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Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
- MuSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - BGBl.
1 S. 191-), soweit sie am Stück mitarbeiten.
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der
Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich
der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der
Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum
Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu
treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, hat für sie
eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig sitzen muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen
Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder
ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige
Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes
zu treffen.
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden
Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen
und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe
der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates
vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am
Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften
kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen
und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.
Zweiter Abschnitt. Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit
nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der
Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich
zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung
kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen
Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt
werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben,
bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung
der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz
1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten,
bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung
täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen
oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem
Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt
sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit
eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine
Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf
Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere
der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die
Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit
von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde
kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes
oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes
2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und
ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der
Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende
Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine
Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder
einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung
fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten
anderen Arbeiten verbieten.
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und
den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, so bald ihnen ihr Zustand
bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines
Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die
Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden
Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten
nicht unbefugt bekanntgeben.
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume
vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme
maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung
angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der
Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt
der Arbeitgeber.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der
Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh-
und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen,
bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3
Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann
die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser
Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis
nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem
Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre
Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten
nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz
2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche
Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal
täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden
Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit
von mindestens fünfundvierzig Minuten oder wenn in der Nähe der
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit
von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als
zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens
zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht
eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder
nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen
Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen
über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung
von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit
Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit
ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes,
mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für jeden Werktag zu zahlen. Ist
die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so
haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu
gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23
bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über
den Entgeltschutz Anwendung.
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit,
nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden
in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden
in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende
Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende
Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen
bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
und ähnlichen Aufführungen bis 23.00 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten,
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen,
Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter,
abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende
oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und
mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, daß sie von der werdenden
Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit,
von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 ¼
stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen
über die Arbeitsmenge treffen, falls ein Heimarbeitsausschuß besteht,
hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Abschnitt 2a. Mutterschaftsurlaub
§§ 8a bis 8d
(weggefallen)
Dritter Abschnitt. Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig,
wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder
Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist
unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund
beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift
des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten
gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten
Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(BGBI. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht
mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage
bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die
Kündigung bedarf der schriftlichen Form, und sie muß den
zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen
während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit
ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs.
5 bleiben unberührt.
§ 9a
(weggefallen)
§ 10 Erhaltung von Rechten
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der
Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung
kündigen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird
die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb
wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer
der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das
Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die
Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis
zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Vierter Abschnitt. Leistungen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit
sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst
der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats,
in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn
sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§
4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots
nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit
aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung
oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach
Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst
aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der
Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz
1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung
zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben
außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von
dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im
Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung
des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, mit
Zustimmung des Bundesrates, Vorschriften über die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für
den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie
bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis
während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst
worden ist, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des
§ 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten
des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens
jedoch insgesamt 400 Deutsche Mark. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen
vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
§ 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2
Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1,
2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder
§ 13 Abs. 2 haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von
ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen 25 Deutsche Mark und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn
abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu
berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes,
die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.
1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder
ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten
zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft
oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst worden ist, erhalten den Zuschuß nach
Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses nach
Abs. 1 für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht
erfüllen, erhalten die Frauen den Zuschuß zu Lasten des Bundes
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für
die Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren
Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder
während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig
aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige
Teilzeitarbeit leisten.
§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten
auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationäre Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe,
6. Entbindungsgeld.
§ 16 Freizeit für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur
Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.
Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht
eintreten.
§ 17
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes
§ 18 Auslage des Gesetzes
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als
drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an
geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe
und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen oder auszuhängen.
§ 19 Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen
Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der
werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich
sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden
Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 20 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten
wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder
fahrlässig
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder §
6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach
der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über
die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 bis 5 Satz 1 über
Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach §
2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder §
8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über
die Freizeit für Untersuchungen oder
8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder
des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen
und über die Auskunft
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen
begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§ 22, 23
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt. Schlußvorschriften
§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
gelten
1. §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs.
1, § 13 Abs. 2, §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber
oder Zwischenmeister tritt.
§ 25
(weggefallen)
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