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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre (ParlStG)
vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10)
§ 1
(1) Mitgliedern der Bundesregierung können Parlamentarische
Staatssekretäre beigegeben werden; sie müssen Mitglieder des Deutschen
Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs
beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
(2) Die Parlamentarischen Staatssekretäre unterstützen die Mitglieder
der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer
Regierungsaufgaben.
(3) Die Parlamentarischen Staatssekretäre stehen nach Maßgabe
dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis.
§ 2
Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten
ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische
Staatssekretär tätig werden soll.
§ 3
Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen
Mitglied der Bundesregierung folgenden Eid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe.
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 4
Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen
werden, sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Der Bundeskanzler
schlägt dem Bundespräsidenten die Entlassung im Einvernehmen mit
dem zuständigen Bundesminister vor. Das Amtsverhältnis eines
Parlamentarischen Staatssekretärs endet mit dem Ende des
Amtsverhältnisses, im Falle des Artikels 69 Abs. 3 des Grundgesetzes
mit dem Ende der Geschäftsführung des zuständigen Mitgliedes
der Bundesregierung. Es endet, wenn er Mitglied des Bundestages ist, auch
mit dem Ausscheiden des Parlamentarischen Staatssekretärs aus dem Deutschen
Bundestag, nicht jedoch mit dem Ende der Wahlperiode nach Artikel 39 Abs.
1 Satz 2 des Grundgesetzes. § 10 des Bundesministergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzblatt I S. 469), ist entsprechend anzuwenden.
§ 5
(1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des
Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. §
11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung
fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der
Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.
(2) Die für Bundesminister geltenden reise- und umzugskostenrechtlichen
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 6
Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten
Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit im Amt
eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an
berücksichtigt wird.
§ 7
Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4
bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden;
bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung,
des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung.
§ 8
Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen
Bundesminister kann der Bundespräsident einem Parlamentarischen
Staatssekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder
für die Wahrnehmung einer bestimmen Aufgabe das Recht verleihen, die
Bezeichnung Staatsminister zu führen.
§ 9
§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre,
die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.
§ 10
(nicht abgedruckt)
§ 11
(1) (nicht abgedruckt)
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung
des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im
Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend §
111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gleichsteht.
(3) (nicht abgedruckt)
§ 12
(gegenstandslos)
§ 13
§ 4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 8. April 1967, § 11 Abs.
3 mit Wirkung vom 20. Juli 1972 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft;1 gleichzeitig
tritt das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre vom 6. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 396), geändert
durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
848), außer Kraft.
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