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Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550)
Erster Abschnitt
Luftverkehr
1. Unterabschnitt
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
§ 1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie
nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch
Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte,
sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund
oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als
Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
§ 1a
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb
1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder
2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland
die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder
3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber
unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe
des Rechts der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wird,
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensieht
oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung
ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.
(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit
völkerrechtlichen Grundsätzen, extraterritoriale Wirkung beansprucht
und sich auf Gegenstände bezieht, die von den Vorschriften nach §
1 Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen,
findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit Anwendung,
als es deutschem Recht nicht entgegensteht.
§ 1b
(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrieben, so sind international verbindliche
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs.
2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 41 1) zu beachten und
zu befolgen, soweit sie dort gelten.
(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße
werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland
verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die
Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln
und Vorschriften durch deutsches Recht.
§ 1c
Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben
nach Maßgabe des § 1 Abs. 1
1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im
Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland
nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts
der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum;
5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;
6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach §
2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.
§ 2
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr
zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge
(Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur
zugelassen, wenn
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für
Luftfahrtgerät geführt ist,
3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes versichert
ist oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet
hat und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, daß
das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf auch das sonstige
Luftfahrtgerät.
(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge,
sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung
sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht mehr vorliegen.
(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und
eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur mit Erlaubnis verlassen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen
und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden,
um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen
zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für
beide Staaten verbindliches Obereinkommen etwas anderes bestimmt.
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für
den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
§ 3
(1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender Verordnungen des Rates
der Europäischen Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen,
wenn
1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister nicht
eingetragen sind und im ausschließlichen Eigentum deutscher
Staatsangehöriger stehen; juristische Personen und Gesellschaften des
Handelsrechts mit Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehörigen
gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens oder
Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen
Staatsangehörigen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten
oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige sind;
2. ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an einem Luftfahrzeug
Eigentum durch Kauf zu erwerben, oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines
für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeschlossenen
Mietvertrages oder eines dem Mietvertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses
besteht.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum stehen deutschen Staatsangehörigen gleich.
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
§ 4
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der
Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen
lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
bestanden hat und
5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs
nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal
sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht mehr vorliegen.
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern
(§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug
führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für
Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer,
die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem
vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und
Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder
Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn
es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder
Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und beaufsichtigt werden.
(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,
b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der flugsicherungstechnischen
Einrichtungen
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung
gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.
§ 5
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung
auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden
kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind;
ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu
widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn
sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen
werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
besitzen (Fluglehrer).
2. Unterabschnitt
Flugplätze
§ 6
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände)
dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im
Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung
bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. §
15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante
Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die
Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt
sind. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben
unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben
sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen
soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb
des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener
Weise beeinträchtigt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach
dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig
ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn
die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder
geändert werden soll.
(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz
1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Bekanntgabe entsprechend.
§ 7
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung
seines Antrags (§ 6) erforderlichen
Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, daß die
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vorliegen.
(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten. Diese
Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach §
6.
(3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke,
die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des
Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vorarbeiten
vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung
des Geländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht
berechtigt.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von Auflagen abhängig
machen. Ist durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat
die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
anzuordnen.
(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der
Antragsteller unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle
Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten
den früheren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe
der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
§ 8
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich
nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden,
wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung
sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung
erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich
mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung nach §
9 Abs. 1; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen gelten entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei Änderungen
oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle
unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn unmittelbar durch
die geänderte oder erweiterte Anlage
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan
nicht entgegenstellen und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der
Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher
Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4
Satz 2.
(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen
Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine
Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige
Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen
Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muß darüber hinaus
die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten
(§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung
findet nicht statt. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen,
bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens
mit der Bekanntgäbe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs.
4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den
zivilen Träger über.
(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein
Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.
(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder
Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen
Militärflugplatzes.
§ 8a
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan
einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu
ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen
werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich
zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon
nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung
von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren
unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können
die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile
Entschädigung verlangen
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unternehmer an den
betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 9
(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und
Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend
geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des
Bundesministeriums für Verkehr nach § 27d Abs. 1 und 4 und
Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.
(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unternehmer die Errichtung
und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche
Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen
Gefahren oder Nachteile notwendig sind.
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Beseitigungs- und
Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen
ausgeschlossen.
(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft
durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen
Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unternehmer ihre
Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung
zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die
Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde
beantragen. Im übrigen gilt § 28.
§ 10
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landesregierung bestimmte
Behörde des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das
Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz
1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des
Geländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest,
erteilt die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung
nach § 8 Abs. 3.
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Pläne sind der von der Landesregierung bestimmten Behörde
(Anhörungsbehörde) zur Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle
in ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührten Behörden
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten
zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde
zuzuleiten.
2. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden sowie die Auslegung
des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt,
veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem
der Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat.
3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, haben ihre
Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden
Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Danach eingehende
Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer
Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der
Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder
hätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für die Äußerungen der nach § 29 Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der Kommission
nach § 32b. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach
Zugang aus. Sie machen die Auslegung ortsüblich bekannt.
4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach
§ 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines Monats
nach Abschluß der Erörterung ab.
5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit
beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß
des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde
nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die
Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im
Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine
Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten
Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr zu entscheiden.
(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben
werden, sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung
oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende
Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer
Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der
Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder
hätten bekannt sein müssen.
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über deren
Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen;
die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe
bleiben im Übrigen unberührt.
(6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder
eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen
oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen
ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,
so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung
Beschwerte einen hierauf gestutzten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt
in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
§ 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten
entsprechend.
(8) Mängel bei der Abwägung der von, dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 11
Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für
Flugplätze entsprechend.
§ 12
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan
festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die
in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten
(Bauschutzbereich). Der Plan muß enthalten
1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden
Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),
2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und
,Landeflächen nicht länger als je 1000 Meter und seitlich der Start-
und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit
sein sollen,
3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und
Landeflächen liegen soll,
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und
Landeflächen liegen sollen,
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der
Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von
je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und
Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart-
und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom
Startbahnbezugspunkt.
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer
Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken
im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie
auf der Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur
mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die Zustimmung der
Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung
zuständigen Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung
innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen
Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung
zuständigen Behörde im Benehmen mit der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle verlängert werden. Sehen landesrechtliche
Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung
einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der
Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich
luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der
Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung
überschreiten sollen:
1. außerhalb der Anflugsektoren
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine
Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den
Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis
100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;
2. innerhalb der Anflugsektoren
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den
Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und
Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und
Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an
diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den
Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den
Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe
von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden
Start- und Landeflächen).
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit
können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen
2 und 3 davon abhängig machen, daß die Baugenehmigung unter Auflagen
erteilt wird.
§ 13
Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer
örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens
in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht
in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die
Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen,
bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.
§ 14
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung
einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken,
die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche
überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen;
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf
natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze
dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung
im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene
Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen
Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die
Höhe des Flughafenbezugspunktes.
§ 15
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,
Freileitungen, Masten, Dämme so wie für andere Anlagen und
Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisation und
ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luftfahrthindernisse bedarf
der Genehmigung. Falls die Genehmigung von einer anderen als der
Baugenehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der
Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen,
so ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.
§ 16
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen der
Luftfahrtbehörden zu dulden, daß Bauwerke und andere
Luftfahrthindernisse (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis
15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen
werden. Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung
zur Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die Abtragung oder
Beseitigung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchführbar,
so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt
zu dulden.
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten und eine
nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen
auf eigene Kosten selbst durchzufahren, bleiben unberührt.
§ 16a
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und von
Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach §
14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen
der zuständigen Stelle zu dulden, daß die Bauwerke und
Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit
dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie
der Beginn des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und
ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m Täler
oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei
die Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten
sind der für die Flugsicherung zuständigen Stelle von den
Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 17
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen können
die Luftfahrtbehörden bestimmen, daß die zur Erteilung einer
Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken
im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flughafenbezugspunkt
entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen
darf (beschränkter Bauschutzbereich). Auf den beschränkten
Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die
§§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentümern von Grundstücken
im Bauschutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser
Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie
der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich
sind, bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffentlich
bekanntzumachen.
§ 18a
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die für die
Flugsicherung zuständige Stelle der obersten Luftfahrtbehörde des
Landes gegenüber anzeigt, daß durch die Errichtung der Bauwerke
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden. Die für die Flugsicherung
zuständige Stelle unterrichtet die oberste Luftfahrtbehörde des
Landes über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche
um diese Anlagen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind.
Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die für
die Flugsicherung zuständige Stelle, wenn sie von der Planung derartiger
Bauwerke Kenntnis erhalten.
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen der
für die Flugsicherung zuständigen Stelle zu dulden, daß Bauwerke,
die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise
verändert werden, daß Störungen unterbleiben, es sei denn,
die Störungen können durch die für die Flugsicherung
zuständige Steile mit einem Kostenaufwand verhindert werden, der nicht
über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.
§ 18b
(1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die Einrichtung und
Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet werden,
wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorhaben
informiert wurde.
(2) Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die
obersten Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die
für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge
nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten
sind. Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die
für die Flugsicherung zuständige Stelle über Bauwerke, welche
in diesem Bereich errichtet werden sollen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.
§ 19
(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§
12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten
Vermögensnachteile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung
oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für
Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Beeinträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine
Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nutzung,
die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine Entschädigung um den Wert
der Vermögensvorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten
Nutzung erwachsen wären.
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthindernisse (§ 15), deren
entschädigungslose Entfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden
Recht gefordert werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach § 16
ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so ist eine Entschädigung
nur zu leisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Sind
sie befristet zugelassen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ist
eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu
der gesamten Frist zu leisten.
(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Sache
berechtigt sind, sind nach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers
angewiesen.
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und
17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen des §
18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere
Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17
betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der
Flugsicherung handelt, die sich nicht auf den Start- und Landevorgang beziehen,
von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, im übrigen
von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leisten. In den Fällen des
§ 16a ist die Entschädigung von demjenigen zu leisten, der ein
Interesse an der Kennzeichnung geltend macht.
(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2, der
§§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
§ 19a
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen
ist, hat innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden
Frist auf dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend
registrierenden Messung der durch die ein- und abfliegenden Luftfahrzeuge
entstehenden Geräusche einzurichten und zu betreiben. Die Meß-
und Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und der Kommission
nach § 32b sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde anderen
Behörden mitzuteilen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung
und d en Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die
Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
§ 19b
(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur Sicherung des
Flughafenbetriebs verpflichtet
1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen
und zu gestalten, daß die erforderliche bauliche und technische Sicherung
und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen
Bereiche ermöglicht werden; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind
Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen
mitgeführten Gegenständen sowie Bauwerke, Einrichtungen und
Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck,
Fracht und Versorgungsgütern auf die in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten
Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur
Durchführung der Maßnahmen nach § 29c Abs. 3 sicher zu
transportieren und zu lagern;
3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen vor unberechtigtem
Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche
und Anlagen handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen
zu gestatten;
4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von
Bombendrohungen sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu
nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 verpflichtet ist; und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der
Luftfahrzeuge durchzuführen;
5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sind
von dem Unternehmer in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der
Genehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur
Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Unternehmer von
Verkehrsflughäfen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan
dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit dies zur
Sicherung des Flugplatzbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der
Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichtet werden.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und
Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für die
Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29c
zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind,
können die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.
Im übrigen tragen die Verpflichteten die Kosten für die
Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung
der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts
bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet
der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
§ 19c
(1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr haben
Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Bodenabfertigungsdienste in
diesem Sinne sind die administrative Abfertigung am Boden und deren
Überwachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die
Fracht- und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und
der Flugzeugservice, die Betankungsdienste, die Stationswartungsdienste,
die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die Transportdienste am Boden sowie
die Bordverpflegungsdienste.
(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten
sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete
Beförderung von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei
der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird die Anzahl derer,
die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für sich zu erbringen,
durch Rechtsverordnung festgelegt. Das gleiche gilt für die Anzahl derer,
die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für andere zu erbringen.
Die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch
nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist bei Inkrafttreten des Gesetzes
über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November
1997 (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der nach den Sätzen
1 und 2 Berechtigten größer als zwei, ist diese Anzahl
maßgeblich.
(3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere
in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen
auf einem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind,
die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall
über Absatz 2 hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der in Satz
1 genannten Gründe kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die
übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen,
im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden.
3. Unterabschnitt
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
§ 20
(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften
bedürfen für
1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine
Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen
mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht
unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von
Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt;
ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern
und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen
sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere
wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche
Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen
Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung
kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht
in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im
ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen
Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind die Eintragungsregister der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht
eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung
auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und
Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn
von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.
(4) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die Beförderung
von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Unternehmen im gewerblichen
Flugverkehr nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten
die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 20a
(1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t
Höchstgewicht betreiben, sind zur Sicherung des Betriebs der
Luftfahrtunternehmen verpflichtet:
1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und
der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern
durchzuführen, soweit nicht § 29c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;
2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen Bereiche und
Räume in dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Flughafens vor
unberechtigtem Zugang zu sichern und den Zugang zu sicherheitsempfindlichen
Bereichen und Räumen nur hierzu besonders berechtigten Personen zu
gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige
Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrage
errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;
3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern,
daß weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verdächtige
Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von
Bombendrohungen sind, und sich in Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition
zu verbringen, bei einer Verbringung durch den Flughafenunternehmer
gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzuwirken sowie die
Durchsuchung der Luftfahrzeuge zu gestatten und zu unterstützen;
5. an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sind
von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der
Genehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur
Zulassung vorzulegen ist; die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von
der Vorlagepflicht zulassen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen
sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten
Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt
1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 besitzen,
auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit
die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie
Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen.
(3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchführung der
Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 Nr. 2 und 3 auch auf sonstigen
Flugplätzen verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Betriebs
der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.
(4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter von Luftfahrzeugen
können, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist,
zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend den
Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden.
§ 21
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig
durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und
regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen
außer der Genehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer
besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die Flugpläne,
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse
über die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie, Flugpläne,
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen bedarf ebenfalls
der vorherigen Genehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist §
20 sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann außerdem versagt
werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Für die Beförderung von Post und/oder
Fracht kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunternehmen vom Erfordernis
der Genehmigung von Flugplänen, Beförderungsentgelten oder
Beförderungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt für die
Beförderung von Personen, wenn und soweit sich dies aus einer für
die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Vereinbarung
ergibt.
(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betreiben, sind verpflichtet,
den Betrieb ordnungsmäßig einzurichten, aufzunehmen und während
der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförderung
von Personen und Sachen verpflichtet, wenn
1. den genehmigten Beförderungsentgelten und den geltenden
Beförderungsbedingungen sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen
wird,
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln
möglich ist,
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche
die Unternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht
abzuhelfen vermochten.
Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne,
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen einzuhalten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmen auf ihren Antrag ganz
oder teilweise von den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien wenn ihnen
die Weiterführung des Betriebs oder die Durchführung der
Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder besondere Umstände,
Abweichungen von den genehmigten Flugplänen, Beförderungsentgelten
oder Beförderungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung
öffentlicher Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu erwarten ist. Die
Genehmigung erlischt, wenn die Unternehmen von den Verpflichtungen zur
Aufrechterhaltung des Betriebs und der Durchführung von Beförderungen
im ganzen dauernd befreit werden.
(4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betreiben, haben auf Verlangen
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation mit jedem
planmäßigen Flug Postsendungen gegen angemessene Vergütung
zu befördern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten
Vergütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.
(5) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensieht,
gelten für die Erteilung der Streckengenehmigung zur Ausübung von
Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Fluggästen, Post und/ oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf Strecken
in der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 21a
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben, bedürfen zur Durchführung von Fluglinienverkehr
von und nach der Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmigung
gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luftfahrtunternehmens und
der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarungen. § 21 Abs.
1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die
Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingungen und mit einem Vorbehalt
des Widerrufs erlassen und mit Auflagen verbunden werden.
§ 22
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist
(Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und
Auflagen festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen
Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig
beeinträchtigt werden.
§ 23
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch
Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen
vorbehalten werden.
§ 23a
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben, kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung und Gewährleistung
der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23
hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.
§ 23b
(1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur ständigen Kontrolle
der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die
Genehmigungsbehörde
1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und
Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Einsatz
von Luftfahrzeugen nehmen, und zwar bei
a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerblicher
Beförderung,
b) allen an der Beförderung Beteiligten,
c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche Beförderungen
und
d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen;
2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren
Geschäftsbereichen tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen
verlangen, die für die Durchführung der Prüfung und der Kontrolle
von Bedeutung sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
3. den Start von Luftfahrzeugen solange untersagen, bis sie ihre Kontrollen
beendet hat.
(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertreter, bei juristischen Personen,
Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen
und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten
von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
§ 24
(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen,
an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen
der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet
werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung
gefährdet werden kann.
4. Unterabschnitt
Verkehrsvorschriften
§ 25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten
Flugplätze nur starten und landen, wenn der
Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die
Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen
von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der
Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach §
31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn
das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz
entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder
Landebahnen oder
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die
Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz
1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden
und befristet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht
vorausbestimmbar ist oder
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei
einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das
gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme
des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem
Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des
Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem
unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet.
Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die
Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung
entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§
33 bis 43 beanspruchen.
§ 26
(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd
für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen
besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit
Flugbeschränkungen).
§ 27
(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch
Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere
Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen
bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt
werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im übrigen
bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen
oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.
(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und
Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in bezug auf Kernbrennstoffe
darf nicht erteilt werden.
(3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als
Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik
verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen
können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen
werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten
ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit
des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
werden, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der
Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen
kann.
(4) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten,
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
2. Munition und explosionsgefährlichen Stoffen,
3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung
nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen
erwecken,
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf
Flugplätzen ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für
Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemein
oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den Nummern 1 bis 3 geregelten
Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen
Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser
Gegenstände vorliegt.
5. Unterabschnitt
Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
§ 27a
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Gemeinschaft vorgenommen.
(2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das
Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen zuständige
Behörde. Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert erklärten
Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde
des Landes und nach Anhörung , der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der
Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die
Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).
§ 27b
Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der
öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der
öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus
völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.
§ 27c
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung
des Luftverkehrs.
(2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehören
a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen
im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen,
b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung der Luftraumnutzung,
c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterberatung,
d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformationen;
2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen gehören
a) die Beschaffung der Einbau und die Abnahme der flugsicherungstechnischen
Einrichtungen,
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der
flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen
Datenverarbeitung für die Flugsicherung;
3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für
die Flugsicherung;
4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrichten für die Luftfahrt
sowie die Herstellung und die Herausgabe der Karten sowie der
Veröffentlichung von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist
zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1
und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu
löschen sobald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr benötigt werden.
§ 27d
(1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erforderlichen
flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen
vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr einen Bedarf
aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle im erforderlichen Umfang verpflichtet,
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der
Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten
Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und
Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen
bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen,
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und
Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige
Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und
Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden
Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern von der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle erstattet.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium
für Verkehr nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag
und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle
Deckung der Kosten, ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist,
Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen
im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die
örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flugsicherung
nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag entscheidet das
Bundesministerium für Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 27e
(1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs.
Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder
anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
a) die Wetterüberwachung,
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und
nationalen Vorgaben,
c) die Flugwetterberatung,
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit
Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor
fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer
und grafischer Form;
2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen
gehören
a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen
Meßanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie
der fachtechnischen Systeme,
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen
Meßanlagen und Übertragungssysteme,
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen
Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den
Flugwetterdienst;
4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und
Statistiken.
§ 27f
(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforderlichen Einrichtungen werden
an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für
Verkehr einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen
Interessen anerkennt.
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes
im erforderlichen Umfang verpflichtet,
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke des
Flugwetterbetriebsdienstes und die erforderlichen technischen Einrichtungen
zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke
zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von
Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
2. dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen
bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen,
3. die von ihnen überlassenen Bauten . und Räume mit Energie und
Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige
Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden
Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetterdienst
erstattet.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium
für Verkehr nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag
und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle
Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist,
Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen
im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die
örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange des
Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträchtigt werden. Über den
Antrag entscheidet das Bundesministerium für Verkehr. Absatz 2 ist
anzuwenden.
(5) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen Bedarf im Sinne des
Absatzes 1 anerkennt, ist der Deutsche Wetterdienst verpflichtet,
Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen
im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das
gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das Bundesministerium
für Verkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese
Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen Wetterdienstes.
6. Unterabschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung
§ 27g
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der
Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die
Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem
Bauschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks durch
Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag
nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz
einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung
müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang
des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den
Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist
beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern,
etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung
bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf
hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf
Besitzeinweisung und ändere im Verfahren zu erledigende Anträge
entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die
Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift
oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Unternehmer
und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen
Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt
soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
und der Unternehmer Besitzer. Der Unternehmer darf auf dem Grundstück
das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen
und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit
die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für
die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts
ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der
Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist
auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle durch
die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung
zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb
eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt
und begründet werden.
§ 28
(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig.
(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren
stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die
Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
7. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 29
(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt
(Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die
Flugsicherung zuständigen Stelle. Sie können in Ausübung der
Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm
oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von
Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den
Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen
übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für
bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Flugs
oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen
Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten.
(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
und der Luftaufsicht auf Flugplätzen zuständigen Vertreter der
Luftfahrtbehörden sind berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie
und ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele ohne
unbillige Verzögerung zu untersuchen. Sie dürfen die an Bord
mitzuführenden Urkunden und Ausweise der Besatzung prüfen. Absatz
2 bleibt unberührt. Wird das Betreten, die Untersuchung oder die
Prüfung nach Satz 1 oder 2 von der Besatzung eines Luftfahrzeugs nicht
zugelassen, kann ein Startverbot verhängt werden; dasselbe gilt, wenn
und solange triftige Gründe zu Zweifeln an der Verkehrssicherheit des
untersuchten Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der Besatzung Anlaß
geben. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes
durch Vertreter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zu dulden.
(5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf Magnettonbänder
gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.
§ 29a
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen
erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei
bereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die nicht dem
allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer- des Flugplatzes die Kosten
der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.
§ 29b
(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer
sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden
vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer
Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn, dies
erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen
und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf
die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht
zu nehmen.
(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung
zuständige Stelle haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem
Fluglärm hinzuwirken.
§ 29c
(1) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere
vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, ist Aufgabe der
Luftfahrtbehörden. Die örtliche Zuständigkeit der
Luftfahrtbehörden erstreckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände.
Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Personen und
die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von
Gegenständen erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden
geeigneter Personen als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer Aufsicht
tätig sein müssen.
(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sie können
Fluggäste und sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche
Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere
anhalten und aus diesen Bereichen verweisen. Wenn diese Personen
1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände
oder deren Überprüfung in sonstiger Weise durch die
Luftfahrtbehörden nach den in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten
Gegenständen ablehnen oder
3. in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannte Gegenstände oder sonstige
Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung
festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur
Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des nicht
allgemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklassen oder
nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftfahrtbehörden können Postsendungen und sonstige
Gegenstände, die nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen
mitgeführt werden und in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche
des Flugplatzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, nach
den in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenständen durchsuchen,
durchleuchten oder in sonstiger Weise überprüfen. Bei Postsendungen
findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese nur geöffnet
werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen,
daß sich darin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen
§ 27 verstößt.
(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist, dürfen
die Beauftragten der Luftfahrtbehörden innerhalb der Geschäfts-
und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und
besichtigen. Außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen
diese Räume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden.
(5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der Durchführung der
Maßnahmen betraut werden, sind auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.
§ 29d
(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, weichen Personen die Berechtigung
zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen
Bereichen und Anlagen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
§ 20a Abs. 1 Nr. 2 erteilt werden kann oder zu entziehen ist.
(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit
1. von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen und
Anlagen gewährt werden soll,
2. von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunternehmen, soweit dieses
Personal auf Grund seiner Tätigkeit die Möglichkeit hat, die Sicherheit
des Luftverkehrs zu beeinträchtigen, sowie
3. der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt
werden sollen,
mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen. Sofern im Falle von
Satz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sich zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Personen anderer Unternehmen bedienen, sind diese dem eigenen Personal
gleichgestellt.
(3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen teilen der Luftfahrtbehörde
die bei ihnen vorhandenen Informationen über den Betroffenen mit. Zum
Zwecke der Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf
Ersuchen vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam
Informationen insbesondere von den Polizei und den
Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden. Wird die
Oberprüfung einer Person, die bereits zum Zugang zu den in Absatz 1
genannten Bereichen und Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder nachgeholt
und beschränkt sich die Überprüfung auf die Auswertung bereits
vorhandenen Wissens der Beschäftigungsstelle sowie der Polizei- und
der Verfassungsschutzbehörden, ist es abweichend von Absatz 2 ausreichend,
daß der Betroffene zuvor von der Einleitung der Überprüfung
Kenntnis erhalten hat. Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen
Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern,
wenn diese Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Der Betroffene
ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm
nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung nach
Absatz 2 bedeutsam Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben
verweigern, die für ihn oder einen nahen Angehörigen im Sinne von
§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner. die
Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung
oder Kündigung begründen könnte. Über das Verweigerungsrecht
ist der Betroffene zu belehren.
(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck der
Überprüfung erhobenen Informationen , nicht für andere Zwecke
verwenden. Sie haben den Flugplatz- und den Luftfahrtunternehmen das Ergebnis
der Überprüfung und, soweit die Kenntnis weiterer Informationen
für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang
mit der Überprüfung erforderlich ist, auch die weiteren Informationen
zu übermitteln. § 161 der Strafprozeßordnung bleibt
unberührt.
(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein Ausweis ausgestellt, ist der
Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf des Berechtigungszeitraums sowie
auf Verlangen zurückzugeben und der Ausgabestelle einen Verlust
unverzüglich anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem
Dritten überlassen.'
§ 29e
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 30
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Polizei sowie die auf Grund
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts
dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 - und
den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen; soweit
dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in §
8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische
Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften
über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Hinsichtlich
der Ausnahmebefugnisse der Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10
unberührt.
(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden
für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche
Verträge nicht entgegenstehen, der stationierten Truppen durch Dienststellen
der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung
wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach
§ 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den
militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben
unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse
nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische
Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen treten an die Stelle
der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19 genannten Luftfahrtbehörden
die Behörden der Bundeswehrverwaltung.
(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer
Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund
des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse
der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung
der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung
betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 bis
4 und § 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das
Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder
hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr abweichen; es unterrichtet die
Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird
Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung
militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des
Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren
nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt, hierbei sind
insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu
berücksichtigen.
§ 31
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft werden, soweit es nichts anderes bestimmt,
von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer von ihm bestimmten
Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf
diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das
Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im
Auftrage des Bundes aus:
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer,
nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern,
Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer,
Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem
verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät
(§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung über
Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse,
die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die
nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen und die Bestellung
ärztlicher Sachverständiger für die fliegerärztlichen
Untersuchungen der in Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4);
3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten
Luftfahrtpersonals (§ 5);
4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und
Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens,
der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen
des Bundes berührt werden (§ 6) sowie die Genehmigung der
Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf
Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen
und Verwaltungsentscheidungen;
5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung
von Flugplätzen (§ 7);
6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen
und Segelfluggeländen (§ 17);
7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen
Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung
bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen
sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und
beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und
beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden
Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche
Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13,15 und 17);
9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen
Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung
bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen
außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen,
welche die zulässigen Höhen überragen, und die Beseitigung
von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden
(§§ 16 und 17);
11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die Genehmigungen nach
§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für Luftfahrtunternehmen, deren
Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden.
Auf Antrag eines Landes kann der Bund diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung
ausführen. In diesem Falle werden die Aufgaben vom Bundesministerium
für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen;
12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das
Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen (§ 24);
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der
genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis
zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
14. (weggefallen)
15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§
27a Abs. 2);
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a) Kunstflüge,
b) Schleppflüge,
c) Reklameflüge,
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen,
Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle erteilt werden (§ 32);
17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 festgelegten
Verwaltungszuständigkeiten;
18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium
für Verkehr auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt
oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die
Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben
ausüben;
19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§
29c, 29d). Auf Antrag eines Landes kann der Bund diese Aufgaben in bundeseigener
Verwaltung ausführen. In diesem Falle werden die Aufgaben von der vom
Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesgrenzschutzbehörde
wahrgenommen; § 29c Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das
Bundesministerium des Innern macht die Übernahme von Aufgaben zum Schutz
vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs in bundeseigene Verwaltung
sowie die zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden im Bundesanzeiger
bekannt.
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10
und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der
Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme
der für die Flugsicherung zuständigen Stelle getroffen.
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf
Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des
Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die
Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für
erforderlich hält.
§ 31 a
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische
Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen
(Flughafenkoordinator).
§ 31 b
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten
werden, mit der Wahrnehmung von in § 27c genannten Aufgaben der
Flugsicherung zu beauftragen (Flugsicherungsunternehmen). Darüber hinaus
kann das Bundesministerium für Verkehr geeignete natürliche Personen
mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragen.
(2) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen Bedarf im Sinne des
§ 27d Abs. 1 anerkennt, ist das Flugsicherungsunternehmen verpflichtet,
Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen
im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das
gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. Die Verpflichtung entfällt,
soweit das Bundesministerium für Verkehr geeignete natürliche Personen
nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt.
(3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
6 ist das Flugsicherungsunternehmen Kostengläubiger, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist. Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne des Artikels
3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember
1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über,
Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69) tritt das
Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei Inanspruchnahme von
Streckennavigationsdiensten und Streckennavigationseinrichtungen der
Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Informationsgebiete der
Bundesrepublik Deutschland, soweit sie durch Beschlüsse der Erweiterten
Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt sind, werden dem
Flugsicherungsunternehmen durch den Bund erstattet. Entsprechendes gilt für
die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim
An- und Abflug auf den in § 27d Abs. 1 genannten Flughäfen durch
a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, die
von Kosten befreit sind;
c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen zum Erwerb
und zur Erneuerung einer nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
zu erteilenden oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,
wenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht befördert
werden.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes ist auch
für Amtshandlungen des Flugsicherungsunternehmens sowie des
Luftfahrt-Bundesamtes im Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.
(5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen
beteiligen oder Unternehmen erwerben oder errichten. Seine Verantwortlichkeit
für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustimmung stellt keine Beleihung dar.
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes bleiben unberührt.
§ 31 c
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des
privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit
der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und
Flugmodelle zu beauftragen:
1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten
Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen
und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von
Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für
seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.
§ 31d
(1) Die Beauftragung nach den §§ 31 a bis 31 c ist nur zulässig,
wenn der zu Beauftragende einwilligt und hinreichende Gewähr für
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Sind diese
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird die Beauftragung ohne
Entschädigung zurückgezogen.
(2) Die Beauftragten nach den §§ 31 a und 31 c arbeiten nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und unterstehen seiner
Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31 b unterstehen der
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr; die Beauftragte nach
§ 31 b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Verkehr; Beauftragte nach § 31 b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der
Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunternehmens.
Das Bundesministerium für Verkehr kann im Falle des § 31 c die
Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Die
Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller
Art verlangen. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen
und Betriebsräume des Beauftragten während der Dienstzeit zu betreten.
(3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsverfahrensgesetz, das
Verwaltungskostengesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz an, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist. Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben werden von den Beauftragten Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Satz 2 entfallende, gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Auskünfte an den Betroffenen
über die zu seiner Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich.
(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im Rahmen seines Auftrags ist
der Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet
die Aufsichtsbehörde; im Falle des § 31 b Abs. 3 erfolgt die
Entscheidung über den Widerspruch durch das Flugsicherungsunternehmen.
Im Falle des § 31 a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, zu richten. In den
Fällen der §§ 31 b und 31 c ist die Klage gegen die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu richten. Ist im Falle des
§ 31 b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person beauftragt, so ist
die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch
das Flugsicherungsunternehmen.
§ 31 e
Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die
Beauftragten nach den §§ 31 a bis 31 c bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber
Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31 a bis 31 c
richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen
Vorschriften.
§ 32
(1) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendigen
Rechtsverordnungen über
1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen,
Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und
Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und
Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,
3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die
Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen sowie die Verhinderung von
Störungen der Flugsicherungseinrichtungen,
3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c). Die Aufnahme
von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, technischer
und betrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernahme von Arbeitnehmern
abhängig gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus
Regelungen über die Bildung von Interessenvertretungen der
Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die
Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen, über die Abgrenzung
des Tätigkeitsbereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen
Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von Subventionen
zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen. Des weiteren kann die
Rechtsverordnung Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch den
Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen
vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung
der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der
dort genannten Bodenabfertigungsdienste für sich oder andere berechtigt
sind, beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
4. den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung),
die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich
der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser
Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen
und deren Entziehung oder Beschränkung,
5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von Fliegerschulen,
6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des Luftverkehrs
sowie den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
7. die Abgrenzung des Begriffs gefährliche Güter" und das
Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luftfahrzeugen,
7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen
nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maßnahmen und deren
Durchführung,
9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung
von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den
Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und
Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,
10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden (Bordpapiere) in
Luftfahrzeugen und deren Inhalt,
11. (weggefallen)
12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz begründeten Versicherungs-
oder Hinterlegungspflichten erforderlichen Maßnahmen,
13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere
Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über
das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen Gesetzen beruhenden
Rechtsvorschriften. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß
bei Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechtsträger ist, bei
dessen Behörde die Auslagen entstehen. Sie bestimmt ferner die
gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze
oder Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der
Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die
Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Soweit die Rechtsverordnung
Kosten für Aufgaben der Luftfahrtbehörden nach § 29c regelt,
kann sie eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl der
betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten
Gegenstände enthalten; Auskünfte an den Betroffenen über die
zu seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten
sind unentgeltlich,
14. (weggefallen)
15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch
Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb
von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen
besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des
Fluglärms und zur Auswertung der Meßergebnisse,
16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge, insbesondere
darüber, daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase der
Luftfahrzeuge das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß
nicht übersteigen darf,
17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung nach § 27a
notwendigen Einzelheiten, insbesondere die Verfahren, nach denen ein
Verkehrsflughafen zum koordinierten oder vollständig koordinierten Flughafen
zu erklären ist, und den Umfang der Koordinierungspflicht,
18. die Genehmigung der Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen
und Abstellen von Luftfahrzeugen und für die Benutzung von
Fluggasteinrichtungen auf Flugplätzen.
Das Bundesministerium für Verkehr kann in den Rechtsverordnungen nach
Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von
Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur
Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichen
zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Rechtsverordnungen nach der
Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen,
und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben
unberührt. Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom
Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer
17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung,
soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem
Bundesministerium des Innern, soweit mit ihnen Flüge des Bundesgrenzschutzes
oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für
Verkehr erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.
(2a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach
den §§ 19b und 20a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können
insbesondere Einzelheiten über den Inhalt der Luftsicherheitspläne
festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, daß das
Bundesministerium für Verkehr von den vorgeschriebenen
Sicherungsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen
kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.
(2b) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die Einzelheiten der
Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 sowie die Anlässe
und Fristen für eine Wiederholung der Überprüfungen durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das gleiche gilt
für Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit
des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen
Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs-
und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Verkehr kann die
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2 und von
Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs
und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten
über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das
Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt ohne Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen über
1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der
Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung
und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen. Einrichtungen und
Geräte für die Flugsicherung und der Flugsicherungsausrüstung
an Bord;
3. Art und Durchführung der Flugsicherung;
4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz
erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder,
die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen der Erlaubnisse sowie
das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren
Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;
5. die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und den Betrieb
entsprechender Ausbildungsstätten;
6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme
a) von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung,
b) der Flughafenkoordinierung.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der gesamte Aufwand
für die Flugsicherung und für die Flughafenkoordinierung gedeckt
wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt
entsprechend. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß die
Kosten von dem Flugsicherungsunternehmen oder von EUROCONTROL beziehungsweise
von dem Flughafenkoordinator erhoben werden können.
Rechtsverordnungen, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen
Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für
die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation erläßt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen
über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berechtigungsausweisen sowie
über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die damit
zusammenhängenden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis
5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für
die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58
Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen
notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2
bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder
dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie
vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen.
§ 32a
(1) Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß
gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, soweit
sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch
Luftfahrzeuge dienen. Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuß
Empfehlungen aussprechen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der Wissenschaft,
der Technik, der Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen
Spitzenverbände, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommissionen
nach § 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörden angehören. Die Mitgliedschaft
ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium
für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung
und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums
für Verkehr.
(3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens einmal jährlich. Dazu
lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer Tagesordnung ein. Halten das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
das Bundesministerium für Verkehr die Empfehlungen des Ausschusses für
nicht geeignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Ausschuß
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 32b
(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie der für die
Flugsicherung zuständigen Stelle über Maßnahmen zum Schutz
gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird
für jeden Verkehrsflughafen, für den ein Lärmschutzbereich
nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission
gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission
vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.
(2) Die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung
zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über die aus
Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der Luftverunreinigung
durch Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung
zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2
ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen
zuzuleiten.
(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde sowie der
für die Flugsicherung zuständigen Stelle Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der
Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes
vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die
Flugsicherung zuständige Stelle die vorgeschlagenen Maßnahmen
nicht für geeignet oder nicht für durchführbar, so teilt sie
dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.
(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm
in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der
Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter,
Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle,
Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können weitere
Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des
Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder
berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde
berufen- Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl
des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde sowie
die für die Flugsicherung zuständige Stelle einzuladen. Die durch
die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der
Flugplatz liegt.
(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz
1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu
aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der
Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die
Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 32c
Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Berechtigung auf Grund dieses
Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
der im Inland anwendbaren international verbindlichen Luftverkehrsregeln
und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und
des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale
Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 41 1), der Verordnungen des Rates der
Europäischen Union oder der zu deren Durchführung erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften kann widerrufen werden, wenn der Antragsteller mit der
Zahlung fälliger Gebühren auf Grund des Luftrechts und fälliger
Entgelte für das Starten, Landen oder Abstellen von Luftfahrzeugen
länger als drei Monate im Rückstand ist. An Stelle des Widerrufs
kann das Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zahlungsrückstand
währt. Eine beantragte Erteilung kann aus den Gründen nach Satz
1 versagt werden, bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.
Zweiter Abschnitt
Haftpflicht
1. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug
befördert werden
§ 33
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet,
sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem
Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge
gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen
zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so
ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben
bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung
des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist
jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt
oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der
Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 34
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt,
so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung
einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt
darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.
§ 35
(1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Kosten versuchter
Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten
hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse
vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ersetzen,
der sie zu tragen verpflichtet ist.
(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem
Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 36
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt der
Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der
Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder
dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein
Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.
§ 37
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) - bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchstgewicht,
- bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch Verbrennungsmotor
angetrieben werden können, bis 750 Kilogramm Gewicht
bis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark,
b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen, bis 1 200 Kilogramm
Gewicht bis zu 5 Millionen Deutsche Mark,
c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm Gewicht bis 2 000 Kilogramm
Gewicht bis zu 7,5 Millionen Deutsche Mark,
d) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm Gewicht bis 5 700 Kilogramm
Gewicht bis zu 15 Millionen Deutsche Mark,
e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm Gewicht bis 14 000 Kilogramm
Gewicht bis zu 40 Millionen Deutsche Mark,
f) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu 1 00 Millionen
Deutsche Mark.
Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des
Luftfahrzeugs.
(2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für jede verletzte Person
beträgt 500 000 Deutsche Mark. Das gilt auch für den Kapitalwert
einer als Entschädigung festgesetzten Rente.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben
Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern
sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden
als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz
1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von
Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er
anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige
Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig
für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten
Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
§ 38
(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für
Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs.
2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft
durch Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch
nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen,
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich
verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794
Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 39
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
§ 40
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach diesem Gesetz zustehen,
wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall
anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines
Umstandes unterblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten
hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise
von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
§ 41
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht und sind die
Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet,
so hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang
des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der
Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden
ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der 'Halter entstanden ist, bei
der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für
den Schaden verantwortlich ist.
§ 42
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für
den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder
Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder
ein anderer haftet.
§ 43
(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genannten
Schadensersatzforderungen ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet,
in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld
oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das gilt nicht, wenn der Bund oder
ein Land Halter ist. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen Vorschriften des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversicherung.
(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Schadensersatzforderungen
verringert oder erschöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach
Aufforderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.
(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt werden, wenn derjenige,
der die Sicherheit geleistet hat, nicht mehr Halter ist und seitdem vier
Monate verstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest nach
Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon vor Ablauf der Frist kann die
Rückgabe verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine
Schadensersatzforderungen bestehen.
(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für
Luftfahrzeuge vorgesehen werden, die nicht zulassungspflichtig sind und für
deren Aufstieg es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.
2. Unterabschnitt
Haftung aus dem Beförderungsvertrag
§ 44
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen
getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich
geschädigt, so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden
zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen entsteht,
die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt.
(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den Schaden, der an
aufgegebenem Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht.
Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem sich das
Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder -
bei Landung außerhalb eines Flughafens - sonst in der Obhut des
Luftfrachtführers befindet.
§ 45
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt nicht ein,
wenn er beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen
zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese
Maßnahmen nicht treffen konnten.
§ 46
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person
haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis zu einem Betrage
von 320 000 Deutsche Mark. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer
als Entschädigung festgesetzten Rente.
(2) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die
der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder die als
Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Höchstbetrag von 3 200
Deutsche Mark gegenüber jedem Fluggast beschränkt.
§ 47
Auf die Haftung des Luftfrachtführer für Schäden an
beförderten Personen oder Sachen finden im übrigen die §§
34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.
§ 48
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht,
kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzung en und
Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt
vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von dem Luftfrachtführer oder
einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so bleibt die Haftung
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die
Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem Falle
nicht.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den
Schaden haften, bleiben unberührt. Die Leute des Luftfrachtführers,
die in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch
nur bis zu den Beträgen des § 46, es sei denn daß ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten
als Schadensersatz zu leisten ist, darf vorbehaltlich einer weitergehenden
Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Beträge des
§ 46 nicht übersteigen.
§ 49
(1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtunternehmen, so darf
seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für
sonstige Luftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im Zusammenhang
mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern.
(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1 zuwider abgeschlossen
wird, ist nichtig; dies hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts
zur Folge.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung für Schäden,
die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden
Mangel entstehen.
§ 49a
(1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich ein
Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis aus,
so haftet auch der Dritte für Schäden an den beförderten Personen
oder Sachen wie ein Luftfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils
wird vermutet, daß die Beförderung mit Einverständnis des
Luftfrachtführers ausgeführt worden ist.
(2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer Teilstrecke
aus, so haftet er, sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder
Vereinbarungen etwas anderes ergibt, nur für Schäden, die auf dieser
Beförderungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der Schaden auf dieser
Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die Beweislast den Dritten.
(3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten und seiner in Ausführung
ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des
Luftfrachtführers. Die Handlungen und Unterlassungen des
Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen
handelnden Leute gelten als solche des Dritten, es sei denn, daß sie
sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beförderung beziehen;
jedoch haftet der Dritte für diese Handlungen und Unterlassungen in
jedem Fall nur bis zu den Beträgen des § 46. Eine Vereinbarung
über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften
dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Verzicht auf die in diesen
Vorschriften begründeten Rechte sowie die Erklärung eines Lieferwertes
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten, es sei denn,
daß er zugestimmt hat.
(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch richtet sich die
Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses oder einer
Haftungsbeschränkung des Dritten danach, ob der Luftfrachtführer
nach § 49 Abs. 1 seine Haftung ausschließen oder beschränken
darf.
§ 50
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Fluggäste gegen
Unfälle (§ 44) zu versichern. Die Mindesthöhe der
Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit 35 000 Deutsche Mark. Soweit aus der Unfallversicherung
geleistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
§ 51
Ist der Schaden bei einer internationalen Luftbeförderung entstanden,
so gelten das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
vom 12. Oktober 1929 (RGBI. 1933 II S. 1039) und das zu seiner Durchführung
ergangene Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung
des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Haager Protokoll vom
28. September 1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens (BGBl. 1958
II S. 292) und das Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen (BGBl. 1963 II S. 1160), soweit dies Übereinkommen
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und auf die
Luftbeförderung anzuwenden sind.
§ 52
(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Haftung für militärische Luftfahrzeuge
§ 53
(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch
militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der Halter nach
den Vorschriften des ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist
§ 37 nicht anzuwenden.
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur
Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat
der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für
die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann der Verletzte
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen.
§ 54
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförderung in einem
militärischen Luftfahrzeug durch Unfall einen Schaden der in §
44 bezeichneten Art, so ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz
verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus durch Vereinbarung weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die §§ 46 bis 48 sind
anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
§ 55
Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über
die Unfallversicherung von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters
beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften
über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des
Bundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften für
die Bundeswehr.
§ 56
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben werden, ist
auch das Gericht zuständig in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
(2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben werden, ist
außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig. In dem Fall
des § 49a kann die Klage gegen den Dritten auch in dem Gerichtsstand
des Luftfrachtführers und die Klage gegen den Luftfrachtführer
auch in dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden.
(3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 genannten Abkommen
anzuwenden, so bestimmt sich der Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.
§ 57
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen
zuwiderhandelt,
2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz
anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung
bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1
Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort
genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
4a. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 2 oder § 20a Abs. 1 Satz 2 den
Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,
4b. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 5 oder § 20a Abs. 1 Satz 5 die im
zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen
nicht durchführt,
4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen
oder Anlagen nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 20a Abs. 1 Nr.
2 verschafft,
4d. entgegen § 29d Abs. 3 Satz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben
macht oder ihm nachträglich bekanntwerdende Tatsachen nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
4e. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 1 den Ausweis der Ausgabestelle nicht
oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust
des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4f. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 2 den Ausweis Dritten
überläßt,
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Luftfahrtunternehmen
betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
6. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung
Fluglinienverkehr betreibt,
6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flugpläne,
Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht einhält,
7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen
durchführt,
8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach §
2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder
2 oder Abs. 4 Satz 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, §
15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer
Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 20a Abs. 1 Satz
3 oder 4 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt,
12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug
dorthin verbringt,
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 1 b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln
und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nicht beachtet und befolgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und
12a kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße
bis zu 50 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,
4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 1 00 000 Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 59
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die
Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine
im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29)
verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 60
(1) Wer
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist,
oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs
gestattet,
2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder
bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen
Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs.
3 erteilt,
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder
Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände,
die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche
Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände,
die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind,
ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder
an sich trägt,
7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,
8. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Gegenstände
in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf
Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 61
(weggefallen)
§ 62
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über
Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 63
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von
Landesbehörden ausgeführt wird,
1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen
sind oder für die das Bundesministerium für Verkehr zuständig
ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen
Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden,
2. das Bundesministerium für Verkehr im Bereich der Aufgaben, die nach
den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder
juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,
3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Genehmigung von
Beförderungsentgelten nach § 21.
Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien
§ 64
(1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31 c werden
Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in
Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis)
gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge
und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31 c im
Luftsportgeräteverzeichnis.
(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der
Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge
(§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von
Auskünften, um
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von
Luftfahrzeugen,
2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
3. Luftfahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
5. Name und die Anschrift des Eigentümers
a) bei natürlichen Personen:
Name, Vorname und Anschrift,
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts:
Firmenname und Anschrift,
c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft
maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten
bevollmächtigten Vertreter,
d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes:
zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters,
wenn ein ausländischer Eigentümer
- Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs
Monaten oder
- Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer des Luftfahrzeugs ist.
(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende
Daten gespeichert:
1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
2. Angabe seines Verwendungszwecks,
3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung
und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen
des Luftfahrzeugs,
4. Angaben über den Schallschutz,
5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,
6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich
Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.
(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt. hat den
zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen
und auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat
den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten
unverzüglich mitzuteilen.
(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für
Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie
sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht
werden.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies
erforderlich ist,
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an
Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt
werden.
(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an
nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger
glaubhaft macht, daß er
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem
Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener
Verstöße benötigt und
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung,
zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der
Privatklage nicht in der Lage wäre.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in
Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen. Die übermittelnde
Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies
erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt
1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 (BGB14 1956 II S. 41 1) genannten Stellen,
2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe an die Organisation
EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung
von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten
und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach
Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für
allgemeine Auskünfte zu sperren. Sie können im Einzelfall für
die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres
nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt werden;
nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
§ 65
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm,
den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach §
31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen
für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).
(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung, welche Erlaubnisse
und Berechtigungen ein Luftfahrer besitzt.
(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert.
1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht,
Geburtsdatum und -ort,
2. Anschrift,
3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung, Datum ihrer
Erstausstellung und Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige
Ausstellungsbehörde,
4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen
der Verwaltungsbehörden:
a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal nach § 24 Abs. 1
Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer
sowie die Einzelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen
Untersuchungsstelle,
c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis nach den
Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
d) über die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach §
28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer
Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung
von Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis
oder sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten
mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
(5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 2 genannten
Zweck erforderlich ist,
1. für die Verfolgung von Straftaten,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse
oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an
ausländische Stellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als
nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der
Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten
nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind.
(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach
§ 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die
nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.
(7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen Luftfahrerdatei
gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis
für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es prüft
bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren,
ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen
sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten
ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen
Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen
Datensatzes sind aktenkundig zu machen.
(8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei über die
von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten erteilten Erlaubnisse und
Berechtigungen. Die Absätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 66
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten,
die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen,
den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder
Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).
(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:
1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,
2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig
wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die
Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis
7, 8a bis 16 dieses Gesetzes,
c) über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis
nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung
von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,
e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der
Verordnung über Luftfahrtpersonal,
3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,
b) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden
ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit
von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach §
153a der Strafprozeßordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit
und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen
erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.
(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen,
soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,
1. für die Verfolgung von Straftaten,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse
oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an
ausländische Stellen
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als
nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der
Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten
nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind.
(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen
und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen
Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem
Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und
2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung
erforderlichen Daten unverzüglich mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und
Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf
folgender Fristen zu löschen:
1. zwei Jahre
a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach §
153a der Strafprozeßordnung,
2. fünf Jahre,
a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist,
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,
3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung
einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird
gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.
§ 67
Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse und. Berechtigungen
des Flugsicherungspersonals können folgende Daten
1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die
Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und Berechtigungsinhabers,
2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der
Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,
3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf
dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes
Flugsicherungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige
öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten
und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung
welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des
Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.
§ 68
(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat nach § 60
oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58, die von einem in- oder
ausländischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für die
Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrtunternehmens verantwortlichen
Person im Inland begangen wurde, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in einem
Deliktsregister gespeichert. Die Eintragungen dienen der Beurteilung der
Zuverlässigkeit des Halters oder der für die Leitung des Unternehmens
verantwortlichen Personen bei der Erteilung und Überwachung von
Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie
für Ermessensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. Sie sind nach Ablauf
von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung.
(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von Genehmigungen
für Luftfahrtunternehmen zuständigen Landesbehörden teilen
dem Luftfahrt-Bundesamt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten
und Staatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich mit.
(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken
verwendet werden.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen die Aufgaben nach Absatz
1 Satz 2 obliegen, die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der genannten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
§ 69
Personenbezogene Daten dürfen an öffentliche Stellen und Einrichtungen
im Ausland übermittelt werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden
Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch
Flugzeugentführungen und Sabotageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich
ist.
§ 70
(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle
die Flugleitung darf
1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes
zugewiesenen Aufgaben,
2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses
Gesetzes,
3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses
Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach §
43 der Luftverkehrs-Ordnung,
4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben,
verarbeiten und nutzen:
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- Luftfahrzeugmuster,
- Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- Anzahl der Fluggäste,
- Art des Fluges,
- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für
Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und
Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen,
die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde
und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden,
wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich
ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur
Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht
mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt
nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten
drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 71
(1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. März
1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt
und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Dies
gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung
oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte
Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig
zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember 1958 in dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
angelegten Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, entsprechend.
Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des Sechsten
Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten
Flugplätze.
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