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Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz
WpHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2708)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und
außerbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
und Derivaten sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine
Urkunden ausgestellt sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen,
Genußscheine, Optionsscheine und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar
sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch
Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die
nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt
werden.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete
Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt
von
a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
d) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen,
2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt
werden (Devisenfuturegeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte,
Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und
Devisenfutureoptionsgeschäfte.
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung,
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere,
3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung,
4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die
Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten
für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger
Garantien,
6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern
nicht das Depotgesetz anzuwenden ist,
2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die
Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das
den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
Derivaten,
4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie
Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte, die nicht unter Absatz
2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit
Wertpapierdienstleistungen stehen.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, die
Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit
Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang
erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert.
(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt, der von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig
stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich
ist.
§ 2a Ausnahmen
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht
1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für
ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringen,
2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich in der
Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder
an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen im Sinne
sowohl der Nummer 1 als auch der Nummer 2 erbringen,
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank
sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten öder Vertragsstaaten,
6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich
im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in
der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht
ausschließt,
7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum
Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilscheinen von
Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen,
die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, weiterleiten
an
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
b) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätiges Unternehmen,
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß
§ 53c des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder
freigestellt ist, oder
d) eine ausländische Investmentgesellschaft,
sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung oder dieser
Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen
oder Anteilen von Kunden zu verschaffen,
8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich an einem
organisierten Markt, an dem ausschließlich Derivate gehandelt werden,
für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und deren Verbindlichkeiten
durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem
Markt abgedeckt sind,
9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte
über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder
den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die
Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und nur insoweit
erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.
(2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des §
2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich für Rechnung und unter der
Haftung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines
nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu
erbringen, gilt es nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine
Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für
deren Rechnung und unter deren Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
Abschnitt 2
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
§ 3 Organisation
(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)
wird als eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen errichtet.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Die Bundesregierung
hat bei ihrem Vorschlag die für das Börsenwesen zuständigen
Fachministerien der Länder anzuhören.
§ 4 Aufgaben
(1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses
Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben
Mißständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige
Durchführung des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche
Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das
Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 5 Wertpapierrat
(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus
Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden.
Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter
der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft, der
Deutschen Bundesbank und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus
dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der
Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät das
Bundesaufsichtsamt, insbesondere
1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien
für die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamtes,
2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen-
und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel,
3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Bundesaufsichtsamt
und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vorschläge zur allgemeinen
Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Das Bundesaufsichtsamt
berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die
Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie
über die internationale Zusammenarbeit.
(3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten
des Bundesaufsichtsamtes einberufen. Er ist ferner auf Verlangen von einem
Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht,
Beratungsvorschläge einzubringen.
§ 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben
anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für
das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung von eilbedürftigen
Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von
Insidergeschäften nach § 14 an den ihrer Aufsicht unterliegenden
Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen
dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
(3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen, die Deutsche Bundesbank, soweit sie die
Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach
Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die
Börsenaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt haben einander
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind.
(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesaufsichtsamt auf Anfrage
Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur
Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften erforderlich ist.
(5) Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach
§§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 ,8 und 11 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der
Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Werden bei der
Deutschen Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei
jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,
die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze
ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu
protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden
Kalenderjahres zu löschen. Werden beim Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
(1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die
Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier- oder
Derivatemärkten und den Handel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten,
Derivaten oder Devisen zuständigen Stellen anderer Staaten. Die Vorschriften
des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über die
Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen
anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den in Absatz
1 Satz 1 genannten Stellen Tatsachen übermitteln, die für die
Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier- oder
Derivatemärkten, des Wertpapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate- oder
Devisenhandels, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen
oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
erforderlich sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen hat das
Bundesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese Tatsachen verwendet
werden dürfen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß
die übermittelten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten
nur zu dem Zweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung.
personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht,
daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen
wird. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet wäre.
(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle eines anderen Staates
Tatsachen mitgeteilt, so dürfen diese nur unter Beachtung der
Zweckbestimmung durch diese Stelle offenbart oder verwertet werden. Das
Bundesaufsichtsamt darf diese Tatsachen unter Beachtung der Zweckbestimmung
den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen
der Börsen mitteilen.
(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben unberührt.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten und die nach § 6
Abs. 1 beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem
Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren
oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit
beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung
von Börsen oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, des
Wertpapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate- oder Devisenhandels, von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von
diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen
gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle
eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1
entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs.
5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht
Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz
3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.
§ 9 Meldepflichten
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum
Betreiben des Eigenhandels, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die
ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur
Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt
jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem
organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Freiverkehr einer inländischen
Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des
Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, mitzuteilen,
wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
oder als Eigengeschäft abschließen. Die Verpflichtung nach Satz
1 gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten
auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten
Markt gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und
Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem
organisierten Markt oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr gestellt oder
öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen
1 und 2 gilt auch für inländische Stellen, die ein System zur Sicherung
der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben,
hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung
nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz
im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen
Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte.
(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind Bausparkassen im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen und Unternehmen
im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen,
sofern sie nicht an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind, sowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die
Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Geschäfte
in Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung der
Gesellschaft besteht, sowie auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und d.
(2) Die Mitteilung hat auf Datenträgern oder im Wege der elektronischen
Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muß für jedes
Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennummer,
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen
Kursfeststellung,
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate,
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1,
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern
es sich um ein Börsengeschäft handelt,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts.
Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung
und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege
erlassen,
2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur Erfüllung
der Aufsichtsaufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich sind,
3. zulassen, daß die Mitteilungen der Verpflichteten auf deren Kosten
durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten
hierzu festlegen,
4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder bestimmte Arten
von Derivaten zum Gegenstand haben, zulassen, daß Angaben nach Absatz
2 nicht oder in einer zusammengefaßten Form mitgeteilt werden,
5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen von der Mitteilungspflicht
nach Absatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem organisierten
Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in diesem Staat eine
Mitteilungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht,
6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich zur Ausführung
des Geschäfts einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen Zentralbank
oder des Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in Absatz
1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die Girozentrale oder die
genossenschaftliche Zentralbank oder das Zentralkreditinstitut erfolgen,
wenn und soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz
3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 10 Zwangsmittel
Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die es innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch Zwangsmittel
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe
des Zwangsgeldes beträgt abweichend von § 11 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Deutsche Mark.
§ 11 Umlage und Kosten
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem Bund zu erstatten
1. zu 68 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternähmen, sofern diese
Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 zu
erbringen,
2. zu 4 Prozent durch die Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer
inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind und
nicht unter Nummer 1 fallen,
3. zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen,
sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind,
im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3,
4 oder 6 zu erbringen und nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4. zu 9 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an
einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer
Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden die Kosten nach Maßgabe
des Umfanges der nach § 9 Abs. 1 gemeldeten Geschäfte anteilig
umgelegt; maßgeblich ist die Zahl der Geschäfte, wobei bei
Schuldverschreibungen nur ein Drittel der Geschäfte zu berücksichtigen
ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 werden die Kosten nach Maßgabe des
Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder bei
Nachweis nach Maßgabe der aus Wertpapierdienstleistungen oder
Eigengeschäften erzielten Bruttoerlöse anteilig umgelegt. Im Fall
des Satzes 1 Nr. 4 werden die Kosten auf die Emittenten nach Maßgabe
der Börsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr
einbezogenen Wertpapiere anteilig umgelegt.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die inländischen
Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen Auskünfte über
den Geschäftsumfang, das Ergebnis aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit oder die Bruttoerlöse und die
Börsenumsätze zu erteilen. Die Kostenforderungen werden vom
Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
durchgesetzt.
(3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach Absatz 1 und
über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; es kann
in der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt übertragen.
(4) Die Kosten, die dem Bund durch die Prüfung nach § 35 Abs. 1
sowie § 36 Abs. 4 entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen gesondert
zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
Abschnitt 3
Insiderüberwachung
§ 12 Insiderpapiere
(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den
Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung
in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung
gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Als Insiderpapiere gelten auch
1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren,
2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung
von Wertpapieren bemißt,
3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex oder Zinsterminkontrakte
(Finanzterminkontrakte) sowie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder
Veräußerung von Finanzterminkontrakten, sofern die
Finanzterminkontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder sich auf einen
Index beziehen, in den Wertpapiere einbezogen sind,
4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung
von Wertpapieren verpflichten,
wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und die in den Nummern
1 bis 4 genannten Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Der Zulassung der Rechte
oder Terminkontrakte zum Handel an einem organisierten Markt oder ihrer
Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung
oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
§ 13 Insider
(1) Insider ist, wer
1 als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans, oder
als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit
dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem
Emittenten verbundenen Unternehmens oder
3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe
bestimmungsgemäß
Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich
auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere
bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens
den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache).
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter
Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs
von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
(1) Einem Insider ist es verboten,
1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere
für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben
oder zu veräußern,
2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich
zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache
den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.
(2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten,
unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde
Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender
Tatsachen
(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen
Börse zugelassen sind, muß unverzüglich eine neue Tatsache
veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und
nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die
Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf
des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere
erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen
die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt kann den Emittenten auf
Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die
Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen
des Emittenten zu schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache
vor der Veröffentlichung
1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere
zum Handel zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich
Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere
Gegenstand der Derivate sind, und
3. dem Bundesaufsichtsamt
mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte
Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden,
ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen
ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz
im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung
vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung
über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des
Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem,
das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren
Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen; das Bundesaufsichtsamt kann gestatten,
daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer
anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der
Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung
in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen.
Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß
eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn
die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei
erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen
wird.
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1
unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zu
übersenden, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3
gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der
Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist.
Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den
von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
Geschäftsräume des Emittenten zu gestatten. § 16 Abs. 6 und
7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz
1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen
Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
§ 16 Laufende Überwachung
(1) Das Bundesaufsichtsamt überwacht das börsliche und
außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um
Verstößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
(2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen ein Verbot nach § 14, kann es von den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von Unternehmen mit Sitz im Inland,
die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
sind, Auskünfte über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen,
die sie für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen oder vermittelt
haben. Satz 1 gilt entsprechend für Auskunftsverlangen gegenüber
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die an einer inländischen Börse
zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich ihrer an einer
inländischen Börse oder im Freiverkehr abgeschlossenen Geschäfte.
Das Bundesaufsichtsamt kann vom Auskunftspflichtigen die Angabe der
Identität der Auftraggeber, der berechtigten oder verpflichteten Personen
sowie der Bestandsveränderungen in Insiderpapieren verlangen, soweit
es sich um Insiderpapiere handelt, für welche die Anhaltspunkte für
einen Verstoß vorliegen oder deren Kursentwicklung von solchen
Insiderpapieren abhängt. Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14
vor, kann das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über
Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der Auftraggeber verlangen,
soweit die Bestandsveränderungen innerhalb der letzten sechs Monate
vor Abschluß des Geschäfts, für das Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen, erfolgt sind.
Die in Satz 1 genannten Unternehmen haben vor Durchführung von
Aufträgen, die Insiderpapiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand
haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die
Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und
der berechtigten oder Verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen
und diese Angaben aufzuzeichnen.
(3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann das Bundesaufsichtsamt
vom Auskunftspflichtigen die Vorlage von Unterlagen verlangen. Während
der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm
beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich
ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen zu gestatten. Das Betreten außerhalb
dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig
und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von den Emittenten von
Insiderpapieren und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz
im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse
zum Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kenntnis von einer
Insidertatsache haben, Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen über
Insidertatsachen und über andere Personen verlangen, die von solchen
Tatsachen Kenntnis haben.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann von Personen, deren Identität nach Absatz
2 Satz 3 mitgeteilt worden ist, Auskünfte über diese Geschäfte
verlangen.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den
Absätzen 2 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen dürfen die Auftraggeber
oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen nicht
von einem Auskunftsverlangen des Bundesaufsichtsamtes nach Absatz 2 Satz
1 oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 4 sind mindestens sechs Jahre
aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend:
§ 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundesaufsichtsamt
Beschäftigten
(1) Das Bundesaufsichtsamt muß über angemessene interne
Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen
der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten gegen die Verbote nach §
14 entgegenzuwirken.
(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person kann von den
beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften
und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpapieren
verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen
anderen abgeschlossen haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Beschäftigte,
die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis
von Insidertatsachen haben oder haben können, sind verpflichtet,
Geschäfte in Insiderpapieren, die sie für eigene oder fremde Rechnung
oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich dem
Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten Person schriftlich anzuzeigen.
Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person bestimmt die in
Satz 3 genannten Beschäftigten.
§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2 Satz 3 oder §
16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für
Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach §
14 vorliegt und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des
§ 19 speichern, verändern und nutzen.
(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung
eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates
nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu
löschen.
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach
§ 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht
richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft
übermitteln.
§ 19 Internationale Zusammenarbeit
(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zuständigen Stellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für
die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften erforderlichen
Informationen. Es macht von seinen Befugnissen nach § 16 Abs. 2 bis
5 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunftsersuchens der in
Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich ist.
(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen
Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie
unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
Verstöße gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand
haben, die Ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur
Überwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder im Rahmen damit
zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden
dürfen. Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke
der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen
Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige
Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung
des Bundesaufsichtsamtes.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Übermittlung von Informationen
verweigern, wenn
1. die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit
oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigen könnte oder
2. aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits
ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare
Entscheidung ergangen ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den zuständigen Stellen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen, unbeschadet
seiner Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
Verstöße gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand
haben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote von
Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen für
andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in
strafrechtlichen Angelegenheiten in, diesen Bereichen oder ihre Weitergabe
an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf
der Zustimmung der übermittelnden Stellen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung der Verbote
von Insidergeschäften im Sinne des § 14 und entsprechender
ausländischer Verbote mit den zuständigen Stellen anderer als der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten und diesen Stellen
Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz
1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 20 Ausnahmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf Geschäfte anzuwenden,
die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der
öffentlichen Schuldenverwaltung vom Bund, einem seiner Sondervermögen,
einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder
dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten
Organisation oder mit für deren Rechnung handelnd en Personen getätigt
werden.
Abschnitt 4
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen
des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent,
10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer
börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder
unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem
Bundesaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben
Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der
genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe
seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder
Unterschreitens schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen
haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen
erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft
mit Sitz im Inland zum amtlichen Handel an einer Börse in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder
mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft sowie
dem Bundesaufsichtsamt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen.
(2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind
Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer
Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind.
§ 22 Zurechnung von Stimmrechten
(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a stehen
den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien der
börsennotierten Gesellschaft gleich,
1. die einem Dritten gehören und von diesem für Rechnung des
Meldepflichtigen oder eines von dem Meldepflichtigen kontrollierten Unternehmens
gehalten werden,
2. die einem Unternehmen gehören, das der Meldepflichtige kontrolliert,
3. die einem Dritten gehören, mit dem der Meldepflichtige oder ein von
ihm kontrolliertes Unternehmen eine Vereinbarung getroffen hat, die beide
verpflichtet, langfristig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der
Geschäftsführung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen,
indem sie ihre Stimmrechte einvernehmlich ausüben,
4. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat,
es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen
Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte auszuüben,
5. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt
ist,
6. die der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen durch
einseitige Willenserklärung erwerben kann,
7. die dem Meldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut sind, sofern er die
Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn
keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.
(2) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21
Abs. 1 und 1a für jede der Nummern in Absatz 1 getrennt anzugeben.
(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem dem
Meldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter zusteht,
2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit
der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen
oder abzuberufen, oder
3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit anderen
Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens getroffenen Vereinbarung
die Mehrheit der Stimmrechte allein zusteht.
§ 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
(1) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag zu, daß
Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft bei der Berechnung
des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
1. ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen
ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten
beabsichtigt und
3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf
die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag eines
Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Aktien der
börsennotierten Gesellschaft für die Meldeschwelle von 5 Prozent
unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
1. die betreffenden Aktien hält, oder zu halten beabsichtigt, um bestehende
oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und dem
Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf
die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens, dem
gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befreiung erteilt worden ist, hat der
Abschlußprüfer in einem gesonderten Vermerk festzustellen, ob
das Unternehmen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2
Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit dem Prüfungsbericht
den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens vorzulegen Das Unternehmen ist
verpflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich
dem Bundesaufsichtsamt vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Befreiung
nach Absatz 1 oder 2 außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen na h Satz
1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung zurückgenommen
oder widerrufen, so kann das Unternehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung
frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme oder
des Widerrufs stellen.
(4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Befreiung nach Absatz 1 oder
2 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt werden,
wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach §
21 Abs. 1 oder 1a bestünde.
§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
Gehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den nach den
§§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Konzernabschluß
aufgestellt werden muß, so können die Mitteilungspflichten nach
§ 21 Abs. 1 und 1a durch das Mutterunternehmen oder wenn das
Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen
Mutterunternehmen erfüllt werden.
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten
Gesellschaft
(1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21
Abs. 1 und 1a unverzüglich spätestens neun Kalendertage nach Zugang
der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung
ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in dem sich der Wohnort
befindet, oder Sitz anzugeben. Für Gesellschaften, die eigene Aktien
erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklärung
zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und
die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen,
Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten
Schwellen zu erfolgen hat.
(2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft an einer Börse
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen, so hat die Gesellschaft
die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich,
spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem
Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates
eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen
Form vorzunehmen. Die Veröffentlichung muß in einer Sprache
abgefaßt werden, die in diesem Staat für solche
Veröffentlichungen zugelassen ist.
(3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt
unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den
Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung.
(4) Das Bundesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen Antrag die
börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten
nach den Absätzen 1 und 2, wenn es nach Abwägung der Umstände
der Auffassung ist, daß die Veröffentlichung dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen
würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht
zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der
betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen
kann.
§ 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz
im Ausland
(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des
Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien zum amtlichen
Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, die in §
21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht
die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, verpflichtet, diese Tatsache
sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich,
spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat, daß der Stimmrechtsanteil
des Aktionärs die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,
überschreitet oder unterschreitet.
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 20 Abs. 1 Satz
2, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer Börse
im Sitzstaat als auch an einer inländischen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht
des Sitzstaates aufgrund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung
einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft
zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62) vorschreibt,
im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher
Sprache vornehmen.
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der börsennotierten Gesellschaft
das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen..
§ 28 Rechtsverlust
Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen
ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet
werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt werden.
Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes
und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich
unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotierten Gesellschaft,
deren Aktionären und ehemaliger Aktionären sowie von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
in diesem Abschnitt geregelten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse
nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren
Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind. § 16 Abs. 6 ist
anzuwenden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es für
den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen
mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten
nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Veröffentlichungen nach § 25
Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotierten Gesellschaft vornehmen,
wenn die Gesellschaft die Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.
§ 30 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland
(1) Das Bundesaufsichtsamt arbeitet mit den zuständigen Stellen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den
Fällen der Nummern 1 und 4 auch mit den entsprechenden Stellen von
Drittstaaten zusammen, um insbesondere darauf hinzuwirken, daß
1. Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
einem dieser Staaten ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig
erfüllen,
2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungspflicht
nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,
3. die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten
ordnungsmäßig erfüllen,
4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien an einer inländischen
Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ihre
Veröffentlichungspflichten im Inland ordnungsmäßig
erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Tatsachen einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Überwachung
der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich
ist. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die
zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen
Angelegenheiten, die Verstöße gegen Mitteilungs- oder
Veröffentlichungspflichten zum Gegenstand haben, die ihnen
übermittelten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten
ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten
oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
verwenden dürfen.
(3) Dem Bundesaufsichtsamt stehen im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Befugnisse
nach § 29 Abs. 1 zu.
Abschnitt 5
Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,
1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der
erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse
seiner Kunden zu erbringen,
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und
dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbar en Interessenkonflikten
der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses
ausgeführt wird.
(2) Es ist ferner verpflichtet
1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in
Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder
Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den
Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen
Verhältnisse zu verlangen,
2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art
und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Kunden
sind nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Angaben gemäß Satz
1 Nr. 1 zu entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im
Ausland, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die
Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung einschließlich
der damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen ausschließlich im
Ausland erbracht wird.
§ 32 Besondere Verhaltensregeln
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen
Unternehmen ist es verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf
von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu empfehlen, wenn
und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden
übereinstimmt;
2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf
von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu dem Zweck zu empfehlen,
für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder
eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung
zu lenken;
3. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten abzuschließen, die
Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens, bei anderen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Personen, die nach Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens
betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den Angestellten
eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die mit der Durchführung
von Geschäften in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
der Wertpapieranalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf
von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß
von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu lenken;
2. aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten Geschäfte für sich oder einen
Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur
Folge haben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3 bestimmten
Voraussetzungen auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
§ 33 Organisationspflichten
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige
Durchführung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung
notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der
Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung Interessenkonflikte
zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder
Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering sind;
3. muß über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen,
die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem
Gesetz entgegenzuwirken.
(2) Bereiche, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, dürfen auf ein
anderes Unternehmen nur ausgelagert werden, wenn dadurch weder die
Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung
der Pflichten nach Absatz 1, noch die entsprechenden Prüfungsrechte
und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes beeinträchtigt
werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere die
erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten
Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen.
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen
1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die
Ausführung des Auftrags,
2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kunden angenommen hat,
sowie die Uhrzeit der Erteilung und Ausführung des Auftrags,
3. die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung gestellten Provisionen
und Spesen,
4. die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung des Auftrags an ein anderes
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, soweit es sich um die Verwaltung von
Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 handelt,
5. die Erteilung, eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht der
Meldepflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene Rechnung
sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu weiteren Aufzeichnungen
verpflichten, soweit diese zur Überwachung der Verpflichtungen der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch das Bundesaufsichtsamt erforderlich
sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs
Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und
5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein Einlagenkreditinstitut
im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
ist, hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen
und auf Rechnung der Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den
Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten
bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des
Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kreditinstitut
mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt
ist, zu verwahren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem
Kreditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für
fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat den Kunden unverzüglich
darüber zu unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt
werden und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden,
einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern
zugehört und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung
gesichert sind.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben
des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer
Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt,
unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des
Depotgeschäftes befugt ist, oder einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland,
das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, und bei welchem dem
Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem
Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder Wertpapiere
der Kunden nähere Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
übertragen.
§ 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten von den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen
und den in § 32 Abs. 2 vor Nummer 1 genannten Personen Auskünfte
und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne besonderen Anlaß
Prüfungen vornehmen. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Während der
üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und
den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
und Geschäftsräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
der mit diesen verbundenen Unternehmen zu gestatten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von
Unterlägen auch von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die
Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben,
sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich
im Ausland erbracht wird.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte über die
Geschäftsangelegenheiten, insbesondere über Art und Umfang der
betriebenen Geschäfte, und die Vorlage von Unterlagen auch von solchen
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Wertpapierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen dem Bundesaufsichtsamt auch zur
Überwachung der Meldepflichten nach § 9 gegenüber den in §
9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 genannten Unternehmen zu. § 16 Abs. 6 ist
anzuwenden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den
Absätzen 1, 3 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es für
den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen nach den §§ 31 bis
33 erfüllt sind. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise
sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzuhören; Richtlinien zu §
33 sind im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
zu erlassen. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach
§ 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten einmal jährlich
durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens
zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung
erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines
Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung
durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige
Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht,
vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie
Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich
des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einen
Prüfungsbericht dem Bundesaufsichtsamt, dem Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Soweit die
Prüfungen, von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt
werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den
Prüfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes, des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank
einzureichen.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des
Prüfungsauftrags dem Bundesaufsichtsamt den Prüfer anzuzeigen.
Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung
des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen
haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über seine Entscheidung.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der
Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. Es
kann insbesondere Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen. Bei schwerwiegenden
Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem
Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer das Bundesaufsichtsamt
unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt kann an den
Prüfungen teilnehmen. Hierfür ist dem Bundesaufsichtsamt der Beginn
der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann in Einzelfällen die Prüfung nach
Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte
durchführen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber
rechtzeitig zu informieren.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich
ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung
der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten
hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in eine m anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen
allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das
beabsichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu errichten oder
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber
Kunden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre
Geschäftsleitung im Inland haben, ist vom Bundesaufsichtsamt innerhalb
der in § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmten
Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in diesem Abschnitt geregelten
Pflichten hinzuweisen.
(2) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1, das im Inland eine Zweigniederlassung hat oder
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber
den in Absatz 1 genannten Kunden erbringt, die Meldepflichten nach §
9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert
es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen innerhalb einer vom
Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt das Unternehmen
der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Das Bundesaufsichtsamt
unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sofern der
Herkunftsstaat keine Maßnahmen ergreift oder sich die Maßnahmen
als unzureichend erweisen.
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt
den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände
der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutz es anzuhören.
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Informationen, die für diese Stellen zur Überwachung der Einhaltung
der nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
geltenden Verhaltensregeln erforderlich sind. Es macht von seinen Befugnissen
nach § 35 Abs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des
Auskunftersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich
ist.
(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen
Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie
unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, die ihnen
übermittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung
der Einhaltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den zuständigen Stellen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen, unbeschadet
seiner Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben,
ausschließlich für die Überwachung der Einhaltung der
Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen für
andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in
strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe
an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf
der Zustimmung der übermittelnden Stelle.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung der Einhaltung
der in den §§ 31 und 32 geregelten Pflichten und entsprechender
ausländischer Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer
als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten und diesen
Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 37 Ausnahmen
(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte,
die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
abgeschlossen werden und zu Börsenpreisen führen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft
als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten
nach § 34.
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das ausschließlich Geschäfte betreibt, die in Absatz 1 Satz 1
genannt sind.
(3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 34 und
34a gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf
Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen
fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 ein
Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insidertatsache
mitteilt oder zugänglich macht oder
3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die
Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt.
(2) Einem Verbot im Sinne des Absatzes 1 steht ein entsprechendes
ausländisches Verbot gleich.
§ 39 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit §
22 Abs. 1 oder 2,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder
b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. entgegen § 15 Ab s. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder
nicht rechtzeitig übersendet,
6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder
verpflichteten Personen oder Unternehmen In Kenntnis setzt,
8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
sechs Jahre aufbewahrt,
9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte
Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder
10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht
rechtzeitig bestellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16
Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 30 Abs. 3, oder § 35, Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.
4 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2
oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs.
3 Satz 3 nicht duldet oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche Mark,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis
zu zweihunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel.
§ 40a Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder
persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von
Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten
nach § 38 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage dem Bundesaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel
zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten
sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf
Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus
der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des
Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die
Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen
ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind.
Abschnitt 7
Übergangsbestimmungen
§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht
(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1, das am 1. August
1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach
§ 9 Abs. 1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser Bestimmung erstmals
am 1. Februar 1998 abgeben.
(2) Wem am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des § 22 Abs.
1 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten
Gesellschaft zustehen, hat spätestens am Tag der ersten Hauptversammlung
der Gesellschaft, die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft
sowie dem Bundesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils am stimmberechtigten
Kapital unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht
zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs.
1 abgegeben worden ist.
(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat
nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zu
veröffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg
über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind §§ 23,
24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27 bis 30 entsprechend
anzuwenden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig
macht oder
2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen
Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark und in
den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht
nach § 11
Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli
1994 (BGBl. I S. 1749) zur Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes
Verpflichteten können für die Zeit bis Ende 1996 den Nachweis
über den Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten auch
anhand der im Jahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl der im Jahre 1997
gemäß § 9 mitgeteilten Geschäfte führen.
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von
Ersatzansprüchen nach § 37a
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung
der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang
mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die
vor dem 1. April 1998 entstanden sind.
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