20
(gegenstandslos)
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