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Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und
zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom
29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228
S. 24) und des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über
die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module
für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren
und über die Regeln für die Anbringung und Verwendung der
CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. EG Nr. L 220 S. 23).
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Herstellung gleicher
Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum zu bewirken,
1. daß Hersteller und Händler dem Verbraucher nur sichere Produkte
zur privaten Nutzung überlassen, soweit dies nicht schon durch andere
Rechtsvorschriften geregelt wird und
2. daß die CE-Kennzeichnung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen
verwendet wird.
Zweiter Abschnitt
Produktsicherheit
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung auf alle Produkte,
die
1. zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind oder die er nach
allgemeiner Verkehrsanschauung dafür benutzt und
2. gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn gebrauchte
Produkte in den Verkehr gebracht werden mit Ausnahme solcher, die
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
2. vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden
müssen, wenn der Überlassende dies gegenüber dem anderen
erklärt.
(3) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Produkte, die den nachfolgenden
Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
unterliegen:
1.
a) Arzneimittelgesetz,
b) Gentechnikgesetz,
c) Bauproduktengesetz,
d) Medizinproduktegesetz,
e) Energiewirtschaftsgesetz,
f) Luftverkehrsgesetz,
2. mit Ausnahme der Bestimmungen über Warnungen und den Rückruf
(§§ 8, 9, 10, 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3) dieses Abschnittes
a) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - Bedarfsgegenstände
nur hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit -,
b) Weingesetz,
c) Fleischhygienegesetz,
d) Geflügelfleischhygienegesetz,
e) Chemikaliengesetz,
f) Pflanzenschutzgesetz,
g) Gerätesicherheitsgesetz,
h) Straßenverkehrsgesetz,
i) Waffengesetz,
j) Sprengstoffgesetz.
Die Behörden, die für den Vollzug der in Nummer 2 des Satzes 1
genannten Gesetze zuständig sind, führen die Bestimmungen über
Warnungen und den Rückruf nach den §§ 8 und 9 dieses Abschnittes
durch; im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe f ist zuständige Behörde
die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, im Falle
des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe h das Kraftfahrt-Bundesamt.
(4) Soweit für andere als von Absatz 3 erfaßte Produkte bestimmte
Sicherheitsanforderungen gelten, gehen diese den Bestimmungen dieses Abschnittes
vor. Den hierfür zuständigen Behörden obliegt es vorbehaltlich
des Absatzes 5, zur Durchführung dieses Abschnittes diese Produkte auf
mögliche Gefahren für den Verbraucher hin zu überwachen, auch
soweit die bestimmten Anforderungen keine abschließende
Sicherheitsüberprüfung ermöglichen. Soweit die Länder
für die Durchführung zuständig sind, können sie abweichende
Regelungen treffen.
(5) Die Durchführung dieses Abschnittes beschränkt sich für
die nachfolgenden Behörden auf ihren jeweiligen fachlichen
Zuständigkeitsbereich:
1. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation,
2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
4. die für die Durchführung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
oder des Seeaufgabengesetzes zuständigen Behörden oder sonstigen
Stellen.
§ 3 Begriffe Hersteller, Inverkehrbringen, Händler
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder
geschäftsmäßig
1. ein Produkt herstellt oder
2. ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit seine Tätigkeit die
Sicherheitseigenschaften des Produkts beeinflußt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der im Rahmen eines Gewerbes oder
Geschäftsbetriebes seinen Namen, seine Marke oder ein anderes
unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt und sich dadurch als
Hersteller ausgibt oder der das Produkt wiederaufarbeitet. Hat weder der
Hersteller noch derjenige, der nach Satz 2 als Hersteller gilt, seinen Sitz
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt als
Hersteller der Vertreter des Herstellers oder, wenn kein Vertreter mit Sitz
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt
werden kann, der Einführer des Produkts.
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen eines
Produkts an andere.
(3) Händler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder
geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt, ohne durch
seine Tätigkeit Sicherheitseigenschaften des Produkts zu beeinflussen.
§ 4 Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es sicher
ist.
(2) Der Hersteller hat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
1. dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen die erforderlichen Angaben
zu machen, damit dieser eine Gefahr, die von dem Produkt während der
üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht, beurteilen und
sich dagegen schützen kann, und
2. den Eigenschaften des Produkts angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
um eine von dem Produkt ausgehende Gefahr zu erkennen und diese abzuwehren;
dies gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr gebracht
worden sind.
§ 5 Pflichten des Händlers
Der Händler hat dazu beizutragen, daß nur sichere Produkte in
den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Produkt in den Verkehr
bringen, von dem er
1. weiß oder
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner
Tätigkeit als Händler wissen muß,
daß es nicht sicher ist.
§ 6 Sicheres Produkt
(1) Ein Produkt ist sicher, wenn von ihm bei bestimmungsgemäßer
oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder
zu erwartenden Gebrauchsdauer keine
1. erhebliche,
2. mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarende und
3. bei Wahrung der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
hinnehmbare
Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Die allgemein
anerkannten Regeln der Technik gelten auch dann als gewahrt, wenn das Produkt
gleichwertigen Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht.
(2) Die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts erstreckt sich insbesondere
auf
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung,
Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau und der Wartung,
2. seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen
Produkten zusammen zu erwarten ist,
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, die Anweisungen
für seinen Gebrauch und seine Beseitigung sowie die sonstigen Angaben
oder Informationen durch den Hersteller,
4. besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung des Produkts einer
größeren Gefährdung ausgesetzt sind als andere, besonders
Kinder.
§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann entsprechend dem Ausmaß einer
möglichen Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen
die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie davon Kenntnis erhält,
daß ein Produkt nicht sicher im Sinne des § 6 ist. Sie kann auch
bei einem Produkt eingreifen, das den maßgeblichen Rechtsvorschriften
über Sicherheitsanforderungen, dem Stand der Technik oder dem für
ihn maßgeblichen technischen Regelwerk entspricht, wenn von dem Produkt
eine konkrete Gefahr ausgeht.
(2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,
1. zu verbieten, daß ein nicht sicheres Produkt in den Verkehr gebracht
wird,
2. für den zur Prüfung eines Produkts erforderlichen Zeitraum
vorübergehend zu verbieten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, sofern
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es nicht sicher ist,
oder
3. anzuordnen, daß ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn
durch bestimmte Maßnahmen gewährleistet ist, daß es sicher
ist, oder wenn geeignete Warnhinweise über die von dem Produkt ausgehenden
Gefahren angebracht worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 richten an
1. den Hersteller,
2. den Händler im Rahmen seiner jeweiligen Geschäftstätigkeit,
insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe auf dem
Inlandsmarkt, oder
3. jede andere Person, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht
auf andere Weise abgewehrt werden kann.
Entsteht im Falle des Satzes 1 Nr. 3 einer Person ein Schaden, so ist ihr
dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird.
§ 8 Warnung vor nicht sicheren Produkten
Nach dem Inverkehrbringen darf die zuständige Behörde anordnen,
daß alle, die einer von einem Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt
sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den
Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst
darf die Öffentlichkeit warnen, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso
wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht
getroffen werden können. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 9 Rückruf nicht sicherer Produkte
Die zuständige Behörde darf den Rückruf eines in den Verkehr
gebrachten nicht sicheren Produkts anordnen, solche Produkte sicherstellen
und, soweit die Gefahr für den Verbraucher auf andere Weise nicht zu
beseitigen ist, ihre Vernichtung veranlassen. Sie sieht von diesen
Maßnahmen ab, wenn die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr
durch eigene Maßnahmen des Herstellers oder Händlers sichergestellt
wird. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 10 Landesrechtliche Regelungen
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften über Warnung oder Rückruf,
die der Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren dienen und die auf Produkte Anwendung
finden, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, dem Weingesetz,
dem Fleischhygienegesetz oder dem Geflügelfleischhygienegesetz oder
den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, bleiben
unberührt.
§ 11 Auskunft und Nachschau
(1) Die in § 7 Abs. 3 bezeichneten Personen sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind insbesondere
verpflichtet, von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen
nach den §§ 7 bis 9 durchzuführen oder an solchen Maßnahmen
mitzuwirken. Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, Räume
oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum
Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die
Produkte zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb
nehmen zu lassen. Die Beauftragten können Proben entnehmen und sich
Muster aushändigen lassen; dabei soll möglichst ein zweites Stück
der gleichen Art und von demselben Hersteller zurückgelassen werden.
Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen haben
Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 zu gestatten und die Beauftragten der
zuständigen Behörde zu unterstützen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem
Abschnitt entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung
geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des
Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten
würde.
(4) Nach Absatz 1 oder 2 erhobene personenbezogene Daten dürfen nur
verwendet werden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder
zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
§ 12 Unterrichtung und Information
(1) Die für die Durchführung dieses Abschnittes zuständigen
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und der
Länder haben sich gegenseitig
1. die für den Vollzug dieses Abschnittes zuständigen Stellen
mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften dieses Abschnittes für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten sowie bei der
Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(2) Trifft eine Behörde Maßnahmen auf Grund dieses Abschnittes,
durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschränkt
wird, und ist deshalb nach Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 92/59/EWG des
Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl.
EG Nr. L 228 S. 24) eine Unterrichtung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der
Gründe die vom Bund bezeichnete Stelle.
(3) Soweit nach den Unterrichtungsverfahren nach den Absätzen 1 und
2 personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für
die Durchführung dieses Abschnittes verwendet werden. Eine Verwendung
für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür
hätten übermittelt werden dürfen.
(4) Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates. Sie regelt dabei insbesondere Art und Umfang
der zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren der gegenseitigen
Unterrichtung. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann hierzu mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 13 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von
Verordnungen zur Produktsicherheit
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erreichung des in § 1 Nr. 1 genannten Zwecks, auch zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, sowie zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch Rechtsverordnung
Sicherheitsanforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens
oder Ausstellens von Produkten, insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung,
Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Aufbewahrungs- und
Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung dieser Verordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen.
Dritter Abschnitt
Schutz der CE-Kennzeichnung
§ 14 Verbot der mißbräuchlichen Verwendung der
CE-Kennzeichnung
(1) Es ist verboten, ein Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte
Unterlagen in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, ohne daß deren Verwendung für dieses Produkt gesetzlich
geregelt ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die
mißbräuchliche Verwendung in anderen Gesetzen geregelt ist.
(2) Für Maßnahmen der Behörden gilt § 7 Abs. 3 Nr. 1
und 2 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 15 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Satz
2 Nr. 1 ein Produkt in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht oder eine Maßnahme nicht ergreift,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1, § 8 Satz 1 oder
§ 9 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 11 Abs.
2 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht
unterstützt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine
Unterlage erstmalig in den Verkehr bringt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und
5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den
Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Fünfter Abschnitt
Änderungen anderer Gesetze, Inkrafttreten
§ 16
(Änderung des Bauproduktengesetzes)
§ 17
(Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
§ 18
(Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes)
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
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