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Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien
in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz)
vom 07. Dezember 1990 (BGBl I S. 2633), zuletzt geändert durch Gesetz
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S.
730, 734)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas,
Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen
wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht
erfaßt wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen,
in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland,
einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen
nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine
Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten
Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach
§ 3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich
nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft diese
Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem
Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Mehrkosten
auf Grund der §§ 2 und 4 können bei der Rechnungslegung der
Verteilung oder Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung des
Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas
und Klärgas sowie aus Biomasse mindestens 80 vom Hundert des
Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei einem
Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer Klärgasanlage mit einer
Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten
Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500
Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemißt
sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen
höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen
Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses
nach Satz 1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die
Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten
Durchschnittserlöses.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös
ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte
Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro
Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen
1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
§ 4 Härteklausel
(1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Kilowattstunden 5 vom
Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr
insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Kilowattstunden
übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem
aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Mehrkosten, die
durch die diesen Anteil übersteigenden Kilowattstunden entstehen, zu
erstatten. Zu diesen Mehrkosten zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern
auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz 1. Ist ein vorgelagerter
Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für diejenigen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in den Sätzen
1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn des Kalenderjahres,
das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen folgt, die Pflicht nach §
2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch
nicht errichtet waren; bei Windkraftanlagen ist insoweit die Aufstellung
von Mast und Rotor maßgeblich.
(2) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit
ihre Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung nach Absatz 1
eine unbillige Härte darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen
auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.
(3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise spürbar
über die Preise gleichartiger oder vorgelagerter
Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben müßte.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag
spätestens im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig über
die Auswirkungen der Härteklausel zu berichten, daß vor Eintreten
der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere Ausgleichsregelung getroffen
wird.
§ 4a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer Energien und
Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung
zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien und aus
Kraft-Wärme-Kopplung treffen.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise Ziele
festlegen, die in angemessener Frist erreicht werden sollen. Sie wird jeweils
nach zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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