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Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836)
Artikel 1
§ 1
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der
Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen
haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher
Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der
zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird
jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche
Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im
Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und
die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben
als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von
Forderungen
(Inkassobüros),
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung
auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht
der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung
ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für
den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die
Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn
der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften,
ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet
des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn
das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis
zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu
widerrufen.
(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem
Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte
Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des
Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis
mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf
Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge
einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines
Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich
sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde
übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung
unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 1a
(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen,
so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident
des Land- oder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis bestellen.
(2) Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für
denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis
er abzuwickeln hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt
die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die schwebenden
Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht
für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt
werden. Sie kann widerrufen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung
tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers
der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben.
(4) Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu
betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. Dieser
darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat
dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände
es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Vergütung
nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler
bestellt hat.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines
Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers
der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen.
§ 2
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die
Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis
gemäß § 1 nicht.
§ 3
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden und von
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein
öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und
Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und
Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse
handelnde Personen tätig werden;
3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung);
4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Versorgungswesens
durch die in § 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Versorgungssachen (RGBl. 1934 I S. 1113) und durch die in § 83 Abs.
2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (RGBl. 1935 I S. 21) bezeichneten
Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als
Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen
sind.
5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-,
Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens
in den in den §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten
Grenzen;
6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder
Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche
Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von
genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen,
soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen
angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder
oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen;
8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von
Verbrauchern durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen
Mitteln geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach
Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
§ 4
(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen
Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen
betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch
Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer
landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder
Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das
Steuerberatungsgesetz maßgebend.
(3) Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten
ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
§ 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für
ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft
ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in
Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche
Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des
Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese
Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden
können;
3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen
die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Rechtsangelegenheiten erledigen.
§ 6
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
1. daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
2. daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§
1, 3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses
Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer
Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht werden.
§ 7
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder
ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten
gewähren. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder
Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Vereinigung
oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne
die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln
ähnliche Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Artikel 2
(aufgehoben)
Artikel 3
(Änderungsvorschrift)
Artikel 3a
Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Devisensachen, die nach § 1 der Verordnung über die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni
1936 (RGBl. I S. 524) erteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieser Verordnung ab als Erlaubnis nach § 1
des Gesetzes. Die Erlaubnis gewährt die Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Rechtsangelegenheiten,
die das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481)
betreffen. Der Umfang der einzelnen Erlaubnis bleibt im übrigen
unverändert; das gleiche gilt für die aus der Erlaubnis sich ergebenden
Rechte.
Artikel 4
Die Durchführung der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes sowie der zu ihrer
Ausführung erlassenen Vorschriften begründet keine Ansprüche
auf Entschädigung.
Artikel 5
(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten
Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz
erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen,
insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht
bestimmt werden.
(2) (aufgehoben)
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
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