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Zivilprozeßordnung (ZPO)
vom 30. Januar 1877; 12. September 1950 (RGBl. 1877 S. 83; BGBl. I 1950 S.
455), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330)
Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Gerichte
Erster Titel
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über
die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des
Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des
Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten
die nachfolgenden Vorschriften.
§ 3
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine
beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins
und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
§ 4
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage,
in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels,
bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen
und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend
gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen,
Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden,
als Nebenforderungen anzusehen.
§ 5
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet;
dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
§ 6
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz,
und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder
ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren
Wert, so ist dieser maßgebend.
§ 7
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das
herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert
des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert,
größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
§ 8
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses
streitig, so ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden
Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen
Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
§ 9
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach
dem
dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge
maßgebend, wenn er der geringere ist.
§ 10
Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden,
weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei.
§ 11
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über
die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen,
so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache
später anhängig wird.
Zweiter Titel
Gerichtsstand
§ 12
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist
für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht
für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet
ist.
§ 13
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
§ 14
(aufgehoben)
§ 15
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie
die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten
inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
§ 16
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird
durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist,
durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 17
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie
derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen
Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden
können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts
anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in
dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt
werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand
ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand
zulässig.
§ 18
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde
bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
§ 19
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke
geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz
der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesminister
der Justiz, im übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt.
§ 19a
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die
sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts
bestimmt.
§ 20
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach
auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als
Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge
sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen
zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher
Ansprüche erhoben werden.
§ 21
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen
Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen
werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb
der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden,
wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen
begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes
Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften,
soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden
Rechtsverhältnisse betreffen.
§ 22
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften
oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die
Klagen zuständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder
von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
§ 23
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine
Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch
genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache
sich befindet.
§ 23a
Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen
Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger
im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 24
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder
die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-,
Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt,
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache
belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht
betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks
entscheidend.
§ 25
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung
oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage
auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf
Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen
erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet
sind.
§ 26
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die
gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche
gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks
oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks
erhoben werden.
§ 27
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben
gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder
sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder
die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht
erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1
bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der
Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen
solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1
Satz 2 entsprechend.
§ 28
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer
Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß
noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen
mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
§ 29
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über
dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die
Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
§ 29a
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen
solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in §
556a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
§ 29b
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder
einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das
gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum
beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück
liegt.
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem
Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den
Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig,
wo die Verwaltung geführt ist.
§ 32
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
§ 32a
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes
genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung
verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen
ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
§ 33
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den
gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die
Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2
unzulässig ist.
§ 34
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände,
der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen
Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
§ 35
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
§ 35a
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der
Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei
dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
§ 36
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst
höhere Gericht bestimmt:
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der
Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert
ist;
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig
sei;
3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen
Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt
werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer
Gerichtsstand nicht begründet ist;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und
die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig
für zuständig erklärt haben;
6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit
zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig
erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der
Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das
Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache
befaßte Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts
in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts
oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall
entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 37
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen
Gerichts kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht
anfechtbar.
Dritter Titel
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch
ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien
zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner
vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen
oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt
werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand,
so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem
diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer
Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch
zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 39
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner
dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit
geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht,
wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
§ 40
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden
Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als
vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage
ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In diesen
Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch
rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Vierter Titel
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei
in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder
Regreßpflichtigen steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. in Sachen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand
einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten
berechtigt ist oder gewesen ist;
5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen
ist;
6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im
schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten
oder ersuchten Richters handelt.
§ 42
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
§ 43
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr
ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend
zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
§ 44
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides
Statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann
auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich
zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt,
so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später
entstanden oder der Partei bekanntgeworden sei.
§ 45
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte
angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig wird, das im Rechtszug zunächst höhere
Gericht.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht,
bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. Einer Entscheidung
bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für
begründet hält.
§ 46
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch
den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt.
§ 47
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche
Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
§ 48
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht
hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist,
ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel
darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
§ 49
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch
das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Zweiter Abschnitt
Parteien
Erster Titel
Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit
§ 50
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in
dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
§ 51
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung
nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche
Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur
Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende
Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der
Partei gleich.
§ 52
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch
Verträge verpflichten kann.
(2) (aufgehoben)
§ 53
Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist
die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
§ 54
Einzelne Prozeßhandlungen, zu denen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist,
sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur
Prozeßführung im allgemeinen erteilt oder die
Prozeßführung auch ohne eine solche Ermächtigung im allgemeinen
statthaft ist.
§ 55
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die
Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn
ihm nach dem Recht des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit
zusteht.
§ 56
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der
Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters
und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von
Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur
Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen
werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das
Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung
des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
§ 57
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, die ohne
gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts,
falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt
des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in
den Fällen des § 20 eine nicht prozeßfähige Person bei
dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
§ 58
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen
Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben
und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege
der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts
auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte
und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das
von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl.
I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
worden ist.
Zweiter Titel
Streitgenossenschaft
§ 59
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder
verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in
Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen
und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
§ 60
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche
oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
§ 61
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt
als einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen
dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
§ 62
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus
einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine
Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen
Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren
zuzuziehen.
§ 63
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu
allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Dritter Titel
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein
Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich
in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses
Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien
gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit
im ersten Rechtszug anhängig wurde.
§ 65
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
§ 66
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen
anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann
dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur
rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines
Rechtsmittels, erfolgen.
§ 67
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in
der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs-
und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen
wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen
mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
§ 68
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der
Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie er dem Richter
vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß
die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit
gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts
oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs-
oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei
absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
§ 69
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft
der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das
Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit
ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse
der Hauptpartei.
§ 70
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines
Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht und, wenn er mit der Einlegung
eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes
bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen
und muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze.
§ 71
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird
nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten
entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse
glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig
ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
§ 72
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges
des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung
gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines
Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits
dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
§ 73
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz
einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des
Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen
und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die
Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
§ 74
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein
Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die
Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt
er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die
Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, daß statt
der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge
der Streitverkündung möglich war.
§ 75
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte
Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und
tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag
der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf
das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit
unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch
veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die
Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein
fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und
der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht
durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten,
einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
§ 76
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines
Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache
unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer
benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren
Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder
bis zum Schluß des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären
hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt
er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.
(3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt,
so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den
Prozeß zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur
insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig
davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses
der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
(4) Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Beklagte
auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung
der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.
§ 77
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht
an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder
seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf
Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften
des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die
Beeinträchtigung in Ausübung des Rechts eines Dritten vorgenommen
zu haben behauptet.
Vierter Titel
Prozeßbevollmächtigte und Beistände
§ 78
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten
des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozess).
(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten vor den
Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen
Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen
bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften vertreten lassen:
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen,
am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere
Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen
Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in
selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit
Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie Nr. 11 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,
3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.
1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Beschwerde nach §
621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof.
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie
sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes
1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder
ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur
Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
§ 78a
(aufgehoben)
§ 78b
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das
Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug
einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen
zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Über
den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts
abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
§ 78c
Außerkraft: 1.1.2000 *
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden
des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwälte ausgewählt; § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung
davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß
zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
zu bemessen ist.
(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der
Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die
Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung
aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 78c
Inkraft: 1.1.2000 *
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden
des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwälte ausgewählt.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung
davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß
zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
zu bemessen ist.
(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der
Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die
Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung
aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 79
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können
die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige
Person als Bevollmächtigten führen.
§ 80
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine
schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung
einer Privaturkunde anordnen. Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist
dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es weder
der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
§ 81
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden
Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine
Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung
veranlaßt werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines
Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung
des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand
oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme
der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
§ 82
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht für
das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung
betreffende Verfahren.
§ 83
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem
Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese
Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich,
Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner
geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine
Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.
§ 84
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als
einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
§ 85
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen
sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von
der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen
und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der
miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei
gleich.
§ 86
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine
Veränderung in seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen
Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach
Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt,
dessen Vollmacht beizubringen.
§ 87
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags
erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen
erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche
Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte
Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln,
bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 88
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits
gerügt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt
auftritt.
§ 89
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne
Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht,
so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden
zur Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung
zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil
erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen
zur Prozeßführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge
der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die
infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen,
wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt
hat.
§ 90
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine
Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht,
insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Fünfter Titel
Prozeßkosten
§ 91
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Kostenerstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners
für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung
von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden
Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts,
der nicht bei dem Prozeßgericht zugelassen ist und am Ort des
Prozeßgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
war. Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch
entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt
seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das
Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als
sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der
Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. In eigener Sache
sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er
als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts
erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören
auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch
die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle
entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des
Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
§ 91a
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung
eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht
über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Vor der
Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
§ 92
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten
gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder
Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen,
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig
geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat oder
wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch
richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder
von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
§ 93
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung
gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn
der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
§ 93a
(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache
und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über
die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander
aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben,
wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs.
1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem
Ermessen anderweitig verteilen, wenn
1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner
Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen
würde; die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist dabei nicht zu
berücksichtigen;
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint,
daß ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,
8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann
das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die
Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos
werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die
infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628
Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten
anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick
auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621
Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig
verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in
seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen
würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als
unbillig erscheint, daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein
die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige
Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten
oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
§ 93b
(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf
stattgegeben, daß ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556a, 556b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers
nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise
dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des
Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und
1. der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich
entstanden sind (§ 556a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
oder
2. in den Fällen des § 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Kläger dem Beklagten nicht unverzüglich seine berechtigten Interessen
bekanntgegeben hat.
Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses
bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf
abgewiesen, daß auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556a, 556b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten
ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des
Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs
Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des
Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort
an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht
die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte
bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung
des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene
Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.
§ 93c
Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten
gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend.
§ 93d
Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die
in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der
Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft
zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können
ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§
91 bis 93a und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt
werden.
§ 94
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne
daß er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang
mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die
Prozeßkosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, daß
der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises
veranlaßt worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
§ 95
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung
eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins
zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch
ihr Verschulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
§ 96
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels
können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch
wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
§ 97
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei
zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz
oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt,
das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in §
621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer
Scheidungssache sind.
§ 98
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das gleiche
gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit
nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
§ 99
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund
eines Anerkenntnisses
ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über
den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung über
die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
§ 100
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für
die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit
kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen
werden. (3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder
Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen
nicht für die dadurch veranlaßten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie
auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes
3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt,
bleiben unberührt.
§ 101
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner
der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§
91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der
Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§
69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
§ 102
(aufgehoben)
§ 103
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund
eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht
des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung
an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen
Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
§ 104
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten
Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten
vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der
Verkündung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Die
Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird,
dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der
Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung
nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise
zurückgewiesen wird; im übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft
gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung
des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. Zur
Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die
Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als
Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das
Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf
die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
§ 105
(1) Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausfertigungen
gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils
noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt.
Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet
in diesem Fall nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen,
dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der
Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil
soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht
entsprochen wird.
(2) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der
Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat;
in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung
von Amts wegen anzufertigen.
§ 106
(1) Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt,
so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern,
die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen.
Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung
ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des
letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen.
Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche
Verfahren entstehen.
§ 107
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert
des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung
von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt,
auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über
den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle
anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen
nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes
festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
Sechster Titel
Sicherheitsleistung
§ 108
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann
das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe
die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen
hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren
zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Sicherheitsleistung geeignet sind. (2) Die Vorschriften des § 234
Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden.
§ 109
(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so
hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet
oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei,
zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage
wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der
Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen
ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet
das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird
erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit
können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Gegen den Beschluß, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag
abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete
Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.
§ 110
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen
des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt
werden kann;
2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten
an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt
würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten
hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4. bei Widerklagen;
5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben
werden.
§ 111
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen
für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des
Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des
erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
§ 112
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach
freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zugrunde
zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem
Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu
berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit
nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit
verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen
Anspruchs unbestritten ist.
§ 113
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine
Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf
der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung
nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären
oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist,
dieses zu verwerfen.
Siebenter Titel
Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
§ 114
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag
Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
§ 115
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten
Beträge;
2. für die Partei und ihren Ehegatten jeweils 64 vom Hundert und bei
weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach §
79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt
der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; das Bundesministerium der
Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des
nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt
bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der
unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle
des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem
auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen
der Partei stehen;
4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen
angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark
abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen)
sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens
achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
| einzusetzenden Einkommen (Deutsche Mark) |
eine Monatsrate von (Deutsche Mark) |
bis 30
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000
1100
1200
1300
1400
1500
über 1 500 |
0
30
60
90
120
150
190
230
270
310
350
400
450
500
550
600
600 zuzüglich des 1 500 übersteigenden Teils des einzusetzenden
Einkommens |
(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar
ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der
Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem
Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht
übersteigen.
§ 116
Prozeßkostenhilfe erhalten auf Antrag
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten
aufzubringen;
2. eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung,
wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die
Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen
zuwiderlaufen würde.
§ 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum
Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden
Beträge zu zahlen.
§ 117
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist bei dem
Prozeßgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe
der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für
die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie
entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege
dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht
werden. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung
und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung einzuführen.
(4) Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß
sich die Partei ihrer bedienen.
§ 118
(1) Vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen
unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die
Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu
erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem
Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen
sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, daß der Antragsteller seine
tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen,
insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.
Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, daß
auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller
innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft
gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so
lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden
oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
§ 119
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug
besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt
hat.
(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen
im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
§ 120
(1) Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt das Gericht zu
zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest.
Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht
auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen,
daß die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise
entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest,
die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang
berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu
erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem
vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
1. wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Partei die Kosten decken;
2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder
Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend
machen kann.
(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen
ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden
persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine
Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 maßgebenden
Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie dazu führt, daß keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen
des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine
Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum
Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen
Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen
sind.
§ 121
Außerkraft: 1.1.2000 *
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei
ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint
oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein nicht bei dem
Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden,
wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(3) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung
eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung
des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden.
(4) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der
Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 121
Inkraft: 1.1.2000 *
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei
ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint
oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann
nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung
eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung
des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der
Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 122
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und
Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten
Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend
machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die
Prozeßkosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung
gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger
Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daß
Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für
den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
a bezeichneten Kosten zur Folge.
§ 123
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die
dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß.
§ 124
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn
1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die
für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden
Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige
Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben
hat;
3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung
ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen
Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate
oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
§ 125
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem
Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die
Prozeßkosten verurteilt ist.
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit
ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die
Prozeßkosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über
die Kosten beendet ist.
§ 126
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt,
ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten
Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner
kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über
die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
§ 127
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen
ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten
Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig,
so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe
der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit
Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe
des Absatzes 3 angefochten werden. Im übrigen findet die Beschwerde
statt.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die Beschwerde
der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen
zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur
darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf
von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde
unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die
Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung
der Geschäftsstelle übergeben wird. Die Entscheidung wird der
Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
§ 127a
(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeßgericht auf Antrag einer
Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines
Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien
regeln. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im übrigen
gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
Dritter Abschnitt
Verfahren
Erster Titel
Mündliche Verhandlung
§ 128
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden
Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung
der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin
zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr
als drei Monate verstrichen sind.
(3) Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
kann das Gericht von Amts wegen anordnen, daß schriftlich zu verhandeln
ist, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, der
Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung der Klage eintausendfünfhundert
Deutsche Mark nicht übersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht
wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde nicht zuzumuten
ist. Das Gericht bestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den Zeitpunkt, der
dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht, und den Termin
zur Verkündung des Urteils. Es kann hierüber erneut bestimmen,
wenn dies auf Grund einer Änderung der Prozeßlage geboten ist.
Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Parteien es beantragt
oder wenn das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung
des Sachverhalts unumgänglich erscheint.
§ 129
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze vorbereitet.
(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung
aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen
vorzubereiten.
§ 129a
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht
zu übersenden, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.
Die Wirkung einer Prozeßhandlung tritt frühestens ein, wenn das
Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen,
der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner
Zustimmung überlassen werden.
§ 130
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen,
Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts
und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen
beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder
zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die
Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen
die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, der für sie als
Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.
§ 131
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei
befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in
Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende
Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang,
so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu
gewähren.
§ 132
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues
Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens
eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das
gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues
Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens
drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies
gilt nicht, wenn es sich um
eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
§ 133
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht
einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften
der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für
Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198) haben die Parteien
sofort nach der Zustellung eine für das Prozeßgericht bestimmte
Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen auf der
Geschäftsstelle niederzulegen.
§ 134
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet,
die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem
vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen
Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von
der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die
Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt
werden.
§ 135
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von
Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen
der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher
Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
§ 136
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht
Folge leistet, entziehen.
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfend erörtert
und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird;
erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort
zu bestimmen.
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die
Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile
und Beschlüsse des Gerichts.
§ 137
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die
Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben
das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung
zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine
der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält.
Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf
ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag
das Wort zu gestatten.
§ 138
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen
zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als
zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen,
aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen
zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer
eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
§ 139
(1) Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die Parteien über
alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die
sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben
der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
Er hat zu diesem Zweck, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverhältnis
mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu
erörtern und Fragen zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung
der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.
(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen
zu stellen.
§ 140
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden
oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage
von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet,
so entscheidet das Gericht.
§ 141
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen,
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer
Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die
persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht
von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden.
Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen
Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die
Ladung nicht. (3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld
wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt
werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter
entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe
der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß,
ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der
Ladung hinzuweisen.
§ 142
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen
befindlichen Urkunden, auf die sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume,
Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke
während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle
verbleiben.
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache
abgefaßten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein
nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter
Übersetzer angefertigt hat.
§ 143
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitz
befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken bestehen,
welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
§ 144
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung
durch Sachverständige anordnen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag
angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch
Sachverständige zum Gegenstand haben.
§ 145
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene
Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in
rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die
mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem
Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, daß über die
Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften
des § 302 sind anzuwenden.
§ 146
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch
sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln
(Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst
auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu
beschränken sei.
§ 147
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse
derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser
Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage
hätten geltend gemacht werden können.
§ 148
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,
das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder
von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß
die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
§ 149
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer
Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß
ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens
anordnen.
§ 150
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder
Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
§ 151
(aufgehoben)
§ 152
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar
ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet
die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
§ 153
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen
Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater
des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
§ 154
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien
eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung
dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf
Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits
streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis
bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge
für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung
dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
§ 155
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag
die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die
Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlaß gegeben hat,
verzögert wird.
§ 156
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen
war, anordnen.
§ 157
(1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen
Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als
Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der
Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren
Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen,
die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten
Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist
unanfechtbar.
(3) Die Vorschrift des Absatzes ist auf Personen, denen das mündliche
Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist,
nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung
sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen,
ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte
ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
§ 158
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der
Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen
sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt
hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 157 Abs. 2, sofern die
Untersagung bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.
§ 159
(1) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist
ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende
davon absieht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb
der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten
Richtern stattfinden.
§ 160
(1) Das Protokoll enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und
des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter,
Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit
ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge;
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung
sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien;
bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das
Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des
Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel.
(4) Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge
oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht
kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs
oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist
unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich,
die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet
ist.
§ 160a
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift,
durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder
Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung
herzustellen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit
einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht
lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um
die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt oder das
Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Feststellungen nach
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche
Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine
Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen
verlangt werden.
(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozeßakten zu
nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle
mit den Prozeßakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder
Datenträgern können gelöscht werden,
1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig
aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb
eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
2. nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens.
§ 161
(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das
Protokoll aufgenommen zu werden,
1. wenn das Prozeßgericht die Vernehmung oder den Augenschein
durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht
unterliegt;
2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt
oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der
Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Vernehmung oder der
Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 162
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs.
3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge
enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so
genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden.
In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung
erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt
zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet
worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen
verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart
der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder
die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der
Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß
der Verzicht ausgesprochen worden ist.
§ 163
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz
oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet
worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit
der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu
bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der
älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist
dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung
zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert,
so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung
soll im Protokoll vermerkt werden.
§ 164
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160
Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten
zu hören. (3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei
kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der
Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von
dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift
verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit
er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
§ 165
Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen
diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der
Fälschung zulässig.
Zweiter Titel
Verfahren bei Zustellungen
I.
Zustellung auf Betreiben der Parteien
§ 166
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch
Gerichtsvollzieher.
(2) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher
unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der
Zustellung beauftragen. Das gleiche gilt in Anwaltsprozessen für
Zustellungen, durch die eine Notfrist gewahrt werden soll.
§ 167
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, die Geschäftsstelle
zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu
ermächtigen.
(2) Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis
zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß sie im Auftrag der Partei
erfolgt sei.
§ 168
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle
zulässig ist, hat diese einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen
Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß
sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen
ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem
zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
§ 169
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der
Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, denen zuzustellen
ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften
zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
§ 170
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll,
in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe
einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.
(2) Die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben
von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden
Schriftstücken von dem Anwalt vorgenommen.
§ 171
(1) Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen
für die nicht prozeßfähigen Personen an ihre gesetzlichen
Vertreter.
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Vereinen, die
als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung
an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern
genügt die Zustellung an einen von ihnen.
§ 172
(aufgehoben)
§ 173
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten sowie in den durch
den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an
den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst.
§ 174
(1) Wohnt eine Partei weder am Ort des Prozeßgerichts noch innerhalb
des Amtsgerichtsbezirkes, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat,
so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Ort oder Bezirk wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß
sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfang der für sie bestimmten
Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(2) Wohnt die Partei nicht im Inland, so ist sie auch ohne Anordnung des
Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet,
falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Ort oder
Bezirk wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
§ 175
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen
Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen
läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so können
alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in
der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende
Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post
gibt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen,
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen,
wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit
erklärt.
§ 176
Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen,
müssen an den für den Rechtszug bestellten
Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
§ 177
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt,
so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den
Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner
selbst zu bewilligen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung
findet nicht statt.
§ 178
Als zu dem Rechtszug gehörig sind im Sinne des § 176 auch diejenigen
Prozeßhandlungen anzusehen, die das Verfahren vor dem Gericht des
Rechtszuges infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses
Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens
in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben. Das Verfahren
vor dem Vollstreckungsgericht ist als zum ersten Rechtszug gehörig
anzusehen.
§ 179
(aufgehoben)
§ 180
Die Zustellungen können an jedem Ort erfolgen, wo die Person, der zugestellt
werden soll, angetroffen wird.
§ 181
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende
erwachsene Person erfolgen.
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an
den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn sie
zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.
§ 182
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann
sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der
Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder dem
Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche
Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers
in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder,
falls dies nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder
einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger
ausgehändigt wird.
§ 183
(1) Für Gewerbetreibende, die ein besonderes Geschäftslokal haben,
kann, wenn sie in dem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, die
Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen.
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in seinem
Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin
anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen.
§ 184
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde,
einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, dem zugestellt werden
soll, in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen
Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert,
so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden
Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. (2) Wird der gesetzliche Vertreter
oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften
der §§ 181, 182 nur anzuwenden, wenn ein besonderes
Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
§ 185
Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183, 184 Abs. 1 bezeichneten
Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner
der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, beteiligt ist.
§ 186
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung
zurückzulassen.
§ 187
Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine formgerechte Zustellung
nachweisen läßt, oder unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften dem Prozeßbeteiligten zugegangen, an den die
Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden
konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden,
in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. Dies gilt nicht,
soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden
soll.
§ 188
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit
richterlicher Erlaubnis erfolgen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum
vom 1. April bis 30. September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr
morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden
von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
(2) Die Erlaubnis wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts * erteilt;
sie kann aber auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen
soll, und in Angelegenheiten, die durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem erteilt werden.
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei
der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Zustellung, bei der die Vorschriften dieses Paragraphen nicht beobachtet
sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
* Gemäß § 20 G v. 5.11.1969 jetzt Rechtspfleger
§ 189
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter oder an
einen von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder Abschrift
eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe nur
einer Ausfertigung oder Abschrift.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Beteiligte vorhanden
sind.
§ 190
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
(2) Die Urkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
oder auf einen mit ihr zu verbindenden Bogen zu setzen.
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der
Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende
Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen.
Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt
werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu
übergebenden Schriftstück vermerkt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung
erfolgt, zu übermitteln.
§ 191
Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Zustellung;
2. die Bezeichnung der Person, für die zugestellt werden soll;
3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;
4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der
§§ 181, 183, 184 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung
an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 182 verfahren
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort der
Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift
der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem
zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
§ 192
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so muß
die Zustellungsurkunde den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen unter
Nummern 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit,
unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
§ 193
Zustellungen können auch durch die Post erfolgen.
§ 194
(1) Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher die
zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks verschlossen der Post mit dem Ersuchen zu übergeben,
die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die
Sendung muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden
soll, sowie mit der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einer
Geschäftsnummer versehen sein.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu übergebenden
Schriftstück zu vermerken, für welche Person er es der Post
übergibt, und auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
oder auf einem mit ihr zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß die
Übergabe in der im Absatz 1 bezeichneten Art und für wen sie geschehen
ist.
§ 195
(1) Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften
der §§ 180 bis 186.
(2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde
aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen
und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer
nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen
muß. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann
dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung
auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen.
Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt
§ 418 entsprechend.
(3) Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser
dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr nach der Vorschrift
des § 190 Abs. 4 zu verfahren hat.
§ 195a
Findet nach der Wohnung oder dem Geschäftsraum, in denen zugestellt
werden soll, ein Postbestelldienst nicht statt, so wird die Sendung bei der
zuständigen Postanstalt hinterlegt. Die Postanstalt vermerkt auf der
Zustellungsurkunde und auf der Sendung den Grund und den Zeitpunkt der
Niederlegung. Das Gericht kann die Zustellung als frühestens mit dem
Ablauf einer Woche seit dieser Niederlegung bewirkt ansehen, wenn anzunehmen
ist, daß der Empfänger in der Lage gewesen ist, sich die Sendung
aushändigen zu lassen oder sich über ihren Inhalt zu unterrichten.
§ 196
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle
zulässig ist, kann diese unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung
ersuchen. In diesem Fall gelten die Vorschriften der §§ 194, 195
für die Geschäftsstelle entsprechend; die erforderliche Beglaubigung
nimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vor.
§ 197
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie
durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung
der Prozeßkosten verurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.
§ 198
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein
Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, daß der zustellende
Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt
übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze,
die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zuzustellen wären,
können statt dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht
gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem
Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, daß er von Anwalt
zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für
die von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift
versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden
ist. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine
Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
§ 199
Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der
zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat
residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes.
§ 200
(1) Zustellungen an Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, erfolgen, wenn sie zur Mission des Bundes gehören, mittels
Ersuchens des Bundeskanzlers.
(2) Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate erfolgen mittels Ersuchens
des Bundeskanzlers.
§ 201
(aufgehoben)
§ 202
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des
Prozeßgerichts erlassen.
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten
Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
§ 203
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei
einer im Ausland zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese
bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden
kann, weil die Wohnung einer nach den §§ 18 bis 20 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person
der Ort der Zustellung ist.
§ 204
(1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf Antrag der Partei
vom Prozeßgericht bewilligt ist, durch die Geschäftsstelle von
Amts wegen besorgt. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des zuzustellenden
Schriftstücks und eine Benachrichtigung darüber, wo das
Schriftstück eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel angeheftet.
(3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung oder eine
Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, so ist außerdem die einmalige
Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger
erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
§ 205
In dem Auszug müssen bezeichnet werden
1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der
Geladene erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
§ 206
(1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1
enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit
der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter
ein Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären.
(2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt anzusehen, wenn
seit der Anheftung des Auszugs an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen
sind.
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn
der anzuheftende Auszug von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird.
§ 207
(1) Wird auf ein Gesuch, das die Zustellung eines ihm beigefügten
Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder
mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst
bewirkt, so treten, insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und
der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen
der Zustellung bereits mit der Überreichung des Gesuchs ein.
(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter Vermittlung der
Geschäftsstelle erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach der Einreichung bei der Geschäftsstelle zugestellt, so tritt, sofern
durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt wird, die Wirkung der Zustellung
bereits mit der Einreichung ein.
II.
Zustellungen von Amts wegen
§ 208
Auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen gelten die Vorschriften
über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend, soweit
nicht aus den nachfolgenden Vorschriften sich Abweichungen ergeben.
§ 209
Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle Sorge
zu tragen.
§ 210
Die bei der Zustellung zu übergebende Abschrift wird durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigt.
§ 210a
(1) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem
Prozeßbevollmächtigten des Rechtszuges, dessen Entscheidung
angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem
Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zuzustellen. Ist
von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für den
höheren, zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel
zuständigen Rechtszug bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen
Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, dem nach Absatz 1 zugestellt
werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt
die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für den ersten
Rechtszug bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines
solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn
sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung
aber unterlassen hat.
§ 211
(1) Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück
einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen;
ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen
Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. Die Sendung muß verschlossen
sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden
soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer
Geschäftsnummer versehen sein. Sie muß den Vermerk "Vereinfachte
Zustellung" tragen.
(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 212
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den
Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit
der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht
zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken
ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern.
§ 212a
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine
Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts genügt
zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche
Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gemäß der
Rechtsanwaltsordnung * bestellten Zustellungsbevollmächtigten, des Notars
oder Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder Körperschaft.
* Jetzt Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 212b
Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß das zu
übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt
wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. In den Akten und auf dem
ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen
ist; der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen
hat, zu unterschreiben.
§ 213
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher
Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer
Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
§ 213a
Auf Antrag bescheinigt die Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Zustellung.
Dritter Titel
Ladungen, Termine und Fristen
§ 214
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlaßt.
§ 215
Außerkraft: 1.1.2000 *
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung,
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung
enthalten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 215
Inkraft: 1.1.2000
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung,
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung
enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 216
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder
Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher
Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung
vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in
Notfällen anzuberaumen.
§ 217
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der
Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in
Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei
Tage.
§ 218
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine
Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht
erforderlich.
§ 219
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die
Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer
am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung
erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der
Gerichtsstelle zu erscheinen.
§ 220
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluß
nicht verhandelt.
§ 221
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer
Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des
Schriftstücks, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer
solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
(2) (aufgehoben)
§ 222
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt
ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
§ 223
(aufgehoben)
§ 224
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der
Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen,
die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt
oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht
sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der
vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt
ist.
§ 225
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach
Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung
einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
§ 226
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für
die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können
auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß infolge der Abkürzung die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne
Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese
Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
§ 227
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt
sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere
nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen,
wenn nicht das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne ihr
Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies
genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für
eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit
Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag
innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen.
Dies gilt nicht für
1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige
Anordnung betreffenden Sachen,
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe
von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über
Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. Streitigkeiten in Familiensachen,
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten
wird,
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine
Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher
Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die
Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung
bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der
Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer
Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu
begründen. Sie ist unanfechtbar.
§ 228
(aufgehoben)
§ 229
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse
stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in bezug auf die von diesen
zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Vierter Titel
Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen Folge,
daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen
wird.
§ 231
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es
nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf
Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die
mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte
Prozeßhandlung nachgeholt werden.
§ 232
(aufgehoben)
§ 233
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist
zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach
§§ 621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten,
so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
§ 234
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist
beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 235
(aufgehoben)
§ 236
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften,
die für die versäumte Prozeßhandlung gelten.
(2) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies geschehen,
so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
§ 237
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die
Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht.
§ 238
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren
über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. Das Gericht
kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung
über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und
auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die
in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten.
Der Partei, die den
Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit
sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden
sind.
Fünfter Titel
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens
bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache
zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den
Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag
die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache
zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits
nicht verpflichtet.
§ 240
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft,
unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden
Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes
gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter
übergeht.
§ 241
(1) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der
gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis
auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird
das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue
gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder
der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt
und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn
vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine
Nachlaßverwaltung angeordnet wird.
§ 242
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten
über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der
Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung
des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der
Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des §
239 entsprechend.
§ 243
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei
ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits
berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des
§ 241 und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des
Verfahrens anzuwenden.
§ 244
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er
unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung
dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen
zugestellt hat.
(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die
Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung
eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist
aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das
Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige
der Bestellung eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur
Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in dem das Prozeßgericht
seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgen.
§ 245
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die
Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes
das Verfahren unterbrochen.
§ 246
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der
Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge
(§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen
Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des
Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge
auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich
nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen
des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem
sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
§ 247
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung
oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem
Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts
wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses
anordnen.
§ 248
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht
anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 249
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß
der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung
oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in
Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der anderen
Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende
Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu
erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
§ 250
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in
diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei
Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
§ 251
(1) Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien
dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von
Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung
zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233
bezeichneten Fristen keinen Einfluß.
(2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des
Gerichts aufgenommen werden. Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
§ 251a
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann
das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren
Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei
Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei
den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin
zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am
siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und
glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und
die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach
§ 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
§ 252
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels
oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens
angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung
sofortige Beschwerde statt.
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt
Verfahren vor den Landgerichten
Erster Titel
Verfahren bis zum Urteil
§ 253
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes
(Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs,
sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes
enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt
und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie
eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den
Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer
Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter
Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen
Zahl von Abschriften einzureichen.
§ 254
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines
Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der
Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die
Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die
eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
§ 255
(1) Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte nicht vor
dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt,
das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung
eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, daß die
Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer
Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit
leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
§ 256
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung
ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Echtheit
oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt
werde.
(2) Bis zum Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die
das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags,
der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im
Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen
Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder
zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
§ 257
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen
Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines
Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an
den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige
Zahlung oder Räumung erhoben werden.
§ 258
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlaß
des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung
erhoben werden.
§ 259
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der
§§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis
gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung
entziehen werde.
§ 260
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können,
auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden
werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht
zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist.
§ 261
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache
begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen
Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache
von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
§ 262
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen
der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle
Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die
Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung
oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der
Vorschrift des § 207 mit der Erhebung der Klage ein.
§ 263
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage
zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für
sachdienlich erachtet.
§ 264
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung
des Klagegrundes
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt
oder berichtigt werden
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert
oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später
eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse
gefordert wird.
§ 265
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der
anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern
oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozeß keinen
Einfluß. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung
des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers
zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der
Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm,
sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam
sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß er zur
Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
§ 266
(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für
ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung,
die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem
Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der
Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt
und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in
der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes
gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
ruhen soll.
(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften
des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt,
wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des §
265 Abs. 3.
§ 267
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen,
wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen
Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
§ 268
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung der Klage
nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei, findet nicht
statt.
§ 269
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen
werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der
Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind
dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage
erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt
wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht
anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht
rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daß es seiner
ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig
über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind. Auf Antrag
sind die in Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluß
auszusprechen. Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
Er unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung
verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
§ 270
(1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist,
von Amts wegen.
(2) Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die
Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind
Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht
das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei
Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der
Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im
übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt,
sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht
oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst
erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der
Erklärung ein.
§ 271
Außerkraft: 1.1.2000 *
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine
Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 271
Inkraft: 1.1.2000 *
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt
zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 272
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin
zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlaßt ein schriftliches
Vorverfahren (§ 276).
(3) Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich
stattfinden.
§ 273
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig
zu veranlassen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, daß
sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm
bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden
Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur
Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere
eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
Punkte setzen;
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung
von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige
zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378
treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte
dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für sie gilt § 379
entsprechend. (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die
Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
§ 274
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die
Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das
Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen
(Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der
Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
§ 275
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen
Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Prozeßgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung
setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende
Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt
in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen,
die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung,
wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert
hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der
Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die
Klageerwiderung setzen.
§ 276
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung
der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen
einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht
schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten.
Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen
zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage
im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1;
§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer
Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber
zu belehren, daß er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu
wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
§ 277
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel
vorzubringen, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen
und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung
entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu
enthalten, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe
entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, daß die Klageerwiderung durch den
zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über
die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten
Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 278
(1) Im Haupttermin führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein.
Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(2) Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
Im Anschluß an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut
mit den Parteien zu erörtern.
(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar
übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht,
soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur
stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
(4) Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen.
§ 279
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Es
kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten
oder ersuchten Richter verweisen.
(2) Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der
Parteien angeordnet werden. Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt §
141 Abs. 2 entsprechend.
§ 280
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit
der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als
Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß
zur Hauptsache zu verhandeln ist.
§ 281
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts
auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige
Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig,
so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts
können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluß
ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluß bezeichneten
Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluß ist für
dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden
als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß bezeichneten
Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch
dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
§ 282
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen,
Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es
nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung
des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner
voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben
kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz
so zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung
noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte
gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist
ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt,
so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
§ 283
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen
des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin
mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen,
in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig
wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine
fristgemäß eingereichte Erklärung muß, eine verspätet
eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung
berücksichtigen.
§ 284
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens
durch Beweisbeschluß wird durch die Vorschriften des fünften bis
elften Titels bestimmt.
§ 285
(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung
des Streitverhältnisses zu verhandeln.
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt, so
haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.
§ 286
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für
wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die
Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz
bezeichneten Fällen gebunden.
§ 287
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie
hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet
hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von
Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt
dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den
Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die
Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit
unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die
vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden
Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des
streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
§ 288
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines
Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer
mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme
nicht erforderlich.
§ 289
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht
beeinträchtigt, daß ihm eine Behauptung hinzugefügt wird,
die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung
ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen
als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit
des einzelnen Falles.
§ 290
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das
Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum
veranlaßt sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine
Wirksamkeit.
§ 291
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 292
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung
auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz
ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf
Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
§ 293
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten
bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind.
Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien
beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere
Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das
Erforderliche anzuordnen.
§ 294
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich
aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen
werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
§ 295
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer
Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt
werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder
wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund
des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen
ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der
Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt
sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
§ 296
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür
gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs.
3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind
nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht
rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig
mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit
beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen
und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte
die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 296a
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.
§§ 156, 283 bleiben unberührt.
§ 297
(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen.
Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll
als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann
auch gestatten, daß die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, daß die Parteien auf
die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
§ 298
(aufgehoben)
§ 299
(1) Die Parteien können die Prozeßakten einsehen und sich aus
ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der
Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse
glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen,
die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Schriftstücke,
die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§ 299a
Sind die Prozeßakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger
nach ordnungsgemäßen Grundsätzen verkleinert wiedergegeben
worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, daß die
Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften von der Wiedergabe erteilt werden. Auf der Urschrift
anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
Zweiter Titel
Urteil
§ 300
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie
durch Endurteil zu erlassen.
(2) Das gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif
ist.
§ 301
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur
der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage
nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht
sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines
einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann
durch Teilurteil nur entscheiden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über
den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlaß eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht
nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
§ 302
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht,
so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung
reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung
ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung
ergeht, ist in betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil
anzusehen.
(4) In betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten
ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren
ergibt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist
das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen
und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung
des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung
entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem
anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht,
so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden
anzusehen.
§ 303
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch
Zwischenurteil ergehen.
§ 304
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht
über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das
Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt
ist, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei.
§ 305
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem
Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben
nicht ausgeschlossen. (2) Das gleiche gilt für die Geltendmachung der
Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem
überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§
2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
§ 305a
(1) Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der
Haftungsbeschränkung nach § 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487
bis 487d des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, daß
1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung
beschränken kann, entstanden sind und
2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge
übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487a oder 487c des
Handelsgesetzbuchs bestimmt sind,
so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der
Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits
wegen Ungewißheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche
nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert
wäre. Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des
Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, daß
aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die
er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für
sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten
Haftungshöchstbeträge übersteigen.
(2) Läßt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung
unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte
das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein
Fond nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden
ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung
errichtet wird,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte
das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein
Fond nach § 5d des Binnenschiffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder
bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet
wird.
§ 306
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend
gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch
abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
§ 307
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der
mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag
dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
(2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs.
1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil
anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung
dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in
der Klageschrift gestellt werden.
§ 308
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht
beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen
Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
§ 308a
(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und
dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum
den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach
den §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne
Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen
der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem
Ausspruch sind die Parteien zu hören.
(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
§ 309
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der
dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
§ 310
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.
Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige
Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies
erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, verkündet, so muß es bei der Verkündung
in vollständiger Form abgefaßt sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach
§ 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen,
wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
§ 311
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.
Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen
werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder
des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet
werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt
ist.
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet
wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung
des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in
Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeßgerichts verkünden.
Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel
ersetzt werden, wenn in dem Verkündungstermin von den Parteien niemand
erschienen ist.
§ 312
(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit
der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen
Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das
Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen,
ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses
Gesetz ein anderes bestimmt.
§ 313
(1) Das Urteil enthält:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozeßbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben;
3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4. die Urteilsformel;
5. den Tatbestand;
6. die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten
Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge
nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle
und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der
Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht beruht.
§ 313a
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil
unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. Das gleiche gilt für die
Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens
am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf
sie verzichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
2. in Kindschaftssachen;
3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen;
4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht
werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes
Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über
die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen
entsprechend.
§ 313b
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil
erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe.
Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu
bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den
Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu
verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil
nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Prozeßbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen,
soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag
des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift
Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der
Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel
versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, daß das
Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht
werden soll.
§ 314
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche
Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll
entkräftet werden.
§ 315
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt
haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden
Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom
Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der
Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen,
so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil
ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu
übergeben. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe
alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag
der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken
und diesen Vermerk zu unterschreiben.
§ 316
(aufgehoben)
§ 317
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile
nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310
Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der
Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist,
dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt
werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt
ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei
eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
versehen.
(4) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt,
so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten
Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch
Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben
vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des
Klägers beglaubigt werden.
§ 318
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und
Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
§ 319
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten,
die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts
wegen zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem
Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung
zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß,
der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 320
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter
die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten
oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen
Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefaßten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist
gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn
sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt
wird.
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den
Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
(4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken
nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein
Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluß, der
eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen
vermerkt. (5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des
übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
§ 321
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich
berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder
Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder
teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch
nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer zweiwöchigen
Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines
Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den
Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des
Rechtsstreits zum Gegenstand.
§ 322
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den
durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden
ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht,
so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis
zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht
worden ist, der Rechtskraft fähig.
§ 323
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der
Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der
Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt,
im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die
sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen
Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung
von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden
sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach
§ 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, §
1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt
verlangt werden kann.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794
Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten
Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach §
655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur
abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem
Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht,
der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung
trägt.
§ 324
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis
1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung
einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in
dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 325
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien
und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit
Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit
befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der Parteien
oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast,
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer
Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des
Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege
der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das
Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im
Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet
worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek,
so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
§ 326
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen
gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt
der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen
der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den
Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben
über den Gegenstand zu verfügen.
§ 327
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten
über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
(2) Das gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker
und einem Dritten über einen gegen den Nachlaß gerichteten Anspruch
ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits
berechtigt ist.
§ 328
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen:
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht
angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und
sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht
ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist,
daß er sich verteidigen konnte;
3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden
früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende
Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren
unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar
ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten vereinbar ist;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen,
wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und
nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet
war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) handelt.
§ 329
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse
des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der
§§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse
des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des
Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend
anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete
Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten
Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung
eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen
Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4 unterliegen,
sind zuzustellen.
Dritter Titel
Versäumnisurteil
§ 330
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht,
so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß
der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
§ 331
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das
tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden
anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des
Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen;
soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig
angezeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft
auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch
eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der
Geschäftsstelle übergeben ist. Der Antrag kann schon in der
Klageschrift gestellt werden.
§ 331a
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann
der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage
der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt
für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
§ 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 332
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch
diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt
ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlaß eines
Beweisbeschlusses bestimmt sind.
§ 333
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar
erscheint, aber nicht verhandelt.
§ 334
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen,
Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind
die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
§ 335
(1) Der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils oder einer
Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen
zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen
vermag;
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere
nicht rechtzeitig geladen war;
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches
Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt
war;
4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des §
276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß §
276 Abs. 2 belehrt worden ist.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu
dem neuen Termin zu laden.
§ 336
(1) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Erlaß des
Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde
statt. Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei
zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist
unanfechtbar.
§ 337
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlaß
des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn
es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte
Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder daß die Partei
ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene
Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
§ 338
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen
das Urteil der Einspruch zu.
§ 339
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im
Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluß,
der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen.
§ 340
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem
Prozeßgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt
werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen
und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung
entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen,
vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung
die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der
Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn
die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist
entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei
der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
§ 340a
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen,
wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden
ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der
Einspruchsschrift einreichen.
§ 341
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig
zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
ergehen. Sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern
gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
§ 341a
Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen,
so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch
und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
§ 342
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch
reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der
Versäumnis befand.
§ 343
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen
ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung
übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entscheidung
aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird
das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
§ 344
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die
durch die Versäumnis veranlaßten Kosten, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der
säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs
eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
§ 345
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen
Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die
Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt,
steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen
wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
§ 346
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten
die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre
Zurücknahme entsprechend.
§ 347
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine
Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits
festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit
bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das
Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften
dieses Titels gelten entsprechend.
Vierter Titel
Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348
(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer
ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden,
wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt
worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder
Zwischenurteil ergangen ist.
(4) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit
auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen
Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von
grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine erneute Übertragung auf den
Einzelrichter ist ausgeschlossen.
§ 349
(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so
weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung
vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben,
als anzunehmen ist, daß es für die Beweiserhebung auf die besondere
Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das
Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der
Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit
über sie abgesondert verhandelt wird;
3. über die Aussetzung des Verfahrens;
4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe;
8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11. über den Wert des Streitgegenstandes;
12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im
übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4) § 348 ist nicht anzuwenden.
§ 350
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§ 348)
und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten
dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen
der Kammer.
§§ 351 bis 354
(aufgehoben)
Fünfter Titel
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgericht. Sie ist nur in
den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des
Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art
der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
§ 356
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen,
so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel
nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts
dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Die Frist kann ohne
mündliche Verhandlung bestimmt werden.
§ 357
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien
ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die
Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden,
im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt,
sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht
oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 358
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch
Beweisbeschluß anzuordnen.
§ 358a
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen
Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen
Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4. die Begutachtung durch Sachverständige,
5. die Einnahme eines Augenscheins.
§ 359
Der Beweisbeschluß enthält:
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu
erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen
und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
§ 360
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung
auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch
auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluß auch
ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner
zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im
Beschluß angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer
als der im Beschluß angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt.
Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien
sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 361
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen,
so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden
der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten
Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der
Vorsitzende ein anderes Mitglied.
§ 362
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das
Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übersendet
der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts in
Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
§ 363
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die
zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das
Ersuchen an diesen zu richten.
§ 364
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen,
so kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das
Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben
habe.
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß der
Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende
öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluß eine Frist zu
bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der
Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht
verzögert wird.
(4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort
und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß
dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die
Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit
der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.
§ 365
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich
später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme
des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntnis zu setzen.
§ 366
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme
abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist,
so erfolgt die Erledigung durch das Prozeßgericht.
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit
ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
§ 367
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken,
als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung
der Beweisaufnahme ist bis zum Schluß derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren
dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß
sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren
Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung,
daß durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit
der Beweisaufnahme veranlaßt sei.
§ 368
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich,
so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien
in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.
§ 369
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene
Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so
kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft
ist, kein Einwand entnommen werden.
§ 370
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht, so ist der Termin,
in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung bestimmt.
(2) In dem Beweisbeschluß, der anordnet, daß die Beweisaufnahme
vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich
der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem
Prozeßgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den
Parteien bekanntgemacht.
Sechster Titel
Beweis durch Augenschein
§ 371
Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung des Gegenstandes
des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten.
§ 372
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des
Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
(2) Es kann einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht
die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der
zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
§ 372a
(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur Feststellung
der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere
die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden,
soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft
eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden
nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für
ihn oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Angehörigen und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden
kann.
(2) Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden.
Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch
unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung
zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.
Siebenter Titel
Zeugenbeweis
§ 373
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung
der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll,
angetreten.
§ 374
(aufgehoben)
§ 375
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozeßgerichts
oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein
anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch
ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag, und
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und
Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht
an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer
Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht
zugemutet werden kann.
(1a) Einem Mitglied des Prozeßgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises
auch denn übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung
vor dem Prozeßgericht zweckmäßig erscheint und wenn von
vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
§ 376
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des
öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich
ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung
zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes-
oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion
des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden
besonderen Vorschriften.
(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das
Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekanntzumachen.
(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung
des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten würde.
(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht
mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder
ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich
während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet
haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder
Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
§ 377
(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme
auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen.
Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos
übersandt.
(2) Die Ladung muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das
Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden
Termin zu erscheinen.
(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen,
wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des
Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß
er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des
Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für
notwendig erachtet.
§ 378
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat
der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin
mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. § 429 bleibt
unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung
nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten
Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
§ 379
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, daß
der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der
Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen.
Wird der Vorschuß nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so
unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird,
daß die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne daß dadurch
nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert
wird.
§ 380
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint,
werden, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal
festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet
werden. (3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
§ 381
(1) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten
sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der
Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen
ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Erfolgt die
Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung
bestimmten neuen Termin angebracht werden.
§ 382
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an
ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten,
an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder
einer
zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung
dort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der
Landesregierung,
für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der
Genehmigung dieser Versammlung.
§ 383
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der
Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken
oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder
Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen
im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich
um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil handelt;
6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut
sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift
geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung
über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch
wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in
Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
§ 384
Das Zeugnis kann verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu
der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse
steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im §
383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die
Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden;
3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können,
ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
§ 385
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr.
1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei
dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von
Familienmitgliedern;
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden
Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer
Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis
nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden
sind.
§ 386
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung
bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle
oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet,
anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr.
4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu
seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme
einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu
benachrichtigen.
§ 387
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem
Prozeßgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu
lassen.
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
§ 388
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen,
so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts
Bericht zu erstatten.
§ 389
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter,
so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder
zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den
Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht werden der
Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen
hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem
Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur
Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder
Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.
§ 390
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder
aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund
verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es eines Antrages bedarf,
die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses
die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung
des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft
im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
§ 391
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen,
zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung
der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht
verzichten.
§ 392
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können
gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
§ 393
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
§ 394
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden
Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander
gegenübergestellt werden.
§ 395
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf
hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter
Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen
und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.
Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
§ 396
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie
zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht,
sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten,
Fragen zu stellen.
§ 397
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu
lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse
des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten
auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
§ 398
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung
eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung
der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozeßgericht
die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der
Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner
Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
§ 399
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten;
der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen
und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß sie fortgesetzt
werde.
§ 400
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle
des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen
Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig
ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die
Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu
entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.
§ 401
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen entschädigt.
Achter Titel
Beweis durch Sachverständige
§ 402
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über
den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden
Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
§ 403
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
§ 404
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung
ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Es kann sich auf die
Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle
der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige
öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt
werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als
Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben;
das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl
beschränken.
§ 404a
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten
und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den
Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine
Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der
Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der
Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit
er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme
an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen.
Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt,
so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
§ 405
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem
Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeßgerichts nach den
§§ 404, 404a.
§ 406
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung
eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch
nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge
vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der
Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen,
spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt
ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle
zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides
Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht
oder Richter; eine mündliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht
erforderlich. (5) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluß, durch den sie für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt.
§ 407
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten,
wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich
bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren
Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb
ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt
oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
§ 407a
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der
Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer
Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat
der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen
zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient,
hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben,
falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages,
so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht
herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten
Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige
rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und
sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie
Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe
an.
(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
§ 408
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu
verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des
Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens
entbinden.
(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person
des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder
einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften.
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über
Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als
Sachverständiger vernommen werden.
§ 409
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein
Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten
oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch
verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch
einmal festgesetzt werden. (2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt.
§ 410
(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens
beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das
von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten werde oder erstattet habe.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der
betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf
den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt
werden.
§ 411
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige
das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter
Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt
werden. Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht
werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld
in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit
er das schriftliche Gutachten erläutere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums
ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge
und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das
Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt
entsprechend.
§ 412
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend
erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung
des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
§ 413
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
§ 414
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren
Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen
zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur
Anwendung.
Neunter Titel
Beweis durch Urkunden
§ 415
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in
der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden),
begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des
durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. (2)
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
§ 416
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen
Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von
den Ausstellern abgegeben sind.
§ 417
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung,
Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden
begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
§ 418
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§
415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin
bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig,
sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder
beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder
der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden,
wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses
von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
§ 419
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise
aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
§ 420
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
§ 421
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den
Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten,
dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
§ 422
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der
Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
§ 423
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen
Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozeß zur Beweisführung
Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz
geschehen ist.
§ 424
Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt,
daß die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde
ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
§ 425
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden
soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet
es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen
befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt,
die Vorlegung der Urkunde an.
§ 426
Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitz befinde,
so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum
Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde
sorgfältig zu forschen. Im übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der
Überzeugung, daß sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet,
so ordnet es die Vorlegung an.
§ 427
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt
das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er
nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann
eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig
angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so
können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit
und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
§ 428
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den
Händen eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten,
zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen.
§ 429
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers
zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege
der Klage genötigt werden.
§ 430
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der
Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu
genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde
sich in den Händen des Dritten befinde.
§ 431
(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich
und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen,
so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen. Die
Frist kann ohne mündliche Verhandlung bestimmt werden.
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der
Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses
oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
§ 432
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers
in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines
öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten,
die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen
Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht
anzuwenden.
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde
in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422
gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.
§ 433
(aufgehoben)
§ 434
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher
Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint,
sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer
Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß
sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt
werde.
§ 435
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten
Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer
öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht
kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Urschrift vorlege
oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der
Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das
Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten
Abschrift beizulegen sei.
§ 436
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung
des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
§ 437
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person
errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält,
auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde
errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
§ 438
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet
sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das
Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation
durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
§ 439
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des
Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die
Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt
anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus
den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§ 440
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer
Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über
der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der
Echtheit für sich.
§ 441
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch
Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften
vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen
und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen
des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung
verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend.
Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften
vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu
der Überzeugung, daß der Gegner nach dem Verbleib der Schriften
nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen
werden.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines
Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er
im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des
§ 431 entsprechend.
§ 442
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier
Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen,
zu entscheiden.
§ 443
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert
sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der
Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere
Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
§ 444
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner
zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können
die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt
der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Zehnter Titel
Beweis durch Parteivernehmung
§ 445
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln
nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht
hat, kann den Beweis dadurch antreten, daß sie beantragt, den Gegner
über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft,
deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
§ 446
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen
des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter
Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die
Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden,
ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
§ 447
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige
Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit
einverstanden ist.
§ 448
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast
kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit
oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung
einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
§ 449
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt
das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen
zu vernehmen sind.
§ 450
(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet.
Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht
persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des
Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden.
(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach
seinem Erlaß über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel
vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung
abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
§ 451
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§
375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398
entsprechend.
§ 452
(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus,
um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache
zu überzeugen, so kann es anordnen, daß die Partei ihre Aussage
zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung
der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert
werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, daß die Partei nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
§ 453
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu
würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446
entsprechend.
§ 454
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten
Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben
angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert
anzusehen ist.
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem
Prozeßgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht
das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten
erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
§ 455
(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist vorbehaltlich der
Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere
gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen
oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach §
452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles
für angemessen erachtet. Das gleiche gilt von einer
prozeßfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer
oder Pfleger vertreten wird.
§§ 456 bis 477
(aufgehoben)
Elfter Titel
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
§ 479
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Eid vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der
Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert ist
oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält.
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem
Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht.
§ 480
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener
Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß
er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten
kann.
§ 481
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß
der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß
der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er als Mitglied einer Religions-
oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden
wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die
Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
§ 482
(aufgehoben)
§ 483
(1) Stumme, die schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens
und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
(2) Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines
Dolmetschers durch Zeichen.
§ 484
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung
abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter
die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
"Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
"Ja".
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
Zwölfter Titel
Selbständiges Beweisverfahren
§ 485
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag
einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder
die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn
der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht
oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die
schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn
sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens
oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die
Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet
eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412
erfüllt sind.
§ 486
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem
Prozeßgericht zu stellen.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei
dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung
in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren
kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht
berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht
gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende
Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu
begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.
§ 487
Der Antrag muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach §
485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des
selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts
begründen sollen.
§ 488
(aufgehoben)
§ 489
(aufgehoben)
§ 490
(1) Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
(2) In dem Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind
die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel
unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu
bezeichnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 491
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen
kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu
dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß
er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
§ 492
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden
Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das
§ 493
(1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen, über die
selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige
Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren
nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner
rechtzeitig geladen war.
§ 494
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der
Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu
bezeichnen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner
zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
§ 494a
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung
der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen,
daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben
hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht
auf Antrag durch Beschluß auszusprechen, daß er die dem Gegner
entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Zweiter Abschnitt
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495
(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften
über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen
Vorschriften des ersten Buchs, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen
und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
(2) (aufgehoben)
§ 495a
(1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn
der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
(2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das
keines Tatbestandes bedarf. Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht
zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden
ist.
§ 496
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen
einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich
einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle
anzubringen.
§ 497
(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form
mitzuteilen. § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei
bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen
die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung
ist zu den Akten zu vermerken.
§ 498
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so
wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
§ 499
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die
Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
§§ 500 bis 503
(aufgehoben)
§ 504
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es
den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen
einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
§ 505
(aufgehoben)
§ 506
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§
264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig
sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung
zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für
unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht
zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
§§ 507 bis 509
(aufgehoben)
§ 510
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt
anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über
die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
§ 510a
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen
über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen,
soweit das Gericht es für erforderlich hält.
§ 510b
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte
zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung
nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer
Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung
nach freiem Ermessen festzusetzen.
Drittes Buch
Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Berufung
§ 511
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
§ 511a
(1) Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Der
Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung
an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis
über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen
Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht
in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder
des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung
beruht.
§ 512
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
§ 512a
Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des
ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen
hat.
§ 513
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen
ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft
ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird,
daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511a
ist nicht anzuwenden.
§ 514
Die Wirksamkeit eines nach Erlaß des Urteils erklärten Verzichts
auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner
die Verzichtleistung angenommen hat.
§ 515
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des
Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des
Berufungsbeklagten zulässig. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht
gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines
Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und
die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten
zu tragen. Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß
auszusprechen; hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen
Prozeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem
bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht
anfechtbar.
§ 516
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
§ 517
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche
Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide
Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen
miteinander zu verbinden.
§ 518
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem
Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
§ 519
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen.
(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht
einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien
Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht
verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe
darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel
und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung
anzuführen hat.
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer
bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden,
wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
§ 519a
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei
zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt
mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von
beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift
oder der Berufungsbegründung einreichen.
§ 519b
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
ergehen; sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern
gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre.
§ 520
Außerkraft: 1.1.2000 *
(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen,
so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien
bekanntzumachen. Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
kann zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden Vorbereitung
eines Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten
eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von
mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt. §
277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung zur
Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Berufungsbeklagte darauf
hinzuweisen, daß er sich vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Auf die Frist,
die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der
mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des §
274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 520
Inkraft: 1.1.2000 *
(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen,
so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien
bekanntzumachen. Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
kann zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden Vorbereitung
eines Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten
eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von
mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt. §
277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung zur
Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Berufungsbeklagte darauf
hinzuweisen, daß er sich vor dem Berufungsgericht durch einen Rechtsanwalt,
vor dem Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Auf die Frist, die zwischen dem
Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung
liegen muß, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 521
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst
wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen
ist.
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnisurteils
durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch Anschließung
anzuwenden.
§ 522
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen
Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung
selbständig eingelegt.
§ 522a
(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren
Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden.
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519 Abs. 3, 5 und
der §§ 519a, 519b gelten entsprechend.
§ 523
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
§ 524
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende oder in der
mündlichen Verhandlung das Berufungsgericht die Sache dem Einzelrichter
zuweisen. Einzelrichter ist der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der Kammern für Handelssachen
der Vorsitzende.
(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, daß sie
in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden
kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben; dies darf nur insoweit
geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, daß das
Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von
dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(3) Der Einzelrichter entscheidet
1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§
97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend
gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
5. über den Wert des Streitgegenstandes;
6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im
übrigen entscheiden.
§ 525
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge
bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.
§ 526
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die
Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnis der Berufungsanträge und
zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich
ist.
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat
der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung,
nötigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.
§ 527
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 519 oder §
520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1, 4
entsprechend.
§ 528
(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen
einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) nicht
vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung
genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen
§ 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282
Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das
Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen
hatte.
(3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht
zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
§ 529
(1) Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen
und die entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend
entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die
Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug
hätte vorbringen können.
(2) In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit
oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine
Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne
die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend
entschuldigt.
(3) Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache
vorliegt. Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten
Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt wird.
(4) § 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 530
(1) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt
oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem
anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
(2) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist
die hierauf gegründete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kläger
einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren
für sachdienlich hält.
§ 531
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift
kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei
das Rügerecht bereits im ersten Rechtszug nach der Vorschrift des §
295 verloren hat.
§ 532
Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Geständnis behält
seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
§ 533
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei,
die im ersten Rechtszug die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den
Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, daß
die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte
und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszug vernommen und auf ihre Aussage beeidigt,
so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen,
wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszug unzulässig war.
§ 534
(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die
Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht
durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
§ 535
(aufgehoben)
§ 536
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden,
als eine Abänderung beantragt ist.
§ 537
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle
einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über
die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich
ist, selbst wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht
verhandelt oder nicht entschieden ist.
§ 538
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern ihre weitere Verhandlung
erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen:
1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen
ist;
2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit
der Klage entschieden ist;
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das
angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder
die Klage abgewiesen ist, es sei denn, daß der Streit über den
Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;
4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozeß unter
Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
5. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist.
(2) Im Falle der Nummer 2 hat das Berufungsgericht die sämtlichen
Rügen zu erledigen.
§ 539
Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel,
so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens,
soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht
des ersten Rechtszuges zurückverweisen.
§ 540
In den Fällen der §§ 538, 539 kann das Berufungsgericht von
einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies
für sachdienlich hält.
§ 541
(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer
Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum
ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft,
von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts
abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug
übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage
(Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid
noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluß sind die Stellungnahmen
der Parteien beizufügen. Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen,
so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend.
(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können
die Rechtssachen für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte
zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem
der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden,
sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 542
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil
zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger
gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche
Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es
den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit
dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das
Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
§ 543
(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das
Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und
dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(2) Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine
gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage
der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme
auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere
Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des
Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
§ 544
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig
Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozeßakten
einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift des
in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
Zweiter Abschnitt
Revision
§ 545
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den
Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden
wird, ist die Revision nicht zulässig. Dasselbe gilt für Urteile
über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im
Umlegungsverfahren.
§ 546
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche,
bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark nicht
übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche
findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil
zugelassen hat. Das Oberlandesgericht läßt die Revision zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser
Abweichung beruht.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest.
Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte
Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt.
§ 547
Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung
als unzulässig verworfen hat.
§ 548
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
§ 549
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung
auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
erstreckt.
(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges
sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt.
§ 550
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist.
§ 551
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht
dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht
ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für
begründet erklärt war;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten
war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt sind;
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 552
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
§ 553
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem
Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt
werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
§ 553a
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Hierbei ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. Die erforderliche
Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der
Revisionsschrift einreichen.
§ 554
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht
einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag
von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung
beantragt werde (Revisionsanträge);
2. in den Fällen des § 554b eine Darlegung darüber, ob die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat;
3. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz
in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die
den Mangel ergeben.
(4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer
sechzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt und das Oberlandesgericht
die Revision nicht zugelassen hat, soll in der Revisionsbegründung ferner
der Wert der nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben
werden.
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 Satz
1, 3 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
§ 554a
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
ergehen.
§ 554b
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche,
bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt,
kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
ergehen.
§ 555
(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen
oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen
Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins
und der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften
des § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 556
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats
nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über
die Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst wenn er
auf die Revision verzichtet hat.
(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. Die
Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet
werden. Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553,
des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554a
gelten entsprechend. Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung,
wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird.
§ 557
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
§ 557a
Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
§ 558
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift
kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei
das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des
§ 295 verloren hat.
§ 559
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien
gestellten Anträge.
(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft
werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden
sind.
§ 560
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die
Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht
durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst
nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
§ 561
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im
§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche
Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das
Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung
ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
§ 562
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt
von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht
gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende
Entscheidung maßgebend.
§ 563
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt
die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar,
so ist die Revision zurückzuweisen.
§ 564
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das
angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist
zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
wird.
§ 565
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die
Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem
die Sache zur Endentscheidung reif ist;
2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichts
oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt.
(4) Kommt in den Fällen der Nummern 1 und 2 für die in der Sache
selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren
Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann,
in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
§ 565a
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das
Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für
durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 551.
§ 566
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit
der Versäumnisurteile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel
und seine Zurücknahme, über die Vertagung der mündlichen
Verhandlung, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage,
über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Verhandlung und
über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten sind
auf die Revision entsprechend anzuwenden.
§ 566a
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte
kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz
unmittelbar die Revision eingelegt werden.
(2) Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des
Gegners. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der
Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem
Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden.
(3) Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; § 554b Abs. 2,
3 ist anzuwenden. Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens
gestützt werden.
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung (Absatz
2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(5) Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem
Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung
zuständig gewesen wäre. In diesem Fall gelten für das Verfahren
vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit
auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht
anhängig geworden wäre.
(6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der
Zurückverweisung entsprechend anzuwenden.
(7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle
des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden der Geschäftsstelle
des Landgerichts Nachricht zu geben.
Dritter Abschnitt
Beschwerde
§ 567
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetz besonders
hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung
nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen ist.
(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozeßkosten
zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Gegen andere
Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im
Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen
sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1 Satz 3,
§§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409
und 411 Abs. 2. Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben
unberührt.
(4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht
zulässig. § 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 568
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug zunächst
höhere Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde
statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zulässig,
soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten
ist.
(3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen
nicht der weiteren Beschwerde.
§ 568a
Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige
Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
entschieden wird, unterliegen der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern
gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde;
§§ 546, 554b gelten entsprechend.
§ 569
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden
Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.
Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als
Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die
Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder
Sachverständigen erhoben wird.
§ 570
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
§ 571
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegericht
vorzulegen.
§ 572
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine
der in den §§ 380, 390, 409, 613 erwähnten Entscheidungen
gerichtet ist.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,
kann anordnen, daß ihre Vollziehung auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
§ 573
Außerkraft: 1.1.2000 *
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
(2) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann sie durch
einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, von dem
oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist.
In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung
zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 573
Inkraft: 1.1.2000 *
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
(2) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist sie durch
einen Rechtsanwalt abzugeben. In den Fällen, in denen die Beschwerde
zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die
Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
* In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u.
Schleswig-Holstein; in den übrigen Ländern 1.1.2005.
§ 574
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als
unzulässig zu verwerfen.
§ 575
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so
kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung
erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
§ 576
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten
Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so ist
die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts
statt.
(3) Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch für den Bundesgerichtshof
und die Oberlandesgerichte.
§ 577
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der
Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und 952 Abs. 4 mit der
Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem
Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall
für dringlich nicht erachtet wird. Liegen die Erfordernisse der
Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch
nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klage geltenden Notfristen
erhoben werden.
(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden
Entscheidung nicht befugt.
(4) In den Fällen des § 576 muß auf dem für die Einlegung
der Beschwerde vorgeschriebenen Weg die Entscheidung des Prozeßgerichts
binnen der Notfrist nachgesucht werden. Das Prozeßgericht hat das Gesuch,
wenn es ihm nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
§ 577a
Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn
er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen
ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Hat sich der
Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen
und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als
selbständige Beschwerde.
Viertes Buch
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen
Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien
erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage
auszusetzen.
§ 579
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht
dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels
ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für
begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten
war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
§ 580
Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich
angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet
ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung
der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder
dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung
auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen
die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren
Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil
gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes
Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird,
die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
§ 581
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet
die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine
rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen,
kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
§ 582
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden
außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung
an eine Berufung, geltend zu machen.
§ 583
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem
angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren
Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil
auf dieser Entscheidung beruht.
§ 584
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht,
das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch
nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen
wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des
§ 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn
ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§
579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so
gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine
Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
§ 585
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen
Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes
sich eine Abweichung ergibt.
§ 586
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.
Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils
an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage
wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung
der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder
Prozeßfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt
ist.
§ 587
In der Klage muß die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits-
oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser
Klagen erhoben wird, enthalten sein.
§ 588
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und
die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils
und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind
die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des
Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer
Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
§ 589
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Notfrist
erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
§ 590
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen
ist, von neuem verhandelt.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Entscheidung
über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor
der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die
Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über
Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung
über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu
erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung
bestrittener Tatsachen abhängig ist.
§ 591
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen
der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden.
Fünftes Buch
Urkunden- und Wechselprozeß
§ 592
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung
einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum
Gegenstand hat, kann im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn
die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen
durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die
Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
§ 593
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Urkundenprozeß geklagt werde.
(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder
einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall
muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur
mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
§ 594
(aufgehoben)
§ 595
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten
Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
§ 596
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf,
bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeß
in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig bleibt.
§ 597
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge
einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der
Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß
zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur
mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage
nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet
oder im Urkundenprozeß unstatthaft sind.
§ 598
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis
nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten
oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als
im Urkundenprozeß unstatthaft zurückzuweisen.
§ 599
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat,
ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung
seiner Rechte vorzubehalten.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die
Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
§ 600
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so
bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, daß der Anspruch des
Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302
Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften
über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
§ 601
(aufgehoben)
§ 602
Werden im Urkundenprozeß Ansprüche aus Wechseln im Sinne des
Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozeß), so sind die nachfolgenden
besonderen Vorschriften anzuwenden.
§ 603
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als
bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so
ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig,
bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 604
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozeß geklagt werde.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn
die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichts ist, zugestellt
wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die
Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des
Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens
vierundzwanzig Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift
oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist;
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der
ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere
Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst
im Inland erfolgt.
§ 605
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der
rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich
der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß
sie glaubhaft gemacht ist.
§ 605a
Werden im Urkundenprozeß Ansprüche aus Schecks im Sinne des
Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozeß), so sind die §§
602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Sechstes Buch
Verfahren in Familiensachen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
§ 606
(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf
Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der
Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das
Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer
der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das
Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die
Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben,
wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk
dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher
Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder,
falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des
Klägers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig
gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären,
das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst
rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht
miteinander verbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag
rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht
begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg
in Berlin ausschließlich zuständig.
§ 606a
(1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,
2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
ist oder
4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es
sei denn, daß die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach
dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten
angehört.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine
ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten
angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht
entgegen.
§ 607
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter
Ehegatte prozeßfähig.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren
durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter
ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht
befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§ 608
Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über
das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§ 609
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten
Vollmacht.
§ 610
(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und
auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
(2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren,
insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft.
§ 623 bleibt unberührt.
§ 611
(1) Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil
ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden
Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des §
276 sind nicht anzuwenden.
§ 612
(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt
wurde, zu laden.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte
durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten
entsprechend anzuwenden.
§ 613
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen
und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche
minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten
auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten
der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der
Jugendhilfe hin. Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht
verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen
Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann
er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen
Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen
zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
§ 614
(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von
Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens
zweckmäßig ist.
(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen,
wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe
besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das
Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf
das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung
nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(4) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt
die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die
Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen,
eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
§ 615
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht
werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit
beruht.
(2) §§ 527, 528 sind nicht anzuwenden.
§ 616
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen
und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen,
die von ihnen nicht vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung
des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die
Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten
Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen,
als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche
Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur
berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt,
vorgebracht sind.
§ 617
Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die
Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen
oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den
Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und
Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines
gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
§ 618
§ 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
§ 619
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist
das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§ 620
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines
Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache
und Folgesachen.
§ 620a
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder
ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. Der
Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der
Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das
Kind und das Jugendamt angehört werden. Ist dies wegen der besonderen
Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung
unverzüglich nachgeholt werden.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache
in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Ist eine
Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand
dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder
Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. Satz 2 gilt entsprechend,
wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt
wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort
anhängig gemacht werden soll.
§ 620b
(1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern.
Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche
Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung
nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts
erlassen worden ist.
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne
mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher
Verhandlung erneut zu beschließen.
(3) Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend.
Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten
Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
§ 620c
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die
Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung
einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt.
Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b
unanfechtbar.
§ 620d
In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und
die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muß innerhalb der
Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch
begründeten Beschluß.
§ 620e
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner
Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.
§ 620f
(1) Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen
Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder
rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach §
619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch
Beschluß auszusprechen. Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das
Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
§ 620g
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für
die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt
entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
§ 621
(1) Für Familiensachen, die
1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig
ist,
2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist,
3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,
4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
6. den Versorgungsausgleich,
7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
(Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, RGBl.
I S. 256),
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am
Verfahren beteiligt sind,
9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
10. Kindschaftssachen,
11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und §
1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen
Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig
ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen
nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis
4 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des
Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem
Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen
Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem
gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur
Abänderung von Unterhaltstiteln.
Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten
Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der
Ehesache zu verweisen oder abzugeben. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
§ 621a
(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7,
9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie 12 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem
Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6,
8 bis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das
zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche
Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung
einheitlich durch Urteil. § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 621b
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die Vorschriften über
das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§ 621c
§ 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht
anzuwenden.
§ 621d
(1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über
Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 mit Ausnahme der Verfahren
nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 findet
die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen
hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung
als unzulässig verworfen hat.
§ 621e
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über
Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren
nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet
die Beschwerde statt.
(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren
nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet
die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem
Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht
die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Die weitere Beschwerde
kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht.
(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem
Beschwerdegericht eingelegt. Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2,
§§ 519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5 § 577 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend.
Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache
vorliegt.
§ 621f
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann
das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur
Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im übrigen gelten
die §§ 620a bis 620g entsprechend.
Dritter Abschnitt
Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
§ 622
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift
anhängig.
(2) Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben
darüber enthalten, ob
1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig
anhängig sind.
Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der
Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und
Antragsgegner.
§ 623
(1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 und Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen
ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber
gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern
dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird
bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache
abgetrennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den
Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es
keines Antrags.
(2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte
Familiensachen nach
1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines
Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten
ist, und
3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern
1 bis 3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache
nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall
der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache
fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die
Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge
wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund
oder einen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, daß ein Verfahren nach
Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Das Verfahren muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet
sein. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b
an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht
der Ehesache übergeleitet worden sind. In den Fällen des Absatzes
1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung
zu treffen ist.
§ 624
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die
Folgesachen.
(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache
erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht
ausdrücklich ausgenommen werden.
(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten
entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
(4) Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden
am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt,
als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstück sie betrifft.
Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur
Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
§ 625
(1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozeßgericht ihm von
Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich
des Scheidungsantrags und eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme
nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners
unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1, 3 gilt sinngemäß. Vor
einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei
besonders darauf hingewiesen werden, daß die Familiensachen des §
621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden
werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.
§ 626
(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs.
3 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die Übertragung der
elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung
des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen;
in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache
fortgeführt. Erscheint die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im
Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der
in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das
Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkungen
der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluß vorzubehalten, eine
Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen. Der
Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung. In der
selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden.
§ 627
(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach §
1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt,
abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach
Rechtskraft des Beschlusses entschieden.
§ 628
Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine
Folgesache stattgeben, soweit
1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der
Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt
ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer
auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Verfahren
ausgesetzt ist, oder
4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den
Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde,
daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.
§ 629
(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen
zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein
Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und
das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen
gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge
oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls
auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen; in diesem
Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt.
Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten,
eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. §
626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 629a
(1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig,
soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9
bezeichneten Art erkannt ist.
(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über Folgesachen
der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist,
so ist § 621e entsprechend anzuwenden. Wird nach Einlegung der Beschwerde
auch Berufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechtsmittel
einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden. Im Verfahren vor dem
Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen § 623 Abs. 1 und die
§§ 627 bis 629 entsprechend.
(3) Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise
durch Berufung, Beschwerde, Revision oder weitere Beschwerde angefochten
worden, so kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung,
die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats
nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen
bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt, so verlängert sich
die Frist um einen weiteren Monat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der
verlängerten Frist erneut eine Abänderung beantragt wird. Die
§§ 516, 552 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§
516, 552 bleiben unberührt.
(4) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch
verzichtet, so können sie auf dessen Anfechtung im Wege der
Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor
ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
§ 629b
(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen
ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung
ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung
ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen
das Aufhebungsurteil Revision eingelegt wird, auf Antrag anordnen, daß
über die Folgesachen verhandelt wird.
§ 629c
Wird eine Entscheidung auf Revision oder weitere Beschwerde teilweise aufgehoben,
so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit
aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen
des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine
Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis
zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
§ 629d
Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in
Folgesachen nicht wirksam.
§ 630
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit
§ 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift
eines Ehegatten auch enthalten:
1. die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen
oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, daß
Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung
des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die
Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig
sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden
Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;
3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht
gegenüber einem Kind, die durch die Ehe begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und
am Hausrat.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung
und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in
der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt
werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten
über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen
vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.
Vierter Abschnitt
Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe
§ 631
(1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
(2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
§ 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. Wird in demselben Verfahren
Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet,
so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.
(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß
gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung
der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, so ist
die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten.
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch
wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere
selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.
(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende zuständige
Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der
dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften der
§§ 91 bis 107 zu verurteilen.
§ 632
(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der
in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage
als zurückgenommen gilt.
§§ 633 bis 639
(aufgehoben)
Fünfter Abschnitt
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 640
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme
der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613,
615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung
der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2. die Anfechtung der Vaterschaft oder
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge
der einen Partei für die andere.
§ 640a
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz
oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes
maßgebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen
Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Die Vorschriften
sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
1. Deutscher ist oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
§ 640b
In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand
hat, sind die Parteien prozeßfähig, auch wenn sie in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für
das minderjährige Kind. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder
ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den
gesetzlichen Vertreter geführt.
§ 640c
(1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer
Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben
werden. § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in §
640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig
anhängig gemacht werden.
§ 640d
Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch
des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind,
nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung
entgegengesetzt zu werden.
§ 640e
(1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei
beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage
zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder
das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung
beitreten.
(2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm
geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten
als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit
verkünden. Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der
Mutter.
§ 640f
Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des
Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme
im übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.
Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten
erstattet werden kann.
§ 640g
Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der
Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils,
so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das
Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen,
so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§ 640h
Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig
wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches das Bestehen des
Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt
jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder
die elterliche Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an
dem Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen
Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
§§ 641 bis 641b
(aufgehoben)
§ 641c
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf
der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur
Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das gleiche gilt für
die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen
Vertreters.
§ 641d
(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft
nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein
Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist, kann
das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter
ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln. Das Gericht kann
bestimmen, daß der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt
Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. Er kann
vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Anspruch
und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch
Beschluß. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und,
wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen
hat, findet die Beschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in der
Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens
der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil
der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten
Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention;
§ 96 gilt insoweit sinngemäß.
§ 641e
Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird,
außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen
den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht
nur vorläufig vollstreckbar ist.
§ 641f
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage
zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
§ 641g
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen
oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige
Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der
Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
§ 641h
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft
ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat,
so spricht es dies in der Urteilsformel aus.
§ 641i
(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem
über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer in den Fällen
des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die
Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren
Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt
haben würde.
(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren
Verfahren obgesiegt hat.
(3) Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig,
das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem
Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht
zuständig. Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer
Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.
(4) § 586 ist nicht anzuwenden.
Sechster Abschnitt
Verfahren über den Unterhalt
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 642
(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils
oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen,
ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder
der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen
Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren
über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle
einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines
Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren
über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
§ 643
(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des §
621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege
Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für
die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen
und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder
nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung
erforderlich ist, Auskunft einholen
1. über die Höhe der Einkünfte bei
a) Arbeitgebern,
b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter
und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur
Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und
d) Versicherungsunternehmen,
2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die
Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen
Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das
Vermögen bei Finanzämtern.
Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung
hinzuweisen.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet,
den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen
des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben
unberührt.
§ 644
Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder
ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine
solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch
einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten
entsprechend.
Zweiter Titel
Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 645
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit
dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im
vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung
der nach §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
berücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages
nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, soweit über den
Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches
Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter
Schuldtitel errichtet worden ist.
§ 646
(1) Der Antrag muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozeßbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt
wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurechnende Leistungen
(§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner
ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in
einem Haushalt lebt;
10. die Erklärung, daß Unterhalt nicht für Zeiträume
verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach §
1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit
Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2
des Bundessozialhilfegesetzes verlangt wird, die Erklärung, daß
der beantragte Unterhalt die Leistung an das Kind nicht übersteigt;
11. die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren
nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten
Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist
der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem
Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger
Entscheidung an.
§ 647
(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren
zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder
einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist
es ihn darauf hin,
1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden
kann; hierbei sind zu bezeichnen
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung
des Unterhalts nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten
Altersstufe in Betracht kommt;
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der
Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages;
c) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzurechnenden Leistungen mit dem anzurechnenden Betrag;
2. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß ergehen
kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn
er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form
erhebt;
3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erhoben werden können,
insbesondere, daß der Einwand eingeschränkter oder fehlender
Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach §
648 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Vordrucks
erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden;
4. daß die Einwendungen, wenn Vordrucke eingeführt sind, mit einem
Vordruck der beigefügten Art erhoben werden müssen, der auch bei
jedem Amtsgericht erhältlich ist.
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist
nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
(2) § 270 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 648
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen 1. die
Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, 3. die Höhe
des Unterhalts, soweit er geltend macht, daß
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für
die der Unterhalt nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten
Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind oder die
angegebenen Regelbeträge von denen der Regelbetrag-Verordnung abweichen;
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf;
c) Leistungen der in den §§ 1612b; 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig angerechnet sind.
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs
verpflichtet; hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß
er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht
begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit
dem Festsetzungsbeschluß zurück, desgleichen eine Einwendung nach
Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich
erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß
er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er
zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und daß er sich
verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand
zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender
Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich
unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über
1. seine Einkünfte,
2. sein Vermögen und
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im
übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
(3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der
Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.
§ 649
(1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1 Satz 3
zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzulässige Einwendungen
erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. In dem Beschluß
ist auszusprechen, daß der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt
an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluß sind auch
die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens
festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es
genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben
dem Gericht mitteilt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit
der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen
Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 verlangt
werden kann.
§ 650
Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht
zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 zulässig sind, teilt
das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt
durch Beschluß fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648
Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung
nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
§ 651
(1) Auf Antrag einer Partei wird das streitige Verfahren durchgeführt.
Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen.
(2) Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens,
so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach
§ 648 gelten als Klageerwiderung.
(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags
(§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden, wenn der Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Monaten
nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt wird.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 vorausgegangen,
soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in
einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit
aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des
streitigen Verfahrens behandelt.
§ 652
(1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die sofortige Beschwerde
statt. (2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648
Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen
nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend
gemacht werden.
§ 653
(1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht
auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in
Höhe der Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der
Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht um die nach den
§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden
Leistungen, zu zahlen. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.
Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung
des Unterhalts nicht verlangt werden.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die
Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.
§ 654
(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder § 653
Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf
Abänderung der Entscheidung verlangen, daß auf höheren Unterhalt
oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.
(2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines
Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die
Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist
innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden,
so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses
Verfahrens ab.
(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die
Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.
§ 655
(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel,
in denen ein Betrag der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist, können auf Antrag
im vereinfachten Verfahren durch Beschluß abgeändert werden, wenn
sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand
ändert.
(2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen
des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen.
Ist ein Urteil in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es,
wenn außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Prozeßgerichts beglaubigte Abschrift der
Klageschrift beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden Titels
bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf maschinellem
Weg erstellt worden ist; das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des
Titels aufgeben.
(3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des
vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen
die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612b, 1612c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen geltend machen. Ferner
kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet,
hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß
zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das
Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen.
(5) Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der
sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen
sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2, § 646
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs.
3 und § 649 entsprechend anzuwenden.
§ 656
(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem
Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung
der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann
jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen
Beschlusses verlangen.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs.
3 gilt entsprechend. (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als
Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt.
§ 657
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen
vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit
Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte
vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag
oder die Erklärung aufgenommen hat.
§ 658
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig.
§ 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen
und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf
es nicht.
§ 659
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung
und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vordrucke für die vereinfachten Verfahren einzuführen.
Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für
Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können
unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen
der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
§ 660
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies
ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung
oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen
Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und
Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei
dem anderen Amtsgericht.
§§ 661 bis 687
(aufgehoben)
Siebentes Buch
Mahnverfahren
§ 688
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in
Euro oder Deutscher Mark zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers
ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach dem
Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins den bei Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten
Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen müßte.
(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet
das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) dies
vorsieht.
§ 689
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine
maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen
Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag
des Eingangs folgt.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der
Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller
im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze
1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere
ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient.
Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell
bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts
über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
§ 690
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet
sein und enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozeßbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung;
Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen,
Ansprüche aus Verträgen, für die das Verbraucherkreditgesetz
gilt, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des nach dem
Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven
Jahreszinses;
4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung
abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren
zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt
werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet
erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in
anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den
Willen des Antragstellers übermittelt wird.
§ 691
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht
entspricht;
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen
werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt oder
die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung
oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb
eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage
eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag
in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der
Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem
Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine.
Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar.
§ 692
(1) Der Mahnbescheid enthält:
1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
2. den Hinweis, daß das Gericht nicht geprüft hat, ob dem
Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des
Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen
wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag
nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und
in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
4. den Hinweis, daß ein dem Mahnbescheid entsprechender
Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die
Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum
Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
5. für den Fall, daß Vordrucke eingeführt sind, den Hinweis,
daß der Widerspruch mit einem Vordruck der beigefügten Art erhoben
werden soll, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und
ausgefüllt werden kann;
6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht
die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, daß diesem Gericht die
Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein
entsprechender Stempelabdruck.
§ 693
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst
erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß
des Mahnbescheids ein.
(3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des
Mahnbescheids in Kenntnis.
§ 694
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs
bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch
erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist
dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
§ 695
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner
Erhebung in Kenntnis zu setzen. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell
bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften
mit dem Widerspruch einreichen.
§ 696
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die
Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den
Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht
ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet
worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes
Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaß
des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen;
sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er
abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle
der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten
die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden
entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig
geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme
ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in
seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
§ 697
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben
wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch
binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu
begründen.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage
weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach
§ 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung
beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis
zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des
Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem
Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs.
1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen
Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß
eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll
der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b
Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift
benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt
an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
§ 698
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten
sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben
Gericht durchgeführt werden.
§ 699
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf
Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig
Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist
gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen
auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so
erläßt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der
Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des
Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen,
wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen
genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt,
wenn nicht der Antragsteller die Übergabe an sich zur Zustellung im
Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der
Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übergeben; die
Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt
das mit dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffentliche Zustellung,
so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet,
das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet
worden ist.
§ 700
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids
rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid
erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem
Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist,
wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht
verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697
Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht
anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage
weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle
gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß
als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich
Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die
Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein
Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,
wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
§ 701
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaß
des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die
mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des
Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig
beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
§ 702
(1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke
eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt
unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die
Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit Vordrucke nicht eingeführt
sind, ist für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder eines
Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen
Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
(2) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder eines
Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
§ 703
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als
Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt,
hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
§ 703a
(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlaß eines Urkunden-,
Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als
Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende
besondere Vorschriften:
1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die
Wirkung, daß die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben
wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß anhängig wird;
2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und
in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht
abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der
Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte
Prozeßart statthaft ist;
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die
Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid
unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift
des § 600 entsprechend anzuwenden.
§ 703b
(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen
und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf
es nicht.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies
für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich
ist (Verfahrensablaufplan).
§ 703c
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum
Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen. Für
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)
zuzustellen ist,
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen
der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt,
in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren
eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 703d
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für
das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte
im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.
§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
Achtes Buch
Zwangsvollstreckung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 704
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
§ 705
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des
zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten
Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung
des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
§ 706
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der
Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug
anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges
zu erteilen.
(2) Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen
das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis
der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts,
daß bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht
sei. Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß
eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
§ 707
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung
eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen,
daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen
eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daß
die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner zur
Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht
zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine
Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
§ 708
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu
erklären:
1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige
Partei
gemäß § 331a;
3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als
unzulässig verworfen wird;
4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß erlassen werden;
5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder
Scheckprozeß erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt
oder aufgehoben werden;
7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder
Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem
Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung
oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über
Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in
die Mieträume eingebrachten Sachen;
8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung
einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die
Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr
bezieht;
9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung
einer Besitzstörung;
10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;
11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der
Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache zweitausendfünfhundert
Deutsche Mark nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über
die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr
als dreitausend Deutsche Mark ermöglicht.
§ 709
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit
für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Handelt es sich um
ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist
auszusprechen, daß die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil
nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
§ 710
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu
ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus
einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre,
insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine
Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
§ 711
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen,
daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
§ 712
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht
auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Ist der Schuldner
dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig
vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a
Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den
Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, daß das Urteil
nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
§ 713
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen
Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein
Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
§ 714
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor
Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil
ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
§ 715
(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet
oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an,
wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig
vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch
eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen
der Bürgschaft an.
(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 716
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so
sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
§ 717
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines
Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die
Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder
durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen
Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er
als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10
bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte, mit Ausnahme der
Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben
oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur
Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten
zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit
der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der
Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein,
wenn der Antrag nicht gestellt wird.
§ 718
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige
Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
§ 719
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des
§ 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil
darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daß
das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die
säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet
war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß
die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und
nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 720
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist
gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände
zu hinterlegen.
§ 720a
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil,
durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf
der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit
betreiben, als
a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine
Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung
der Sicherheit befriedigen.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt
§ 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch
Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen
dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger
vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
§ 721
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag
oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene
Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluß der
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der
Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur
Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des
Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine
Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den
Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn
er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu
räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten
sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt
werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen
vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten
sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das
Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig
ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist
befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen.
Die Jahresfrist rechnet vom Tag der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach
einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tag zu
räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn
sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder
Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2
oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse
über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 und in den
Fällen des § 564c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 722
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erlaß des Urteils ist das Amtsgericht oder
Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach §
23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§ 723
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des
ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht
die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
§ 724
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel
versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung)
durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges
und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist,
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
§ 725
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluß beizufügen, von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
§ 726
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den
Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem
Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine
vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung
des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, daß der
Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich,
wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer
Willenserklärung besteht.
§ 727
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des
in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen
Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen
Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach §
325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das
Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht
offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
§ 728
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben
gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften
des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein
nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch
wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
§ 729
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach
der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen,
so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils
gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend
anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft
unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten,
für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren
Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 730
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729
kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
gehört werden.
§ 731
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729
erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem
Prozeßgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
§ 732
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen
Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen
Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
§ 733
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der
Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung
zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung
den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
§ 734
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der
Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher
Zeit die Ausfertigung erteilt ist.
§ 735
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen
Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
§ 736
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §
705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein
gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
§ 737
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers
die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden
Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig,
wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung
der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2) Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für
die Nachlaßverbindlichkeiten.
§ 738
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach
der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt,
so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils
gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis
732 entsprechend anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser
ergangenen Urteils.
§ 739
Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger
einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vermutet, daß der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist,
so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der
Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
§ 740
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von
ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten
zur Leistung verurteilt sind.
§ 741
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut
nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft,
so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes
Urteil genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb
des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb
im Güterrechtsregister eingetragen war.
§ 742
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten
oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig
geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht
allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes
vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen
Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend
anzuwenden.
§ 743
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung
die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten
zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur
Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind.
§ 744
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines
Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet,
so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der
§§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
§ 744a
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand
der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die
Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums
und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend
anzuwenden.
§ 745
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung
in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil
erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die
Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der
überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die
anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
§ 746
(aufgehoben)
§ 747
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn mehrere Erben vorhanden
sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
§ 748
(1) Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers,
so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlaß ein gegen den
Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner
Nachlaßgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese
Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der
Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle
des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
§ 749
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder
gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis
732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die
Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlaßgegenstände zulässig.
§ 750
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für
und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das
Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung
durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung
des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare
Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil,
das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs.
2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen
wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden,
so muß außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm
beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel
auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt
ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung
zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das
Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt
sind.
§ 751
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages
abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag
abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen
oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und
eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
wird.
§ 752
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines
Teilbetrages, so bemißt sich die Höhe der Sicherheitsleistung
nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner
in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß §
712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
§ 753
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen
ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des
Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der
Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem
Gläubiger beauftragt.
§ 754
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung
in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt
die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen
in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und
dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die
vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
§ 755
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur
Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im § 754 bezeichneten Handlungen
durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel
oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber
von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
§ 756
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung
des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die
Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem
gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden
Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt
oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn
der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers
erklärt, daß er die Leistung nicht annehmen werde.
§ 757
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner
die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser
Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem
Schuldner Quittung zu erteilen.
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht
berührt.
§ 758
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und
Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und
kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachsuchen.
§ 758a
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund
einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen
Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung
der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von
Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist
Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung
gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich,
so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben,
die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber
Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und
die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu
erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu dem Eingriff steht,
in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem
Amtsgericht.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
§ 759
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer
in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder
der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie
dienende erwachsene Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen
zuzuziehen.
§ 760
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muß
auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift
einzelner Aktenstücke erteilt werden.
§ 761
(aufgehoben)
§ 762
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein
Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung
der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, daß die Unterzeichnung
nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt
sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt
werden können, so ist der Grund anzugeben.
§ 763
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher
mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der
Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung
der §§ 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.
Es muß im Protokoll vermerkt werden, daß diese Vorschrift befolgt
ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
§ 764
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen
und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes
Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
§ 765
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung
des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht
eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
1. der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme
ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist;
der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die
Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis
durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756
Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des
Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
§ 765a
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme
der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen
einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des
Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände
eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es
ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei
der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für
das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der
Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch
nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige
Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei
Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn,
daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem
Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer
rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder
ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der
Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
§ 766
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art
und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr
zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein
Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen
oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen,
oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten
Erinnerungen erhoben werden.
§ 767
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst
betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht
des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie
beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der
Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten
geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht
mehr geltend gemacht werden können. (3) Der Schuldner muß in der
von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur
Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
§ 768
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den
Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742,
744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung
der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung
für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet
der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
§ 769
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zum
Erlaß des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten
Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind
glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche
Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung
des Prozeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
§ 770
Das Prozeßgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen
entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen
erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern
oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung
gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
§ 771
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe,
so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei
dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet,
so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits
getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der
§§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer
Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 772
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand,
auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf
Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf
Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erhoben werden.
§ 773
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege
der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden,
wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts
der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben
gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erheben.
§ 774
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so
kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben,
wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes
ihm gegenüber unwirksam ist.
§ 775
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird,
aus der sich ergibt, daß das zu vollstreckende Urteil oder seine
vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder daß die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung
angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird,
aus der sich ergibt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder daß die
Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt,
daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger
ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß
der Gläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden Urteils befriedigt
ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse
vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des
Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger
oder dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
§ 776
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern
4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in
den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die
Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
§ 777
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in
Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für
seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in
sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die
Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem Gläubiger
ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung
zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch
den Wert der Sache gedeckt ist.
§ 778
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine
Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß
richtet, nur in den Nachlaß zulässig.
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung
in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
§ 779
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlaß fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners
nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der
Erbe unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen
hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen
einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu
unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung
des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
§ 780
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung
seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher
Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine
Nachlaßverbindlichkeit gegen einen Nachlaßverwalter oder einen
anderen Nachlaßpfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem
die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
§ 781
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die
Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben
gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
§ 782
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, daß
die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf
solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes
zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des
Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist
aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
rechtskräftig entschieden ist.
§ 783
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe die
Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber
den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlaßgläubiger sind,
es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet.
§ 784
(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das
Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen,
daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines
Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlaß gehörendes
Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er
für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter
das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung
zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines
Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind.
§ 785
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden
nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
§ 786
Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind
auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende
beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der
§§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a,
2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung
entsprechend anzuwenden.
§ 786a
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die
nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs
oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes eintretende
beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für
die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:
1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines
Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger
mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs.
3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung
der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen
Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des
Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des §
8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung anzuwenden.
2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für
ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet
worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend
gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht
gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des §
50 Abs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so
werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung
erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt;
das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei
Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen
Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1988
II S. 1643) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch
gegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht
gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des §
52 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so
werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung
nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes erhoben werden,
nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche
gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung
des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt
ergangen, daß der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung
geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11 des
Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der
Haftung in der Binnenschiffahrt errichtet worden ist oder bei Geltendmachung
des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für
die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs
die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
§ 787
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück,
das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf
Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte
und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht
an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden
soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November
1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch
nicht erworben worden ist.
§ 788
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren
(§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der
Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung
des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden
sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als
Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der
Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung
der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte
Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103
Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach
den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das
Prozeßgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn
das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b,
829, 850k, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger
auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers
liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
§ 789
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde
erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu
ersuchen.
§ 790
(aufgehoben)
§ 791
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staat erfolgen,
dessen Behörden im Wege der Rechtshilfe die Urteile deutscher Gerichte
vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht
des ersten Rechtszuges die zuständige Behörde des Auslandes um
die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das
Ersuchen an diesen zu richten.
§ 792
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins
oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde,
einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung
an Stelle des Schuldners verlangen.
§ 793
(1) Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne
mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde
statt.
(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden, so findet,
soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde
statt.
§ 794
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei
und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach
oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht
oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß
§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll
genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über
den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel
abändern oder den Antrag zurückweisen;
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet,
dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und
§ 620b in Verbindung mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3;
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Satz 1
Nr. 4 bis 9, §§ 621f, 644;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar
erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen
Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen
Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet
ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe
einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines
Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich
in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745
Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung
der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß
der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige
Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§ 794a
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung
stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den
Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag
ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu
räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten
sinngemäß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht
ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt
werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet
vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich
an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem
Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde
statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse
über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 und in den
Fällen des § 564c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 795
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln
sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden,
soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten
sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2
erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn
die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar sind.
§ 795a
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nach
§ 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für
den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
§ 796
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur,
wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid
bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit
zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung
des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen
angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das
für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
§ 796a
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen
vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei
für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages
seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine
der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand
hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer
Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines
Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam
ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen
würde.
§ 796b
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist
das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche
Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der
Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Eine
Anfechtung findet nicht statt.
§ 796c
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar,
der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen
Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt
werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu
begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen
Gericht angefochten werden.
§ 797
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde
verwahrt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar
erteilt, der die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden
von dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von
dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete
Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen,
ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen
angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner
im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht
zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben
werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5
entsprechend anzuwenden.
§ 797a
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr.
1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt,
in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete
Gericht.
(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen
ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen,
die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt
sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727
bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete
Gericht.
§ 798
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt
ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs.
1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens
zwei Wochen vorher zugestellt ist.
§ 798a
Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem
Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne
des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht eingewendet werden,
daß Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
§ 799
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach §
794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare
Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich,
wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
§ 800
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder
einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen,
daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung
bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer,
der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer
zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen
ist.
§ 800a
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene
Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind,
entsprechend.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer
zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff
oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
§ 801
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in
den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
§ 802
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Zweiter Abschnitt
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Erster Titel
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 803
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch
Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung
des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung
erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der
zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die
Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.
§ 804
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an
dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu
anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes
Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den
Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt
sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht
geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet
wird.
§ 805
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz
der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht
widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung
aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht
darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht
zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet,
so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung
des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind
hierbei entsprechend anzuwenden.
§ 806
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so
steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels
der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht
zu.
§ 806a
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in
Schriftstücke Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte
und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte
Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des
Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner
sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten
dem Gläubiger mit.
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und
konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte
Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des
Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand
des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber
des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet
und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.
§ 806b
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens
auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er
pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber
glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht
der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger
hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs
Monaten erfolgt sein.
§ 807
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1
verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für
seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung
seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht
angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen
vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine
Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des
Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen
Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke
geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich
nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben
zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht
kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß
er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig
und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478
bis 480, 483 gelten entsprechend.
II.
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher
sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam
des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des
Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt,
daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung
ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung
in Kenntnis zu setzen.
§ 809
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die
sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten
Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
§ 810
(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die
Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen
Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen,
sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
§ 811
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen,
insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und
Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner
Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens-
und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und
ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder
seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen,
die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs-
und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte
nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist,
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl
des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe,
wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie
oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder
im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur
Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche
Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche
Geldbetrag;
4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb
erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts
des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung
der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher
Erzeugnisse erforderlich sind;
4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als
Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem
und seiner Familie Unterhalt bedarf;
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder
sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung
dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten
Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch
einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser
Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände,
soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten,
Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur
Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich
angemessener Kleidung;
8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§
850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der
Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit
von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße
und Waren;
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in
der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der
häuslichen Andacht bestimmt sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher,
die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher
Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch
des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet
werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten
Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des
Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
§ 811a
(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6
unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem
Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem
geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines
solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überläßt;
ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich
oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen
werden, daß dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche
Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird
(Austauschpfändung).
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß.
Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage
der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist,
daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich
übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger
angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen
Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist
der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös
zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme
der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses
zulässig.
§ 811b
(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts, ist eine vorläufige
Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht
zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur
vornehmen, wenn zu erwarten ist, daß der Vollstreckungserlös den
Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen
Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat
oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die
Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, daß
die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.
(4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung
erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlaß des Beschlusses
gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. §
811a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 811c
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten
werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstreckungsgericht
eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die
Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und
der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
§ 811d
(1) Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst pfändbar wird,
so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu
belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache
pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres
pfändbar geworden ist.
§ 812
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt
des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn
ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein
Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem
Verhältnis steht.
§ 813
(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren
gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung
des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen
werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen
Sachverständigen anordnen.
(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich,
so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich
in der Niederschrift über die Pfändung vermerkt werden.
(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt
sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs.
1 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll
ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern
anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände
den Betrag von 1.000 Deutsche Mark übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß auch in anderen
Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
§ 813a
(1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht
ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung gepfändeter
Sachen aufschieben, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen;
hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt
festsetzen. Einen Termin zur Verwertung kann der Gerichtsvollzieher auf einen
Zeitpunkt bestimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen
bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeitpunkt verlegen.
(2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen nicht bereits
bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zugestimmt, hat ihn der
Gerichtsvollzieher unverzüglich über den Aufschub der Verwertung
und über die festgesetzten Raten zu unterrichten. In diesem Fall kann
der Gläubiger dem Verwertungsaufschub widersprechen. Der Gerichtsvollzieher
unterrichet den Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrichtung
endet der Aufschub. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer
Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt.
§ 813b
(1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung
gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen,
wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen
erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so
ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das
Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den
Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit
nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt im Falle eines
Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen mit
der Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es
nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht
ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist,
auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht
länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben
werden.
(5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist,
soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner
zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Das Gericht soll in geeigneten
Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken
und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidungen
nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter
Sachen nicht statt.
§ 814
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich
zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen. *
* Halbsatz 2 ist außer Kraft, soweit er sich nicht auf das
Verwaltungszwangsverfahren bezieht
§ 815
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, daß an gepfändetem
Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe,
so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen,
wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung
eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über
die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung
von seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720
die Hinterlegung zu erfolgen hat.
§ 816
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer
Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger
und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen
oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen
Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um
unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung
zu vermeiden.
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen
ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern
nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich
einigen.
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der
zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des § 1239 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 817
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen;
die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
anzuwenden.
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung
geschehen.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen
bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem
Schluß des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des
Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende
wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall,
auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der
Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach
Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden
ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung
oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger
von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als
von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
§ 817a
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die
Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht
(Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen
bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes
Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen.
Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder
die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach §
825 beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz
1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder
Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot
nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand
zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht
unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.
§ 818
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung
des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
§ 819
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung
von seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
§ 820 *
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preis bewirken,
der den Gold- oder Silberwert erreicht.
* Außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren
bezieht
§ 821
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis
haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen
und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen
zu versteigern.
§ 822
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das
Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen
des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen
an Stelle des Schuldners abzugeben.
§ 823
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise
außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das
Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu
erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben.
§ 824
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter
Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach
der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der
Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
§ 825
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der
Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem
anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist.
Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den
Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegeners darf er
die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung
verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person
als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
§ 826
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in
das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß
er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt,
so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
§ 827
(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist,
geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern
nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers
oder des Schuldners anordnet, daß die Verrichtungen jenes
Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung
erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und
verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere
Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten
Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung
des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind
die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
III.
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen
und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das
Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner
im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht
zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben
werden kann. (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es
die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab.
Die Abgabe ist nicht bindend.
§ 829
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem
Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das
Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die
Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner
soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß
ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten
erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen
zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift
der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. Ist die Zustellung an den
Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen der Geschäftsstelle durch
die Post erfolgt, so hat die Geschäftsstelle für die Zustellung
an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. An Stelle einer an den
Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch
Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen.
§ 830
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht,
ist außer dem Pfändungsbeschluß die Übergabe des
Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe
im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger
wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist
die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung
erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des
Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner
zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung
als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt bei einer
Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 830a
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek
besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder
in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund
des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Eintragung der Pfändung
dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber
mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn
bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament
übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
§ 831
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt,
daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
§ 832
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer
ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben
wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden
Beträge.
§ 833
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen
betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der
Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen
hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn
nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner
und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt
sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder
Dienstverhältnis.
§ 834
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch
nicht zu hören.
§ 835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner
Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung
über, daß er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung
an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung
entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes
Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem
Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung
des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an
den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
§ 836
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des
Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2) Der Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen
ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange
als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis
des Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung
der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die
Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft
nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll
zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Herausgabe der
Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt
werden.
§ 837
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine
Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Erteilung des
Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs
Statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich;
die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt bei einer
Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
von der Überweisung der Hauptforderung. (3) Bei einer Sicherungshypothek
der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann
die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und
überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der
Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs Statt beantragt.
§ 837a
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine
Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung
überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses
an den Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs Statt ist die Eintragung
der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn
bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament
übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.
(3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75
des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 entsprechend.
§ 838
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung
überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den
Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet
wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem
Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
§ 839
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet
die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung
und nur mit der Wirkung statt, daß der Drittschuldner den Schuldbetrag
zu hinterlegen hat.
§ 840
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei
Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem
Gläubiger zu erklären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere
Gläubiger gepfändet sei.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die
Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem
Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung
entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des
Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten
Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die
Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
§ 841
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner
gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im
Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§ 842
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung
überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für
den daraus entstehenden Schaden.
§ 843
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung
zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten.
Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende
Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
§ 844
(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen
Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag
an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
(2) Vor dem Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist
der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§ 845
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines
vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner
und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe,
zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den
Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu
enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen
selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich
beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes
( § 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats
bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung
zugestellt ist.
§ 846
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung
körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§
829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
§ 847
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche
Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung
gepfändeter Sachen anzuwenden.
§ 847a
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft,
ist anzuordnen, daß das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu
bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt
der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums.
Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger
eine Schiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die
Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch
ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder
in dieses Register eingetragen werden kann.
§ 848
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft,
ist anzuordnen, daß die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers
vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben
sei.
(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat
die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen.
Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger
eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die
Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für
die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
§ 849
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs
Statt ist unzulässig.
§ 850
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe
der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder
und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte,
ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für
Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners
vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld
zahlbar sind:
a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für
Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden,
wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt
alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung
zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
§ 850a
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten
Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus
gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen
Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale
Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für
selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und
Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 540 Deutsche Mark;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer
als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche
betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8. Blindenzulagen.
§ 850b
(1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen
Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst
auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund
eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die
ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus
Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers
abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 4.140 Deutsche Mark nicht
übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht
führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge,
die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten
hören.
§ 850c
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum,
für den es gezahlt wird, nicht mehr als
1.209 Deutsche Mark monatlich,
279 Deutsche Mark wöchentlich oder
55,80 Deutsche Mark täglich
beträgt.
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem
Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach
§§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil
Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe
Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
3.081 Deutsche Mark monatlich,
711 Deutsche Mark wöchentlich oder
142,20 Deutsche Mark täglich,
und zwar um
468 Deutsche Mark monatlich,
108 Deutsche Mark wöchentlich oder
21,60 Deutsche Mark täglich
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
351 Deutsche Mark monatlich,
81 Deutsche Mark wöchentlich oder
16,20 Deutsche Mark täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe
es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt,
nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des
überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar
in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1
genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für
die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren
Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des
Arbeitseinkommens, der 3.796 Deutsche Mark monatlich (876 Deutsche Mark
wöchentlich, 175,20 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt
bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des
nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich,
die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und
zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei
Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung
für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. Im
Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß
diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens
ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise
berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
§ 850d
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten,
dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder nach §§ 1615l,
1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das
Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge
ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem
Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen
Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden
Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem
Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a
Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte
des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner
hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht
übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber
nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für
die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein
Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig
geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als
nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Schuldner
sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender
Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte
untereinander gleichen Rang haben:
a) die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte, ein
früherer Ehegatte und ein Elternteil mit seinem Anspruch nach §§
1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs; für das Rangverhältnis
des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; das Vollstreckungsgericht kann
das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners
oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen;
das Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu
hören;
b) die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen;
c) die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade den
entfernteren vorgehen.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche
sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen
fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes
Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche
gepfändet und überwiesen werden.
§ 850e
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen
Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher
oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen
stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge,
die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung
entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung
leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei
der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist
in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage
der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese
der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist,
soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen
mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach §
76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch
Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.
In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als
der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den
Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung
wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer
Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die
Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der
Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens
zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das
Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm
bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen
Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
§ 850f
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach
den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil
seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, daß bei Anwendung der
Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu §
850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des
Bundessozialhilfegesetzes für sich und für die Personen, denen
er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder
beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners,
insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren
Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c
vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel
zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in
§ 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht
in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf
mehr als monatlich 3.744 Deutsche Mark (wöchentlich 864 Deutsche Mark,
täglich 172,80 Deutsche Mark) beläuft, über die Beträge
hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des
Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange
des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem
Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem
Arbeitseinkommen von monatlich 3.744 Deutsche Mark (wöchentlich 864
Deutsche Mark, täglich 172,80 Deutsche Mark) aus § 850c ergeben
würde.
§ 850g
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des
unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den
Pfändungsbeschluß entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt
ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu
gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren
Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der
Änderungsbeschluß zugestellt wird.
§ 850h
(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder
Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage
der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die
Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten
insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden,
wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des
Vergütungsanspruchs des Schuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch
des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluß ist dem Drittberechtigten
ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis
Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet
werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe
Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem
Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung
als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des
Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die
verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten
und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.
§ 850i
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für
persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das
Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während
eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den
seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten
Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht
mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben
würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn
bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als
überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für
Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder
eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu
einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung
gewährte Dienstleistungen anzusehen ist. (3) Die Vorschriften des §
27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben
unberührt.
(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen
Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art
bleiben unberührt.
§ 850k
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis
850b bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut
überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des
Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben
dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für
die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin
entspricht.
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für
den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin
dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger
vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger
gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen.
Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht
übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen
ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, daß wiederkehrende
Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art auf
das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn
der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732
Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 851
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung
nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung
überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung
unterworfen ist.
§ 851a
(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden
Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen,
ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als
die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner
Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung
unentbehrlich sind.
(2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz
1 vorliegen.
§ 851b
(1) Die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen ist auf Antrag des Schuldners
vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für
den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme
notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen
unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück
dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das gleiche
gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder
Pachtzinszahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken
unentbehrlich sind.
(2) Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten
entsprechend. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist,
daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung
nach Absatz 1 vorliegen.
§ 852
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn
er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes
sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
§ 853
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der
Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse
an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zugestellt ist, den
Schuldbetrag zu hinterlegen.
§ 854
(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft,
für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch
überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage
und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem
Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten
Beschluß zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der
Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird
dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt,
wo die Sache herauszugeben ist.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und
verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere
Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten
Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung
des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluß dem
Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Schriftstücke
beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
§ 855
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch
überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage
und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von
dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu
ernennenden Sequester
herauszugeben.
§ 855a
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch
überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage
und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder
herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluß bestellt
ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk
betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register
eingetragen werden kann.
§ 856
(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt,
gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften
der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann
sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse
anschließen.
(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozeßgericht zu beantragen, daß
die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich
nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen
werden.
(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage
erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche
Gläubiger wirksam.
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf
die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger
zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.
§ 857
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit
dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot,
sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung
einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche
Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in
Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung
durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern
sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann
auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine
Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 858
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489ff.
des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen:
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem
das Register für das Schiff geführt wird.
(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der
Pfändungsbeschluß soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden;
wird der Beschluß diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die
Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der
Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung
ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff
und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf
nicht älter als eine Woche sein.
(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß die Schiffspart
mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden
Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.
Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§
873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart
eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregister in den Teilungsplan
aufzunehmen.
§ 859
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer
nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft
ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den
einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen
ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an
dem Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen.
§ 860
(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines
Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt bei
der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden
Ehegatten und der Abkömmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut
zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung
unterworfen.
§ 861
(aufgehoben)
§ 862
(aufgehoben)
§ 863
(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen
der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung
der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen
Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur
Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind.
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt
ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch
eines Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem
Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines
Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer
Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.
Zweiter Titel
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 864
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen
außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister
eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer
Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder
Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers
auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
§ 865
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt
auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen
die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht
gepfändet werden. Im übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege
der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
§ 866
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung
einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung
und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln
allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von
mehr als eintausendfünfhundert Deutsche Mark eingetragen werden; Zinsen
bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend
gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel
kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
§ 867
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch
eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch
für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet
werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke
zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung
genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
§ 868
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende
Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder
die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren
Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks
die Hypothek.
(2) Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung
der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§ 869
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes
Gesetz geregelt.
§ 870
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
§ 870a
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein
Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses
Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek
für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung.
(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.
(3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende
Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder
die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren
Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. Das gleiche gilt,
wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung
der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§ 871
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn
ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb
der Bahnkraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse
dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung
abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
Dritter Titel
Verteilungsverfahren
§ 872
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung
der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
§ 873
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang
der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger
die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung
an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
§ 874
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein
Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg
in Abzug zu bringen.
(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des
Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist,
wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche
Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
§ 875
(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur
Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan
muß spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle
zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn
sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen
müßte.
§ 876
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser
zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder
dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch
von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine
Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn
ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt,
als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
§ 877
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch
vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen,
daß er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch
beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen,
daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
§ 878
(1) Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung
binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht
nachweisen, daß er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben
habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes
ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein
besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan
erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die
Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht
ausgeschlossen.
§ 879
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht
zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn
seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin
nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage
begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger
vereinbaren, daß das Verteilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle.
§ 880
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden
wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen
Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht
für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und
ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
§ 881
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist
dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen
sei.
§ 882
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite
Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
Vierter Titel
Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen
Rechts
§ 882a
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer
Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier
Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht,
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen
Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen
Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen
Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen
der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der
Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht
zu bestimmen.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind
oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall
nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige
Minister zu hören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung
gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für
öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die
Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) (aufgehoben)
(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer
Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn
es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
Dritter Abschnitt
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen
§ 883
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter
beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher
ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner
verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt
zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo
die Sache sich befinde.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
§ 884
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere
zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
§ 885
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen,
so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und
den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,
werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn
dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer
zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend,
so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das
Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Unpfändbare
Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten
ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben.
(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach
der Räumung ab oder fordert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft
der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3
Satz 2 bleibt unberührt. Sachen, die nicht verwertet werden können,
sollen vernichtet werden.
§ 886
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist
dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe
der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
§ 887
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung
vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der
Gläubiger von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag
zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu
lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung
der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen
werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme
der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung
von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 888
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist,
wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt,
auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen,
daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für
den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft
oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
von fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Für die
Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft
entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer
Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im
Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag
nicht zur Anwendung.
§ 888a
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung
verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der
§§ 887, 888 ausgeschlossen.
§ 889
(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die
Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in
dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als
Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
483 gelten entsprechend.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
§ 890
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen
oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden
Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht
des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag
von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei
Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen,
die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten
ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen
wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung
einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden
Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
§ 891
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen können
ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Schuldner
zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91
bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
§ 892
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er
nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der
Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher
zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des §
759 zu verfahren hat.
§ 893
(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers
nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege
der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
§ 894
(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt,
so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft
erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig
gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der
§§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen
Urteils erteilt ist.
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur
Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
§ 895
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe
einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in
das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll,
so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.
Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine
vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
§ 896
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners
ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen
werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung
der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden
zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
§ 897
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung
eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe
der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der
Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer
Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für
die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
§ 898
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Eidesstattliche Versicherung und Haft
§ 899
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen
der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf
Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe
ist nicht bindend.
§ 900
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung
eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der
Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge
zu tragen. Er hat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen
Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den
Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist
die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend
von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs.
1 vorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen
Abnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen
Termin und den Ort der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der
Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen
hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die
Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die Forderung des
Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt
der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder
vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der
Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen
Termin nach, daß er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt
hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten
vertagen.
(4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, so hat das Gericht durch Beschluß zu
entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann
jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft
anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen
ist, wenn nach Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tatsachen
gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits
eingetreten waren, oder wenn der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen
stützt, die den Anspruch selbst betreffen.
(5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenommene eidesstattliche
Versicherung unverzüglich bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen
und dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten.
§ 901
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe
auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der
Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
§ 902
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen
Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die
eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlangen ist ohne Verzug
stattzugeben. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn
er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen
werden kann.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.
(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die
dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher
einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem
Termin aussetzen. § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 903
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der
Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist,
wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis
noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe
zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher
bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
§ 904
Die Haft ist unstatthaft:
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung
genehmigt;
2. (aufgehoben);
3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf
einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise
befindet und nicht in einem Hafen liegt.
§ 905
Die Haft wird unterbrochen:
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
2. (aufgehoben).
§ 906
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft
einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser
Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
§ 907
(aufgehoben)
§ 908
(aufgehoben)
§ 909
(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift
zu übergeben.
(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage,
an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
§ 910
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an
öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde
von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen,
nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung
des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug
die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon
in Kenntnis zu setzen.
§ 911
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus
der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine
Erneuerung der Haft nicht statt.
§ 912
(aufgehoben)
§ 913
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf
der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
§ 914
(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder nach § 284 der
Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf
Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe einer solchen
eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben
hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem
Schuldner aufgelöst ist.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der Beendigung der Haft
drei Jahre verstrichen sind.
§ 915
(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die
in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung
nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft
angeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen
aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der
Abgabenordnung abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem
Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten
der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.
(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines
anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts
eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen
Wohnsitz hatte.
(3) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen
nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um
gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von
öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile
abzuwenden, die daraus entstehen können, daß Schuldner ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung
von Straftaten erforderlich ist. Die Informationen dürfen nur für
den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
§ 915a
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren
seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung
abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet
worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis
des anderen Gerichts zu löschen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht,
wenn
1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen
worden ist oder
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekanntgeworden
ist.
§ 915b
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft,
welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis
eingetragen sind, wenn dargelegt wird, daß die Auskunft für einen
der in § 915 Abs. 2 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine
Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereignisses
mitzuteilen.
(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der
Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung
drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht.
§ 915c
Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und
Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.
§ 915d
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des §
915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch
Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der
Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der
Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.
(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich
zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
§ 915e
(1) Abdrucke erhalten
a) Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen
Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen
sind (Kammern),
b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung zentraler
bundesweiter oder regionaler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzelauskünfte,
insbesondere aus einem Verzeichnis nach Buchstabe b, oder durch den Bezug
von Listen (§ 915f) nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
(2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer
anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken
dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer
ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. § 915d gilt
entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten
Abrufverfahren erteilt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit
Dritte beauftragen. Sie haben diese bei der Durchführung des Auftrages
zu beaufsichtigen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c gilt für
nicht-öffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit
der Maßgabe, das die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und
Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht und
auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß eine Vorschrift über den Datenschutz
verletzt ist. Entsprechendes gilt für nicht-öffentliche Stellen,
die von den in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.
§ 915f
(1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern
von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für
den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe
c entsprechend.
(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen,
dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.
(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt
werden.
(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 915g
(1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung
im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen
oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen,
gilt § 915a Abs. 1 entsprechend.
(2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die Bezieher
von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten
unverzüglich die Bezieher von Listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In
den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die
Eintragungen unverzüglich zu löschen.
§ 915h
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, über
den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das
Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1
zu erlassen,
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren
nach § 915e Abs. 2 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe
für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis,
die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und
den Vollzug von Löschungen und den Ausschluß vom Bezug von Abdrucken
und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung
der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige
Löschung von Eintragungen sicherzustellen,
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Falle
des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen;
das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 50.000 Deutsche Mark nicht
übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß
1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten
oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen
Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen
haben;
2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren eingeführt
werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange
des betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen angemessen ist; die
Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung
vorzusehen.
Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landesjustizverwaltungen
zu übertragen.
Fünfter Abschnitt
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 916
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines
Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, daß der
bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der
Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
§ 917
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne
dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im
Ausland vollstreckt werden müßte. Dies gilt nicht, wenn das Urteil
nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen und den Beitrittsübereinkommen dazu oder dem
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) vollstreckt werden
müßte.
§ 918
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich
ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners zu sichern.
§ 919
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache
als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende
Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende
Person sich befindet.
§ 920
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages
oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.
§ 921
(1) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft
gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile
Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der
Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
§ 922
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen
Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluß. Die Entscheidung,
durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im
Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluß, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei,
die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluß, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder
vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist
dem Gegner nicht mitzuteilen.
§ 923
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung
die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf
Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
§ 924
(1) Gegen den Beschluß, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet
Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen,
die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht
hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist
das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der
Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden
sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht
gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707
treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 925
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit
des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen,
abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder
Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 926
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf
Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei,
die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage
zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung
des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
§ 927
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter
Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund
des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt
werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das
Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig
ist, durch das Gericht der Hauptsache.
§ 928
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden
Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
§ 929
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die
Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten
Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten
Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag,
an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging,
zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner
zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb
einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im
vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
§ 930
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch
Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im
§ 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung
ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche
körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen
Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert
und der Erlös hinterlegt werde.
§ 931
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung
beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt:
(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten
Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger
im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht
als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das
Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des
Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen;
die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff
oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.
(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes
oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte
Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im
Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem
Vollstreckungsgericht einzureichen.
(6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das
Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923
festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für
den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. Im übrigen gelten der §
867 Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend
etwas anderes bestimmt ist.
§ 932
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine
Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für
die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die
Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch
eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1,
des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs.
2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
§ 933
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn
sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis
913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen
Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen
Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend
sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag
aufzunehmen.
§ 934
(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so
wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen,
wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren
Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht
vorschießt.
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Gegen den Beschluß, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet
sofortige Beschwerde statt.
§ 935
Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind
zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte.
§ 936
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren
sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über
das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden
Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
§ 937
(1) Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist das Gericht
der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen
ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 938
(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung
des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie
darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten,
insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung
eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks
untersagt wird.
§ 939
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen
Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
§ 940
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines
einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden
Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§ 940a
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur
wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
§ 941
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch,
das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht
befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung
zu ersuchen.
§ 942
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich
der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen
unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur
mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der
einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen
ist.
(2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters
oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht
erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der
Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks
sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird;
liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige
Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung
der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die
erlassene Verfügung aufzuheben.
(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts
können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 943
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts
ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der
Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden
Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache
anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
§ 944
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt
erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung
nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
§ 945
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete
Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3
aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet,
dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten
Maßregel oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um
die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
Neuntes Buch
Aufgebotsverfahren
§ 946
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von
Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unterlassung
der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz
bestimmten Fällen statt.
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht
zuständig.
§ 947
(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle
gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im
Aufgebotstermin anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung
unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
§ 948
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung
an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger,
sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung
getroffen hat.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere
Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
§ 949
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Ort der Anheftung
zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung
die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
§ 950
Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung
des Aufgebots in den Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin
muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält,
ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
§ 951
Eine Anmeldung, die nach dem Schluß des Aufgebotstermins, jedoch vor
Erlaß des Ausschlußurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
§ 952
(1) Das Ausschlußurteil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag
zu erlassen.
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet,
der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt worden ist.
(3) Vor Erlaß des Urteils kann eine nähere Ermittlung, insbesondere
die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides
Statt angeordnet werden.
(4) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Erlaß des
Ausschlußurteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen
und Vorbehalte, die dem Ausschlußurteil beigefügt sind, findet
sofortige Beschwerde statt.
§ 953
Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung
des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit
des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung
über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlußurteil
das angemeldete Recht vorzubehalten.
§ 954
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor
dem Termin den Antrag auf Erlaß des Ausschlußurteils gestellt
hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist
nur binnen einer vom Tag des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten
zulässig.
§ 955
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so
ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.
§ 956
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts
des Ausschlußurteils durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger
anordnen.
§ 957
(1) Gegen das Ausschlußurteil findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(2) Das Ausschlußurteil kann bei dem Landgericht, in dessen Bezirk
das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller
zu erhebenden Klage angefochten werden:
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren
zuläßt;
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem
Gesetz vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen war;
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der Anmeldung nicht dem Gesetz
gemäß in dem Urteil berücksichtigt ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Restitutionsklage
wegen einer Straftat stattfindet.
§ 958
(1) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis von dem
Ausschlußurteil erhalten hat, in dem Fall jedoch, wenn die Klage auf
einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht
und dieser Grund an jenem Tag noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt
war, erst mit dem Tag, an dem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt
geworden ist.
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Verkündung des
Ausschlußurteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
§ 959
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die
Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.
§§ 960 bis 976
(aufgehoben)
§ 977
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des
Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
§ 978
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen
ist.
§ 979
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der im §
927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
§ 980
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen
Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
§ 981
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht
spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine
Ausschließung erfolgen werde.
§ 981a
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des
Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach §
6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981
entsprechend. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für
das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
§ 982
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der
§§ 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
§ 983
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück
belegen ist.
§ 984
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein
im Range gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine
Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen
ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
besteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld
außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Range
gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten
Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt
hat.
§ 985
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen,
daß der Gläubiger unbekannt ist.
§ 986
(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der
Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen,
daß nicht eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts
des Gläubigers erfolgt ist.
(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf
den Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß
die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der im § 801 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der
Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorlegung
oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im Absatz 1
vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich.
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze
1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides Statt, unbeschadet der
Befugnis des Gerichts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen.
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß der
Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 984 Abs. 2 Antragsberechtigten
erlassen, so ist es dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen
mitzuteilen.
§ 987
(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der
Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des
dem Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten.
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß der
Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrages seine
Befriedigung statt aus dem Grundstück nur noch aus dem hinterlegten
Betrag verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn
er sich nicht vor dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Erlaß
des Ausschlußurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung
ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
(4) Das Ausschlußurteil darf erst dann erlassen werden, wenn die
Hinterlegung erfolgt ist.
§ 987a
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines
Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66, 67 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November
1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 984 bis 987 entsprechend;
an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
treten die §§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes. Zuständig
ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk
geführt wird.
§ 988
Die Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1, des § 985, des
§ 986 Abs. 1 bis 4 und der §§ 987, 987a gelten entsprechend
für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104,
1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast
bestimmten Ausschließung des Berechtigten. Antragsberechtigt ist auch,
wer auf Grund eines im Range gleich oder nachstehenden Rechts Befriedigung
aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann,
sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt
hat. Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes
oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.
§ 989
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von
Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
§ 990
Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des
Nachlaßgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen
Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Nachlaßbehörde ihren Sitz
hat.
§ 991
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlaßpfleger und ein
Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses
zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach
der Annahme der Erbschaft stellen.
§ 992
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlaßgläubiger
mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.
§ 993
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des
Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das
Aufgebotsverfahren beendigt.
§ 994
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
(2) Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, die dem
Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts
wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
§ 995
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, die sich nicht melden,
als Rechtsnachteil anzudrohen, daß sie, unbeschadet des Rechts, vor
den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen
können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
Gläubiger noch ein Überschuß ergibt.
§ 996
(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des
Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in
Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§ 997
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte
Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil, unbeschadet der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte
Haftung, auch den anderen Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist den
Nachlaßgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, daß
jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil
entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils
kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§ 998
Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997 Abs. 1 Satz 1
auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
§ 999
Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so
kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht
Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich
verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen
Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die
Gütergemeinschaft endet. Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und
das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen Ehegatten
zustatten.
§ 1000
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als
der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag
und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen, unbeschadet der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte
Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag
erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm
angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise
verpflichtet hat.
§ 1001
Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern
entsprechend anzuwenden.
§ 1002
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von
Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Gesetzes betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen
oder der Heimatort des Schiffes befindet.
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so kann
der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes
gestellt werden. (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen
von Schiffsgläubigern anzugeben.
(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden,
als Rechtsnachteil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte erlöschen,
sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind.
§ 1003
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer
Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
§ 1004
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament
übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen
sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten
Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag berechtigt, der das
Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
§ 1005
(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Ortes zuständig,
den die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde
eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem
der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung
seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt,
so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig.
§ 1006
(1) Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen,
kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke
einem Amtsgericht übertragen werden. Auf Verlangen des Antragstellers
wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt.
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § 1005 zuständige
Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel
des letzteren Gerichts öffentlich bekanntzumachen.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die
für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer
Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung
ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen
hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig
erklärt wird.
§ 1007
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen
Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen
Erkennbarkeit erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen,
von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides Statt zu erbieten.
§ 1008
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens
im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde
vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die Urkunde für
kraftlos erklärt werde.
§ 1009
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung
an die Gerichtstafel und in dem Lokal der Börse, wenn eine solche am
Sitz des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch einmalige Einrückung
in den Bundesanzeiger.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere
Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
(3) Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in
der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche
staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, daß die
öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen
habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese
Blätter erfolgen. Das gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von
einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn
die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich
vorgeschrieben ist.
§ 1010
(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten
Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen
fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen
sind.
(2) Vor Erlaß des Ausschlußurteils hat der Antragsteller ein
nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden
Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit
der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine
nicht vorgelegt sei und daß die neuen Scheine an einen anderen als
den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
§ 1011
(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine
zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind,
genügt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis
zu dem Termin seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt
ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und
seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind.
Scheine für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen, Renten oder
Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
(2) Vor Erlaß des Ausschlußurteils hat der Antragsteller ein
nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden
Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die für die
bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen Scheine
ihr von einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in
der Zeit seit dem Erlaß des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine
stattgefunden, so muß das Zeugnis auch die im § 1010 Abs. 2
bezeichneten Angaben enthalten.
§ 1012
Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden,
als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach
diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antragsteller vorgelegt
werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der
betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß
die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien.
§ 1013
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben
sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen
der §§ 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß bis zu dem Termin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen
Scheines sechs Monate abgelaufen sind.
§ 1014
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten
Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger noch nicht eingetreten
ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 1010 bis 1013 nicht vorhanden,
so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltag
sechs Monate abgelaufen sind.
§ 1015
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der
Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange
ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht
zulässig.
§ 1016
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermin seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu
benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden
Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung
ein Termin zu bestimmen.
§ 1017
(1) In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde für kraftlos zu
erklären.
(2) Das Ausschlußurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Vorschriften des § 1009 Abs. 3 gelten
entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die
Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung
aufgehoben wird, bekanntzumachen.
§ 1018
(1) Derjenige, der das Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch die
Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde
geltend zu machen.
(2) Wird das Ausschlußurteil infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben,
so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen
auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam,
es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung
des Ausschlußurteils gekannt hat.
§ 1019
(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf
den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aussteller
sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen
das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken,
insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die
Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden.
Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich
bekanntzumachen.
(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen
gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind.
(3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen.
§ 1020
Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1015 Satz
2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon
vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen
Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag sind
die Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden. Das Verbot ist durch Anheftung
an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger
öffentlich bekanntzumachen.
§ 1021
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten
Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind,
so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses
nicht erforderlich.
§ 1022
(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder wird
das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlaß eines
Ausschlußurteils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts wegen
aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung
des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen
sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses
beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich
bekanntgemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung
der Zahlungssperre von Amts wegen durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst aufzuheben,
nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 1016
gestattet worden ist.
(3) Gegen den Beschluß, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird,
findet sofortige Beschwerde statt.
§ 1023
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde
der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so
gelten die Vorschriften des § 1006, des § 1009 Abs. 3, des §
1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 bis 1022 entsprechend. Die
Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots
und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022
vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende
Vorschriften erlassen.
§ 1024
(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162,
1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Gesetzes
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,
der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art
der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurteils sowie
die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in §§ 948, 950, 956
vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der
Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im
§ 1017 Abs. 3 bezeichneten Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen, als in den §§ 1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben
ist.
Zehntes Buch
Schiedsrichterliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1025 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland
liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann
anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt
oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt
ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den
§§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben
zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten
Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
§ 1027 Verlust des Rügerechts
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können,
oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht
entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich
oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später
nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht
bekannt war.
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem
Aufenthalt
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten
Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei
ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen
Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der
letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten
gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen
werden können.
(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Schiedsvereinbarung
§ 1029 Begriffsbestimmung
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne
Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden
sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht
zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung
(Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)
geschlossen werden.
§ 1030 Schiedsfähigkeit
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer
Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über
nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung,
als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen
Vergleich zu schließen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand
eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist
unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 556a
Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.
(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen
Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben
unberührt.
§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung
(1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem von den Parteien
unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben,
Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung,
die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die
Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder
von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten
ist und der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht rechtzeitig
erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen
wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender
Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält,
so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt
ist, daß sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die Begebung eines Konnossements
begründet, in dem ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag
enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wird.
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen
in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten
sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche
Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten; dies gilt nicht bei
notarieller Beurkundung. Verbraucher ist eine natürliche Person, die
bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck
handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche
Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand
einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig
abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung
zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, daß
die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung
der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen
Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann
ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt
werden und ein Schiedsspruch ergehen.
§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche
Maßnahmen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß ein Gericht
vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer
Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den
Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Dritter Abschnitt
Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt
eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des
Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt,
so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter
abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung
zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen,
nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden
ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei
an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald
die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der
Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über
seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch
das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern
bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen
den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig
wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach
Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt
oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats
nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist
der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und
handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können
die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem
Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem
Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht
die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das
vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes
vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der
Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen
zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die
die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters
sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines
dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit
der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit
als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle
Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach
seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet,
solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er
sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,
die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten
Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter,
den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus
Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden
sind.
§ 1037 Ablehnungsverfahren
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für
die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter
ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung
des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt
geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe
darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück
oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das
Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren
oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die
ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung,
mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht
eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können
eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig
ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters
das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der
Aufgabenerfüllung
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande,
seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen
Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wer er
zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren.
Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können
sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei
bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des §
1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des
Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz
1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038
oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen
der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein
Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln,
die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Vierter Abschnitt
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zu Entscheidung über die
eigene Zuständigkeit
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im
Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine
von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu
behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist
spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung
einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß
sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine
Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet
wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das
Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen,
wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet
es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenbescheid.
In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher
Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht
das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen,
die es in bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.
Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme
nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme
des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist.
Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der
Maßnahme notwendig ist.
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach Absatz 2 aufheben
oder ändern.
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von
Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt
hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der
Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit
leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen
schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt
Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches
Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen
werden.
(3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden
Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf
eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch
keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht
nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über
die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese
durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung,
so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt.
Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung
des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer
mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen
oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung
von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche
Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte
den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat.
Der Antrag muß die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des
Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
§ 1045 Verfahrenssprache
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im
schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine
solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die
Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern
darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen
einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige
Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schriftliche Beweismittel
mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein
müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht
bestimmt worden sind.
§ 1046 Klage und Klagebeantwortung
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht
bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf
die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu
Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich
erscheinenden Schriftstücke vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen,
derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im
Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs-
und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das
Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht
genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.
§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
(1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht,
ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage
von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben
die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das
Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des
Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des
Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu
setzen.
(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen,
die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen
Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das
Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien
zur Kenntnis zu bringen.
§ 1048 Säumnis einer Partei
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1
einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu
beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die
Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers
zu behandeln.
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu
erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück
zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts
genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im übrigen
können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes
vereinbaren.
§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens
über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es
kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche
Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen
Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich
zu machen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der
Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht
es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen
oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung
teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem
Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den
streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die
§§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und
sonstige richterliche Handlungen
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann
bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger
richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist,
beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für
unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die
sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die
Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme
teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Sechster Abschnitt
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051 Anwendbares Recht
(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt
des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts
oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare
Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein
Kollisionsrecht zu verstehen.
(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt,
so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der
Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn
die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die
Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende
Handelsbräuche zu berücksichtigen.
§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
(1 ) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen
Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts
mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
(2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können
die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden
Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien
vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der
Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter
allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des
Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
§ 1053 Vergleich
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen
Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das
Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form
eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des
Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)
verstößt.
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß §
1054 zu erlassen und muß angeben, daß es sich um einen Schiedsspruch
handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere
Schiedsspruch zur Sache. (3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen
eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch
mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien
in den Schiedsspruch ersetzt.
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062
Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts
hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die
Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
2 nicht vorliegen.
§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter
oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren
mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit
aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende
Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben
vereinbart, daß keine Begründung gegeben werden muß, oder
es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne
des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach
§ 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben.
Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch
zu übersenden.
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines
rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch
oder mit einem Beschluß des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluß die Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
1. der Kläger
a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und
kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der Beklagte dem
widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten
an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des
Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens
aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
(3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059
Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens.
§ 1057 Entscheidung über die Kosten
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht
in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die
Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich
der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht
nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat
das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe
die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben
oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich,
wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des
Schiedsspruchs
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im
Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu
erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im
Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag
innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des
Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des
Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne
Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des
Schiedsspruchs anzuwenden.
Siebter Abschnitt
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059 Aufhebungsantrag
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung
nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, daß
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§
1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich
maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder daß die
Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben
oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem
Recht ungültig ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen
Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß
er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht
hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede
nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel
fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen
der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des
Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen
Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die
ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte
Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren
einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der
Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, daß sich dies auf
den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2. wenn das Gericht feststellt, daß
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig
ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis
führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muß der
Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht
werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch
empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert
sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung
über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann
nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht
für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten
Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die
Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, daß
wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
Achter Abschnitt
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen
§ 1060 Inländische Schiedssprüche
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für
vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des
Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten
Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu
berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf
Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag
rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059
Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in §
1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne daß der Antragsgegner
einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
§ 1061 Ausländische Schiedssprüche
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI.
1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über
die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben
unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest,
daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt
worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Neunter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 1062 Zuständigkeit
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist
oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen
über Anträge betreffend
1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung
eines
Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes
(§ 1038);
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines
Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem
Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger
oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr.
3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner
seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen
des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder
von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das
Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder
der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige
richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die
Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem
Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden;
die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können
die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen
hinaus vereinbaren.
§ 1063 Allgemeine Vorschriften
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung
des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung
oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe
nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des
Gegners anordnen, daß der Antragsteller bis zur Entscheidung über
den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die
vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach §
1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf
nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner
ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe
des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können
zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen
abgegeben werden.
§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist
der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.
Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren
bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar
erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und
2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
§ 1065 Rechtsmittel
(1) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gegen die in §
1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen statt, wenn gegen diese,
wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.
Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten
Verfahren unanfechtbar. (2) Der Bundesgerichtshof kann nur
überprüfen, ob der Beschluß auf der Verletzung eines
Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht. § 546 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559,
561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707 und 717 sind entsprechend
anzuwenden.
Zehnter Abschnitt
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige
oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet
werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Anlage (zu § 850c)
(hier nicht dargestellt)
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