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Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten
an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG)
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden zwischen einer Person, die solche Verträge in
Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließt
(Veräußerer), und einer natürlichen Person, die bei
Vertragsabschluß außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt (Erwerber).
(2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder
Vertrag, durch den ein Veräußerer einem Erwerber gegen Zahlung
eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht,
für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils
für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs-
oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht
sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder
einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes
jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§ 2 Prospekt; erforderliche Angaben
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt
auszuhändigen. Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, so muß der Prospekt in der Sprache dieses
Staates abgefaßt sein. Ist er Angehöriger eines anderen
Mitgliedstaates, so kann er statt des Prospekts in der Sprache seines
Wohnsitzstaates einen solchen in der Sprache des Staates, dem er angehört,
verlangen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten
Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent
auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muß eine allgemeine Beschreibung
des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die
in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Der Veräußerer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung
gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies
auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluß
nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluß von Verträgen über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, daß der Prospekt
erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
§ 3 Schriftform; erforderliche Angaben
(1) Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf
der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere
Form vorgeschrieben ist. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staates
abzufassen. Ist der Erwerber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates,
so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaates die Sprache des Staates,
dem er angehört, wählen. Bestehen in einem der in den Sätzen
2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union,
so kann der Erwerber als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen
wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten §
5 und § 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in einer der
in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden Sprache
auszuhändigen ist. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
(3) Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Erwerber ausgehändigten
Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien
nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt
eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen
dem Erwerber vor Abschluß des Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet
der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muß die
Vertragsurkunde die in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.
(4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Vertragsurkunde oder
Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn
die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude
belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages
in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden
Sprache des Mitgliedstaates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude
belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten
Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand
von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
§ 4 Pflichtangaben
(1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Veräußerers des Nutzungsrechts und des
Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei
Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des
gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des Veräußerers
in bezug auf das oder die Wohngebäude;
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst Hinweis auf die
erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem
Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die
Ausübung des Nutzungsrechtes gegeben sein müssen;
3. daß der Erwerber kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht
erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist;
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht;
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern
sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen
Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser-
und Telefonanschluß;
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung;
c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und
Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung
nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen
Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf;
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes
und für die Rückzahlung vom Erwerber geleisteter Zahlungen im Falle
der Nichtfertigstellung bestehen;
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser-
und Telefonanschluß und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung
und Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung stehen oder stehen
werden, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen;
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Erwerber
Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen;
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung
und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude
erfolgen;
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist; die
Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten,
die vom Erwerber für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen
und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen
Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand,
Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;
10. ob der Erwerber an einer Regelung für den Umtausch und/oder die
Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes in seiner Gesamtheit oder
für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten
hierfür anfallen, falls der Veräußerer oder ein Dritter einen
Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermitteln.
(2) Der Prospekt muß außerdem folgende Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des Erwerbers zum Widerruf gemäß
§ 5, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis
auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung
sowie darauf, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung gewahrt wird. Gegebenenfalls muß der Prospekt
auch die Kosten angeben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs in
Übereinstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat;
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.
(3) Der Vertrag muß zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten
Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Erwerbers;
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das
Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des
Nutzungsrechtes nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des
Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten;
3. die Erklärung, daß der Erwerb und die Ausübung des
Nutzungsrechtes mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten,
Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist;
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede Vertragspartei.
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
des Erwerbers wird erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von
zehn Tagen schriftlich widerruft.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Die Frist beginnt erst, wenn dem Erwerber die Vertragsurkunde oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde sowie eine schriftliche Belehrung über sein Recht
zum Widerruf ausgehändigt wird. Die Belehrung muß Name und Anschrift
des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die schriftliche Form der
Widerrufserklärung und darauf enthalten, daß die Widerrufsfrist
durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird. Gegebenenfalls muß
die Belehrung auch die Kosten angeben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs
gemäß Absatz 6 Satz 3 zu erstatten hat. Die Belehrung ist
drucktechnisch deutlich zu gestalten und vom Erwerber gesondert zu
unterschreiben. Wird der Erwerber nicht nach den Sätzen 2 bis 5 belehrt,
so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von
Satz 2 erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder
Abschrift der Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Erwerber der in § 2 bezeichnete Prospekt vor
Vertragsabschluß nicht oder nicht in der gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union
ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 1 Satz 1 einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a und
b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 2
Satz 2 erst, wenn dem Erwerber diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird,
spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Erwerber.
(5) Ist streitig, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Erwerber der Prospekt in
der vorgeschriebenen Sprache, die Vertragsurkunde, eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder die Belehrung ausgehändigt worden ist oder eine
vorgeschriebene, im Vertrag jedoch fehlenden Angabe schriftlich mitgeteilt
worden ist, so trifft die Beweislast den Veräußerer.
(6) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine Vergütung
für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung
von Wohngebäuden ist ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen
Beurkundung, so hat der Erwerber dem Veräußerer die Kosten der
Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt
ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung
zur Erstattung von Kosten; der Erwerber kann vom Veräußerer Ersatz
der Kosten des Vertrages verlangen.
§ 6 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Erwerber für das Nutzungsrecht zu entrichten
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Veräußerers
finanziert, so wird die auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete
Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher
den Vertrag über die Teilzeitnutzung des Wohngebäudes oder der
Wohngebäude nicht gemäß § 5 widerruft. Im Falle des
Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen
und Kosten gegen den Erwerber sind ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert
wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber
sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der
Mitwirkung des Veräußerers bedient. Ist der Kreditbetrag bei
Wirksamwerden des Widerrufs dem Veräußerer bereits zugeflossen,
so tritt der Dritte im Verhältnis zum Erwerber hinsichtlich der Rechtsfolgen
des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Veräußerers ein.
§ 7 Anzahlungsverbot
Der Veräußerer darf Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf von zehn
Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der
Vertragsurkunde an den Erwerber nicht fordern oder annehmen. Für den
Erwerber günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Kollisionsregel
Unterliegt ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
oder ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechts
(§ 6) ausländischem Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes
gleichwohl anzuwenden, wenn
1. das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist oder
2. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebotes, einer
öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen
Tätigkeit zustandekommt, die der Veräußerer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet,
und wenn der Erwerber bei Abgabe seiner auf den Vertragsabschluß
gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat.
§ 9 Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Erwerbers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 10
(Änderung anderer Gesetze)
§ 11 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
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