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Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG)
vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I 1974 S. 3603, 3604), zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I 1998 S. 1242)
§ 1
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke
der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung
des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen. Das
Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung
durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den
Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses
auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt.
§ 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses
verlangen, wenn
1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen,
seit einem Jahr unverändert ist,
2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt,
die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht
preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von
Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert worden sind, und
3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von
Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als
30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum,
der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden ist, 20 vom Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September 1998 zugeht
und
b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil
monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
beträgt. Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert;
jedoch darf in diesem Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil
monatlich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht
übersteigen.
Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses sind
die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen,
im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, das frühestens vier
Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung gestellt werden kann,
innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung
und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber schriftlich
geltend zu machen und zu begründen. Dabei kann insbesondere Bezug genommen
werden auf eine Übersicht über die üblichen Entgelte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde,
soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist
(Mietspiegel); enthält die Übersicht Mietzinsspannen, so genügt
es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten
oder vereidigten Sachverständigen verwiesen werden. Begründet der
Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende
Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt die Benennung
von drei Wohnungen.
(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des
zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann
der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten auf Erteilung der
Zustimmung klagen. Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirksames
Erhöhungsverlangen vorausgegangen, so kann der Vermieter das
Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch
in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter den erhöhten
Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab, der auf den Zugang
des Erhöhungsverlangens folgt.
(5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und
dies mit einem für sie vertretbaren Aufwand möglich ist, Mietspiegel
erstellen. Bei der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte, die auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen an Höchstbeträge gebunden sind,
außer Betracht bleiben. Die Mietspiegel sollen im Abstand von zwei
Jahren der Marktentwicklung angepaßt werden. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung
und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre
Änderungen sollen öffentlich bekanntgemacht werden.
(6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kein Mietspiegel nach
Absatz 5 vor, so führt die Verwendung anderer Mietspiegel, insbesondere
auch die Verwendung veralteter Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens.
§ 3
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen
von Heizenergie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere
bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten
hat, durchgeführt, so kann er eine Erhöhung der jährlichen
Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen.
Sind die baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt
worden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter angemessen
auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Werden die Kosten für die baulichen
Änderungen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der
Erhöhungsbetrag nach Satz 1 um den Jahresbetrag der
Zinsermäßigung, der sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens
aus dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem marktüblichen Zinssatz
für erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen
ergibt; werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden
Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um
den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein Mieterdarlehen, eine
Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte
Leistung für die baulichen Änderungen steht einem Darlehen aus
öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht festgestellt werden, in welcher
Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen
gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für
die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom
Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit
Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes 1. Mittel der
Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus
öffentlichen Haushalten.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen
Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1
erläutert wird.
(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem
Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats
an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses
tritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter
dem Mieter die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht nach §
541b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat oder
wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser Mitteilung
um mehr als zehn vom Hundert nach oben abweicht.
§ 4
(1) Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe
vereinbart werden. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch
schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage
bezeichnet und erläutert wird.
(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage vom Ersten
des auf die Erklärung folgenden Monats oder, wenn die Erklärung
erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden ist, vom Ersten
des übernächsten Monats an. Soweit die Erklärung darauf beruht,
daß sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt
sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens
jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres
zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten
nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom
Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die
Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung bestimmen,
1. daß die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz
oder teilweise nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch
der Mieter und die Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab umgelegt
werden dürfen, der der unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung
trägt, oder
2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar zwischen den
Mietern und denjenigen abgerechnet werden, die die entsprechenden Leistungen
erbringen.
Die Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeiträume
abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums
zulässig. Sind die Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entsprechend
herabzusetzen.
§ 5
(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Kapitalkosten, die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Erhöhung des Zinssatzes
aus einem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, durch schriftliche
Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn
1. der Zinssatz sich
a) bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1973 begründet
worden sind, gegenüber dem am 1. Januar 1973 maßgebenden Zinssatz,
b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1972 begründet
worden sind, gegenüber dem bei Begründung maßgebenden Zinssatz
erhöht hat,
2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat,
3. das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des Wiederaufbaues, der
Wiederherstellung, des Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des
Gebäudes oder des Wohnraums oder von baulichen Maßnahmen im Sinne
des § 3 Abs. 1 gedient hat.
(2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhöhung des Mietzinses
nach Absatz 1, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung
ab entsprechend, höchstens aber um die Erhöhung nach Absatz 1,
herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt, so ist der Mietzins um den
Erhöhungsbetrag herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht zu, wenn er die Höhe
der dinglich gesicherten Darlehen, für die sich der Zinssatz erhöhen
kann, auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt hat.
(5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum von dem Vermieter auf einen
Dritten über und tritt dieser anstelle des Vermieters in das
Mietverhältnis ein, so darf der Mieter durch die Ausübung des Rechts
nach Absatz 1 nicht höher belastet werden, als dies ohne den
Eigentumsübergang möglich gewesen wäre.
§ 6
(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem oder
steuerbegünstigtem Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz für das
Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl.
I S. 1970), verpflichtet, keine höhere Miete als die Kostenmiete zu
vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu dem Betrag verlangen, der
zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude oder die
Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung des Mietzinses nach
den §§ 2, 3 und 5 ist ausgeschlossen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert
wird. Die Erklärung hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf
die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle
des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst
nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung
erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten im Sinne des § 27
der Zweiten Berechnungsverordnung durch Umlagen erhoben werden, kann der
Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in entsprechender Anwendung
des § 4 umlegen.
(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so hat der Vermieter
die Kostenmiete mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab
entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich
mitzuteilen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohnraum, der mit
Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen
Dienstes oder ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines
Wohnungsbesetzungsrechtes gefördert worden ist, wenn der Vermieter sich
in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.
§ 7
(1) Für Bergmannswohnungen, die von Bergbauunternehmen entsprechend
dem Vertrag über Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, den vertragschließenden Bergbauunternehmen
und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr.
174 vom 18. September 1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei einer
Erhöhung der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten in
entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung
und des § 5 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages über Bergmannswohnungen
erhöht werden. Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 2 ist
ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert
wird.
(3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem
Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte Mietzins
an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die
Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so
tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats
an ein.
(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5.
§ 8
Hat der Vermieter seine Erklärungen nach den §§ 2 bis 7 mit
Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner
eigenhändigen Unterschrift.
§ 9
(1) Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der
Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang
des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des
übernächsten Monats zu kündigen. Verlangt der Vermieter eine
Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt,
das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,
von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des
übernächsten Monats zu kündigen. Kündigt der Mieter,
so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses
nach den §§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von
zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht
die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon
wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.
§ 10
(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der
§§ 1 bis 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daß der
Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer
Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume
in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung
eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn
Jahren umfassen. Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses
nach den §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der Mietzins muß jeweils
mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder
die jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen
sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam,
soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß
der Vereinbarung erstreckt.
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für
Mietverhältnisse
1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz
2 etwas anderes bestimmt ist,
2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet
ist,
3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung
ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht
zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.
§ 10a
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daß
die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung
bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). Das Ausmaß der
Mietanpassung muß in der Vereinbarung bestimmt sein und darf
höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Vereinbarung
ist nur wirksam, wenn
1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht
zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder
2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen
wird.
(2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung muß
der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 und 4 abgesehen,
jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung
des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter
bauliche Änderungen auf Grund von Umständen durchgeführt hat,
die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung des Mietzinses nach den
§§ 2 und 5 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung
muß durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Dabei
ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben.
Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats
nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen.
§ 11
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die
§§ 1 bis 10a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus
öffentlichen Haushalten gefördert wurde und seit dem 3. Oktober
1990
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken
nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach
ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.
Die §§ 1 bis 10a sind auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung
mit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des § 88d des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde.
(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Wohnraum in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a
ab 11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 nichts
anderes ergibt.
§ 12
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis zum 31. Dezember
1997 die Zustimmung zu einer Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne
Erhöhungen nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung geschuldeten
Mietzinses um 20 vom Hundert verlangt werden, wenn an dem Gebäude mindestens
drei der fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen Schäden
aufweisen:
1. Dach,
2. Fenster,
3. Außenwände,
4. Hausflure oder Treppenräume oder
5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen.
Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 vom Hundert bei Wohnraum,
bei dem die Zentralheizung oder das Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen.
(1a) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der Vermieter
vor dem 1. Januar 1996 geltend gemacht hat. Hat der Mieter einem nicht
ermäßigten Erhöhungssatz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung
verurteilt worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad fehlte, kann er
seine Zustimmung insoweit widerrufen. Der Widerruf ist dem Vermieter bis
zum 31. März 1996 schriftlich zu erklären. Er wirkt ab dem Zeitpunkt,
zu dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist. Soweit die
Zustimmung widerrufen ist, hat der Vermieter den Mietzins zurückzuzahlen.
Auf diese Änderung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht
anzuwenden.
(2) Von dem in Absatz 1 genannten Erhöhungssatz können 5 vom Hundert
erst zum 1. Januar 1997 und nur für Wohnraum verlangt werden, der in
einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern oder in einer Gemeinde liegt,
die an eine Gemeinde mit mindestens 100.000 Einwohnern angrenzt.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils weitere 5 vom Hundert betragen
bei
1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus,
2. Wohnraum, der im komplexen Wohnungsbau geplant war und der nach dem 30.
Juni 1990 fertiggestellt worden ist, sofern seine Ausstattung über den
im komplexen Wohnungsbau üblichen Standard erheblich hinausgeht.
(4) Die Vom-Hundert-Sätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind aus
dem drei Jahre zuvor geschuldeten Mietzins zuzüglich der
Mieterhöhungen nach der Ersten und nach den §§ 1, 2 und 4
der Zweiten Grundmietenverordnung zu berechnen. Im übrigen bleiben diese
Erhöhungen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
außer Betracht.
(5) Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen verweigern,
wenn der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte übersteigt, die
in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage seit dem 11.
Juni 1995 vereinbart werden. Dann schuldet er die Zustimmung zu einer
Erhöhung bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten Entgelte,
höchstens jedoch bis zu der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden
Höhe.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 4 gilt:
1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich geltend zu machen
und zu erläutern.
2. Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten Mietzinses oder die zweimalige
Duldung des Einzugs des Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser
Höhe als Zustimmung.
3. Ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. Juli 1995
zugegangen, so schuldet er den erhöhten Mietzins ab 1. August 1995.
(7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei der Erstellung
eines Mietspiegels, der nicht über den 30. Juni 1999 hinaus gilt, auch
die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt
werden.
§ 13
(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im Sinne des § 11 Abs.
2 dürfen Mieterhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1997 erklärt
werden, insgesamt drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter stimmt im Rahmen einer
Vereinbarung nach § 17 einer weitergehenden Mieterhöhung zu.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen
durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat,
2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli 1995 begonnen worden
ist oder
3. wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der einkommensorientierten
Förderung im Sinne des § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert wurde.
§ 14
(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen, die
vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt
bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung auf die Mieter
umgelegt und hierfür Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangt
werden. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene
Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als vertraglich vereinbart.
§ 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni 1995 entfallen,
sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später angefallene
Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11. Juni 1995 begonnen
hat, können nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden.
§ 15
Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbindlichkeiten im Sinne
des § 3 des Altschuldenhilfegesetzes ist § 5 nicht anzuwenden.
§ 16
(1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter durch schriftliche
Erklärung eine Erhöhung des Mietzinses entsprechend § 2 der
Zweiten Grundmietenverordnung um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich für jeden Bestandteil im Sinne des §
12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats verlangen, wenn an dem Bestandteil erhebliche
Schäden nicht vorhanden sind und dafür eine Erhöhung bisher
nicht vorgenommen wurde. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarungen über
Mieterhöhungen nach Instandsetzung im Sinne des § 3 der Zweiten
Grundmietenverordnung bleiben wirksam.
§ 17
§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die
zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9, §
10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn,
daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses
einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
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