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Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
vom 12. Mai 2000
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung
in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken
mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle,
Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die
von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung
von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31.
Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1.
Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem
1. Januar 2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-Anlagen gemäß
Satz 1 gleichgestellt ist:
1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen am
31. Dezember 1999 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von
§ 15 Aktiengesetz verbunden war.
2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem
1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen
bezogen wird.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß
Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung
in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung
insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr weniger
als 10 vom Hundert beträgt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige
Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie
und Nutzwärme in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses
Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und
Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit
Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und
Brennstoffzellen-Anlagen.
§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an
ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen
und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten; bereits bestehende
vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz
3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen
Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die
kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne
von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar
angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei der Ermittlung
des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach
§ 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Sie müssen für
diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes führen.
(3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung aufzunehmen,
treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen
Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in
der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des Stroms durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit
es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder im Rahmen
ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden.
§ 4 Vergütung
(1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens
9 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird jeweils zum
1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.
(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung auf
Grundlage von Lieferverträgen geregelt.
§ 5 Belastungsausgleich
(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3 und
den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er von dem vorgelagerten
Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der Ausgleich
beträgt 3 Pfennig pro Kilowattstunde für die zu vergütende
Strommenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird jeweils zum 1. Januar
eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und Absatz
1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines
jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz
Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten
unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze
an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen
für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht,
haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf
Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen für eine
Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des
Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge
zu zahlen.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen,
dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigem Einvernehmen
bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren
lassen.
§ 6 Übergangsvorschrift
Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind,
dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes
geltend gemacht werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein Gesetz
zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens aber zum 31. Dezember
2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.
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