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Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
vom 23.6.1970 (BGBl. I 1970 S. 821), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I 1994 S. 2911)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen)
öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,
soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen
Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der
öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung
von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und
keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder
zulassen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund von Bundesgesetzen,
die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
1. wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Behörden
ausgeführt werden,
2. wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden
im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.
Im übrigen gilt dieses Gesetz nur, soweit es durch Bundesgesetz mit
Zustimmung
des Bundesrates für anwendbar erklärt wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten
1. des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen des Bundes im Ausland,
2. der Gerichte,
3. der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltungen sowie
des Deutschen Patentamtes,
4. der Behörden nach Absatz 1, soweit sie in den in § 51 des
Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten tätig werden,
5. der Bundes- und Landesfinanzbehörden im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung,
6. (aufgehoben)
7. der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen
und Kreishandwerkerschaften.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen
§ 2 Bindung des Verordnungsgebers
Beim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher
Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände,
Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung regeln, hat der
Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnitts zu halten.
§ 3 Gebührengrundsätze
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits
und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist
gesetzlich vorgesehen, daß Gebühren nur zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze so
zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf
die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
§ 4 Gebührenarten
Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach
dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.
§ 5 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben
Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden.
Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang
des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
§ 6 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen
der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie
Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren sind nicht vorzusehen für
1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst-
oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst
oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis ergeben,
4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen
Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen
Dienstpflicht geleistet werden kann.
3. Abschnitt
Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen
werden,
2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes
verwaltet werden,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht
ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt
sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des
Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein
Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten
Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1. Bundesanstalt für Bodenforschung,
2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. Bundesanstalt für Materialprüfung,
4. Bundessortenamt
5. Deutsches Hydrographisches Institut,
6. Bundesamt für Schiffsvermessung,
7. See-Berufsgenossenschaft.
§ 9 Gebührenbemessung
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei
der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen
nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche
Verhältnisse.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so
ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung für die
Berechnung maßgebend.
(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag festgesetzt; sie sind im voraus
festzusetzen.
§ 10 Auslagen
(1) Soweit die Auslagen nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind
und die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit einer
Amtshandlung entstehen, werden vom Gebührenschuldner folgende Auslagen
erhoben:
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und
Fernschreibgebühren,
2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge,
die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als
Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des §
136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung,
3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt
werden,
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme
der hierbei erwachsenden Postgebühren,
5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält
ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine
Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung,
Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden,
öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen
zu leisten sind,
8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der
hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt
werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder
von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 11 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit
dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit
der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung
des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr.
5 zweiter Halbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der
kostenpflichtigen Amtshandlung.
§ 12 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine
kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
§ 13 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen
wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über
die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich
zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich
bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für
Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines
Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
§ 15 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen,
nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch
nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen
oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr
um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn
dies der Billigkeit entspricht.
§ 16 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines
angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung
bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht
werden.
§ 17 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner
fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 18 Säumniszuschlag
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag
Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des
rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche
Mark übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig
entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der
rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für
den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs;
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den
Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte
oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen
des Bundes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen
gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen
ein anderer Rechtsträger als der Bund Kostengläubiger ist, gelten
die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 20 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren,
spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten
sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche
Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen
der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung
im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über
Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt
eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen,
auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche
aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung
unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt
hat.
§ 21 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich
zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine
Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt
können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet
werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht
bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die
Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht
vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
§ 22 Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder
selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung
erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das
Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu
behandeln.
4. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 23 Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung
dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu erlassen.
§ 24
(Änderungsvorschriften)
§ 25 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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