|
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1430), zuletzt
geändert durch § 7 des Gesetzes zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder
(Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften
Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen
und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte,
wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder
sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister.
Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden
und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich
bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im
Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes
oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen.
§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen
die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich
der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister
speichern:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
10. Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der
Eheschließung,
15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift,
Sterbetag),
16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),
17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des
Personalausweises/Passes,
18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
(2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen
Bundestag und zum Europäischen Parlament, bei der Ausstellung von
Lohnsteuerkarten oder Personalausweisen und Pässen mitzuwirken haben,
dürfen sie zu diesem Zweck über die in Absatz 1 genannten Daten
hinaus einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen
Hinweise speichern
1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,
Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der
Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
3. die Tatsache, daß
a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen
worden ist,
b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit eintreten kann.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß für die
Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gespeichert werden.
§ 3 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeichneten oder
nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen Daten nur im Rahmen
der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten
nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere
Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1
verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen
mit den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden,
als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die
Regelungen über Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 2 und 3
bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 2 Abs.
2 Nr. 1 genannten Daten an die mit der Vorbereitung und Durchführung
von Wahlen zuständigen Stellen und in den Fällen des § 17
Abs. 1 übermittelt werden dürfen.
§ 4 Datenerhebung
(1) Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der Daten, die die
Meldebehörden nach § 2 speichern dürfen, bei der An- oder
Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus eines Einwohners erhoben
werden.
(2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den
in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten
stammen, die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das Nähere
über die Übermittlung dieses Datums sowie der für die
Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis jeweils erforderlichen
Daten ist durch Landesrecht zu regeln.
§ 5 Meldegeheimnis
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der
Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der
Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe
des Absatzes 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit fort.
(3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflichtung ist durch
Landesrecht zu regeln.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 6 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt
werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt,
wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und
ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen
unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob
schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden,
entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 7 Rechte des Betroffenen
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe
dieses Gesetzes ein Recht auf
1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten (§ 8),
2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig
sind (§ 9),
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den
Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§
10 Abs. 1 und 2),
4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten
Melderegisterauskünfte (§ 21 Abs. 2),
5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 19 Abs. 2 Satz 3, §
21 Abs. 5 und 6).
§ 8 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten gebührenfrei zu erteilen.
(2) Die Auskunft ist zu verweigern,
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder
Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht
gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 9 Berichtigung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von
Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung
sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger
Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 die unrichtigen Daten
übermittelt worden sind.
§ 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie
zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung
unzulässig war.
(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere
die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht
der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen
oder für Wahlzwecke erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den
Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind,
unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung
oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis
oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen Daten sind nach Ablauf
einer durch Landesrecht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und
durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.
Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger
früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften,
des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder
genutzt werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken,
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der
in § 18 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke
unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen
Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann durch
Landesrecht eine Regelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden.
(5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis
oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen Daten, die Dauer und Art
ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung
sind durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt
werden, daß und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder
gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten
werden.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde
abzumelden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Satz 1 nicht
gilt, wenn der Einwohner anschließend in demselben Land eine neue Wohnung
bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. § 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende abweichende landesgesetzliche
Regelungen bleiben unberührt.
(4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum
Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an
Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann
als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt
werden.
§ 12 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen
seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen,
welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung
eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie
lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines
minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des
Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer
Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In
Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
§ 13 Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde
des Heimatortes des Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der
Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet
ist.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes
bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses
anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer-
oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die
Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach
§ 11 Abs. 1 gemeldet sind.
§ 14 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer
ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in der Bundesrepublik
Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private
Erwerbstätigkeit ausüben;
2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen
Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn
die Gegenseitigkeit besteht.
§ 15 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine
Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
a) Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt
nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als
Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten
Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des
mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
c) Zivildienst
zu leisten,
2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei
Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit
sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus
dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine
Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
§ 16 Abweichende Regelungen
(1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den Meldepflichten zugelassen
werden, wenn die Erfassung von Daten der betroffenen Personen gewährleistet
ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
(2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten eine Ausnahme
von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde zugelassen ist, haben
die beherbergten Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen
und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei
gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten
durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen.
Mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von
Reisegesellschaften können durch Landesrecht von dieser Verpflichtung
ausgenommen werden. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre
Beauftragten haben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken
und die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landesrechts
für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder dieser zu
übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Personen
in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten,
die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen
aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren
Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu
machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet,
diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der
zuständigen Behörde ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies
nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen
Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals
von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den dort genannten
Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern
ausgewertet und verarbeitet werden, soweit durch Bundes- oder Landesrecht
nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung der Meldevordrucke
nach Absatz 2 oder der Verzeichnisse nach Absatz 3 sowie das Nähere
über ihre Bereithaltung für die zuständige Behörde oder
die Übermittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 17 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat
diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere
Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung
von
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Anschriften,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6. Staatsangehörigkeiten,
7. Tag des Zuzugs
8. Haupt- oder Nebenwohnung und
9. Familienstand
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige
Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die
in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten,
wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für
die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen
werden.
(2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so
sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen
Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.
§ 18 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige
öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen
öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen/Künstlernamen,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Tag und Ort der Geburt,
8. Geschlecht,
9. gesetzlicher Vertreter,
10. Staatsangehörigkeiten,
11. Familienstand,
12. Übermittlungssperren sowie
13. Sterbetag und -ort
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich
ist. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten
hinaus auch die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden
diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst
zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die
Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde
gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Daten oder die Übermittlung der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten
Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift
übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder
von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich
sind, abgesehen werden muß.
(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem
Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten
oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die
Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz
2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die
Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der
Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert
aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung
folgt, zu vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in den
Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die
Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen Behörden
entsprechend; diese Behörden sind in den Landesgesetzen über das
Meldewesen zu bezeichnen. § 24 bleibt unberührt.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch
Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der
Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden
Daten bestimmt ist.
(5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört,
dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche
der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben
werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen
nach § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke
verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt
wurden.
§ 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder
übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen/Künstlernamen,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszugs,
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht;
zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
10. Zahl der minderjährigen Kinder,
11. Übermittlungssperren,
12. Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder
keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Tag der Geburt,
3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
4. Übermittlungssperren,
5. Sterbetag.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß weitere der in Absatz
1 bezeichneten Daten übermittelt werden. Der Betroffene kann verlangen,
daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der
Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit durch
Landesrecht bestimmt ist, daß für Zwecke des Steuererhebungsrechts
der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an
diese zu übermitteln sind.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann
zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger
ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere
hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.
§ 20 Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von nach Maßgabe des
§ 18 Abs. 4 bundes- oder landesrechtlich zugelassenen
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an
Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Körperschaften
und Anstalten das Nähere über das Verfahren der Übermittlung
festzulegen.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von
Datenübermittlungen nach § 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den
Ländern zur Fortschreibung oder Berichtigung der Melderegister erforderlich
sind, Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die zu übermittelnden
Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der
Übermittlung festzulegen.
(3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegenden Form der Daten
und des Verfahrens der Übermittlung kann auf jedermann zugängliche
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei
ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzulegen und in der Rechtsverordnung
darauf hinzuweisen.
§ 21 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18
Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner
übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand
Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner
begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm
zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen
bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden
über
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzlichen Vertreter,
8. Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer
erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers
unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger
ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von
Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im
öffentlichen Interesse liegt. Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche
Daten für die Zusammensetzung der Personengruppe herangezogen und welche
mitgeteilt werden dürfen.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf
der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der
Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die
die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus
eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er
verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft
nach Absatz 2 über seine Person verweigert; durch Landesrecht kann bestimmt
werden, daß diese Auskunftssperre nur befristet gilt.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach
§ 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 22 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen
Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen
Bundestag oder zum Europäischen Parlament in den sechs der Wahl
vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in §
21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,
soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und
die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl
zu löschen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder
Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft
nur dann erteilen, wenn der Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher
Regelung dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Auskunft erteilt,
so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen
sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
Fünfter Abschnitt
Anpassungs- und Schlußvorschriften
§ 23 Anpassung der Landesgesetzgebung
(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt bis zur Anpassung des Melderechts
der Länder unmittelbar.
§ 24 Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister
Soweit in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen Datenübermittlungen nach § 18
Abs. 1 oder 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
sind, kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 durch Landesgesetz
bestimmt werden, daß die in diesen Ländern für den
Polizeivollzugsdienst zuständigen Behörden befugt sind, unter den
Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder 2 Einsicht in die bei der
Meldebehörde gespeicherten Daten zu nehmen. Die Verarbeitung und Nutzung
von Daten, die nach § 18 Abs. 1 oder 2 nicht übermittelt werden
dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3 und 6 bleibt unberührt.
§§ 25 und 26
(Änderung anderer Gesetze)
§ 27
(gegenstandslos)
§ 28
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
|