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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664)
Abschnitt 1
Rehabilitierung und Folgeansprüche
§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für
rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit
sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der
Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr.
3 S. 33);
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr.
3 S. 33);
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr.
3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988,
GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5);
g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr.
3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. I Nr. 12 S. 221);
h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften
inhaltlich entsprechen, sowie
i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage,
Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen
einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer
dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder
246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar
1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I
Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat
für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat
oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet
ist, oder
2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu
Grunde liegenden Tat stehen.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz,
Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften
gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich
eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt
aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die
Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht,
hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen
Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober
1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen
Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden
worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere
Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
§ 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug
außerhalb eines Strafverfahrens
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines
Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung,
mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung.
Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt,
die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen
oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
§ 3 Folgeansprüche
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine
Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung
oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz
und dem Investitionsvorranggesetz.
§ 4 Beendigung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der
Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht
beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer
noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen
Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die
Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn ihre Fortsetzung unter
Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen
unverhältnismäßig wäre.
§ 5 Bundeszentralregister
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Beschwerde angefochtene
stattgebende Entscheidung des Gerichts sind dem Bundeszentralregister
mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.
(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwerde angefochtene
stattgebende Entscheidung einzutragen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren
zu Grunde liegende Entscheidung in das Bundeszentralregister eingetragen
ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entscheidung vermerkt ist,
werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung
dem Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im
Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsverfahren
rechtskräftig abgeschlossen, wird die Eintragung nach Satz 1 aus dem
Bundeszentralregister entfernt.
(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik,
die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen, die nach diesem Gesetz
aufgehoben wird, werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.
Ist die auf gehobene Entscheidung nicht im Strafregister der Deutschen
Demokratischen Republik oder im Bundeszentralregister eingetragen, erfolgt
keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Eine Eintragung im
Bundeszentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, die
nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird entfernt.
(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im
Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene gerichtliche
Entscheidung im Bundeszentralregister eingetragen ist. Ist die angegriffene
Entscheidung im Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen,
wird die Eintragung in das Bundeszentralregister übernommen und die
Zurückweisung des Antrags vermerkt; § 64a Abs. 3 des
Bundeszentralregistergesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a Abs.
5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen
Auslagen des Betroffenen
(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung
gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des
Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen
Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt
werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
§ 7 Antrag
(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2001
1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten
in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes
Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung
Betroffenen haben oder
3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen
Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.
(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können
sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu
Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen
gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts
zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe
gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz
1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des
Verfahrens beantragen.
§ 8 Zuständiges Gericht
(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das
an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach
Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche
Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist.
Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen
Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.
(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffenen Entscheidung
geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum Zeitpunkt
des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig
gewesen wäre.
§ 9 Besetzung der Rehabilitierungssenate oder
Rehabilitierungskammern
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das Landgericht
durch Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt
sind.
(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder
Staatsanwalt tätig war, ist von der Mitwirkung an
Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange er
nicht auf Grund des Deutschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen
Maßgaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis berufen
worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung darf nicht mehr als ein
Richter mitwirken, der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als
Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war.
§ 10 Ermittlung des Sachverhalts
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt
es Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen,
nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung
benötigte Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen
und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. §
11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen
Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich
sind.
(4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft übertragen.
§ 11 Gerichtliches Verfahren
(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des
Antragstellers geboten erscheint..
(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung.
Es kann eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur
Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für
erforderlich hält.
(4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen.
Leistet der Antragsteller dieser Anordnung keine Folge, kann das Gericht
das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs Monaten
die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
(5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag unmittelbare
Wirkung auf die Rechte eines Dritten haben wird, so ist auch dieser an dem
Verfahren zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit
entsprechend.
§ 12 Rehabilitierungsentscheidung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im
schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung
nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten
und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin
1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge
die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die
Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar
ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den
Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
§ 13 Beschwerde
(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung
Beschwerde eingelegt werden.
(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit
1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein
Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu
begründen ist,
a) entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung
nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen,
oder
b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung
einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in
Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere
Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer
Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts
oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof
in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vorzulegen.
§ 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben fallen die notwendigen
Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann
das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise
der Staatskasse auferlegen wenn es unbillig wäre, den Antragsteller
damit zu belasten.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren
gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Strafprozessordnung
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
Abschnitt 3
Soziale Ausgleichsleistungen
§ 16 Soziale Ausgleichsleistungen
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale
Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine
Freiheitsentziehung entstanden sind.
(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,
wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet,
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als
Kapitalentschädigung und Unterstützungsleistung nach Maßgabe
der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der
§§ 21 bis 24 gewährt.
(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig
ist, unberücksichtigt.
§ 17 Kapitalentschädigung
(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 600 Deutsche Mark für
jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen
einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes
unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte
Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz,
anzurechnen.
(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens
jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis
zum 31. Dezember 2001 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines
Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.
(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach §
17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit
die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz
2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist,
beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen
300 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist
übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung
gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz
1 gilt entsprechend.
§ 18 Unterstützungsleistungen
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage
besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen.
Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach §
15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge zuständig.
(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe
Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen
der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers
im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen. Die
§§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.
(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten
Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich
unmittelbar mitbetroffen waren. Die nächsten Angehörigen von
1. Hingerichteten oder
2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die
Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen
von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet
fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur
Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden
ist.
§ 19 Härteregelung
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine
Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde
dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.
§ 20 Kostenregelung
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch
Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.
§ 21 Beschädigtenversorgung
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht,
soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung
auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhält.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche
Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes
herbeigeführt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser
Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs.
4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson
bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall
unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine
gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz
1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis
3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels,
einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende
Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die
Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte
Leistungen sind nicht zu erstatten.
§ 22 Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten
die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52
des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach
§ 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit Ansprüchen
aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen zusammen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wird
die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
diesem Gesetz gewährt.
(2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit
Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu
berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits
ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach
diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen
Vorschriften gelten mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt
III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067)
aufgeführten Maßgaben.
§ 25 Zuständigkeiten
(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 1 7
und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ist die
Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die
Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über
Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§
17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften
des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung
der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen
gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches
Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen
Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes beantragt worden ist, oder
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der
kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung
durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten
strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam
gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19
an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs.
2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Der
Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31.
Dezember 2001 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres
seit Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten bei
der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht..
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung
der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und
22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der
Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach
den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung
zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
maßgebend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 25a Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit
erforderlich verarbeitet und genutzt werden,
Abschnitt 4
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschrift
(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt
diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober
1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen,
treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die
Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 27
(Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)
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