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Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2772)
§ 1
Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt
unter der Bezeichnung "Pfandbrief" ausgegeben werden, müssen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes gedeckt sein.
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in
Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).
Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuldverschreibungen
umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über
die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung
und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) verwendet werden.
(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das
sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf
diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des
Betrags in Ansatz gebracht worden, mit dem sie vor dem Erwerb des
Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch folgende
Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):
1.
a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und
Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des
Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische
Investitionsbank sind,
b) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine der unter a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen
hat,
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten.
Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in
Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwertes unter
ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt.
(4) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht
übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten
Werte nicht höher als 10 vom Hundert des Pfandbriefumlaufs sein. Das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen darf zulassen, daß die
Ersatzdeckung bis zu zwanzig vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs
beträgt, soweit dies erforderlich ist, um der Kreditanstalt die
Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen
Interesse liegen.
§ 3
Die zur ordentlichen Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und sonstigen
Werte sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register (Hypothekenregister)
einzutragen. Im Falle des § 2 Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung verwendeten
Werte gleichfalls in das Hypothekenregister einzutragen; die Eintragung von
Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen
handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
§ 4
Die Kreditanstalt darf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte
nicht veräußern, belasten oder auf sie verzichten. Verfügungen,
die entgegen Satz 1 vorgenommen werden, sind wirksam.
§ 5
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen
Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt. §
394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 6
(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das Insolvenzverfahren
eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht
in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter
zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Pfandbriefgläubiger nehmen
außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der
Kreditanstalt teil.
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so
findet auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über
sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem
Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt,
diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der
Kreditanstalt geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die
seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der
Pfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt.
Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß
ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige
Vermögen der Kreditanstalt herauszugeben.
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene
Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren
zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im
Umlauf befindlichen Pfandbriefen gleichgestellt.
(4) Insolvenzvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger einer
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen,
wenn sie im wesentlichen der Regelung des Absatzes 1 entsprechen und die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 7
Die Währung des Nennwerts der von der öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalt ausgegebenen Pfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer
Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen
ein Währungsrisiko ausgeschlossen ist.
§ 7a
Pfandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn
a) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht wesentlich
überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der Hypotheken
der Kreditanstalten erforderlich ist, und
b) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen Pfandbriefe vorgesehen
ist, daß mit der Tilgung der Pfandbriefe spätestens nach Ablauf
von einem Drittel der Laufzeit begonnen werden muß.
Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Bedingungen vorgesehene Zeitraum
vom Beginn der Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten
Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1 Buchstabe b ist der Anteil
der dort bezeichneten Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu ausgegebenen
Pfandbriefen zusammen mit den neu ausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit
bis zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert beträgt.
§ 8
(1) Auf Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalt auf Grund von Kommunaldarlehen unter der Bezeichnung
"Kommunalschuldverschreibung" oder "Kommunalobligation" ausgegeben werden,
sind die Vorschriften. der § 2 Abs. 1 und 4 Satz 2, §§ 3 bis
7a Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der Pfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen,
an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen, an die Stelle der
Hypotheken die Kommunaldarlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters
das Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunalschuldverschreibungen
oder Kommunalobligationen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatzwerte treten.
Kommunaldarlehen sind Darlehen, die an inländische Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechte oder gegen Übernahme der
Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt
gewährt sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Schuldverschreibungen, die von einer
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf Grund von Kommunaldarlehen
ausgegeben werden und an Stelle der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen eine
andere Bezeichnung tragen, sofern dieser Bezeichnung der Zusatz Ausgegeben
nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten" angefügt
ist.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen die Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank den inländischen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich.
(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann Darlehen an einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sowie an seine
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, für
welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe
b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung
von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder gegen Übernahme der
Gewährleistung durch eine dieser Stellen gewähren und die erworbenen
Forderungen zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen oder
Kommunalobligationen verwenden; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen
nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Gläubiger
der Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen nach § 6
in Verbindung mit Absatz 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen
Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der nach den
Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht übersteigen.
§ 9
(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen von in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union belogenen Grundstücken, bei denen nicht
sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger
nach § 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Beleihungen
erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Beleihungen
inländischer Grundstücke nach § 2 Abs. 1 nicht übersteigen.
Für Geschäfte nach Satz 2 stehen die Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gleich, es sei denn, das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen stellt fest, daß die zu bestellenden Grundpfandrechte
einer Hypothek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind.
(2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten
an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld
bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek
oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet
auf diese die Vorschrift des § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
wertbeständige Schuldverschreibungen ausgegeben, für deren Deckung
Reallasten verwendet werden, so stehen diese Reallasten den Hypotheken im
Sinne dieses Gesetzes gleich.
§ 10
Schuldverschreibungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes über
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen nicht
entsprechen, dürfen unter der Bezeichnung als "Pfandbrief",
"Kommunalschuldverschreibung" oder "Kommunalobligation" oder unter einer
anderen Bezeichnung, die das Wort "Pfandbrief", "Kommunalschuldverschreibung"
oder "Kommunalobligation" enthält, von einer öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalt nicht in den Verkehr gebracht werden. Die
Kommunalschuldverschreibungen und Kommunalobligationen dürfen auch unter
der Bezeichnung "Öffentlicher Pfandbrief" von den
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden.
§ 11
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und § 9 dieses
Gesetzes finden auf Rentenbriefe öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
und die ihnen zugrunde liegenden Reallasten und sonstigen Werte entsprechende
Anwendung.
§ 12
(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ist auch der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik.
(2) Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in diesem Gesetz
geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften
Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Berlin (West) gleichwertig sind.
(3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch im Verfahren nach
der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die
Gesamtvollstreckung.
§ 13
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ist § 6
mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverfahren"
durch das Wort "Konkursverfahren" das Wort Insolvenzmasse" durch das
Wort "Konkursmasse", das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort
"Konkursverwalter" und das Wort "Insolvenzvorrechte" durch das Wort
Konkursvorrechte" ersetzt wird.
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