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Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
geltenden wesentlichen Bedingungen
(Nachweisgesetz - NachwG)
vom 20. Juli 1995 (BGBI. I S. 946), zueletzt geändert durch durch das
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn , daß sie
nur zu vorübergehender Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt
werden.
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten
Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens
aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des
Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten
Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer
an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu
leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich
der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer
Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden sind.
Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist
außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung
gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß
die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden
und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt
und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3
können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen
Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung
maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt
worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und
2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben
enthält.
§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer
spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.
Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen
Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§ 4 Übergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei
Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit
eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag
die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt
diese Verpflichtung.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
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