|
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -
SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl. I
S. 570)
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
1. Persönlicher Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und
ihre Hinterbliebenen, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 7,8,41
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46,
48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen
Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
la. Regelung durch Gesetz
§ 1a
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz
geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine
höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen,
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die
zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2. Wehrdienstzeit
§ 2
(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des
tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages,
an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit
seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht angerechnet wird
die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung
verschiebt. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche
Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten
der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung
zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten
in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit
des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des
Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den
Umfang der Anrechung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im
früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des
Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung
des § 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer Wehrdienstzeit
von nicht mehr als drei Jahren unter Einbeziehung von Vordienstzeiten in
der Nationalen Volksarmee.
Zweiter Teil
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
1. Arten
§ 3
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt
l. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen Unterricht an
der Bundeswehrfachschule,
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb der
Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrichtungen der Streitkräfte
die Fachausbildung in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch
sonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufsleben
durchfuhren, und
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben..
(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfaßt:
1. Übergangsgebührnisse,
2. Ausgleichsbezüge,
3. Übergangsbeihilfe,
4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.
(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzuwendung.
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
§ 4
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten fünfzehn
Monaten der Dienstzeit,
2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten vierundzwanzig Monaten
der Dienstzeit
Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht auf Kosten des
Bundes; der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, der hiernach für den
Beginn der Teilnahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach
den Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vorbildung in die
Bundeswehr eingestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht.
(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht richtet sich nach der
Eignung und Neigung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit
der Feststellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch
nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit, das Recht
aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert sich im Umfang der
Teilnahme an einer Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der
militärischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß
von allen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich
anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen
Gründen vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch
unbeschadet des Satzes 5 für die in
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von drei Monaten,
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von sechs
Monaten,
wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer
Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, dessen
Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsordnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt
ist, geführt hat oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit
abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizierdienstgrad, der mindestens
der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch
vermindert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die militärische
Ausbildung
1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem gleichwertigen oder
eines höherwertigen schulischen Abschlusses oder
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder
der Handwerksordnung durchgeführten Meisterprüfung oder einer
gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung
geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung fahrenden
Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie. Der Zeitraum, um den sich der Anspruch nach Satz
5 vermindert, darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum Erwerb des
Abschlusses Fachausbildung nach diesem Gesetz gewährt, worden ist, sechs
Monate nicht übersteigen Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer
2 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor dem
Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen
würde, überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbildung
entsprechenden Verwendung gestanden hat.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht
1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulassen, wenn
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden
Ausbildung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfüllt werden kann,
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus um
höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Anspruch des Soldaten
wegen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist, einer Mutterschutzfrist, eines Erziehungsurlaubs,
einer Kindererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus einem
von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden konnte.
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuflichen Unterrichts,
seine Art und Dauer, die Erklärung des Verzichts sowie über die
an der Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 5
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind,
haben Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die
Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das Dienstverhältnis
aus anderen Gründen endet als
1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des
Soldatengesetzes), oder
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist.
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse
nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden, kann die Fachausbildung ganz oder
zum Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den
Übergangsgebührnisse zustehen.
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Neigung und Eignung
des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit.
Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die
Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß.
Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der Bemessung
der Übergangsgebührnisse zugrunde liegen oder zugrunde liegen
würden; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§
46, 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.
(5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und neun Monaten,
.
4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1, Nr. 3 vermindert sich in den
Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten.
Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die
eine Hochschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn auf
Grund
1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht wird.
(7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde
der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung
im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehenen
Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf
einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein
Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach einer
Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.
(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der Fachausbildung,
die Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten beim Übergang
in eine andere Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung einer
Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates.
§ 5a
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in dieses
Dienstverhältnis berufen worden sind, wird auf Antrag gewährt
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung
oder
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht.
(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und weniger als acht Jahren
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
können auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung der
Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am
allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilnehmen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 gilt §
5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat bei Durchführung
der Fachausbildung während der Dauer des Dienstverhältnisses vom
militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung
erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung
anzurechnen; § 60 gilt entsprechend.
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuflichen Unterrichts
nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung
nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
a) Allgemeines
§ 6
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, wird nach ihrem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach
Maßgabe der §§ 7 bis 1 0 erleichtert.
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
§ 7
(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der Berufsförderung der
Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes
unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der
Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen,
die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des
Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung ermöglichen. Für
Soldaten, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer
Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß
gewährt werden.
(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum
von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der
Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen
seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter
bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn
der Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen
Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende
Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bundesanstalt
für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte
Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt
unberührt.
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit
§ 8
(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszugehörigkeit
angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung
in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig
ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer
Betracht.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes
als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht
unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit
Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer Fachausbildung nach
Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf
die Berufszugehörigkeit angerechnet.
(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes werden nach den
Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,
wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder
überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung
nach Satz,1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen
des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer
Fachausbildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1
und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige
Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im
öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im
Anschluß an eine Fachausbildung oder an den Wehrdienst eine für
den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige
Überschreitung der Regelzeit durchfuhrt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten
sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten
einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehrpflicht
unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen
Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des
Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden
ist.
§ 8a
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt
worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des
Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den
Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung
für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt
hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes
oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden
hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht
berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen
sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung
während der Probezeit rechtfertigen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes
als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht
mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der Zulassung
zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer
mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung
angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen
Zeitraum von nicht mehr als drei Jähren festgesetzt worden ist, im
Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als
Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung
hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen,
so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf
Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung
für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem
Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt,
zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs.
1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes
als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer,
dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch
eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis
an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder
ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis
zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes
über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, der
nicht der Wehrpflicht unterliegt.
d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
§ 9
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an ihr
Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen
Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40 Abs.
3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von
zwölf oder mehr Jahren enden würde oder
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes
Verschulden zurückzuführen ist, verfügt wird, nachdem
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren
festgesetzt worden ist oder
b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere
Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden
ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben. Soldaten
auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme
eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen
Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr
Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen
endet.
(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der
festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung
zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des
Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach
Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen
ist zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr
zulässig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der
Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins
oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig
zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder
einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach §
10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren
Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher
Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder
dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestellte
in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn
sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder
tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus dem
Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11 a
erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung, daß
1. erschuldhafteinerAufforderungzurMitwirkungimEingliederungsverfahren nicht
Folge geleistet hat,
2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des
Eingliederungsscheins anstrebt,
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden
ist oder
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde vor der
Anstellung geendet hat.
e) Stellenvorbehalt
§ 10
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind
vorzubehalten
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
(Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder
entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren
Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen
Dienst,
2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und
neugeschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
(Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder
entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X
oder Kr. 1, V c bis VIII oder Kr. 11 bis Kr. VI und 111 bis V a/b oder Kr.
VII bis RK. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechenden
Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen, nicht
einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder
ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern
zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen
ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender
Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten
Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für
eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen
Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses
Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der
Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung
ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht
1 .bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer,
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt
werden.
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund
und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins
oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von
diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen.
Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß
§ 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur
Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom
militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu
dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz
2 trifft eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die
Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den
Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerkstelle des
Bundes im Einvernehmen mit, den Vormerkstellen der Länder durch. Der
Bundesminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben
der Vormerkstellen der Länder über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung
und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins
oder einer Bestätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der
Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.
4. Dienstzeitversorgung
a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
§ 11
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren
erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54
Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht,
wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses als
Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet
wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit
von
1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden
Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate gewährt.
Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs.
5 Satz 3 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr.
4 für zwei Jahre. Die Übergangsgebührnisse betragen
fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats;
war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt,
gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47
Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, so können
für die Zeit der Verlängerung die Übergangsgebührnisse
über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus gewährt werden.
(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den Soldaten
auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier
Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben im
Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher
Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.
(5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie
die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht
ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen
weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so
sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme
kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde
der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum
oder für einen Teil desselben auch in einer Summe zulassen; für
diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als
abgegolten.
(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu,
für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes
oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume
nach den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
§ 11a
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen
Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim
Bezug
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter
auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen
zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Grundgehalt und Familienzuschlag
der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes
als Soldat auf Zeit,
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der
Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf
Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der
Anstellung endet.
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf
Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß den anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an
Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für
den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins
künftig noch zugestanden hätten.
b) Übergangsbeihilfe
§ 12
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zehn Monaten
erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54
Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die
Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in
einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die
nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§
9) sind, nach einer Dienstzeit von
1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,
2. achtzehn Monaten und weniger als zwei Jahren
das Einvierfünftelfache,
3. zwei und weniger als vier Jahren
das Zweifache,
4. vier und weniger als acht Jahren
das Vierfache,
5. acht und mehr Jahren
das Sechsfache
der Dienstbezüge des letzten Monats.
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die
Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für Inhaber
eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden
Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des
Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs.
1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des §
9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des
Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des
Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2
in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe
des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 5a und 11 sowie
Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2
Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3;
in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist die
Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren.
Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die
der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach
Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rückgabe des
Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es
sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte
oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte
in ein Arbeitsverhältnis auf' unbestimmte Zeit übernommen worden
sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung
der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz oder zum
Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden
Umfang gewährt.
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten
auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als zehn Monaten verstorben
ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz
2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein
Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet
hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die
Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen
den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des
Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs.
1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so
darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluß
des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der
Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen
Fällen
Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
§ 13
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten erhalten eine
Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs
der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe
wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluß an das nach
Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich
in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des
Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.
Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
§ 13a
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis
bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst
als Soldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge
nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge,
die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach §
9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ l1 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz
2 dieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang einer
Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch
auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse
nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet
hat. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses
gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende
Berufsförderung anzurechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs.
3 sinngemäß.
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
§ 13b
(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden
Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne
Wehrsold beurlaubt worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem
Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2)
entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten
schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge
oder des Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein
zugestanden ist,
2. eines Erziehungsurlaubs,
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich
festgesetzten Dauer eines Erziehungsurlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weniger als zwei Drittel
der Übergangsgebührnisse, die ohne Anwendung der Absätze 1
und 2 zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des § 13c nur
ein verminderter Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der
Anspruchszeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen,
auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der
Übergangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne Anwendung der
Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums
sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten
Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Absätze
1 und 2 zugestanden hätten.
§ 13c
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines
vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden
sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe
a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in die
Mindestdienstzeit,
5. des § 13a Satz.4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden in
dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung
zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die verbleibenden Ansprüche auf
volle Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust
der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen,
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich
zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren
wegen Dienstunfähigkeit,
4. eines Erziehungsurlaubs,
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang,
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von dreißig Tagen.
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
§ 13d
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem
Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden
Rechtsvorschriften geruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als
Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1
und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als
Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies
gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber
eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4
Satz 3 des Soldatengesetzes sind § 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c
Abs. 1 Satz 2 entsprechend. anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die
Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist
als die festgesetzte Dienstzeit.
Abschnitt 11
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
§ 14
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Unfallruhegehalt,
3. Übergangsgeld,
4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,
6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5.
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche
Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.
2. Ruhegehalt
a) Allgemeines
§ 15
(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist (§ 25 Abs. 4,
§§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes), erhält Ruhegehalt,
in den Fällen des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der
Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die
einem Soldaten im Ruhestand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen
gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit
berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher
Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind
einzurechnen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis
zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
§ 16
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 17
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B (Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach
Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden
haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen
würden. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als
ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das
Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden
Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils
für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen
oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer
oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die
dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
§ 18
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so
sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig,
wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat
vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt der Bundesminister der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe fest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb
dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit
sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung , in den Ruhestand
versetzt worden ist.
§ 19
(weggefallen)
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 20
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1).
Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der
Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,
4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und § 54 Abs. 4
des Soldatengesetzes.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in §
48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
worden ist,
2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit,
das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm
ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung
aus dem Dienstverhältnis drohte.
Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit
zurückgelegte Zeit
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs
bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei
einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen
vorliegen,
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die
Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen
Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem
Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne
einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und. 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für
die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.
§ 22
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt
werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder
eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem
Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit
zu seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt
hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten, Unteroffizier
oder Offizier obliegenden oder später einem Beamten, Unteroffizier oder
Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen
handwerksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren
der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren
als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis
der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 23
(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschule, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche
Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul-
oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu
drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der
Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem
Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen
hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat
übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten
in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer
nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des
Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
ohne Dienstbezüge während einer Beschäftigung außerhalb
des Soldatenverhältnisses werden Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht
worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 Abs. 2 und
3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze
erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung
bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige
Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten.
§ 24
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig
gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur
Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus,
berücksichtigt werden.
§ 24a
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht
ruhegehaltfähig.
§ 24b
(1) Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäftigungszeiten
nach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24, 65 und 66, die
der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt
hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,
soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten
berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 sind
nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die
gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten
sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen
der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 25
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt
in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu einem Drittel* hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese
Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des
Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes
zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl
der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der
dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
§ 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend in den Fällen,
in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt
war.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist,
kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis
zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes
gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in
Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden
ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen
des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten
günstigere Vorschrift Anwendung.
* Gemäß Artikel 7 Nr.10 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt
worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 25 Abs. 1 Satz 1 die Worte
"einem Drittel" durch die Worte "zwei Dritteln" ersetzt, soweit nicht bis
zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
d) Höhe des Ruhegehaltes
§ 26
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig
vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten
Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze
2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4 ergebende
Ruhegehaltssatz nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei ist der
Ruhegehaltssatz auf drei Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle
um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest verbleibt. Zur
Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende
Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze
3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften
des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie unterhalb
des sechzigsten Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den
Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen
Überschreitens der besonderen Altersgrenze des dreiundfünfzigsten
Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die
Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als
besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875
vom Hundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem
dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Erhöhung vermindert sich
ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem
frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für
ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird,
in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über
diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.
(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen
Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 17,625 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die
Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des
Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung
des fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.
(5) (aufgehoben)
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erziehungsurlaubs
und andere Zeiten einer Kindererziehung entsprechend den Vorschriften des
Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages.
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger
ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die
Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um Sechzig Deutsche Mark für
den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt
bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein Berufssoldat
allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 23 Abs.
4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung
nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen
1 bis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz
7 mit. einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt
nach den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe
des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in
den von § 94b erfaßten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift
maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den
Absätzen 1 bis 4. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und
der Untertschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung
außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter
dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das
Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Witwen und Waisen.
(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer
der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen
Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe,
in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
befunden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten
in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.*
* Gemäß Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel
24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
angefügt worden ist, wird am 1. Januar 2001 dem § 26 folgender
Absatz 10 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
ein anderes geregelt ist:
(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes
Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen
oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 26a
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht
sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes
ist oder
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat
und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich
im Monat 630 Deutsche Mark nicht überschreiten.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer
oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand
versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß sich der
Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem
sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem
Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten
versetzt werden können.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf
Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr.
1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollendung
des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt
wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum
Höchstsatz von siebzig vom Hundert.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg,
in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit
Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr
dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der
Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
Wird der Antrag nach dem Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt,
so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf Absatz 1
bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige
Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich
angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen
Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.
§ 26b
(weggefallen)
3. Unfallruhegehalt
§ 27
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§
36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt
für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für
Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens
nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des
Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen
gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge
des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen..
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat
wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch
für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem
Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem
Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit
fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit
berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle
benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege
erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend,
wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder
eines. Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen,
folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung
der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn,
daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall,
wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden
ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten
ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes
erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches
Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im
Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen
er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders
ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssoldaten Unfallruhegehalt
wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder
deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen er
während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt
für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhegehalt
ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß
für ihn eine unbillige Härte wäre.
(7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall
auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft
zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß er aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt
worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Körperschaden erleidet, . kann Versorgung nach dieser Vorschrift und
den §§ 63 und 63a gewährt werden.
4. Kapitalabfindung
§ 28
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes
eine Kapitalabfindung erhalten
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang
mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung
vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt
werden.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im
Ruhestand das fünfundfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
§ 29
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die
bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat
im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
§ 30
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung
tritt, darf fünfzig vom Hundert des Ruhegehaltes und viertausendachthundert
Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die
Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für
zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden
Jahresbetrages gezahlt.
§ 31
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form
der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung
alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an
einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem
angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Belastung
des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts
innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des
Bundesministers der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird
mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen
des Bundesministers der Verteidigung.
§ 32
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister der Verteidigung
festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2 bezeichneten
Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht
zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 5
des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil
des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwendung von den
Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzufahren, die für
die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wiederverwendete
Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der
restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er
ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe
des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil
des Ruhegehaltes, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige
Gründe vorliegen.
§ 33
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich
nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, des
zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert
der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom Hundert der
Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres
auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert
der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung
der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die
Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres
zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre
noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum
Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten
Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der
Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf
die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den Fällen des §
32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
§ 34
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst
oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der
der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit von
den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil
übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzufahren,
die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig ist.
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist
der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit
zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der
Bundesminister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.
§ 35
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden,
Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen
im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind,
sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare
werden hierdurch nicht berührt.
5. Unterhaltsbeitrag
§ 36
Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von
fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für
seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit
entlassen worden ist.
6. Übergangsgeld
§ 37
(1) Ein Berufssoldat, der
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs.
5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder
2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 7 des Soldatengesetzes)
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld
wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung
ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger
Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für
jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens
das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4
des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat
oder erhalten hätte.
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen
Wehrdienstes in der Bundeswehr.
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als
ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der
Entlassung . folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist
längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat
die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat.
Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
im Sinne des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um
den Betrag dieser Einkünfte.
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 38
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten
ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe
des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4
des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über
achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste
Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in
einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen
Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung
(§ 63a) gewährt.*
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten
ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes
zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich
erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur
gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten
ist.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt
in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.
* Gemäß Artikel 7 Nr. 16 in Verwendung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
6 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird 38 Abs. 1 am 1. Januar
2002 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort Fünffachen durch das Wort
Vierfachen ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort Fünftel durch das Wort
Viertel und das Wort sechzigste durch das Wort
einundsechzigste ersetzt.
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
§ 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten
vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf Antrag die Fachausbildung oder
an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang,
wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren
zusteht, und der Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend
für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen
Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen
Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet.
Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung,
können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.
(2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach dem vollendeten
vierzigsten, aber vor dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahr
wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird
auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am
allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht.
Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung,
können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.
(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwendung des
Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.
§ 40
Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit
endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den
§§ 6 bis 8 erleichtert.
Abschnitt III
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
§ 41
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Soldaten, eines Soldaten,
der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes
teilgenommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während des
Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vorschriften des §
17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat,
auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des
§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend
anzuwenden.
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer besonderen
Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder
ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten während
des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
ein Sterbegeld in Höhe von fünftausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld
wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach
§ 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht.
Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz
2 zu gewähren sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre
Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses
verstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung,
so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf
Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die
Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die
Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene
Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit
hätte erhalten können.
(2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entsprechend.
Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt §
13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
§ 43
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand
sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, 49 Satz 1, bis 3 sowie die
§§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen
Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden
ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§
19 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung
bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen
Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben
oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während
der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn
der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß seine Vaterschaft
später angefochten worden ist.
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand
finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine Anwendung.
3. Bezüge bei Verschollenheit
§ 44
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand
oder anderer Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst-
oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundesministers
der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt,
erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach §
11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 oder nach § 11a Abs. 2
Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine
Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach §
43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden,
diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld
werden nicht gewährt.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst-
oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
entgegenstellen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten;
die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der
Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Voraussetzungen des §
9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz.
2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten
des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung
der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des
festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
§ 44a
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes
an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
Witwer.
Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
1. Anwendungsbereich
§ 45
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
1 .ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt,
Witwen- oder Waisengeld,
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei Weiterzahlung
an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11 a Abs. 2).
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43)
gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt
ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder
Waisengeld.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen
1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung und Zahlungsweise
§ 46
(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung
von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über
die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des
Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung
einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung. Der Bundesminister
der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach §
31 Satz 2. und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs.
2 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs
übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des
Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden werden. Diese
Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage,
die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
sind vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen
wie die Dienstbezüge der Soldaten. Werden Versorgungsbezüge nach
dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
nicht im Bundesgebiet, so kann der Bundesminister der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon
abhängig machen, daß im Bundesgebiet ein
Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur auf Verlangen
des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
§ 47
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts
Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem
Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben
dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den
Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen
des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat
oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den
Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu
berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand
noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden wird der
Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie
entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag
für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht
vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes
anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach
§ 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. DerAusgleichsbetrag gilt
für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug.
Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer
bundesgesetzlicher Regelung.
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
§ 48
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet
werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige
Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich
in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten
noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuß,
auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer
Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch
verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen
aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen
von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld
angerechnet werden.
5. Rückforderung
§ 49
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt,
so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß
der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der
Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung
aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Deutsche
Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze.
für die Gesamtrückforderung.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 50
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen
auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als
sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den
Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend
gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den
Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
unerlaubter Handlung besteht.
7.
§ 51
(weggefallen)
8.
§ 52
(weggefallen)
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
§ 53
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
(Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist
ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge
zu belassen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer
1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 ergibt,
3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt
worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach
Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich 630 Deutsche Mark.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den
Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um
den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen,
die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält,
sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus
Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen
gelten Aufwandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinn des § 20 Abs.
6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen,
die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu
ersetzen(§18a Abs.3 Satz1 Nr. l des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt
monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das
Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate,
anzusetzen.
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis
5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst
von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die
Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht
gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder
ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des
Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für
sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden
sind, werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 zugrunde liegenden
Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht
als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen
ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie
das einundsechzigste Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert erhöht.
Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in
den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt das fünfundsechzigste
Lebensjahr.
2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach §
26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt
sinngemäß.
(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach
Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert
des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze
übersteigen.
(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre
Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung
im Sinne des Absatzes 6.
2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die
Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet
sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich
des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
9a.
§ 54
(weggefallen)
10. Zusammentreffen mehreren Versorgungsbezüge
§ 55
(1) Erhalten aus einer - Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53
Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder
Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren
Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 47, Abs. 1,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld,
das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert, in den
Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
37 des Beamtenversorgungsgesetzes achtzig vom Hundert, der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach
Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden
Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens
ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren
Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld
oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1
sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen
Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre
Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet
sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
§ 55a
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der
in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder
aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund
eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet
oder, wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so
tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten
zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 3 rechnet
nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und
Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten
Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten
nach § 24a, jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente
berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der
sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47
Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt
nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der
Ruhegehaltssatz nach § 2 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus
einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen
Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der
Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger
Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren
oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis
der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der
Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten
berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige
Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten
entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der
Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze
1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente
ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis
4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach
den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der
Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des
neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre
Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet
sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
§ 55b
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine
Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um
den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die
in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch
in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875
für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 ruht in Höhe
von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen
in voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension
die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung erhält.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat
im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf
Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und
Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes
wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht
zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt
zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ü6erstaatlichen
Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden
aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle
eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt,
so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger
ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages,
weil kein Anspruch auf laufende Versorgung , besteht, so ist der sich bei
einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines
Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das
Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf
gewährten Zinsen an den Bund abführt.
(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden
aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst
unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten, oder
hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch
Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz
4 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand
Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des Betrages,
der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden
Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7 finden
entsprechende Anwendung.
(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag in
Höhe von zwanzig vom Hundert sein es deutschen Ruhegehaltes zu belassen.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht,
daß
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung
des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 55c
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des
Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser
Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und
seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag
gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der
Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt,
wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des
berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem
Monatsbetrag, der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten
Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei
einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit
bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen
oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in
festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der
Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der
Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet
sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das
der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
(BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten
für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender
Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.
§ 55d
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c kann von
dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung
eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der
Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente
zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts
ergangen ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand
von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist,
erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht
oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der
Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag
der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des
Berufssoldaten oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht
unterschreiten.
11. Verlust der Versorgung
§ 56
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des §
57 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.
§ 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
§ 57
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs.
2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl
er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden
ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und
einen Anspruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung
stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche
Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
12. Entziehung der Versorgung
§ 58
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die
ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr.
2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit
entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese
Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren
festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen zulässig ist,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
Hinterbliebenenversorgung.
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für
Hinterbliebene
§ 59
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen
Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
mit der Rechtskraft des Urteils,
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat.
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf
Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz, 1 Nr. 2 Buchstabe
a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe
eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes
Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26
Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur
Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden
hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter
Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer
Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde
nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst,
so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach §
47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die
Nichtigerklärung gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht
in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des § 11a Abs. 2.
14. Anzeigepflicht
§ 60
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden
Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der
Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer
Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11, Abs. 6) und den Bezug
und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 22 und 26
Abs. 8, den §§ 26a und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und
59 Abs. 2,
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie
im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung
eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 2),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses
im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 24b sowie im Rahmen des §
26 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Kindererziehungszuschlagsgesetz
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist
der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch
Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden.. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung.
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 61
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.
6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne
Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt
für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren
ist.
Abschnitt V
Sondervorschriften
1. Umzugskostenvergütung
§ 62
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs
der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist,
nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen
Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung
wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes
bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung
wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes
bezeichneten Hinterbliebenen.
(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit,
der Anspruch auf Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen
Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Anspruch auf
berufliche Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten
Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat,
können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis
8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die
Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der
Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5 und
5a oder während einer beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung
auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen
oder in dessen Nähe,
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des
Dienstverhältnisses,
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von
Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser
Maßnahmen oder
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung
des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern neben einer bereits nach Absatz
1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des
Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag
einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3
des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur
zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort
zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des
Dienstverhältnisses oder
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der
Entlassung
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr.
3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes
noch nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen
Soldaten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält,
wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des
Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende allgemeine Altersgrenze
noch nicht erreicht hatte.
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden
die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des
Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem
Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb einer
Ausschlußfrist von einem Jahr bei der zuständigen Stelle zu
beantragen; die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie
endet frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete
Soldaten
§ 63
(1) Ein Soldat, der
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden
Personals während des Flugdienstes,
3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen
während des Sprungdienstes,
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer-
oder Minentaucherdienstes,
6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter
Wasser
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen,
Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit
Munition,
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen
oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders
gefährlichen Dienstes,
11. als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen
Tauchdienstes oder
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem
Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz
bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige
Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner
Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert
beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensichtlich
nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den
Nummern 1 bis 12 zurückzuführen ist.
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten
Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind,
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern
1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für den Soldaten,
2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im Fälle des Absatzes
2 Nr. 1,
3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,
4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark im Falle
des Absatzes 2 Nr. 3.
Sie wird nicht gewährt, Wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis
des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des
Absatzes 1 sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren
Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
gehören.
(6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine
einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige
Unfallentschädigung gewährt.
(7) § 46 gilt entsprechend.
3. Einmalige Entschädigung
§ 63a
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für
ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet
er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer
Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhundertfünfzigtausend
Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt
ist.
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt,
wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des §
27 Abs. 5
3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen
Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage
zurückzuführen ist,
4. als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen
oder Naturkatastrophen, denen der Soldat während einer besonderen Verwendung
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders
ausgesetzt war, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine
unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche
Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder
eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft
zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Soldat aus
sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der
in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige
Entschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder
in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Kinder in Höhe von insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert
Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
vorhanden sind,
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt
achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend
für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich
der Bundeswehr. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.
(5) § 46 gilt entsprechend.
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 63b
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Verwendung
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge
von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen,
insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang
ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn
der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder Wegen seiner
Eigenschaft als Soldat betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang
auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen
Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in
Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem
Umfang gewährt
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind.
(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend
für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes im Bereich der Bundeswehr entstehen.
(5 Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung
oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, daß
der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
Dienstherrn entzogen ist.
5. Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten
§ 63c
(1) Bei einer vorübergehenden. Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten
infolge eines Unfalles im Sinne des § 7 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 37 Abs. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich
die Weitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst
zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt
auch, wenn der Berufssoldat sich des Lebenseinsatzes im Sinne des §
37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung
nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der
Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate
vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit
eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienstunfähige
Soldaten auf Zeit.
6. Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwendungen
§ 63d
Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im Zusammenhang mit einer
Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder
bei Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage
gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die §§
63b, 81c, 86 Abs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall mit den
besonderen Verhältnissen am Ort der Verwendung zusammenhängt, wird
daneben Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch
im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr im Sinne des Satzes
1 verwendet, gelten § 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die
Entscheidung, ob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter
Gefährdungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium der Finanzen.
Abschnitt VI
Übergangsvorschriften
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit
§ 64
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufssoldaten
die Zeit, die er verbracht hat
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichsmarine,
3. in der Reichswehr,
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935,
5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landespolizei, die
nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht
übergeführt worden sind,
6. in der Nationalen Volksarmee.
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufssoldaten
die Zeit, die er
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger aus den
Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert
waren, oder
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die §§ 67 und
70 gelten entsprechend.
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfindung
aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übrigen gelten
§ 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis
24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auch §
24b entsprechend.
§ 65
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat
vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
als Beamter oder Richter gestanden hat oder
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit nicht § 64 Abs.
1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter
oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
vollbeschäftigt gewesen ist oder
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Arbeitsdienst
gedient hat, jedoch die Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst
berufsmäßig geleistet worden ist, oder
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen
Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) § 20 gilt entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend,
es sei denn, daß die Abfindung aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
gewährt worden ist.
§ 66
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im
öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage
oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung
oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden
hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
§ 67
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die
Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für
die Zeit, in der er sich in unsachlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen
mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung oder sich insgesamt
länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28.
Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhegehaltfähig
gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits angerechnet
wird.
§ 67a
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat
sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in
die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines
Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams
(§ 67) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer
Heilbehandlung befunden hat.
(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund
einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes
ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden
Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung
länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.
§ 68
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in
denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen
Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.
§ 68a
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehrmacht im Sinne der
§§ 64, 73 und 74 steht die vor dem 9. Mai 1945 während des
Zweiten Weltkrieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes
gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden konnte.
§ 70 gilt entsprechend.
§ 69
(weggefallen)
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 70
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat, der am 8.
Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt
im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen
ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mal
1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis zum 31.
Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr
mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur
Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehaltes als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entsprechendes gilt
für einen Berufssoldaten, der am 8. Mal 1945 Beamter im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder
berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht nicht
berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem
8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes
zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,
wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden
ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen
Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn der Berufssoldat
vorher wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in
den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen
Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr
stirbt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, die bereits
nach anderen Vorschriften angerechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.
3.
§ 71
(weggefallen)
4.
§ 72
(weggefallen)
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet
haben, und ihre Hinterbliebenen
§ 73
(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, der bis
zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in
der ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr
geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein
Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens
zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das
Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit
endet.
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundeswehr bedarf es nicht,
wenn ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden
ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18) und die gesamte abgeleistete
Wehrdienstzeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten
entsprechend.
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere,
der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren
in der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bundeswehr
geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine
abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2 oder 4) erhalten
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§
19 bis 25 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).
(6) Die §§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis 61 dieses
Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes
gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen-
oder Waisengeld; die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten
im Ruhestand, Witwen oder Waisen.
(7) Die §§ 3, 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12
finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach den
Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist und das fünfzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen
Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen
ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Soldaten auf Zeit
können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die Versorgung nach § 74
wählen.
§ 74
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere
und Mannschaften, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben
und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen des § 73
nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender
Maßgabe:
1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist nicht die
Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme
des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die
abgeleistete Gesamtdienstzeit,
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge der Wehrdienstzeit
in der Bundeswehr, jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für
den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe
maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von mindestens drei
Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher wegen
Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
Beansprucht der Soldat die, Fachausbildung oder an deren Stelle die weitere
Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die
Übergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.
(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere,
der in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.
(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den Absätzen 1 und 2 sind
die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen
der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Soldaten gilt
§ 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis nach dem
Freiwilligengesetz
§ 75
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach dem
Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht die Rechtsstellung
eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt,
erhält Versorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für
seine Hinterbliebenen.
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten nach dem
Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des
Bundesbeamtengesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall
im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall.
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
§ 76
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz,
der nach dem Zweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr
übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der
Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit
in der Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und
74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im
Polizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundesgebietes oder des
früheren Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontrolldienst
in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit.
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, der nach
dem in Absatz 1 bezeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt
worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung
im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung
und ein Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
als Dienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit
im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37Abs. 3 gleich.
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
§ 77
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember
1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat
eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand, einen
einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünfundsechzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche
Mark beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen
des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über
fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den
Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und,
wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch
seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln
des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage
in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,
so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem
Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn das Ruhegehalt
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
beträgt oder die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt
zu berechnen sind.
8a. Versorgung wegen eines während des Ersten oder Zweiten Weltkrieges
erlittenen Kriegsunfalles
§ 77a
(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles
(§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des Ersten oder Zweiten Weltkrieges
in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
(§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den
Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften
mit folgenden Maßgaben gewährt:
1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich zwanzig vom Hundert
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 7 Satz 2)
beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhestand an den Folgen
des Unfalles verstorben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel
und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des
Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen
gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der
Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert
des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig
vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gelten §
42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie §
91 a dieses Gesetzes sinngemäß.
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem 9. Mai 1945 erlitten
hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz
1 Nr. 2 des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des §
70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes Verschulden
erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.
(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der
ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9.
Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
§ 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes Verschulden
erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung auf einen Soldaten,
der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst
im Herkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig
geleistet hat.
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung als Soldat in die
Bundeswehr anzumelden, die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vordem
1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch
innerhalb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen Hinterbliebenen geltend
gemacht werden.
8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen
Unfalles
§ 77b
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als
Beamter der ehemaligen Wehrmacht aus Anlaß des Ersten oder Zweiten
Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in der
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den
Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77a Abs.
1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27
Abs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten bestimmen, die
auf außergewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft
beruhen. § 77a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
Berufssoldaten, die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der
Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen
worden sind, gelten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in
den Ruhestand versetzt.
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des
Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der
ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat,
gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77a Abs. 5 genannten
Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77a Abs. 5
erfüllt sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen Soldaten
angewendet werden, der aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges
in unsachlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als
Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle
des Zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
in Gewahrsam befunden hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf einen Soldaten,
der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst
im Herkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig
geleistet hat. § 77a Abs. 7 gilt entsprechend.
9.
§ 78
(weggefallen)
10.
§ 79
(weggefallen)
11. Übergangsvorschrift aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 19W (BGBl. I S.
2588)
§ 79a
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden
sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c keine Anwendung.
Dritter Teil
Beschädigtenversorgung
Abschnitt I
Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer
Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
§ 80
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes,
soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten
eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und
die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. §
64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
2. Wehrdienstbeschädigung
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung,
die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung
des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche
Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Vorhaltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich
angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2. einen Unfall, den der Beschädigte
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine
Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen
als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur
Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen
oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts
wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten
Maßnahmen erleidet
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort
seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des §
1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge
und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen.
(4) Als Wehrdienst gilt auch
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer
Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer
zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges
nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle
in vertretbarem Umfang abweicht, weil
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem
Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit
seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für
den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung
vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen
Nähe eine Unterkunft so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für
den Weg von und nach der Familienwohnung.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht
die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer
Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache
des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein
erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die
Gesundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist;
erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche
Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
2a. Versorgung in besonderen Fällen
§ 81a
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm
oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung,
die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während
der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher
Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
§ 81 b
(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5
des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger eine
gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung
einer stationären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit §
12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem
notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger
dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts,
wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen
Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur
nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes
einen Unfall erleidet.
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung
durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen
Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der
Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz
1 Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche
Schädigung der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung
im Sinne des § 81 ist.
(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 81 c
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche
Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse
zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung
besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für
die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung
ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß
für ihn eine unbillige Härte wäre.
§ 81d
Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche
Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder
eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft
zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß er aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
§ 81 e
(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeten Soldat, ein
Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft
gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder
auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen
oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine
gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen Lind
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt; § 64e des
Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der
irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
gehandelt hat.
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Sind der Ehepartner des
Soldaten und die Kinder, für die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder
ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes
oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen
sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach §
6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen wurde.
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für
Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln
begangenes Verbrechen.
(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen
gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt
auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen
Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen
gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder
6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes,
eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung
des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des §
81 b erleidet.
(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des
Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend anzuwenden ist.
(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung
Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.
Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat, der
Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft
gehörende Person auf Grund der Schädigung Leistungen von anderer
Seite erhält.
(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung
zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen.
(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeten Soldat, ein
Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft
gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes
1 in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten,
werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der Geschädigte allein
infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene
eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung ein entsprechender
Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.
(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer
Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.
Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat,
in dem die Voraussetzungen erfuhr sind.
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 82
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des
Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung
nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger
Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung,
des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen
in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§
11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für
einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst
Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a des
Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b
des Wehrpflichtgesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des
Wehrpflichtgesetzes) abgeleistet hat, nicht jedoch für die in §
73 genannten Soldaten. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften
ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte
Schädigungsfolge zu behandeln.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf
dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur
bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen
Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden
auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder
Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen
Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung,
besteht,
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze
der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
zurückzuführen ist.
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der
Versorgung
§ 83
(1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes gelten für
einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen wehrpflichtigen
Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden
Maßgaben:
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch
dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr,
seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit
oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer
Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses.
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach
den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu
berücksichtigende Arbeitsentgelt,
a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen
Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten,
der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat
vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat,
dieses Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buchstabe a genannten
Einkünfte.
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß die
Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses
folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder
einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluß
an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestanden
hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach §
80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung
abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit
dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von
Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 84
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten
Teil bestehen unbeschadet des Absatzes 6 nebeneinander.
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der
aufsteigenden Linie nach dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach
dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung
gewährt.
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder aus
einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis
81 e sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit
Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist
unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente
festzusetzen.
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den Soldaten,
der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, wenn die
Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen
mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge
die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
gleichstellen; der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach
§ 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des
Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.
Abschnitt II
Versorgung beschädigter Soldaten während des
Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
§ 85
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente
und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und §
31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schädigung im
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so
ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.
Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe
der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit
durch die Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem
Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81 a finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt
werden muß.
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen
erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Abs. 2 und
3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich
erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf
des Monats, in dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß
das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt
der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für
den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt
werden.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verstandet noch
gepfändet werden. Im übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend
sowie § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf
Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch
auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 86
(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen
Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der
Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden,
so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer
Tätigkeit im Sinne des § 81 a geleistet werden; die Zustimmung
muß vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.
Vierter Teil
Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)
§ 86a
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe.
Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über
das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit
als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs. 5 des
Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines
Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl
von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den
Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden.
Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird
der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage begrenzt.
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit
im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht
der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld gleich.
Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den
Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums,
für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil
er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch.
(2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe.
Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und
sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über die
Arbeitslosenhilfe und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsgebührnissen
steht dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich, wenn die besonderen
Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.
2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz begründet keinen
Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne
Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus
dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später
aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen
ist.
Fünfter Teil
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
1. Dienstzeitversorgung
§ 87
(1 Der Bundesminister der Verteidigung führt die Versorgung nach dem
Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.
§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abweichend von Absatz
1 den für die Zahlung der Anwärterbezüge, der Dienstbezüge
oder der sonstigen Bezüge an die Inhaber eines Eingliederungsscheins
zuständigen Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der
Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzufahren. Die
Ausgleichsbezüge sind beim Bundesminister der Verteidigung oder der
von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt
entsprechend.
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es
sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§
172, 174 und 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren
(§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in
Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die durchfahrenden
Behörden maßgebenden Vorschriften.
2. Beschädigtenversorgung
§ 88
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 und
86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Im übrigen wird
der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes
durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste
Bundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden entscheiden auch
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie
den §§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen
Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet
haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren
auf Grund des Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach
§ 80 oder § 82 noch nicht vorliegt.
In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den i nach Absatz
1 Satz 1 zuständigen Behörden.
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit
in Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbeschädigung
oder über eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§
81 a bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den
unsachlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand
der §§ 81 bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit §
81 c sowie über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne
des § 81 Abs. 6 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen
Verwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von
der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne
des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzungen der §§
44 und 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen
des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz
1 Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der
Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder
von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch abweichen.
(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in
Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, die eine grundsätzliche, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach §
81 Abs. 6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen
Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung.
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 sind
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung
nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das
Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden:
1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehört
haben, und ihre Hinterbliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung
zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,
die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig
ist.
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch
rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Dienststelle der Bundeswehr
eingegangen sind.
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung
nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des
§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über
das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des
Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
1. eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom
Bundesminister der Verteidigung erlassen worden ist.
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister der
Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in denen er den
Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf
andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften
der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung
gilt entsprechend.
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst
angehören oder angehört haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet
das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes
1 Satz 1 über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung oder einer
gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis 81 d,
§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c und den ursächlichen
Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der
§§ 81 bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c
oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des §
81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung
insoweit auch für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit
über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten des
Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 gelten
zusätzlich folgende Maßgaben:
3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als
Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik
Deutschland.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bundesminister der Verteidigung
vertreten. Dieser kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen
Behörden übertragen, die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund.
Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit
ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das
Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung
des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und
zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben
und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen
Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen
Landesbehörden angewendet werden.
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe
§ 88a
Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Gewährung
der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund.
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Sechster Teil
Schlußvorschriften
1. Begrenzung von Geldleistungen
§ 89
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines
Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden;
ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen,
die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.
la. Dienstbezüge
§ 89a
Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die
Dienstbezüge nach § l Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den
Dienstbezügen im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 gehören auch
Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu
den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 89b
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit
und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
2. Gebietsbestimmung
§ 90
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vor dem 3. Oktober 1990.
(3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin vor dem 3. Oktober 1990.
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 genannte Gebiet.
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
§ 91
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3 und des § 78 Abs.
2 stehen gleich
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b entsprechende Anwendung.
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
§ 91 a
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß
einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung
mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden
Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz
begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen
nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die
gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie
des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c durch eine vorsätzliche
unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19,
veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzuwenden.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
3b.
§ 91b
(weggefallen)
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 92
(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern und dem Bundesminister der Finanzen, zu den §§ 4, 5
und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die
Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.
4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 92a
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis
zum 31. Dezember 2002 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für
die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung
tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf
Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und
Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
Dienstherrn
§ 92b
Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt
das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:
1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die
entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich auf der Grundlage
der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung eines Soldaten
im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines
anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet
§ 92c
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990
und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen
diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des
Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle
des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.
5. Benennung eines Kontos
§ 93
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf
das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers
trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen
auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die
Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung
nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung
eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.
6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene
Versorgungsempfänger
§ 94
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger
von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen
Fassung.
2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, die §§ 30, 45 bis 49, 53,
55, 55a Abs. 2 bis 81 die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und
§ 89b sowie § 43 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20 Abs. 1 Satz 4, §
22 Abs. 2, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und § 55b finden in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen
des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141 a des
Bundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der
Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den
Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger,
verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein
über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger
günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember
1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden 'Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der
dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Soldaten im Ruhestand andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und 3) und
die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz
in seiner jeweiligen Fassung.
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand,
der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist,
regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; §
43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses Gesetzes finden
in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung.
§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung,
solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben
Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 31. Dezember
1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. §
43 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 55b findet
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
Vergorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag
gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt
worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden,
gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten können zum
Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten
oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis
zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992
vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94a
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger
von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach
dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht mit folgenden Maßgaben
1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
finden Anwendung.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der
dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Rechts.
c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Soldaten im Ruhestand andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der, Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen
Ruhegehaltes. § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung.
4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene
Berufssoldaten
§ 94b
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der
zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich
die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen
1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar
1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von
fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und
4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung
einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;
§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der
Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden
Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
ein von dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder
verstirbt.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung
des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz,
der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit
ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
ergäbe, nicht übersteigen.
(4) (aufgehoben)
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der
Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und
§ 55a Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1,
die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne
des § 55b Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist §
55b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz
von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt.
Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein
vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 20 Abs.-1
Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für
nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene
Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember
1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis
des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
nach dem 31. Dezember 1991
§ 94c
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember 1991 nach § 50 Abs.
2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der nach § 94a oder nach
§ 94b dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz
gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem
Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; §
25 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
§ 95
(1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4
gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt
und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten
sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1
Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt
entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli
1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die
am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz
6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen
haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser
Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf
jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge
entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger,
die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen
in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige
Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten
Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend
anteilig.
8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten
sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63,
63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1
gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.
Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in
eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes,
die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser
Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1.
Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen
Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des
Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die
Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember
1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals
nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist §
55b in der bis zum 30.-September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei
denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; §
94b Abs. 5 bleibt unberührt.*
* Gemäß Artikel 7 Nr. 44 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt
worden ist, sowie gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 wird am 1. Januar 2001 dem § 96 folgender Absatz 6
angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein
anderes bestimmt ist:
"(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002 wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Versetzung beträgt der in den Ruhestand Vomhundertsatz der Minderung
für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 2001
0,0
nach dem 31. Dezember 2000
2,4
nach dem 31. Dezember 2001
3,0.
Die Minderung des Ruhegehaltes darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem
1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem
1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
Für Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."
9.
§ 97
(Inkrafttreten)
|