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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz - VermG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an
Vermögenswerten, die
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt
wurden;
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie
Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum
durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates
vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum
übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und
Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen
eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch
Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum
übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie
Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch
Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten
des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern,
die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen
Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen
der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen
wurde;
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang
stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.
(5).Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen
Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen
1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche
von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945 aus russischen, politischen, religiösen oder
weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen
infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren
haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingte
Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung
BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.Juli1949 (VOBl. für
Groß-Berlin I S.221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von
Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften
erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger Strafe ordnungsstraf- oder
verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über
Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6
und 7 bleiben unberührt;
b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen
Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt
wurden;
c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d) Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets
gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom
Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBI. I Nr. 42 S. 660) erfaßt
sind.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische
Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von
Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre
Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person
oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den
Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des
Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948
(Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen
Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten
hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des §
1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten
in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die
Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese
keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against
Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe
oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs.
6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht
rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen
des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen
wurde. Im übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als
Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen
Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach
ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben
wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als
Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des
Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(la) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann
ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany
GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. §
4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute
Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten
(im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte
und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche
Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und
sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen
an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der
Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder
Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht,
sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner
und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige
Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert
steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter.
Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten
nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein.
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein
Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. a des Treuhandgesetzes
können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die
Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine
Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik
Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen.
Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die
Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten
des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme
gemäß § 1 zu verstehen.
§ 2a Erbengemeinschaft
(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 Betroffenen
eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt
sind, so ist der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu
bezeichnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen. Die
Erbengemeinschaft ist nach Maßgabe von § 34 im Grundbuch als
Eigentümerin einzutragen.
(1a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen
Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die in § 2 Abs.
1 Satz 3 bestimmte Nachfolgeorganisation oder, wenn diese keine Ansprüche
auf den Vermögenswert angemeldet hat, die Conference on Jewish Material
Claims against Germany, Inc. an die Stelle der namentlich nicht bekannten
Miterben. Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach Maßgabe
des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümern im Grundbuch
einzutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufenthalt
eines namentlich bekannten Miterben, der an der Stellung des Antrags nach
§ 30 nicht mitgewirkt hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt
unberührt.
(2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den Nachlaß
des Betroffenen gilt als gegenständlich beschränkte
Teilauseinandersetzung.
(3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht beteiligter Miterbe
gilt in Ansehung des Vermögenswertes nicht als Erbe, wenn er Innerhalb
der in Satz 2 bezeichneten Frist gegenüber der für die Entscheidung
zuständigen Behörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag
verzichtet hat. Die Erklärung des Verzichts nach Satz 1 muß sechs
Wochen von der Erlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach diesem Gesetz,
spätestens sechs Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an eingegangen
sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine Erbengemeinschaft als
solche von Maßnahmen nach § 1 betroffen ist.
Abschnitt II
Rückübertragung von Vermögenswerten
§ 3 Grundsatz
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen
und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert
wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen,
soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten,
verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam,
wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die
Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der
Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene
Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen
gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs
übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe
eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht
auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken,
die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; §
6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören
Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung
mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen
nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen
entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen
Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der
Berechtigte verlangen, daß ihm an diesen Gegenständen im Wege
der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung
Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand
der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt
der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war;
in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das
Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile,
auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden
ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt
der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder
der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte
Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen.
Es wird vermutet, daß Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen
bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens
erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu
gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von
Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch
auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen
zusammengefaßt sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile
für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefaßt werden
können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten
an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche
Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen
besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten
eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden
Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem
Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten
für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung
(§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den
Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs-
oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über
die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden
wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs.
7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten
dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen
Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte
anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz
1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung
nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs.
1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden,
wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend
dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs-
oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat,
bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden,
es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das
Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem
Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, daß das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem
Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären.
Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark
begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in
Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die
Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht
nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht
wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem
früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten
ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken
nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als
Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn
der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht
oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung
erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den
Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche
den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks
dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung
desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als
Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1
als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte
verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die
Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des
Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte,
die
a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere
bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach §
177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung
der Mängel oder
b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den
Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind,
ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden
Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften
zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte
ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten,
soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits
ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung
des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend
für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die
ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden,
wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle
nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet
werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so
zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf
dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem
nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten
Unternehmens entgegensieht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig
Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs
und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz
unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt
und zur Abwendung der Gesamtvollstreckung* nicht verpflichtet, wenn der
Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf
vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag
abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die
Treuhandanstalt ist zur Abwendung der Gesamtvollstreckung* nicht verpflichtet,
wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach §
6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen
gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt
und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der
Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder
schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das
Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch
auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm
nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der
Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,
bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk
das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, daß
keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes
vorliegt.
* Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 291 1) werden ab 1. Januar 1999 die Worte "der Gesamtvollstreckung"
durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
§ 3a
(weggefallen)
§ 3b Gesamtvollstreckungsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Eröffnung
der Gesamtvollstreckung* über das Vermögen des
Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt, außer in
den Fällen des § 6 Abs. 6a, nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand
eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.
(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung eines Grundstücks
oder Gebäudes angeordnet wird, sowie Ladungen zu Terminen in einem
Zwangsversteigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.
(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein Antrag
nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem Verfügungsberechtigten
(§ 2 Abs. 3) beantragten Teilungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung versteigert werden,
ist das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Berechtigten (§
2 Abs. 1) bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den
Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen. Die einstweilige
Einstellung ist zu versagen, wenn im Falle einer rechtsgeschäftlichen
Veräußerung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach §
2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung nicht
erforderlich wäre. Sie kann versagt werden, wenn eine
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der
Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden könnte.
(4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes
nicht mehr möglich, weil es im Wege der Zwangsversteigerung
veräußert wurde, kann der Berechtigte vom bisherigen
Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des
Versteigerungserlöses verlangen. Der bisherige Verfügungsberechtigte
kann mit Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen.
Die Zahlung nach Satz 1 steht dem Erlös aus einer Veräußerung
des Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen
des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 4.
* Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 291 1) werden ab 1. Januar 1999 die Worte "der Gesamtvollstreckung"
durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
§ 3c Erlaubte Veräußerungen
(1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von
Vermögenswerten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmen dessen
sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in der Hand der
Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik Deutschland befinden, nicht, wenn
sich der Erwerber zur Duldung der Rückübertragung des
Vermögenswertes auf den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts
verpflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines anderen
Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn der Erwerber ein Antragsteller
nach § 30 Abs. 1 ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte
juristische Person des Privatrechts oder eine Genossenschaft ist.
(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Absatzes 1
auch nach Wirksamwerden der Veräußerung erfolgen. Bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung unterliegt
der Erwerber vorbehaltlich der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes
den Beschränkungen des § 3 Abs. 3.
§ 4 Ausschluß der Rückübertragung
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte
an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache
her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist
ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden
ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn
und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert
wurde:
a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen
mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBI. I
Nr. 4 S. 16),
b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen
Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBI.
I Nr. 14 S. 107),
c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. I Nr. 33 S. 300), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen
bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
vom 22.März 1991 (BGBl. I S. 766),
d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen
und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBI. I Nr.
17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn
natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige
Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert
Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der
Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern
das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober
1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn,
daß
a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst
aktenkundig angebahnt worden ist,
b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf
volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBI. I Nr. 18 S. 157) erfolgte
oder
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang
werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn
er
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen
Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften,
Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis
stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen
oder
b) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung
einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen
des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat,
oder
c) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst
oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung
des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
§ 5 Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten
an Grundstücken und Gebäuden
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken
und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch
dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung
verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung
besteht,
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit
einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des
Unternehmens zurückgegeben werden können.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die
Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn
die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September
1990 vorgelegen haben.
§ 6 Rückübertragung von Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben,
wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen
im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe
von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in §
2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe
des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten.
Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen
oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind
auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger
bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn
sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt
ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn
das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung
des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert
geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt
worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen
zusammengefaßt worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur
auf diesen Unternehmensteil an.
(1a) Berechtigt er bei der Rückgabe oder Rückführung eines
Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen
Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen
sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register
eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt
der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile
oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind,
einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder
Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt
das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines
Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das
Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für
Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren
haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen
Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in
diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn
sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach
dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten
Schlußbilanz eine Überschuldung. oder eine Unterdeckung des für
die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem
Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24,
26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche
dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des
D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu
tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird,
daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht
günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach
Satz 2 auch dadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital
durch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die
D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche
nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf
Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn
sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem
D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten
Schlußbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des
D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen
im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres
Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind
dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene
Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der
ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter
Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz
zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden,
soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder
Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner
Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs.
1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt,
soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die
Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach
§ 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen
sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu
berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes
der Höhe nach ändert.
(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die
für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu
erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte
oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung
sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren
Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten
ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht
sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt
der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht
in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten soweit diese im
Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine
Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, daß dadurch eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt
durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen
Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder
mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit
zusammengefaßt worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten
wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in
entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung
dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens
zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht
verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller
Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung
Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben
Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher
Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben
werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde
anordnen, daß
a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten
auf den Berechtigten übertragen werden oder
b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder
eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten
einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten
auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren
Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt,
so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder-
deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene
Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils
oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter
oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.
(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds
eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener
Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese
verlangen, daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre
Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister
ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung
der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in
einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter
oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer
Schädigung erfüllt.
(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere
wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit
enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern
des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, daß
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter
oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, daß die staatliche
Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb
der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis
zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen. Mark
umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den
Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit
dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des
D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt, bei Unternehmen, deren Anteile
sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach
früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen
zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem
Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine
Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der
Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder
Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem
Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem
Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt
als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben.
Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden,
wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile
oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des
Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers
der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers
auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig
als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf
Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe
der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.
(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise
ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen
Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der
Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten
sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung
des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das
Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar
war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten
Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung
ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu
einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger
an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag
den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach §
11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach
Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe
erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem
Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des
Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der
Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat,
sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses
Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen
Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden
Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses
Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem
Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für
die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung
dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch
in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990
stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar
oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen
juristisch en Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer
Betracht. § 9 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück
nicht zurückgegeben werden kann. Ist dem Verfügungsberechtigten
die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz
1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise
veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht
zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom
Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des
ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung
verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz
7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet
dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1
zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der
Veräußerung hatten, so können die Berechtigten Zahlung des
Verkehrswertes verlangen; übernimmt die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 4 und dem
vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung
des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für
Streitigkeiten nach Satz 5 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist die
Gesamtvollstreckung* eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz -6
und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des
Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich
der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem
Anteil entsprechenden Betrags verlangen.
(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder
entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten
Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf
Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein
damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis
zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark
umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen
nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch
voll angerechnet.
(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann
der Berechtigte verlangen, daß die Rückgabe nach den Vorschriften
dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt
wird.
(9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die
Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung
der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen
zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen
der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu
erlassen.
(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen.
Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner
Abwickler ist ein im Register, zu dem Berechtigten eingetragener
Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen
zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn
er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im übrigen ist für
die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden.
Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht
mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter
oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register
bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen
beschließen, daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß
in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter
des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.
* Gemäß Artikel 1 01 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl.
I S., 291 1) werden ab 1. Januar 1999 die Worte "die Gesamtvollstreckung"
durch die Worte "das Insolvenzverfahren über das Vermögen" ersetzt.
§ 6a Vorläufige Einweisung
(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vorläufig
in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einzuweisen, wenn die
Berechtigung nachgewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3
Abs. 2 Vorrang hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt
die vorläufige Einweisung, wenn
1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berechtigten oder
die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen die
Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ausführen
werden, und
2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten über einen
erfolgversprechenden Plan verfügen.
(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über
die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb von drei Monaten.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf
der Genehmigungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung
der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten sind die
Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden sofern sich
der Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Kauf
entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, daß
dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens
nicht stattgegeben wird, den Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der
Pachtzins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entscheidung
über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen
an den Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berechtigte hat
dafür einzustehen, daß er und die zur Leitung des Unternehmens
bestellten Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.
(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine wesentliche
Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 bereits im Zeitpunkt der
vorläufigen Einweisung ausgeglichen wird, soweit das Unternehmen sonst
nicht fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die
Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form, insbesondere durch
Bürgschaft, gewährleisten.
(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, wenn der Berechtigte
und der Verfügungsberechtigte eine vorläufige Nutzung des
zurückzugebenden Unternehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der
Behörde mitzuteilen.
§ 6b Entflechtung
(1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder mehrerer Ansprüche
auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich selbständige Unternehmen
oder in Vermögensmassen (Betriebsstätten) ganz oder teilweise
entflochten werden. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete
Vermögensmasse gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entscheidet
die zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten oder des
Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 4. Der
Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, daß er den Antrag
auf Entflechtung auch dem zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden
Unternehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.
(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antragsgemäß zu
verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechte allein zustehen und die Berechtigten zustimmen. Bei
der Entflechtung von Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden,
wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind, die
Generalversammlung mit der für die Auflösung der Genossenschaft
erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustimmen. In allen anderen Fällen
entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des zu
entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu gehörenden
Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der nicht länger als
drei Monate zurückliegt. In der Schlußbilanz und im Inventar sind
die Beträge aus der D-Markeröffnungsbilanz und dem dazu
gehörenden Inventar jeweils anzugeben.
(4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muß mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu entflechtenden Unternehmens
und der Personen, auf welche die durch die Entflechtung entstehenden Unternehmen,
die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebsteile sowie der Zuordnung der
Arbeitsverhältnisse genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie
deren gesetzliche Vertreter;
2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile oder eine neu geschaffene
Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn
gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Unternehmens
als für Rechnung jeder der übernehmenden Personen vorgenommen gelten;
4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens des zu entflechtenden Unternehmens auf die verschiedenen
Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die Übertragung
von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese
Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grundstücken ist § 28 der
Grundbuchordnung zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen
und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen
Gegenstands ermöglicht;
5. die Ausgleichsforderung Ausgleichsverbindlichkeit oder Garantien, die
jeder einzelnen Vermögensmasse zugeordnet werden sollen.
(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unternehmen
errichtet werden, so sind die für die jeweilige Rechtsform
maßgeblichen Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Einer
Gründungsprüfung bedarf es nicht; die Prüfungsaufgaben des
Registergerichts obliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die
D-Markeröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist entsprechend
der Bildung der neuen Vermögensmassen aufzuteilen; sie gilt mit dem
Wirksamwerden der Entflechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.
(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unternehmens von der Person,
der die Verbindlichkeit im Rahmen der Vermögensaufteilung zugewiesen
worden ist, keine Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der
Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlichkeit als
Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner der neuen Vermögensmassen
zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch
Auslegung ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten Personen
als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die Behörde
festgelegt hat, daß für die Erfüllung von Verbindlichkeiten
nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen oder Betriebsstätten
übertragen worden sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die
Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten
hätten, wenn die Entflechtung nicht durchgeführt worden wäre.
(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33 Abs. 4 gehen je
nach Entscheidung der Behörde die im Übergabeprotokoll bezeichneten
Gegenstände entsprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln
oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Personen über. Gleichzeitig
gehen die Anteilsrechte auf die im Bescheid bezeichneten Personen über.
Das übertragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht
fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, daß
Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen worden sind,
so sind sie von der Behörde den im Bescheid bezeichneten Personen nach
denselben Grundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet
worden sind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere Zuordnung ergibt.
(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbescheid
bezeichneten Personen zuständigen Registergerichte und die für
die bezeichneten Grundstücke zuständigen Grundbuchämter um
Berichtigung der Register und Bücher und, soweit erforderlich, um
Eintragung.
(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im Amt und führt
die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,
soweit sie über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte
Arbeitnehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden,
in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat endet, sobald in
den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden
der Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, die bislang
verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefaßt,
so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
größte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr.
Satz 3 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb
zusammengefaßt werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten
Unternehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vorschriften über
die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie
Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen
beeinflussen können.
§ 7 Wertausgleich
(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die
Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990
durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung
oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung
der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig
Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr
im Durchschnitt 10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit
im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine
Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine
Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert
möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des §
31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe
des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen.
Von dem nach Satz 1 oder 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10 000
Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit
überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht
vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen.
Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im
Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten
wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert
vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der
voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des
2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34
Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft
oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig
Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert
herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums
auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte
das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz
2 und 3 verliert.
(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne
des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht
auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind,
entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an
den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von
diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am
Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht
mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück
in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des
bisherigen Nutzungsrechts.
(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den
zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung
der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die
Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der
Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen
dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz
4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten
ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht
der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren
Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich
um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des §
3 Abs. 3 verstoßen worden ist.
(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts
anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur
Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht
für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994
aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen.
Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides
über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte
den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die
seit dem 1. Juli 1994 entstandenen
1. Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese
nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder
Dritten erstattet worden sind,
2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des
Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten
Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich
genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes
bleibt unberührt.
(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist
der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem
Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf
die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.
(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren
nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn
sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides
über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend
gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten
sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der
Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.
§ 7a Gegenleistung
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine
staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten
gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des Absatzes
2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag
aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark
sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark
umzustellen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann
hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung
kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die
Rückübertragung gestellt werden (Ausschlußfrist). Die
Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 30. April 1999.
(2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögensverlustes eine
Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen,
so hat er diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in
§ 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögenswert
erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder die
anschließende Veräußerung des Vermögenswertes eine
Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der
Berechtigte, der Rechtsnachfolgen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese
an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark
sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark
umzustellen. Wurde die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, aus einem
öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder dem
Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds
zu. Erfüllungshalber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,
soweit sie noch nicht getilgt worden sind.
(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung
des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte
für einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe
der voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach den
Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet
hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2 Satz 1 steht dem
Verfügungsberechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des
Berechtigten ein Recht zum Besitz zu.
(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend,
ist der nach Absatz 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem
Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf
die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.
(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungsberechtigte
anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2 Entschädigung nach dem
Entschädigungsgesetz wählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten
oder demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlaß
des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder
Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der
Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet,
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem
nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch
besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub
geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache
zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten
Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 2
zulässig (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens
mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberechtigte
Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2 auf den
Entschädigungsfonds über.
(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz steht auch
demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach §
1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b
Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann
vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, mit der die
Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden
(Ausschlußfrist).
(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungsansprüche
nach § 6 nicht anzuwenden.
§ 8 Wahlrecht
(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können
sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen;
hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen
sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§ 9 Grundsätze der Entschädigung
Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 nicht
zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch
Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem
Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird nach Maßgabe des
Entschädigungsgesetzes entschädigt. Für die Bereitstellung
von Ersatzgrundstücken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
§ 10 Bewegliche Sachen
(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs.
4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten
ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den
Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös, nicht bereits auf
einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt,
hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abschnitt III
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11 Grundsatz
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag
des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte
kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach
dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das
Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des
Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den
Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung
zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen
die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns
oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 mit dem Verzicht
auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über.
Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen
Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds
heraus.
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§
3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter
berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen.
Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr
zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen
nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß
keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.
(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös
zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der
Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige
Behörde zur Verwaltung abzuführen.
(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften
diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden,
wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes
gewährt.
(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte
Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli
1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach
dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit
auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt
der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist
das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die
gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert.
Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten
ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung);
die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben
der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.
§ 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte endet auch ohne
Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkrafttreten
des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden. Ist der Vermögenswert
ein Grundstück oder ein Gebäude, so gilt der bisherige staatliche
Verwalter weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren
Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar 1993 die
Eintragung des Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.
(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwalteten Grundstücks
oder Gebäudes ein Vermerk über die Anordnung der staatlichen Verwaltung
eingetragen, so wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegenstandslos.
Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen
staatlichen Verwalters zu löschen.
(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen den bisherigen staatlichen
Verwalter, bei Unklarheit über seine Person den Landkreis oder die
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Vermögenswert liegt,
die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung
seines Auftrags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die Erfüllung
der in Satz 1 genannten Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen,
wenn und soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen Gründen
nicht möglich ist.
(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung gehen Nutzungsverhältnisse
an einem Grundstück oder Gebäude auf den Eigentümer über.
§ 11b Vertreter des Eigentümers
(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten
Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht
ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen,
so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren
Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder
eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen
Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann.
Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt
einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum
gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des §
181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die
§§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein
Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher
Vertreter.
(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen.
Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn
die Vertretung gesichert ist.
§ 11c Genehmigungsvorbehalt
Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe
b bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden. Für
Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn im
Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen
ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen
des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ein. Gegen das
Ersuchen können der eingetragene Eigentümer oder seine Erben
Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden kann, daß
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen
nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter
Vermögensansprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu
diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1222) der Rechtstitel
auf den Bund übergeht und gleichzeitig die staatliche Verwaltung endet,
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen die für die Verwaltung des betreffenden
Vermögensgegenstandes zuständige Bundesbehörde tritt.
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen
und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des
Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
§ 13 Haftung des staatlichen Verwalters
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch
eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen
Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden
Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein
materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen
der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter
oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch
zu.
§ 14
(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn
Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil
das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen
Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder
vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände nicht erlangen konnte.
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem
Berechtigten bekannt war, daß die staatliche Verwaltung über den
Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer
Weise hätte erlangen können.
§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen
Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.
§ 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und
ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den
staatlichen Verwalter wahrzunehmen.
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung
nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche
Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte
abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf
der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) solange der Eigentümer
seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet
hat.
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern,
daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
Abschnitt IV
Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten
§ 16 Übernahme von Rechten und Pflichten
(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung
der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem
Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder
durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.
(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung
den staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach
§ 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen
Vermögenswert bestehende Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für
vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit,
als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung
gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen
Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestanden. Absatz 9 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß §
33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des
Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit
der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach §
288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks.
Grundpfandrechte an eine auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude
werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten
Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung
begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung
des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen
des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.
(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.
(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur
Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden,
sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen.
Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen,
die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung
erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger
des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds
kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück
nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der
Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu
übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem
Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über
die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht
das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch
führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit
des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung
ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten
oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu
übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen.
Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten
Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung
aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht
durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der
Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall
nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse,
in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31.
März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht
Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser
Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche
auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige
Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mal 1945 oder
nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter
bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der
Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden
oder sonst benachteiligenden Charakter hat.
(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte
gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten
und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.
(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht
gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß
Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen.
Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu
übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht
zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach
Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den
staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer
natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt
auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung
aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden
sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung
angemessen zu entschädigen.
(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück
nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten
ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden
ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht
bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem
Umfang, indem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu
übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist
insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen
Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der
vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.
§ 17 Miet- und Nutzungsrechte
Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden
oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder
Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer
bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs.
3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß §
33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs.
4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes
Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt
es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt,
den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 199 gehabt
hätte, unbefristet wieder auf.
§ 18 Grundstücksbelastungen
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken,
die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei
Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen
dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über
die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen.
Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen
Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach
in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert
auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten
Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht
berücksichtigt. Im übrigen können auch solche Rechte
unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten
und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von
Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit
folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen
Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu
berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein
Grundpfandrecht
1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 1 0 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,
über 30000Markder,DDR2,OvomHundert;
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 1 0 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in
dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig
vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten
Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig
auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden
sind. Soweit der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme
entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt
wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis
5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung
vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch
den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das
Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten,
die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur
Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts
auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem
Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages
mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.
(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus
Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt
sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert,
tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder
der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur
Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der
Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. I S. 503).
(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf
das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine
Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat
erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem
Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen
der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.
(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend,
ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli
1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der
Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge
ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten
beschränkt.
(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon
Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist
oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des §
18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie
abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung
des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2
Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die
zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom
Berechtigten geleisteten Zahlung.
§ 18a Rückübertragung des Grundstücks
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über,
wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar
geworden ist und
1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der
Hinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die
Rücknahme hinterlegt oder
2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt
worden ist oder
3. der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den
Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet
hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 18b Herausgabe des Ablösebetrages
(1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an dem
Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Begünstigter) kann von der
Hinterlegungsstelle die Herausgabe desjenigen Teils des Ablösebetrages,
mit dem sein früheres Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar
festgestellten Ablösebetrages berücksichtigt worden ist, verlangen,
soweit dieser nicht an den Entschädigungsfonds oder den Berechtigten
herauszugeben ist. Der Anspruch des Begünstigten geht auf den
Entschädigungsfonds über, soweit der Begünstigte für
den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen oder eine Entschädigung
vom Staat erhalten hat, oder dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende
Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen
worden ist. Der Berechtigte kann den auf ein früheres dingliches Recht
entfallenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausverlangen, als bei
der Festsetzung des Ablösebetrages nicht berücksichtigte
Tilgungsleistungen auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnahme
aus dem Recht hätte entgegenhalten können, dieses sei nicht entstanden,
erloschen oder auf ihn zu übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch
kann nur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung geltend gemacht
werden. Ist Gläubiger der Entschädigungsfonds, so erfolgt die
Herausgabe auf Grund eines Auszahlungsbescheides des Entschädigungsfonds.
(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vorschriften der
Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt der Überführung des
Grundstücks in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger
eines dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstigter,
solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berechtigung bestehen.
(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung erlischt insoweit,
als der darauf entfallende Teil des Ablösebetrages an den Begünstigten
oder den Entschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des
§ 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem Berechtigten, dem
staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des
Restbetrages als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,
für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der
Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu
entschädigen.
(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinterlegung an nicht
ausgezahlte Teil des Ablösebetrages ist, soweit nicht ein Rechtsstreit
über den Betrag oder Teile hiervon anhängig ist, an den
Entschädigungsfonds von Amts wegen abzufahren.
(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist,
geht die zugrundeliegende Forderung auf den Entschädigungsfonds über.
§ 19
(weggefallen)
§ 20 Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern
(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von
Grundstücken für Erholungszwecke, die der staatlichen Verwaltung
im Sinne des § 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf
Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am
Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis
am 29. September 1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das
Grundstück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht
vertragsgemäß genutzt wird.
(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an Grundstücken oder
Gebäuden, die staatlich verwaltet waren oder zurückzuübertragen
sind, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufsrechts
nur dann, wenn auch die übrigen Miteigentumsanteile der staatlichen
Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 unterlagen oder
zurückzuübertragen sind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf
einzelner Miteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des Grundstücks.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei
dem Verkauf an einen Miteigentümer ausgeschlossen.
(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis auf eine
Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der Anspruch nach den
Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der Anteil der Teilfläche mehr
als 50 vom Hundert der Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann
das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur
Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind mehrere an
verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene Teilflächen
zusammenzurechnen.
(4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein Grundstück oder
einen Miteigentumsanteil steht das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder
Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufsrechts
allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen
Anspruchsberechtigten.
(5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des
Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen zu stellen, das über den Anspruch auf
Rückübertragung entscheidet. In den Fällen des § 11a
ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid, mit dem dem Antrag nach
den Absätzen 1 oder 2 stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die
Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall des ersten
Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung
über einen gestellten Antrag nach Absatz 1 oder 2 noch nicht ergangen,
erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. §
892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt.
(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben
des Vorkaufsberechtigten über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet-
oder Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende
Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.
(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern gemeinschaftlich zu, gilt der
Verkauf eines Grundstücksteils an den Nutzer, dem dieser
Grundstücksteil zur alleinigen Nutzung überlassen ist, für
die übrigen Nutzer nicht als Vorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums
erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen Fläche.
(8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875,1098 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2 und §
1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 20a Vorkaufsrecht des Berechtigten
Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden können,
weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben,
wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück
eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschriften
des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung
über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
zuständig, das über den Anspruch auf Rückübertragung
des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb
des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im
übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs.
8 sinngemäß anzuwenden.
§ 21 Ersatzgrundstück
(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken
für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich
begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde,
können beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück
zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück
zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück
in Anspruch zu nehmen.
(2) Anträgen nach § 9 ist vorrangig zu entsprechen.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte
einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im
gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und ein
Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies
gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur
Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstücks und dem
Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges
des Eigentumsrechtes sind auszugleichen.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstücks ein
Ersatzgrundstück übertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt,
das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
Abschnitt V
Organisation
§ 22 Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden
Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den
Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei Entscheidungen über
1. die Entschädigung,
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den § 7, 7a und
14a,
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9,
Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach §
18a sowie
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der
Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes
geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren der Abführung
von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend.
Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, die dem früheren Amt
für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen
Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen. Dazu gehören insbesondere ausländische
Vermögenswerte außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von
1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten
Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in diesem
Zusammenhang erbrachte Entschädigungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet
insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des
Verwaltungsverfahrens abschließend.
§ 23 Landesbehörden
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung
offener Vermögensfragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit
für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz
und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu übertragen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
§ 24 Untere Landesbehörden
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird
ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde
eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie
Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Dies
gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach §
28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen
wurden.
§ 25 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge
nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der
Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt zuständig.
Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt
dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht
mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an das Landesamt abgibt.
Nach Satz 2 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang
vereinbaren, daß die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefaßt
und von diesem entschieden werden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils örtlich
zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für die
Fälle zu übertragen, in denen das zurückzugebende Unternehmen
im Zeitpunkt der Schädigung nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte
oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens
oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.
§ 26 Widerspruchsausschüsse
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein
Widerspruchsausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere
Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit über
den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen
des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.
(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe
der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
§ 27 Amts- und Rechtshilfe
(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten
Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere
sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten
zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
ist.
(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen
Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das
Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der
Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem
Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls
zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen
Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Berechtigten an den
Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder
Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen
von Amts wegen Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen
Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Anhaltspunkte dafür vor, daß noch offene Forderungen des
Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein
Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die
für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt
für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges
Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist
verpflichtet, dem zuständigen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die
Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie
des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.
§ 28 Übergangsregelungen
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben
dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der
kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung
eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener
Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder
Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu
übernehmen.
(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Landesbehörden
auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der
kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.
§ 29 Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheitlichen
Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen gebildet. Beim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der
aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern
der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen besteht.
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet
über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten,
die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBI. I Nr. 9
S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. I Nr.
49 S. 904), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1150) mit Maßgaben fortgilt,
unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des
Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe
im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung
des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen
Demokratischen Republik wahr. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die in
Satz 1 genannten Vermögenswerte nach den Vorschriften des
Vermögenszuordnungsgesetzes übertragen worden sind. Im übrigen
bleiben die Aufgaben der Treuhandanstalt und der Kommission nach den
§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik und den Maßgaben des Einigungsvertrages unberührt.
Abschnitt VI
Verfahrensregelungen
§ 30 Antrag
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde
mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die
Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem
Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande
kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder
für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen
beschränkt werden. Die Meldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag
auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung..
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können
die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt
durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu
lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen,
wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht
berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt
werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang
mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen
Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig,
wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung
zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren
vorlegt.
§ 30a Ausschlußfrist
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und
6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§
8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen
nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen
des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der
Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben
war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs
Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein. Diese Vorschriften
finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten
Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel
3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl.
1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland
übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach §
6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach §
11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17
Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht
mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind.
Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen
Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine
Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in
§ 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang
eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben,
kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden.
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des
Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung
von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf
Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft
der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr
gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung
durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen
Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung
über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs.
3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu
übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt
Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 31 Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller
hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung
gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs
erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn
der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung
zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.
(1a) Vergleiche sind zulässig.
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags
ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier
Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist
kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte
Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht
der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben,
so wird sein Antrag zurückgewiesen.
(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden
für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den
Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel
3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung
bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S.
1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen,
die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika
über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik
gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542
vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.
(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen
Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des
Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung,
auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner
Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist
der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur
Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses
unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des
Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die
Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches
erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches.
Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe
eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn
er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die
Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen
einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen
Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung
von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten
hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß
eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung,
die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so
erläßt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden
Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf
Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem
Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid
wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer
in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen
darf, vorbehalten wird.
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter
im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem
Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die
das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an
die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlaß
entsprechender landesrechtliche Bestimmungen die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
§ 32 Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung
schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung
gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 Abs.
7 oder § 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift
der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden. Liegt der Behörde eine
Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat sie
dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift der beabsichtigten Entscheidung
nach Satz 1 zuzustellen.
(2) (weggefallen)
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behörde über
den Antrag frühestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft
zugegangen ist, entscheiden.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist
in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen. Dies gilt
nicht für die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Absatz
1 Satz 1 und für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.
(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, können
Namen und Anschriften der Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt
werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der
Mitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann
unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Auskunftsrechte
unterbleibt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist jeden
Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen auf diese
Möglichkeit hin, sobald erstmals nach Inkrafttreten dieser Vorschrift
ein Dritter eine Mitteilung nach Satz 1 beantragt.
§ 33 Entscheidung
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller
Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund
und Höhe der Entschädigung. § 4 des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit
größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die Behörde
zuvor dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen über das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs.
2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen; sie ist
nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums
oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Entscheidungen über die
Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich der
Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.
(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll
zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und
Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen
wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden
Vermögenswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muß
das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten Angaben
enthalten.
(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde innerhalb eines
Monats nach Zustellung der beabsichtigten Entscheidung einen Bescheid nach
§ 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde
diesen zusammen mit der Entscheidung über die Rückübertragung
zu.
(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig,
wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die §§ 58 und 60 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. Die Entscheidung kann
nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1
Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt
werden.
§ 33a Fälligkeit, Verzinsung
(1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche sind einen
Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig. Steht der Anspruch
dem Entschädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung nicht
angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate
nach Zustellung der Entscheidung ein.
(2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die Festsetzung eines
Zahlungsanspruchs des Entschädigungsfonds haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist er mit vier Prozent für
das Jahr zu verzinsen.
§ 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung
von Vermerken über die staatliche Verwaltung
(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen
auf den Berechtigten über, wenn
1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar
geworden ist und
2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten
Zahlungsansprüche erfüllt oder
3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der
Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte
Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück
oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende
Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent
Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht
werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet.
Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft
der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die
Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid.
Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in
das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der
Zivilprozeßordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung
von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort
vollziehbar erklärt worden; so gilt die Eintragung eines Widerspruchs
oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung
erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen
Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der
staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die
erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die
in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete
Sicherungshypothek. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1
betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz
erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies
gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung,
Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und
deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen
sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe
und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.
§ 35 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher
Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig,
in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser,
seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte,
die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert
belegen ist.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich
der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit
zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein Verfahren dorthin
ab.
(4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine
andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag
unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.
§ 36 Widerspruchsverfahren
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen
die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der
Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht
in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen
Widerspruchsausschuß zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist
der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet
nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer
als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder
Erlaß des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein
Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen
des Landesamtes die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt
übertragenen Verfahren ergangen sind.
§ 37 Gerichtliches Verfahren
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1
entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere
Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung
mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach
§ 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf
die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet §
17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 38 Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens
ist kostenfrei.
(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten
der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer
zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch
begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung
zur Sache mitentschieden.
§ 38a Schiedsgericht; Schiedsverfahren
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach §
6 Abs. 1 oder die Vorhergehende Entflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund
eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und
Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende,
der die Befähigung zum Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern
ernannt.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die
§§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung Anwendung; §
37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der
Zivilprozeßordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung
bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird
der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskräftig
abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs
auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach §
33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach §
33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser
Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des §
34.
§ 39
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
§ 40 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§
7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt
VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von
den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBI.
I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.
§ 41 Überleitungsvorschrift
(1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli 1994
auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 anzuwenden, wenn
über die Rückgabe des Vermögenswertes am 9. Juli 1995 noch
nicht bestandskräftig entschieden ist.
(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober
1998 abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behandeln.
(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf
Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998 anhängig geworden
sind, keine Anwendung.
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