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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050)
Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes
ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden,
wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen
oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit
ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung
von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses
Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt
dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer
Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet
des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem
errichteten Schiedsstellen,
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung
einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften
des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit
der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen
von Personen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38,
40 bis 52, 79, 80 und 96;
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland; gilt dieses Gesetz nicht.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein
ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde,
in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer
seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf
eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren
Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf
oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk
die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt
hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde,
in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat
oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den
Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlaß
für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet
die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei
denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt,
daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden
hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich
auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht,
eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame
zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen
der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese
Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche
Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig
oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus
anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame
Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die
Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher
zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn
dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und
zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr
zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß
für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende
Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses
Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde
als eigene Aufgabe obliegen.
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn
sie
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der
Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen,
die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen
ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel
benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen
könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche
Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder
Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die
Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden
müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich
geringerem Aufwand leisten kann;
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
leisten könnte;
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde
durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich
gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil
sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder
weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für
unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für
verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit.
Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung
zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde
fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 6 Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll
nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des
Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde
angehört.
§ 7 Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe
verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende
Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte
Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten
Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die
Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
§ 8 Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die
Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der
ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall
fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Leisten Behörden desselben
Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine
kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten
hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren,
Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Teil II
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen
wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der
Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes
oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet
ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den
Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine
besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
§ 12 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht
geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den
Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts
als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen
Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre
gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein
geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder
durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt
ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 13 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren
hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren
rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden
können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens
rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag
als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde
bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§ 14 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren
betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas
anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht
schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch
eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen
Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf
Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll
sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst
wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde
an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden.
Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben
unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand
erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn
sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen,
ohne dazu befugt zu sein.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen
Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom
mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn
sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht
zurückgewiesen werden können Personen, die zur
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem
Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen
wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung
vornimmt, sind unwirksam.
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu
benennen. Unterläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes
Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen,
es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den
Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf
Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist
oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung
der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten
Frist nicht nachgekommen ist;
4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage
ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung
der sich in bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das
Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende
Behörde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um
seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung
und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem
Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung
und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des
Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über
die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über
die Pflegschaft entsprechend.
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von
mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind
(gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige
Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit
seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet
ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden
ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift
versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht
entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren,
so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die
Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit
unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift
nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene
dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche
Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene
eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen,
ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten
bestellt hat.
(4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die
nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen
gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern,
so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.
Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die
Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
§ 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse
beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern,
innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des
Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung
nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen
einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche
Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene
dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche
Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene
eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen,
ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten
bestellt hat.
§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen
Eingaben und bei gleichem Interesse
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig
wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren
Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung
seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen
Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung
und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
§ 20 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht
tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in
diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem
Verfahren vertritt;
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei
ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen
Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen
Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit
ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die
Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies
gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand
einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug
unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der
Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene
darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied
darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind
miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann,
wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende
Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder
Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht,
sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 21 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten
das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem
Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den
Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten
und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis
der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die
Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer
Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs.
4 entsprechend.
§ 22 Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn
die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 23 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt
oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt,
soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung
verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten
oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder
Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die
verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die
Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen.
Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden
diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer
Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren
die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und
gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst
mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung,
die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist
gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher
Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die
Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des
Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde
innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung
vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung
maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt
Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge
der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die
für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder
Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb
verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für
unzulässig oder unbegründet hält.
§ 25 Beratung, Auskunft
Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von
Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen
anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis
unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt,
soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
§ 26 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für
erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder
die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen
und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,
insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage,
besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage
oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen
ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen
hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
§ 27 Versicherung an Eides Statt
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung
an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung
über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch
Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch
Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine
Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel
zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis
geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der
Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt
werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Behörde zur Niederschrift
aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner
Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche
die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des §
110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner
Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigten.
(3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versichernde die Richtigkeit
seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt
und erklärt: "Ich versichere an Eides Statt, daß ich nach besten
Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."
Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme
der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Versichernde
über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die
strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen
eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift
zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie
den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist
demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung
vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung
ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift
ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen
hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 28 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten
eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
Interesse notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung
maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden soll;
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige
Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches
Interesse entgegensteht.
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren
betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt
bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe
zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben
nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet,
soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen,
geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder
bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde,
die die Akten führt, gestatten.
§ 30 Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere
die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie
die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt
offenbart werden.
Abschnitt 2
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 31 Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen
gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt
mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem
Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter
Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt
worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum
zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten
Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen
Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten,
wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche
Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können
verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können
sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere, wenn es unbillig
wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen
zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach §
36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist
dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht
mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist
infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde,
die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer
Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.
Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
§ 33 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,
Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst
ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der
Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen
Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von
einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer
Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die
Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen
Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu
der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des
Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert
worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken,
Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter,
Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und
Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern
bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der
unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muß enthalten
1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt
wird,
2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten
Schriftstück übereinstimmt,
3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der
angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer
Behörde ausgestellt worden ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung
von
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren
hergestellten Vervielfältigungen,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen,
die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnelldruckern, hergestellten
Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten.
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie
beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen
Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete
Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete
Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des
beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt
werden soll, anzubringen. Er muß enthalten
1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird,
sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige
Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob
die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen
Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen
entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
Teil III
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist
ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche
Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer
Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach
pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem
bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum
gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer
Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder
Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu
bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der
Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende Behörde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des
Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift
und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen
verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt
ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen
Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
§ 38 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung),
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß
des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die
Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer
Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung
der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses
gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes
1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung
Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §
48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende
Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage
derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich
eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder
aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die
Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist
schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde
zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen
ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung
folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der
von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach-
und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung
für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erläßt und die Begründung nach den Umständen des
Einzelfalles nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
§ 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat
sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben
und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für
den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein
Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber
vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland
übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post
als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des
Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf
auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an
die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes
wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich
bekanntgemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben,
wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können.
Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung
als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon
abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels
Zustellung bleiben unberührt.
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem
Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt,
die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt
ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er
ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam,
mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf
oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes
1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassene Behörde aber nicht
erkennen läßt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer
Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr.
1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt
zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten
worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person
mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den
für den Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß
nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen
Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist
er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß
die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen
hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen;
auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat.
§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den
Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag
nachträglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den
Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt
wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluß eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des
Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung
des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der
Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist
nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung
der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist,
kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von
Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche
Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.
§ 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt
umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der
erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte
Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden
Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen
ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine
Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt
nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen
kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür
Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer
Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht
oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder
nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen
kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt,
zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß
er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen
unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig
ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch
nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene
an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende
Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch
kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt,
sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist
die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz
3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt
auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen
Behörde erlassen worden ist.
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt
kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein
Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder
aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
vorbehalten ist;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt hat;
3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne
den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der
Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht
oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat,
und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
würde;
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu
beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten
Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für
die Vergangenheit widerrufen werden,
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht
mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn
der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag
für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch
erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat,
soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis
5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 49a Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer
auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende leistung ist durch schriftlichen
Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der
Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die
Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,
die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes
geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung
des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der
Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf
oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu
vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde
festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten
Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden
Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und
6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem
Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem
Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung
oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere
Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung
gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem
früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen
Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung
oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen
worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1
bleiben unberührt.
§ 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder
ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben,
so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten
Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt
oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber
und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden
oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer
kann jedoch verlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder
ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig
gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche
Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit
oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht
die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis
der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren,
das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die
§§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden,
so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann
durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden
(öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt
zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen
schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
§ 55 Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch
den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der
Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt
wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den
Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach
pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
§ 56 Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,
in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung
verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen
bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung
muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen
Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine
solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines
Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
§ 57 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten
eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer
Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer
anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen wird, so wird
dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen
Form mitgewirkt hat.
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die
Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens-
oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den
Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht
vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig
wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung
versprechen läßt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen
Teil geschlossen worden wäre.
§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts
maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so
wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann
diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten
Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich
oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.
Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile
für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet
werden.
§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung
aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz
2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von dem Behördenleiter,
seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen
des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten
werden. Die Unterwerfung der Behörde unter die sofortige Vollstreckung
ist nur wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen
Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt
worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung
von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend
anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person
des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung
wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die
Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, so ist §
172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten
die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Teil V
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt,
wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§
64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach
§ 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren
öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung
in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem
sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§ 64 Form des Antrages
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist
er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen
oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die
Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder
Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der
in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens,
so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort
des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht
um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort
des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts
oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige
Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die
Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und
Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von
den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage
eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung
für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um
die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem
Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen
des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum
Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt.
§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit
zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei
sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen
zugänglich gemacht werden.
§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu
sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der
Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten
auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen
vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß
der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen
Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem
sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach
Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz
5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang
entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen
gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige,
ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb
einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es
möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können
Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde
zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der
Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern.
Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert,
sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt
sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen
Erklärungen abgegeben werden.
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann
Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung
kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen
und Sachverständigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein
Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine
Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet
ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
§ 69 Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses
des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen,
sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten
zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es
einer Begründung nicht. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so
können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der
verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung
im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem
in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage
der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen
verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der
öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich angefordert werden; hierauf
ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen,
so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen
Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf
es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren
vor Ausschüssen
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß
(§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen
zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet
der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder
zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der
der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit
der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind
festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem
Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem
die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der
mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu
erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte,
ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche
Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung
gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
Abschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
§ 71a Anwendbarkeit
Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel
(Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen
einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die
§§ 71b bis 71e Anwendung.
§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens
Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich
möglichen Vorkehrungen dafür, daß das Verfahren in angemessener
Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.
§ 71c Beratung und Auskunft
(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft
über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens,
einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann
auf Verlangen schriftlich geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der
Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.
(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits
vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,
1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,
2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt
werden können,
3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit
vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,
4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der
Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges
Beweisverfahren).
Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt,
Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.
(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen,
ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher
Verfahrensdauer zu rechnen ist.
§ 71d Sternverfahren
(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange
zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich
möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers,
gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern
(Sternverfahren).
(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr
berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der
Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein
müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
von Bedeutung.
§ 71e Antragskonferenz
Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit
allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen.
Abschnitt 2
Planfeststellungsverfahren
§ 72 Anwendung der Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet,
so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen
nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes;
die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, daß Akteneinsicht nach
pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach
§ 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich
bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,
daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem
amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§ 73 Anhörungsverfahren
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde
zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan
besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen
Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen
erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert
die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlaßt,
daß der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt,
ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen
nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf
eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt
ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den
Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer
von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei
Monate nicht überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende
Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die
vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt
oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen
den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die
Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist
sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei
der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung
vorher ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen,
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2. daß etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden
Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4. daß
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50
Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt
sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf
Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis
nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die
rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen
der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den
Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben
haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekanntzumachen. Die Behörden, der Träger
des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem
Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung
der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2 der
Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der
Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen
bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das
Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist
nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über
die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§
67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend.
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Einwendungsfrist abgeschlossen werden.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der
Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2
bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der
Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder
stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen
und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei
Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen
Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen;
die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des
Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst
innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung mit dem Plan,
den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu.
§ 74 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest
(Planfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften über die Entscheidung
und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren
(§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die
Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei
der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt
worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der
Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer
erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit
dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich
ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten; dem Träger
des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der
Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens,
den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen
entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten
Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und
die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Mit dem Ende
der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen
Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen
nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des
Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis
auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt
der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind,
in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist
hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben,
als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der
öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluß
bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen,
die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist
in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung
erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich
mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme
der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften
über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von
unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan
nicht entgegenstehen und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen
entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
§ 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens
einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen
im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange
festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle
öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens
und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn
sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren
behoben werden können.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind
Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder
Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.
Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten
Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach
Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder
die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen
Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch
Beschluß der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche
Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so
richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden
Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach
Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten
Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch
entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks
zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche
Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht
anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen
oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend
gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu
richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt
zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem
unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage
Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des
dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
Kraft.
§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert
werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die
Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren
absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die
Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes
2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher
Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines
Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des
Planfeststellungsbeschlusses.
§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist,
endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den
Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß
sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren
Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies
zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig,
weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten
Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger
des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu
geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten
hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu tragen,
es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse
oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
§ 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung
Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daß
für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche
Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der
Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese
Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften
über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage
vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis
öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche
Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den
Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig
sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde.
Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den
in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine
Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten
Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die
Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift
anzuwenden ist.
Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren
§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen
Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist;
im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen
Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der
Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch,
wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt
hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen
Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses oder
2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer
Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden
kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das
Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die
Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf
Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß
oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die
Kostenentscheidung getroffen,so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde,
bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung
bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei
Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Teil VII
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche
Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten
die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes
bestimmen.
§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur,
wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und
unparteiisch auszuüben.
(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und
unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.
Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 84 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten,
über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder
erheblich erschweren würde.
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren
oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen
dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches
Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen
der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich
zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich
Tätigen berufen hat.
§ 85 Entschädigung
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen
und seines Verdienstausfalles.
§ 86 Abberufung
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind,
können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der ehrenamtlich Tätige
1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen
hat,
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben
kann.
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur
Übernahme verpflichtet ist,
2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet
war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Abschnitt 2
Ausschüsse
§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen
(Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig
werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes
bestimmen.
§ 89 Ordnung in den Sitzungen
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er
ist für die Ordnung verantwortlich.
§ 90 Beschlußfähigkeit
(1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen
und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen
Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben
Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen
worden ist.
§ 91 Beschlußfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst
gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 92 Wahlen durch Ausschüsse
(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch
Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes
ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende
Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem
Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig
etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten
Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl
zu ziehende Los.
§ 93 Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
muß Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefaßten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer
hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Teil VIII
Schlußvorschriften
§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den
§§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben
auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine
Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder,
die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.
§ 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in
Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28
Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2)
und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§
39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt
abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden
Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß
Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
§ 96 Überleitung von Verfahren
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden
Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht abgeschlossen worden ist.
§§ 97 bis 99
(weggefallen)
§ 100 Landesgesetzliche Regelungen
Die Länder können durch Gesetz
1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2. bestimmen, daß für Planfeststellungen, die auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen
des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen
Entscheidungen gelten.
§ 101 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. In diesen
Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
§ 102
(weggefallen)
§ 103
(Inkrafttreten)
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