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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986)
§ 1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
1 die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen
Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die
Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
sowie die Verhütung von der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren
(Schiffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an
ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;
3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht
dies zuläßt oder erfordert,
a) die Schiffahrtspolizei,
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,
c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei,
d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben
der Behörden und Beamten des Polizeidienstes
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der
Buchstaben a und b,
bb) nach der Strafprozeßordnung,
e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung,
Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der
in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den
Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung,
Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen einschließlich
Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der
funktechnischen Sicherheit, die Regulierung der Magnetkompasse, die Kompensierung
der Peilfunkanlagen, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung
und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;
4a. die Untersuchung der Seeunfälle;
5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;
6. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit
der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung
des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder
Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Seeleute;
7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und
Rettungsdienst;
8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung
von Schiffen;
9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
a) der Seevermessungsdienst,
b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,
c) der Eisnachrichtendienst,
d) der erdmagnetische Dienst;
10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer
Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten
und sonstiger Sicherheitsinformationen;
10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung,
Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke
und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres
auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren
für die Meeresumwelt;
11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung
der Veränderungen der Meeresumwelt;
12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe
einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber
und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt erforderlich ist.
§ 2
(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder.
Die Anerkennung der für die Ausbildung geeigneten Schiffe sowie die
Überwachung der Bordausbildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem
Bund.
(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän
oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe
des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern
darauf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an einer
staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die
Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die
Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes
zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuß
nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 3
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen
die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen
Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen,
den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in
den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese
Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1
Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur
Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertragen,
soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den
Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
§ 3a
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben
die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ihre
Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung
bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung
verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen
den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden,
so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt
zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder
des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von
einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen
gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 3b
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen
beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht
oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind
oder
2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt
werden können.
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen
zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht
ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der
Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug
ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb
des Küstenmeeres zum Schutze der Schiffahrt, der Küste oder damit
zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insofern
Anwendung, als das internationale Recht dies zuläßt.
§ 3c
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die
nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende
erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht
oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend,
insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und
ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden
können.
(2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine
erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen
nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so
lange, und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere
Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr
getroffen werden können.
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen
Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.
§ 3d
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes entsprechend.
§ 4
(1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung
völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung
und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1
Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und
Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur
Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen.
Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der
Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung.
§ 5
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ist eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr. Es hat die Aufgaben
1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente
und Geräte, Magnetkompasse, Funkanlagen sowie
Ölhaftungsbescheinigungen handelt,
2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung
der Schiffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer
Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle
übertragen werden,
3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,
4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,
4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach §
7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von § 9e eine andere
zuständige Stelle bestimmt ist,
5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei durch
naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme
meeresbiologischer Forschungen sowie
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium
für Verkehr auf dem Gebiet der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt
übertragen werden,
wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben
die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,
bleibt unberührt.
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit
sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der
Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit
der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post;
es darf hierfür dort vorhandene personenbezogene Daten erheben. Es kann
sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte
Fälle geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für
Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen
auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
§ 6
(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach
§ 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs.
1, Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder für
Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle
übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik
einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne
des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des
Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe
des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft
die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung
übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der
Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht
des Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung
seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden
Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen
aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der
See-Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der
See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der
See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt.
§ 7
Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben
nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung
entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Überwachung
der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von
Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von
Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr kann
ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach §
1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen,
auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen.
(2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen
des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Verkehr.
(3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse,
so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post vorzusehen.
§ 8
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit Ausnahme
von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit betrauten Personen
Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die
zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den
Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten
und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und
Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken
dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der
sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes
Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte
für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung
betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestatten, die bei
der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis
d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich
als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.
§ 9
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr
von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf
Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3
Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung
für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen;
2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten
Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler
Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer;
3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeugen, Traditionsschiffen
und sonstigen Wasserfahrzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eignung
und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge sowie das Verfahren
zur Erlangung und Entziehung der erforderlichen Befähigungsnachweise
solcher Personen;
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen,
Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen,
Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4
einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen
Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren
Schiffsbetriebs;
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des §
1 Nr. 10a;
5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme
von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter;
6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb
Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen;
7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelungen auf Grund von
Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141)
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen
Fassung.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom
Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen
Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für
die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen,
unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten
der Schiffstechnik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften
zugelassen werden.
(2)Vorschriften nach Absatz-1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen
werden zur
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,
2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei
können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen
Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgesetzt werden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für
Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu
führen sind,
2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von Gefahren
für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen
einzutragen sind,
3. wie und von wem
a) die Bücher zu führen sind,
b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken
sich nicht auf den Erlaß von Vorschriften für die Schiffe der
Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken
sich ferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben.
(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit
durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des
Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet
haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die
von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die
Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
übertragen.
§ 9a
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge,
die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen
Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im
Sinne des § 5 Abs. l Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle
zu übertragen.
§ 9b
Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung.
1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit
der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der
Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder
dieser Schiffe,
2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und
3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der
Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der
Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren
zu regeln.
§ 9c
Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur
Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
erlassen werden.
§ 9d
Von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen
zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards,
die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen
vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von
den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher
Sprache amtlich bekanntgemacht.
§ 9e
(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach diesem
Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die Durchführung
dieser Aufgaben zuständigen Stelle personenbezogene Daten erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere
1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffsregister eingetragenen
oder mit einer amtlich zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes
(Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung,
IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal),
2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Führers eines Schiffes
oder eines sonst im Sinne des § 15 Verantwortlichen,
3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewordenen
Klassifikationsgesellschaft,
4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände des Festhaltens.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu dessen
Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden sind.
(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an
über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der
Empfänger darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung
unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein
angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über
wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und
Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der
Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland
kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
§ 10
(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum
in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen
der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
verpflichtet werden, Leistungen für die Beförderung von Gütern
der Ein- und Ausfuhr zu erbringen; soweit dies erforderlich ist, um den
lebenswichtigen Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine
Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise
nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund
eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr
für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen
bemißt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz
1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.
§ 11
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das
Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle,
Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung
von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des
Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,
soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit
ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
§ 12
(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amtshandlungen zur
Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe
c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund, der
§§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11
erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den nach §
10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die auf
die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren
für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
berücksichtigt werden.
(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Absatz 1, die für die
Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen
Hafen entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige Behörde
vor dem Auslaufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheitsleistung
entgegennehmen.
§ 13
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die
Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den
Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch
nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des
Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger
ist der Bund.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe
der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben
für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlaß
die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen,
daß ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und
die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb
und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den
der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme
der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der
Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit,
die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das
Erhebungsverfahren geregelt werden.
§ 14
(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden
von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen
veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer
des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach
Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die Höhe
der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(Kanalsteuertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen,
daß das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen
in der Seeschiffahrt entspricht.
(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst
für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes
Verantwortlicher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der
Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs oder
der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung
nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,
Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug
oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher einer nach §
9 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer beauftragter
Verantwortlicher oder als Besteller eines Schiffsbauwerkes einer nach §
9a, auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
4. als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verantwortlicher einer auf
Grund von Vorschriften jenes Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anordnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 16
(1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung
von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten
Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt
sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird,
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, daß
bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.
(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe
d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung
der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon
abhängig gemacht werden, daß der ersuchende Staat zusichert die
Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich
anläßlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen
Maßnahmen ergeben können, freizustellen.
(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von
Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die
zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich
anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur
stattgegeben, wenn
1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff
sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,
2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem
dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht
zulässig wäre,
3. der ersuchende Staat zusichert,
a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu
ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung
unerläßlich sind und,
b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die
der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes
Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen
Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und
4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme
verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich
der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist
und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten
festzustellen ist.
Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten
Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls
möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und
der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich
unterrichtet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen
eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993
II S. 1137) zuständig.
§ 17
Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die §
19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der Maßnahmen nach
§ 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb jedoch mit Ausnahme des §
52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß
Anwendung.
§ 17a
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3. Buchstabe
a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur
Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16
Abs. 2 entsprechend.
§ 18
(Änderung des Handelsgesetzbuches)
§ 19
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des §
9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger
Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.
§ 20
(1) Dieses Gesetz berührt nicht
1. die Reichsversicherungsordnung,
2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
3. das Seemannsgesetz,
4. das Atomgesetz,
5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder
a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S.
59),
b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I
S. 83),
c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 293),
d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein S. 137).
(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, die
dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
§ 21
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs.
1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 22
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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