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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), in der im BGBl. III, Gliederungsnummer
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1618)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Deutscher ist, wer die (...) unmittelbare Reichsangehörigkeit (...)
besitzt.
§ 2
(gegenstandslos)
Zweiter Abschnitt
§ 3
Die Staatsangehörigkeit (...) wird erworben
1. durch Geburt (§ 4 ),
2. durch Erklärung nach (§ 5 ),
3. durch Annahme als Kind (§ 6 ),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8
bis 16 und 40b).
§ 4
(1 Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei
der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und
ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es
zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung
muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet
sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird (Findelkind),
gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses
Bundesstaates.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für
die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten
eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über
das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach
Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben
bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember
1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach
Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb
eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide
Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des
Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfolgen.
§ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene
Kinder
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,
erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und
einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung
der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen
Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb
der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des
Kindes.
§ 7
Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung
der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder,
die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
§ 8
(1) Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem
Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen
Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des
Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder
2 des Ausländergesetzes erfüllt,
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen
gefunden hat und
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande
ist.
(2) Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nummer
2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen
selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.
§ 9
(1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8
eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder
ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von
§ 87 des Ausländergesetzes vorliegt und
2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen
Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder
inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach
Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem
Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht,
das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.
§§ 10, 11, 12
(aufgehoben)
§ 13
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann
von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem
solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung
ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt,
wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.
§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter
den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert
werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung
rechtfertigen.
§ 15
(1) Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen
dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einbürgerung
in diesem Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt
gemacht wird.
(2) Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht
er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate,
bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein
Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers
eingebürgert werden.
§ 16
(1) Die (...) Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der
von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten
Urkunde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(2 Die (...) Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde
ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich . . auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem (...) Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht.
Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen
sind.
§ 17
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24 ),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§
25 ),
3. durch Verzicht,
4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27 ),
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
6. durch Erklärung (§ 29).
§ 18
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen,
wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt
und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
§ 19
(1 Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit
Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen
die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft,
der die Entscheidung bekanntzumachen ist die Beschwerde zu; gegen den
Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde
unbeschränkt zulässig.
(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn
der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft
elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge
für die Person dieses Kindes zusteht.
§§ 20, 21
(aufgehoben)
§ 22
(1) Die Entlassung darf nicht erteilt werden
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen,
solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme
der ehrenamtlich tätigen Personen,
2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die
Entlassung Bedenken nicht bestehen.
(2) (aufgehoben)
§ 23
(1 Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der
höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten
Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen,
die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts-
oder Polizeibehörde angeordnet ist. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Soll sich die Entlassung zugleich auf (...) die Kinder des Antragstellers
beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit
Namen aufgeführt werden.
§ 24
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte
ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach
der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.
§ 25
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf
seinen Antrag oder auf den Antrag (...) des gesetzlichen Vertreters erfolgt,
(...) der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der
ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche
Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur
Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung
der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. Bei der Entscheidung
über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen oder privaten
Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er
fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet
werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem
bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Absatz 2 vorgesehene
Genehmigung nicht erteilt werden darf.
§ 26
(1 Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn
er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich
zu erklären.
(2 Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23
für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs.
1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat
oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten,
deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung
der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
§ 27
Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme
als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er
dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust
tritt nicht ein, wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.
Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen Abkömmlinge,
für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person zusteht,
wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen
nach Satz 1 sich auf die Abkömmlinge erstreckt.
§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung
nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche
Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
§ 29
(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit
nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben
hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach
Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz
5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische
Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der
Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er
die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die
deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der
zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis
zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er
die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet,
die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es
sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung
der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag
auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist).
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der
Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach
§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die
Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung
nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit
hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1
Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den
Absätzen 2 und 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis
ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des
18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach
dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium
des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder
Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
§§ 30 bis 32
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
§§ 33 bis 35
(gegenstandslos)
Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen
§ 36
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils
für das vorangegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik
durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende
Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr,
2. Geschlecht,
3. Familienstand,
4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
7. bisherige Staatsangehörigkeit und
8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telekommunikationsnummer der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person und
3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der
Einbürgerungsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig
sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden
haben die Auskünfte den jeweiligen statistischen Ämtern der
Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3
Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für
die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.
§ 37
§ 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des
Ausländergesetzes gelten entsprechend.
§ 38
(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben.
(2 Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz
beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein
minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche
Mark. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und
die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung
mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
ist gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen
der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
(3 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen
Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die
Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung
100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark,
für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige
Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 39
Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Ausführung dieses Gesetzes
und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen
enthalten, über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden
sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit
dienen.
§ 40
(1) Gegen die Ablehnung des Antrags (...) auf Entlassung in den Fällen
der §§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig.
(2) Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen
sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht
vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.
§ 40a
Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem
Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler,
seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von §
4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem
Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
§ 40b
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen.
Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
§ 41
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
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