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Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2860)
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der einheitlichen und wirksamen Durchführung
der geltenden internationalen Schiffssicherheitsregelungen zur
Gewährleistung der Sicherheit auf See einschließlich des damit
unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten
auf Seeschiffen und des Umweltschutzes auf See. Es gilt für die gesamte
Seefahrt.
(2) Internationale Schiffssicherheitsregelungen im Sinne dieses Gesetzes
sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften
des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der
Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen
im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten
in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der
seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils
angegebenen Fassung.
(3) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 3,
nicht für
1. das Verhalten der Schiffsführung in bezug auf den Verkehr und die
Fahrtroute einschließlich der darauf bezogenen Regelungen zur
Gefahrenabwehr, Meldung und Hilfeleistung sowie zur Anbringung und Verwendung
von Lichtern und Signalen,
2. die Durchführung des Seemannsgesetzes einschließlich der
beruflichen Ausbildung, Prüfung und Befähigung des Seefahrtpersonals
und der darauf bezogenen Nachweise,
3. die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des §
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes und im Sinne des Atomgesetzes,
4. die Durchführung des Sozialgesetzbuchs,
5. die Durchführung des Fischereirechts sowie
6. den Warenverkehr einschließlich der Sicherheit nach dem
Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicherheitsgesetz.
§ 2 Anwendung auf Schiffe
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Schiffe anzuwenden, die die
Bundesflagge führen oder als Binnenschiffe in einem deutschen
Schiffsregister eingetragen sind.
(2) Sie sind auch auf Schiffe unter ausländischer Flagge und
ausländische Binnenschiffe anzuwenden, mit denen Küstenschiffahrt
im Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt betrieben wird.
(3) Soweit sich aus den internationalen Schiffssicherheitsregelungen nichts
Abweichendes ergibt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schiffe nur im Rahmen einer
Durchsetzung, die mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und mit
dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Einklang steht,
nach den folgenden Grundsätzen anwendbar:
1. In den deutschen Hoheitsgewässern sind internationale
Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich
a) der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente sowie
b) der Bauart, Bauausführung, Ausrüstung und Bemannung
vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5 nur anwendbar, wenn sie in Abschnitt A
oder Abschnitt C der Anlage genannt sind.
2. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind die in den
Abschnitten A und C der Anlage genannten Regelungen anwendbar.
3. Die in Abschnitt B der Anlage genannten Regelungen sind auf Schiffe anwendbar,
soweit sich ihr Flaggenstaat zu ihrer Anwendung verpflichtet hat.
4. Für das Schiff übernommene oder für ausländische
Staatsangehörige geltende weitergehende zusätzliche Verpflichtungen
zur Anwendung von Schiffssicherheitsvorschriften bleiben von den Nummern
1 bis 3 unberührt. Zusätzliche Verpflichtungen in diesem Sinne
sind für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union auch Verpflichtungen auf Grund der in § 14 Abs.
1 und in Abschnitt D der Anlage genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften.
5. Die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen in bezug auf
Fischereifahrzeuge sind, soweit mit diesen in den deutschen
Hoheitsgewässern Fischfang ausgeübt oder in einem deutschen Hafen
Fang angelandet wird, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Fischereifahrzeuge
anwendbar, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
6. Die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen
Schiffssicherheitsnormen sind auf ausländische Schiffe vorbehaltlich
der Nummer 4 nicht anwendbar.
(4) Auf Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger sowie auf Schiffe unter ausländischer Flagge, die
im Dienst ausländischer Staaten ausschließlich für andere
als Handelszwecke genutzt werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
anwendbar.
§ 3 Grundsatz
Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren
Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, daß es samt seinem
Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt
wird und daß die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der
Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfaßt
auch, daß Personen, die in dem Schiffahrtsunternehmen und auf dem Schiff
hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet,
unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.
§ 4 Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher
Regelungen
Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den
Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen
Schiffssicherheitsregelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch
Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe
oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
- zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte
Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind,
gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser
Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen
Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt
C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.
§ 5 Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften*
(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Schiffssicherheitsregelungen
der Europäischen Gemeinschaften durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte
Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten
haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten
zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen
verantwortlich.
(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Schiffssicherheitsregelungen
der Europäischen Gemeinschaften auf die Einhaltung bestimmter Pflichten
von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß
hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als
verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich
der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§
7 bis 9 entsprechend.
* Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
§ 6 Ergänzende Pflichten
(1) Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches
Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen
Schiffssicherheitsregelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der
hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen
des baulichen Zustands anzuzeigen. Dasselbe gilt für ein Binnenschiff
dessen Vermessung nach den internationalen Schiffssicherheitsregelungen
vorausgesetzt wird.
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs.
1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in
der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie
für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und
Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage
7 der Verordnung vorschreiben.
(3) Der Schiffsführer hat -falls nicht anders vorgeschrieben, im
Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über
alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der
Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes
von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der
Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die
Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
(4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen
Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik bleibt
unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr macht den Abschnitt
E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Bundesanzeiger bekannt.
§ 7 Sicherheitsorganisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung
der Schiffe
Für die Erfüllung von Anforderungen, die
1. die Organisation der Geschäftsführung, innerbetrieblichen
Überwachung, Konzepte und Verfahren für die schiffsbezogene Sicherheit
einschließlich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Verhütung
der Meeresverschmutzung an Bord und an Land,
2. die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe,
die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen
Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder
3. die schiffsbezogenen nautischen und technischen
Ausrüstungsgegenstände und Systeme der Schiffe, auch der
Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord
erforderliche amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger
Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse,
Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung
amtlicher Typenzulassungen hierüber
betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich.
§ 8 Verhalten beim Schiffsbetrieb
(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens
beim Schiffsbetrieb an Bord, die den Wachdienst, das Mitführen, Stauen
und Sichern von Ladung oder Ballast, das Waschen von Tanks, das Einleiten
von Schadstoffen, die Müllbeseitigung, die Durchführung von
Übungen, die Notfallbekämpfung, die Vornahme von Aufzeichnungen
und Eintragungen, das Veranlassen von Unterrichtungen und Meldungen über
Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von
Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen betreffen,
ist der Schiffsführer verantwortlich.
(2) Für die Erfüllung sonstiger Anforderungen hinsichtlich des
Verhaltens beim Schiffsbetrieb einschließlich der Regelungen, die die
sichere Bemannung samt Vorsorge für die Verständigung bei der
Tätigkeit des Bordpersonals, die Einhaltung des zulässigen Freibords,
die Notfallplanung und -vorsorge, das Veranlassen von Besichtigungen und
Kontrollen, das Erhalten des Zustands des Schiffes sowie die Anzeige und
das Unterlassen bestimmter Veränderungen betreffen, sind der
Schiffseigentümer und der Schiffsführer verantwortlich.
§ 9 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,
1. soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch
a) der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
b) der gesetzliche Vertreter der Eigentümers und bei juristischen Personen
das vertretungsberechtigte Organ,
c) bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter
sowie
d) Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den- Betrieb
des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend
anzuwenden sind,
2. soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit
Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
3. Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen
haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen,
im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.
(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen
hinsichtlich der Sicherheitsorganisation im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie
des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der
Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer
der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden
Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.
(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.
§ 10 Überwachung
(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Aufforderung
der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung
der internationalen Schiffssicherheitsregelungen und der darauf beruhenden
Pflichten zu ermöglichen.
(2) Die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen
einschließlich der in ihnen vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen,
Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen und einschließlich der
Zuständigkeit für die jeweiligen behördlichen Aufgaben richten
sich insbesondere nach dem Seeaufgabengesetz, dem MARPOL-Gesetz und den auf
der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und durch die
Organe des Bundes getroffenen Vereinbarungen einschließlich der
Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben.
(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung
der internationalen Schiffssicherheitsregelungen in wirksamer Weise mit den
zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen
Organisationen zusammen.
(4) Wird in den internationalen Schiffssicherheitsregelungen auf die "Regierung"
oder "Verwaltung" Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen
ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.
(5) Die Verantwortlichkeit der in diesem Gesetz oder in sonstigen
Rechtsvorschriften Genannten bleibt unberührt.
§ 11 Behördliche Aufgaben aufgrund von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften*
(1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des
Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des
§ 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überprüfungs-,
Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in
Abschnitt D der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur
Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten
oder zuweisen. Im Rahmen der genannten Befugnisse können sie die
erforderlichen Anordnungen treffen, um Gefahren und schädliche
Umwelteinwirkungen zu verhüten und abzuwehren; sie können im Einklang
mit den genannten Regelungen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Zeugnisse und Bescheinigungen, die für den Nachweis der Einhaltung
der Anforderungen und Pflichten nach den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften in Abschnitt D der Anlage erforderlich sind, werden in
Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausgestellt, erteilt,
geändert, bestätigt, verlängert, anerkannt, zugelassen und
angewendet, eingeschränkt, zurückgewiesen, für ungültig
erklärt, eingezogen oder verwahrt.
* Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
§ 12 Ermessensbindung
Wird in den internationalen Schiffssicherheitsregelungen die Ausfüllung
eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung
gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der
Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich
zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen,
nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht
hat.
§ 13 Maßnahmen bei Verstößen
(1) Bei der Anordnung von Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen
internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz
richten sich die zuständigen Behörden auch nach den hierfür
in diesen Regelungen sowie nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen von 1982 vorgeschriebenen Regeln, Verfahren und Gebräuchen.
(2) Ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften,
das nach Regel IX/4.1 des in Abschnitt A der Anlage unter Nummer 1 genannten
Übereinkommens ausgestellt wurde, sowie ein Zeugnis über die
Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das nach Regel IX/4.3 dieses
Übereinkommens ausgestellt wurde, kann von der erteilenden Stelle für
ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn der Verantwortliche
nach Ablauf einer von dieser Stelle gesetzten Nachfrist die periodische
Nachprüfung nicht rechtzeitig beantragt hat oder wenn in erheblichem
Umfang gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich der
Sicherheitsorganisation verstoßen wird.
§ 14 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer
Flagge*
(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge
erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und
der internationalen Schiffssicherheitsregelungen, in den Häfen zugleich
unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG
und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen erlassen
werden.
(2) Kann ein nach Abschnitt A der Anlage erforderlicher Nachweis
ausschließlich deshalb nicht anerkannt werden, weil der Flaggenstaat
nicht Vertragspartei der zugrundeliegenden internationalen
Schiffssicherheitsregelung ist, so ist als Schiffssicherheitsanforderung
insofern ein Standard einzuhalten, der den Zielen der internationalen
Schiffssicherheitsregelungen nach Maßgabe der Schiffssicherheitsverordnung
entspricht.
*Diese Bestimmung dient zugleich der Umsetzung folgender Vorschriften: Richtlinie
95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen
für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und
die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die
Gemeinschaftshäfen anlaufen und in den Hoheitsgewässern der
Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle); Artikel 8 und 10 der Richtlinie
94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für
die Ausbildung von Seeleuten.
§ 15 Rechtsetzungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von
Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage
in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich
angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder
gemeinschaftsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Sicherheitsregelungen
zu ändern.
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