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Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
vom 03. April 1952 (BGBl. I 1952 S. 379), zuletzt geändert durch Art.
8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 1998 S. 2585)
I. Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
§ 1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren
der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes
oder eines Landes sie für anwendbar erklären.
(3) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche
Anordnung bestimmt ist.
II. Arten der Zustellung
§ 2 Allgemeines
(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks
in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen
der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder durch
die Behörde (§§ 5, 6). Daneben gelten die in den §§
14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten,
auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart
vorgesehen ist.
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so
übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das
Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung
einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist
mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden
Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die
Zustellungsurkunde zu versehen.
(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde
wird an die Behörde zurückgeleitet.
(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften
der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung.
§ 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes
(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt
dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei
denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den
Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des
Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht.
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende
Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger
hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis
zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf
dem auszuhändigenden Schriftstück.
(2) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden;
als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit Datum und Unterschrift
versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden
ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§
10 bis 13.
§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der
Urschrift
An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts kann durch Vorlegung der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist
zu vermerken, daß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt
wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.
III. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten
§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt
Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit
der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
(2) Bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Vorsteher zugestellt.
§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt die
Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift
den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte
Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu
richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter
für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines
Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(4) Zustellungen in einem anhängigen verwaltungs-, sozial- oder
finanzgerichtlichen Verfahren müssen an den bestellten
Prozeßbevollmächtigten bewirkt werden.
§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln
(1) Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks
nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt,
in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für
die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder
Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt.
IV. Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde
gegen Empfangsbekenntnis
§ 10 Ort der Zustellung
Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger
angetroffen wird.
§ 11 Ersatzzustellung
(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann
das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden
erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen
übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann
das Schriftstück auch dem in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder
Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.
(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch
zugestellt werden, daß das Schriftstück bei der Gemeinde oder
Polizeibehörde des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die
Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des
Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise
abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung
mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist
möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.
(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen
besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen,
so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben
werden.
(4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt
des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird
er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen
Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert,
so kann das Schriftstück einem anderen Beamten oder Bediensteten
übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze
1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.
(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und
4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben
worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der
Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das
Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich
mitgeteilt ist.
§ 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen
(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf im Inland
nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstandes oder des Vorsitzenden
des Gerichts zugestellt werden.
(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September
die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1.
Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.
(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist
gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
§ 13 Verweigerung der Annahme
(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so
ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die
Zustellung gilt damit als bewirkt.
(2) Der zustellende Beamte vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem
Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist.
V. Sonderarten der Zustellung
§ 14 Zustellung im Ausland
(1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des
fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder
diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt.
(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen,
wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zur
Mission des Bundes gehören. Dasselbe gilt für Zustellungen an die
Vorsteher der Bundeskonsulate.
(3) Im gerichtlichen Verfahren wird das Zustellungsersuchen vom Vorsitzenden
des Gerichts gestellt.
(4) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde
oder des ersuchten Beamten, daß zugestellt ist, nachgewiesen.
§ 15 Öffentliche Zustellung
(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden:
a) wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
b) wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte,
der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung
in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
c) wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg
verspricht.
(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück
an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein
bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung
ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo
das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem
Tage zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen
ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage
als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen
verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind
von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.
(4) Ein Auszug des zuzustellenden Schriftstückes kann in örtlichen
oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere
Male veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muß im
Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a sollen ein Suchvermerk
im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen
angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung
der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes
1 Buchstaben b und c ist die öffentliche Zustellung und der Inhalt des
Schriftstückes dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine
Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der
öffentlichen Zustellung ist allein von der Beachtung der Absätze
2 und 3 abhängig.
(6) Im gerichtlichen Verfahren wird die öffentliche Zustellung vom Gericht
angeordnet, im übrigen von einem zeichnungsberechtigten Beamten.
§ 16 Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige
Versorgungsberechtigte
(1) Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten
oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des
Bundesbeamtenrechts zuzustellen sind, können dem Beamten oder
Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie
ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden;
hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder
Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.
(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses
eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihr wesentlicher
Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt
wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden,
sobald die Umstände es gestatten.
§ 17
(aufgehoben)
VI. Schlußvorschriften
§ 18 Postzustellungsverordnung
Die Verordnung über Postzustellung in der öffentlichen Verwaltung
(Postzustellungsverordnung) vom 23. August 1943 (RGBl. I S. 527) ist für
den Bereich der Bundesverwaltung, der Landesfinanzverwaltung und der
Finanzgerichte nicht anzuwenden.
§ 19
(Aufhebungsvorschrift)
§ 20 Berlin
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land Berlin gemäß
Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes
beschließt.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
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