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Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz)
vom 25. November 1933 (RGBl. 1933 I S. 1011), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und
sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1172)
Erster Teil
Preisnachlässe
§ 1
(1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfs
im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche
Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher
ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe
(Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt
oder gewährt werden.
(2) Als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes gelten Nachlässe
von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert,
oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten
Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt
werden.
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
§ 2
Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf
drei vom Hundert des Preises der Ware oder Leistung nicht überschreiten.
Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich
nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung
durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere
durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.
§ 3
Werden während eines bestimmten Zeitabschnitts unter Stundung der
Gegenleistung Waren geliefert oder Leistungen bewirkt, so kann bei der nach
Ablauf des Zeitabschnitts erfolgenden Bezahlung ein Barzahlungsnachlaß
gewährt werden, sofern der Zeitabschnitt nicht länger als einen
Monat dauert. Die Vorschrift des § 2 gilt entsprechend.
§ 4
(1) Wer einen Barzahlungsnachlaß gewährt, muß den
Nachlaßbetrag sofort von Preise abziehen oder Gutscheine (Sparmarken,
Kassenzettel, Zahlungsabschnitte) ausgeben, die in bar einzulösen sind.
Der Umsatz an Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine
abhängig gemacht wird, darf auf keinen höheren Betrag als fünfzig
Deutsche Mark festgesetzt werden.
(2) Gutscheine, die von einer Vereinigung nachlaßgewährender
Gewerbetreibender (Rabattsparvereine und dergleichen) eingelöst werden,
dürfen nur ausgegeben werden, sofern sich die Vereinigung alljährlich
einer unabhängigen Prüfung durch einen sachverständigen
Prüfer unterzieht. Die Prüfung muß sich auf die gesamte
Geschäftsgebarung der Vereinigung während der Dauer des
Geschäftsjahres erstrecken, insbesondere darauf, daß die
Einlösung der ausgegebenen Gutscheine gesichert ist. Der Prüfer
muß einen schriftlichen Bericht erstatten, dem die Vereinigung ihren
Mitgliedern zugänglich zu machen hat. Die Vorschrift des Absatzes 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 5
(1) Warenrückvergütungen, die Genossenschaften im Sinne des §
1 Absatz 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren Mitgliedern
gewähren, dürfen zusammen mit Barzahlungsnachlässen im
Geschäftsjahr drei vom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten
Umsätze nicht übersteigen; Nichtmitgliedern dürfen
Warenrückvergütungen nicht gewährt werden.
(2) Der Anspruch auf die Warenrückvergütung ist mit der
Beschlußfassung über den Jahresabschluß fällig. Die
Fälligkeit kann durch das Statut oder einen Beschluß der
Generalversammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres hinausgeschoben werden.
§ 6
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Mengennachlässe
§ 7
(1) Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren
in einer Lieferung veräußert, so kann ein Mengennachlaß
gewährt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften
Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen ist.
(2) Der Mengennachlaß kann entweder durch Hingabe einer bestimmten
oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder durch
einen Preisnachlaß gewährt werden.
§ 8
Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für
eine gewerbliche Leistung größeren Umfangs oder beim Kauf von
Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von
Leistungen begründen, Mengennachlässe gewährt, so gilt die
Vorschrift des § 7 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Sondernachlässe
§ 9
Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden
1. an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe
nach orts- oder handelsüblich ist;
2. an Personen, die aufgrund besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages
Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, daß sie als
Großverbraucher anzusehen sind;
3. an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens,
sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten,
ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt,
vertrieben oder bewirkt wird.
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Preisnachlaßarten
§ 10
Treffen bei einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 mehrere
Preisnachlaßarten zusammen, so darf der Nachlaß nur für
zwei Arten gewährt werden.
Zweiter Teil
Schlußvorschriften
§ 11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem Waren
des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher
veräußert oder gewerblichen Leistungen des täglichen Bedarfs
für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, vorsätzlich
oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Absatz 1, 2 Sätze
1, 4 einen Preisnachlaß,
2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Warenrückvergütung,
3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß;
4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Sonderpreis oder
5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei
Preisnachlaßarten
gewährt oder ankündigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 12
Wer einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. § 13 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 4
und 5 und § 23a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind
entsprechend anzuwenden.
§ 13
Die in § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen
Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus
diesem Gesetz angerufen werden.
§ 14
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft:
(2) (gegenstandslos)
§ 15
Die Vorschriften des Gesetzes über das Verbot des Verkaufs von
Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom 21. September 1933 (RGBl.
I S. 653) bleiben, soweit sich aus ihnen etwas anderes ergibt, unberührt.
§ 16
Zum Ersatz eines Schadens, der durch die in diesem Gesetz bestimmten
Maßnahmen entsteht, sind weder das Reich noch die Länder verpflichtet.
§ 17
Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Er kann
auch Vorschriften ergänzenden oder abändernden Inhalts erlassen.
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