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Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
und des kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz
- PsychThG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)
§ 1 Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung
"Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut"
oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der
Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation
als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer
befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1
darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe
befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf
von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig,
wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische
Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist
oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst
nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels
wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen
mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer
psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung
herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht
psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung
sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum
Gegenstand haben.
§ 2 Approbation
(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
ergibt, und
4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus
einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine Ausbildung erworben
hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf
des "Psychologischen Psychotherapeuten" oder dem Beruf des "Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome
im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L19 S. 16), oder im Sinne
des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI.
EG Nr. L209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung
die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht haben,
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Antragsteller hat das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der
Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine
in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung
und gleichwertige Kenntnisse nachweist.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann
die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des
öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung
der Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene,
den Voraussetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende
oder in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung
und gleichwertige Kenntnisse nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher
Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der
sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des
Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland
erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach
§ 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die
Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 Satz
2 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer
Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht
vorgelegen hat.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des
nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus
der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der
Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen
Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht
ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß die Praxis
für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
weitergeführt werden darf.
(4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter
einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
§ 4 Befristete Erlaubnis
(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen
erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen.
In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als
erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene
Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem
Gesetz entspricht.
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich
und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren
erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise
über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies
im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt.
Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die
1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge
vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) genießen.
3. als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, oder
4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung
jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können.
(3) Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und
2 haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für
dessen vorübergehende Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt
worden ist.
§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens
drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen
aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer
Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen
Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule
bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das
Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß §
15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der
Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges
Hochschulstudium der Psychologie,
2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik
oder Sozialpädagogik,
c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik
oder Sozialpädagogik oder
d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges
Hochschulstudium.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz
1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung
des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
§ 6 Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen
Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie
oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
staatlich anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen,
wenn in ihnen
1. Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden,
nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär
oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muß, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem
Maße zur Verfügung stehen,
3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und
eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist,
4. in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für
die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige
Fach zur Verfügung stehen,
5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die
auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und
6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit
angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und
praktische Ausbildung durchgeführt wird.
(3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende
theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen,
hat sie sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese
Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt
entsprechend.
§ 7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine
Anwendung.
§ 8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über
die staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die
Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung
der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über
die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und
über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine
Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und
selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten
oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich
sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben,
1. daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender
Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken
haben.
2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit
einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit
zu betreuen haben,
3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens
einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen
klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung
bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung,
an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden,
und für mindestens sechs Monate an einer von einem
Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen
oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die
psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen
Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht,
4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung
mindestens 600 Stunden beträgt und
5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens
sechs Patientenbehandlungen umfaßt.
(4) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß
sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren und schwerpunktmäßig auf das
Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3
Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner
ist zu regeln, daß die Prüfungen vor einer staatlichen
Prüfungskommission abzulegen sind, in die jeweils zwei Mitglieder berufen
werden müssen, die nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte
sind, an der die Ausbildung erworben wurde.
(5) Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine
Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über
die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber, die
eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs.
2 Satz 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 2 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend
Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2
der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder
Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach
dem Recht des Heimat- oder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.
3. die Frist für die Erteilung der Approbation entsprechend Artikel
8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG.
§ 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für
psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser
Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die
psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten
Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
Rechnung zu tragen.
§ 10 Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung
abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §
12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt
worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4.
(3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen
beabsichtigt.
(4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
§ 11 Wissenschaftliche Anerkennung
Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens
Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde
ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der
Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der
gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der
ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet
wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch nicht gebildet, kann seine
Zusammensetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
werden.
§ 12 Übergangsvorschriften
(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein,
im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen
Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987
- BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für
eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation
zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine
Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt
für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte
Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei
Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des
Gesetzes erwerben.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe
eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin" nach den Vorschriften
der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche
und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen
im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U.Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61)
erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach §
1 Abs. 1 Satz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie
ausgerichtet war.
(3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und
4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar
1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben
Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben
oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig
anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller
1. während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden
psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und
abgeschlossene Behandlungsfälle sowie
2. mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich
anerkannten Verfahren nachweisen.
Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz
oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die
Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember
1998
1. mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich
anerkannten Verfahren abgeleistet haben und
4. am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre
Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig
anerkannt worden sind.
(4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und
4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß
sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer
von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte
1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder
neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren
oder
2. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und
2 ist ferner, daß die Antragsteller nachweisen, daß sie
1. in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden einschließlich
der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch
tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen
und
2. mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie
beschäftigt sind, abgeleistet haben.
Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz
oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die
Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember
1998
1. mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem
sie beschäftigt sind, abgeleistet und
4. spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung
aufgenommen haben.
(5) Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im
Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden
Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die Absätze
3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung
des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.
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