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Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
vom 09. September 1965 ( BGBl. I S. 1273 ), zuletzt geändert durch Art.
12 des 2. Patentgesetz-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S.
1827)
Erster Teil
Urheberrecht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst
und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche
geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der
Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an
den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse
zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der
Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot
und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden sind.
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als
erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des
Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
Dritter Abschnitt
Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht
den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur
mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch
seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder
Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist
berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts
geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern
nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts
anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§
15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu
erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen
Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden,
so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung
dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes
oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der
üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine
Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt
ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß
derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen,
der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber
bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß
der Verleger ermächtigt ist.
Vierter Abschnitt
Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche
Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung
veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er
kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu
gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser
Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder
durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden
sind.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf
Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild-
oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe
des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung
des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit
Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr
gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung
zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich
begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem
ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen
aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der
bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes
öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder
ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht,
Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die
persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste,
ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die
Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie
ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt,
der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem
für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie
93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber-
und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk
und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau
nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale
zum Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung
nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der
Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen
geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle
und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für
den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück
zur Erde führt.
§ 20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich unverändert
und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme
oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen
oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das
Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für
die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung
steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen
nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung
für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht,
Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder
Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des
Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes
veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung
des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines
Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst
oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf
bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung
des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines
anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten
Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch
welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde
gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines
Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er
ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich
macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen
des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das
Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste
weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer
als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der
Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf
vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die
Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger
als einhundert Deutsche Mark beträgt.
(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft
darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb
des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter
Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert
wurden.
(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen
den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder
Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des
Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder
Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des
Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die
Verwertungsgesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen
ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden
soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft
als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die
Kosten der Prüfung zu erstatten.
(7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst nicht anzuwenden.
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder
Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so
hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung
für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder
Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung
nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder
Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke)
verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte,
weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt
Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung
des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Übertragung des Urheberrechts
Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen
oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden.
Im übrigen ist es nicht übertragbar.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz
zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht
kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem
Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk
unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers
auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
§ 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte
Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf
die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt
sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten
Zweck.
§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
§ 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber
dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts
anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts
vereinbart ist.
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen
werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte
an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen,
so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden,
wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines
Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens
geschieht.
(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und
dem Urheber sind zulässig.
(5) Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes
ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag
mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.
§ 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache
Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung
der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 36 Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung
unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem
anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen
aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers
verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die
dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den
Erträgnissen gewährt wird.
(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft
darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über
die Anwartschaft ist unwirksam.
§ 37 Verträge über die Einräumung von
Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so
verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung
oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur
Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht,
das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer
öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht
berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die
sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen
anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein
Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger
oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein,
so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
§ 39 Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine
Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40 Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von
Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt
nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der
schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf
Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist
vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden.
Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen
Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die
Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt
noch nicht abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das
Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen
des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht
zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die
unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf
Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit
Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk
später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden.
Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei
einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren
Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem
Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine
angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt
hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung
des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert
wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende
Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht
ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit
es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber
zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht
und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur
erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum
Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des
Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu
entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen
decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des
Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits
gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird
erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit
dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber
binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs
die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird
der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist
er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes
Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber
das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem
Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt
er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste
oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen,
auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der
Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich
ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt
Schranken des Urheberrechts
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken
zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege
und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder
vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist
auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche
Wiedergabe der Werke zulässig.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile
von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne
Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen
in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren
Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für
den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite
oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben,
wozu sie bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den
Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich
um eine Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der
Musikschulen handelt.
(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht,
von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder,
wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt
worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist
auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen
Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung
im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die Vervielfältigung und Verbreitung verbieten,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb
die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§
42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung
dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb
einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke
auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime
der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht
verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung
der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß
dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen
in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Informationsblättern,
die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei
öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie
die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2.die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen
oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung
der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die
überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner
Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich
Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen
und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte
versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren
Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen
Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht
worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz
bleibt unberührt.
§ 50 Bild- und Tonberichterstattung
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und
Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den
Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der
Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem
durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich wiedergegeben werden.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem
selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem
selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient,
die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder
der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§
73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist
eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht
entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe,
der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen
zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck
eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu
zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen
oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines
Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte
darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen
lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild-
oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden
Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung
ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch
Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne
Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen
eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen,
in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu
lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit
mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr.2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr.1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung,
daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch
zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch,
rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von
Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen,
bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder
Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die
Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden
Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege
der Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme
von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen
von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs.
1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch
die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder
die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger
von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen
läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,
so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige
Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei
dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die
Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S.
1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur
anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn
sie in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt werden.
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege
der Ablichtung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53
Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes
gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche
Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als
Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20
Geräte bezieht.
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen
der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken
oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung
von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen
den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung.
(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und §
54a Abs. 1) entfällt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der
Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht,
an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte
und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54 h
Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für
das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit
nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß
die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu
Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.
§ 54d Vergütungshöhe
(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs.
1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wird.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt
geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang
der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach
dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen
(1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a Abs. 1 ist auf die auf das
Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
(2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild-
oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz
1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob
die auf das Gerät oder die Bild- oder Tonträger entfallende
Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme
von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt
sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und
Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h
Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden.
§ 54g Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1
zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und
Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten
oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen.
Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung
der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs.
1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26
Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung
im Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der
Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner
Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach,
so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und §
54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54
und § 54a gezahlten Vergütungen zu.
(3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die
Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die
Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1,
eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im
Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr.
2 und § 54f im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die
gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f und 54g enthaltenen Angaben
nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist,
darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen,
um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler
je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens
einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen
Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches
Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund
eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die
Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen
des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich
ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes
zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch
Geschäftsbetriebe
(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte
zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen
vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger
übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar
gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und
Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich
zu löschen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen
Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Katalogbilder
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen
Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste
in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung
vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse
nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
§ 60 Bildnisse
(1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch
Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt
es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung
auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. Die
Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis
dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder
oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§ 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk
der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen
Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen
und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller
von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes
gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen
einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht
erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn
das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb
die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber
ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes
zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine
Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem
er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht
gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht
wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach
Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf
Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht
eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe,
daß der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur
Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet
ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist,
sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller
von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem
Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger
zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des
Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle
des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.
Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die
in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz
1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes
eingeräumt worden ist.
§ 62 Änderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes
zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen
werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und
solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder
Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind
Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche
Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung
angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§
46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten
Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die
für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind.
Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers,
nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn
dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder das Urheberrecht
auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die
Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger
nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des §
45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt
wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den
Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung
ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch
der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem
kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt,
wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten
Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit
bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche
Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben,
wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt
nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer
dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung
oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist
dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets
außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar
gesendet hat.
Siebenter Abschnitt
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt
es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt
werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des
Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des
Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig
Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig
Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist
nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1
Satz 1 bezeichnetem Frist oder läßt das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die
Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers
zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein
Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs.
2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen)
veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1
Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung.
§ 68
(aufgehoben)
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten
ist.
Achter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke
in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen
Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder
ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller
vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit
das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der
erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten,
bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung
des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen
die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung
des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden
zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten
notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung
des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn
sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch
Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern
des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im
Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die
erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu
erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten
Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht
ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen
Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig
ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms
mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche
anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung
weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten
Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen,
daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
§ 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt
sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz
von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und
den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche
Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und
3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil
Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt,
wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen
und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte
unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der
Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn
die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich
wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das
gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger
als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis
63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser.
Zweiter Abschnitt
Schutz der Lichtbilder
§ 72
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt
werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden
Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe
früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist
nach § 69 zu berechnen.
Dritter Abschnitt
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk
vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung
eines Werkes künstlerisch mitwirkt.
§ 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht,
den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers
für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet
§ 27 entsprechende Anwendung.
§ 76 Funksendung
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung durch Funk gesendet werden.
(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine
Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger
erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
(3) § 20b gilt entsprechend.
§ 77 Öffentliche Wiedergabe
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder
Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar
gemacht, so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 78 Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77
gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs.
3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so
bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach
dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung
benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten darf.
§ 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
(1) Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in
den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 neben
der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung
der gewählten Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden
Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnenensemble.
Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr
angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des
Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 ergebenden
Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und
Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen
jeweils deren Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand
nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe allein ermächtigt. Die
Ermächtigung kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen
veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs.
1 und 2 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers
auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
§ 82 Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des
ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters
fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden
Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der
Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden
ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schutz gegen Entstellung
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet
ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu
gefährden.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung
erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene
Rücksicht zu nehmen.
(3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden Künstlers, je
doch erst fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende
Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen. Nach dem Tode des ausübenden Künstlers
steht das Recht seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 3) zu.
§ 84 Beschränkung der Rechte
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht,
den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der
Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber
des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch
Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist
nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden ist.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines
ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe
der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den
ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung
an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77
erhält.
Fünfter Abschnitt
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder
von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder
Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das
Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines
Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme
des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet,
einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs.
1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein
die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht;
die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug
auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank
gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte
und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich,
sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach
der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre
nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines
mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund
eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem
Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber
dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen
der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen
weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dritter Teil
Besondere Bestimmungen für Filme
Erster Abschnitt
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt
darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher
Nutzungsrechte:
1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur
Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
2. das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;
3. das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur
Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt;
4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung
bestimmtes Filmwerk handelt;
5. Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen
des Filmwerkes in gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht
zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt,
sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit
filmisch zu verwerten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den §§ 70 und
71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet,
räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk
erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein,
das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen
oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht
im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets
die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem
Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken,
wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
§ 90 Einschränkung der Rechte
(1) Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers
zur Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung
einfacher Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht
wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung
(§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und
§ 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§
89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.
§ 91 Rechte an Lichtbildern
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen
insoweit keine Rechte zu.
§ 92 Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller
einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks,
so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung
der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.
(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht
im voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis,
dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller
abzutreten.
§ 93 Schutz gegen Entstellung
Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke
sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes
mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden,
können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung
und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere
gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten.
Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene
Rücksicht zu nehmen.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger
oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung
oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede
Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und
Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen
an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der
Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden
ist.
(4) §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des § 61
sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und
Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
Erster Abschnitt
Verwertungsverbot
§ 96
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Zweiter Abschnitt
Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes
kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die
Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn
verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner
(§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung
in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers
stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte
verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum
des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen
werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber
dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung
verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise
beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür
erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich
zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten
oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat
der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme
des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 101 Ausnahmen
(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz
geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung
oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§
99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten
in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche
ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde
und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung
ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung
des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung
der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung
im üblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen
nicht:
1.Bauwerke;
2.ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen,
deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung
von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn,
daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung
zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen
einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet
werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 102 Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person
des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete
durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er
auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil
der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft
bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen,
die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu
verurteilen. Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht erster
Instanz durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der
Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der
in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten
Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz
oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem
von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den
Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1 die Urheberrechtsstreitsachen
aus den Bezirken mehrerer Landgerichte zugewiesen sind, können sich
die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem
sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt
für die Vertretung vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht.
[Gemäß den Artikeln 16 und 22 des Gesetzes vom 2.9.1994 (BGBl.
I S. 2278) tritt für die alten Bundesländer am 1.1.2000 und für
die neuen Bundesländer am 1.1.2005 folgende Fassung des § 105 Abs.
4 in Kraft:
(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht für
Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen,
die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung nach
Absatz 1 zuständig wäre.]
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich
nach Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.]
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung
(§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart
bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung
(§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem
Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein
eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes
Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den
§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§
94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107
Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in den §§
98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten
(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über
die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108a auf Strafe erkannt,
so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran
dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111a
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die
Vervielfältigungsstücke soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94
des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer
Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die
Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt
für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller.
Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der
Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des
Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller
wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so
unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller.
Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu
erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung
anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß
die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und
hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,
den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und
hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer
beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag
verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe
des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig
sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze
1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
Dritter Abschnitt
Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit
sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig,
als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung
zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter
erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur
Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig
ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden
Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne
Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger
des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und
nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§
31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale
von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen
ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§
115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu
erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner
(§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder
Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine,
Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes
mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur
Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71
geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder,
die nach § 75 Abs. 2, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten
Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten
Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil
Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer
EU-Staaten und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen
Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen
sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt
es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen
Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke,
es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes
früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen
Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige
den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des
Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die
mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden
sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers
der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt
werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des
Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem
anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie
angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen
genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen
keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher
Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche
Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz
genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen
nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung
des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen
Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen
Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen
Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen
oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des §
122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz
von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123
sinngemäß anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel,
wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für
alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden,
soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so
genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich
dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 75 Abs. 2, §
76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder
Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen
sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise
durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild-
oder Tonträger (§ 75 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung
(§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn die Funksendung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2
sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74, 75 Abs. 1 und § 83 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen,
auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das
gleiche gilt für den Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit es sich um
die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt
er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist
nach § 82 zu überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo
diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gleich.
(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn,
daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf
der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller
des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat,
ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die
§§ 122 und 123 gelten entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen,
gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf
der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat,
ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs.
2 Nr.2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b
gewährten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der
in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten
befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen
Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen
sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und
Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs.
2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in §
126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten
geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt
urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig
Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die
vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des
übersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227)
in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22.
Mai 1910 (RGBl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen
auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
§ 132 Verträge
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42,
43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten
für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in §
40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben
wirksam.
§ 133
(aufgehoben)
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften,
nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt,
abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist
nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines
Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts
die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften
als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen
ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz
ihm gewährt.
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten
entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für
den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens
mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig
ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften
frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung
an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet
werden.
§ 137 Übertragung von Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen
übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte
(§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht
auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder
teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die
Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist.
Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen
die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden
ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer
dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung
zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung
oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde,
wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach
seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für
die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung
stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet.
Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen,
als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der
Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind
auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach
dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum,
um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden
ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach
den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben
nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem
bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um
den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach
§ 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar
1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht
abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist
nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der
Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre
nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild-
oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um
den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf
Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden
sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§
69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die
ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69 g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem
24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes
finden auch auf vorher geschaffene Werke Darbietungen, Tonträger,
Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder
ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck
der Vermietung einem Dritten überlassen worden so gilt für die
Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts
(§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen
Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung
zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche
der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30 Juni 1995 erworben
oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen
dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese
Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes
2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches
Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für
das Vermietrecht.
Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung
eines Filmwerks mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur
Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließliche
Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt
in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die
Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als
Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli
1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt,
so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30.
Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung
auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1.
Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§
73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen
(§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu.
Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem
vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli
1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis
3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach
diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer
verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs.
1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch
auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen
am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni
1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern
diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder
Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern,
von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört,
geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung
unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten
der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam
hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich
oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen
Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur
zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte
zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag
über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni
1998 geschlossen wurde.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 138 Urheberrolle
(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen
Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die
Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit
der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den
Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit
Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung;
die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht.
Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu
entrichten.
(4) Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Auf Antrag werden
Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der
Urheberrolle zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren
und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines
Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und
deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner,
die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und
die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr
für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat
in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139
(Änderung der Strafprozeßordnung)
§ 140
(Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen)
§ 141
(Aufgehobene Vorschriften)
§ 142 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 143 Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs.
5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
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