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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 2.
Abs. 1 Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039)
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der
bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen,
die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden
oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg
begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts
einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der
Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.
§ 2 Vollstreckungsschuldner
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem
Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch
Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf
es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert
worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungbescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist
von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer
Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den
Anspruch geltend machen darf.
§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden sind:
a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden
Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine
Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich
im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§
77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§
319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder
vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Zweiter Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme
einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit
den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar
ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel
keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet
werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen
Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur
Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei
innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
§ 7 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen
hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall
oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der
Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende
Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf
Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
§ 9 Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
a) Ersatzvornahme (§ 10),
b) Zwangsgeld (§ 11),
c) unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem
Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen,
daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt
werden.
§ 10 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen
anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann
die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf
Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§ 11 Zwangsgeld
(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und
hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige
zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei
vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme
untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die
Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung
zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei Deutsche
Mark und höchstens zweitausend Deutsche Mark.
§ 12 Unmittelbarer Zwang
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind
sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung,
Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
§ 13 Androhung der Zwangsmittel
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden
können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist
für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb
der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den
die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm
verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln
keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen.
Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und
die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren
Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme)
ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig
zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn
die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße
angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt
werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst
dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos
ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem
zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung
vorgeschrieben ist.
§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt
ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel
fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung
weg.
§ 15 Anwendung der Zwangsmittel
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem
Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei
hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
§ 16 Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf
Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch
Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes
hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz
2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens
zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der
Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 911 der
Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.
§ 17 Vollzug gegen Behörden
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 18 Rechtsmittel
(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben,
die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen
werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt
verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt,
soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen
Verfahrens ist. 3 Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden
Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die
Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch
die Androhung selbst behauptet wird.
(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§
6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtmittel zulässig, die gegen
Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.
Dritter Abschnitt
Kosten
§ 19 Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346
der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung
an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten
§§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben.
Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark
einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens
jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die
Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt
ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes
anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 21 Berlin
(gegenstandslos)
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
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