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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 07. Juni 1909 (RGBl. S. 499), zuletzt geändert durch Art. 14 des
Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)
§ 1
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung
und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 2
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse,
unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu
verstehen.
§ 3
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren
oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten,
über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den
Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs
oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht,
kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
§ 4
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder
die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über
den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der
Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht,
so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 5
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten
Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten,
die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
§ 6
(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der
Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber
nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede
Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer
Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6a
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller
hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn,
daß er
1. ausschließlich an den letzten Verbraucher verkauft oder
2. an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkäufern oder
gewerblichen Verbrauchern eingeräumten Preisen verkauft oder
3. unmißverständlich darauf hinweist, daß die Preise beim
Verkauf an den letzten Verbraucher höher liegen als beim Verkauf an
Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst für
den letzten Verbraucher offenkundig ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als
Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder
gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt.
§ 6b
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte
Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen
zum Bezug von Waren ausgibt oder wegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren
verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn,
daß die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen
und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.
§ 6c
Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt,
Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten
durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den
Fall zu gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger
Geschäfte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung
derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer
gewährt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 6d
(aufgehoben)
§ 6e
(aufgehoben)
§ 7
(1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung
des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer
Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder
durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn
einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden
und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb
des Unternehmens einfügen (Sonderangebote).
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderveranstaltungen für die
Dauer von zwölf Werktagen
1. beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli, in
denen Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren oder
Sportartikel zum Verkauf gestellt werden (Winter- und
Sommerschlußverkäufe),
2. zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig
nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (Jubiläumsverkäufe).
§ 7a
(aufgehoben)
§ 7b
(aufgehoben)
§ 7c
(aufgehoben)
§ 7d
(aufgehoben)
§ 8
(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats
1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom
Veranstalter nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde
oder
2. vor Durchführung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige-
oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens
den Umständen nach unvermeidlich (Räumungszwangslage), so können,
soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage erforderlich ist,
Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des §
7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen
durchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines Räumungsverkaufs
nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des Warenvorrats
anzugeben.
(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs
können auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für
die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden, wenn
der Veranstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen Räumungsverkauf
wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher Art durchgeführt
hat, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die einen
Räumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz
2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens
eine Woche, Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach
Absatz 2 spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung
bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk
und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Grund des Räumungsverkaufs,
2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des Räumungsverkaufs,
3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu räumenden Waren,
4. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung
der Verkaufsfläche, die von der Baumaßnahme betroffen ist,
5. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Führung
des Geschäftsbetriebs.
Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räumungsverkaufs
bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines Räumungsverkaufs
nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über
die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
(4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtlichen Berufsvertretungen
von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von diesen bestellten
Vertrauensmänner befugt. Zu diesem Zweck können sie die
Geschäftsräume des Veranstalters während der Geschäftszeiten
betreten. Die Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder
Ablichtungen ist jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung des gesamten
Räumungsverkaufs kann in Anspruch genommen werden, wer
1. den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
2. nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt
(Vor- und Nachschieben von Waren).
(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer
1. den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuchlich
herbeigeführt hat oder in anderer Weise von den Möglichkeiten eines
Räumungsverkaufs mißbräuchlich Gebrauch macht,
2. mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe
angekündigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des
Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am selben Ort oder in
benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen
aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die die
Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der
vollständigen Beendigung der angezeigten Baumaßnahme auf der davon
betroffenen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
(1) Wer den § 4, § 6, § 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.
(2) In den Fällen der § 1 , § 3 , § 4 , § 6 bis
6c , §§ 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht
werden
1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich
zu beeinträchtigen,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden
angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleich oder verwandter
Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblich Interessen
tatsächlich wahrnehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft,
die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen,
3. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des § 1 können diese Verbände
den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt
werden,
4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) (aufgehoben)
(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen
in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn
die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist
verpflichtet:
1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß
die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger,
Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch
auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß
die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
2. wer den §§ 6 bis 6c , § 7, 8 vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandelt.
§ 13a
(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete
Werbeangabe im Sinne von § 4 , die für den Personenkreis, an den
sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich
ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten.
Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehmer
das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit
der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte
oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zu eigen
gemacht hat.
(2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil gegenüber
unverzüglich erklärt werden, nachdem der Abnehmer von den
Umständen Kenntnis erlangt hat, die sein Rücktrittsrecht
begründen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt
nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluß des Vertrages
erklärt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen
nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so trägt im
Verhältnis zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser
den durch den Rücktritt des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es
sei denn, daß der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.
§ 14
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines
anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts,
über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts
oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen
nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens
verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß
die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse,
so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen
der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf
Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die
Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mußte.
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 15
(1) Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen,
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über
die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit
zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen
Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet,
so ist der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt
an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zugunsten eines Dritten
oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden
zuzufügen, mitteilt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz
1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach
Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat,
unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, daß
das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im
Ausland verwertet.
§ 18
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen,
Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt
verwertet oder an jemand mitteilt.
§ 19
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten
außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 20
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen
gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines
anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz
sich zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 erbietet oder ich
auf das Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklärt.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 20a
Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des
Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 21
(1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder
Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von
der Begehung der Handlung an.
(2) Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der
Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden
ist.
§ 22
(1) Die Tat wird, mit Ausnahme der in den §§ 4 und 6c bezeichneten
Fälle, nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt in den Fällen der
§§ 17, 18 und 20 nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Wegen einer Straftat nach den §§ 4 und 6c ist neben dem Verletzten
(§ 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung) jeder der im §
13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände zur Privatklage
berechtigt.
§ 23
(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf
Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung
Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis
zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter
Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 23a
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung
von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8
ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und
Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den
Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§ 23b
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei
glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen
Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer
Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Das Gericht
kann die Anordnung davon abhängig machen, daß die Partei
außerdem glaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden Kosten
des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, daß die
begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur
nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat
sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit
die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm
übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert
beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts
zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 24
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder
eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht
des inländischen Aufenthaltsorts zuständig.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz
1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten
Gewerbetreibenden, Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann,
wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat.
§ 25
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung
können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die
in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
§ 26
(aufgehoben)
§ 27
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund
dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz
die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen;
ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen
Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen
Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
herrührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für
Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in
Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für
Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die
bei dem Gericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach
Absatz 2 gehören würde. Entsprechendes gilt für die Vertretung
vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich
nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 27a
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird
(Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch einen
letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten
Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer
gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im
übrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen
Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem
Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem
Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich
für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die
Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die
Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind
§§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für
den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
aus den §§ 13 und 13a von jeder Partei zu einer Aussprache mit
dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit die
Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher
betreffen. Bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den
§§ 13 und 13a können die Einigungsstellen angerufen werden,
wenn der Gegner zustimmt.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 24
entsprechend anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen
der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann
die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des
persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes
findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es
an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie
kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen
Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung
dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens
von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt
haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;
§ 797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von
vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig
erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis
zur Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von
der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien
mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen, so
gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art ohne vorherige
Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht
auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor
diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen
Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig,
wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren
vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß
der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung
der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den
Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter
angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern
angehörenden Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom
18. Dezember 1956 - BGBl. I S. 920) und über die Vollstreckung von
Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch
die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind
die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit
öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (RGBl. S. 145) außer Kraft.
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