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Gesetz über das Kreditwesen - KWG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 08. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2384).
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Bankgeschäfte sind
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer
Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber-
oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf,
ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere
(Depotgeschäft),
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft),
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit
zu erwerben,
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des
Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur
Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
(Emissionsgeschäft),
11. die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der
Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte
erhält (Geldkartengeschäft), und
12. die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen
(Netzgeldgeschäft).
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2
Finanzdienstleistungen sind
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen
für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
und
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen
natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in
der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) auch eine andere mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person
widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig
ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden.
Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in
Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber
mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet
werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf
einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des
Geschäftsleiters zu widerrufen.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren
Haupttätigkeit darin besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben,
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3. Leasingverträge abzuschließen,
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,
5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),
7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie
und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen
und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen
anzubieten oder
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen
bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15.
Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1
- (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird.
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, deren
Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute
oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben.
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine
Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum
Tochterunternehmen haben.
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine
Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin
besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere
Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis
zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.
(3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das
Kreditgeschäft betreiben. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute,
die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen
im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf
Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4
Nr. 5. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier-
oder Terminmärkte, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und
überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das
Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen
Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen geregelt
und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts
zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines
Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt
die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses
Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ihre
Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten
gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem Internationalen
Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen
Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. Zone B umfaßt alle
anderen Staaten.
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden
Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt.
(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender
Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames
Mutterunternehmen haben.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem
anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer
natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein
gleichartiges Verhältnis besteht.
(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar
über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens
gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens,
an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß
ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die mittelbar
gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen
in vollem Umfang zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere
natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen
Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
(11) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere
sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen,
Genußscheine, Optionsscheine und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar
sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch
Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente
sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und üblicherweise auf
dem Geldmarkt gehandelt werden. Derivate sind als Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar
oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.
(12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung
und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut
zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut
übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen
den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig
zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des
Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
3. Aufgabegeschäfte sowie
4. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden
und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar
verknüpft sind.
Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare
Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. Ihm sind nicht
Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4
Nr. 5 zuzurechnen. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts,
die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch
hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen,
die dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind;
Änderungen der Kriterien sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen.
Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den
Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der
Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung
zu überprüfen und zu bestätigen.
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit;
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung
von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
anerkannt sind;
7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem
Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich
an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden,
für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren
Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und
die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen;
für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für
Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben,
die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein
Institut die §§ 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und
51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das
Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit
nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank bestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das
Geldkartengeschäft betreibt, die §§ 10 bis 18, 24, 32 bis
38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2
der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, sofern im Hinblick
auf die begrenzte Nutzung und Verbreitung der vorausbezahlten Karten eine
Gefährdung des Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach
Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für
ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung
eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen
verbundenen Unternehmen besteht;
7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne
sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich die Anlage- und
Abschlußvermittlung zwischen Kunden und
a) einem Institut,
b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmen,
c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c
gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) einer ausländischen Investmentgesellschaft
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von
Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile,
die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen
oder Anteilen von Kunden zu verschaffen;
9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer
Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für
andere Mitglieder dieser Börse erbringen und deren Verbindlichkeiten
durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser
Börse abgedeckt sind;
10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich
im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in
der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht
ausschließt;
11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte
über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder
den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die
Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und nur insoweit erbringen,
als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist;
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten
ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen
erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften
gehören.
(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10 bis 18 und
24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des §
35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden
auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der
Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem
Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung erbringen.
(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12
Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10 und der
§§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler
und Abschlußvermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln.
(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die anstelle des
Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung
gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften
des § 24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.
(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es
die Anlage- oder Abschlußvermittlung ausschließlich für
Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens oder unter der
gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt,
ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies dem
Bundesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen
angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen
zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig
wird. Ändern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen
angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt
übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen
Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das
Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der
Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
nicht überschreitet,
2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel
den Gegenwert von 15 Millionen ECU nicht überschreitet und
3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme
der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die
Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert
von 20 Millionen ECU überschreiten.
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend
dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente,
die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt;
Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
Näheres wird durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut
hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht,
eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften
über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes
1 vorliegen.
§ 2a Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen,
dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder
der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz
des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie
Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der
Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. Wird ein
solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der
Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für
den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut
seine Geschäftstätigkeit einstellt.
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben,
hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die Höhe der
beabsichtigten Beteiligung nach Maßgabe der Sätze 2 und 4
unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für
die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind,
sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden
Anteile erwerben will. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes hat er die
in § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen
einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige nach Satz 1 die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Solange die bedeutende Beteiligung besteht, hat er jeden neu bestellten
gesetzlichen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter
mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen
Tatsachen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert
der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden
oder daß das Institut unter seine Kontrolle kommt. Das Bundesaufsichtsamt
übermittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach den Sätzen
1 und 6 an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang
der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische Person ist, ein gesetzlicher
Vertreter, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter,
nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden
Ansprüchen genügt,
2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der eine wirksame Aufsicht über
das Institut beeinträchtigt, oder
3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz im Ausland würde,
das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt eine Frist
festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den Vollzug
oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs dem Bundesaufsichtsamt
anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder
Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt
einzureichen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte
untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit seiner
Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz
1a Satz 1 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur
vorherigen Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank
nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer vom
Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a
Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf
einen Treuhänder übertragen werden - er hat bei der Ausübung
der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung
des Instituts Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und
3 kann das Bundesaufsichtsamt über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus
einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber
der bedeutenden Beteiligung dem Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb einer
von diesem bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in
dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag
des Instituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom
Gericht des Sitzes des Instituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes
1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund
schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine
Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung
und das Institut gesamtschuldnerisch.
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt
die zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden
Beteiligung um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut
oder Wertpapierhandelsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem
anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in dem
anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem
der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter
dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat das Bundesaufsichtsamt
die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; es soll
sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch
die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich
beeinträchtigt wird.
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20
vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des
Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß
das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Dabei hat es die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.
Das Bundesaufsichtsamt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die
Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet
hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder
Veränderung an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige
nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt
einzureichen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein
entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der
Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
- ABl. EG Nr. L 141 S. 27- (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande
gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf
drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.
Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat
das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten und die
vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu
verlängern.
§ 3 Verbotene Geschäfte
Verboten sind
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger
überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht
(Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden,
die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der
Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen
Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit
verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes,
wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen
oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen
durch Barabhebung zu verfügen.
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen
den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden
die Verwaltungsbehörden.
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
§ 5 Organisation
(1) Das Bundesaufsichtsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde.
Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung
hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.
§ 6 Aufgaben
(1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die Institute
nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den
Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die
ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für
die Gesamtwirtschaft herbeiführen können, soweit nicht das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem Wertpapierhandelsgesetz
zuständig ist.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben
gegenüber dem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, Mißstände in dem
Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem
Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder
die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
(4) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen
Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
(1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach
Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das
Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen,
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche
Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur
Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat
vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören;
§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt
entsprechend.
(2) Die Zusammenarbeit und die Mitteilungen nach Absatz 1 schließen
die Übermittlung personenbezogener Daten ein. Das Bundesaufsichtsamt
und die Deutsche Bundesbank dürfen gegenseitig die bei der anderen Stelle
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils gespeicherten
Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank
vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die
Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die
für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die protokollierten
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs
der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am
Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die
Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf der Deutschen
Bundesbank beim Bundesaufsichtsamt.
(3) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung
sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates
der Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände
seines Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber
Anträge stellen.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben
anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten
Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung
Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über
den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn
sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete
eines Instituts begangen haben.
(3) Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe
der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis - ABl. EG Nr.
L 110 S. 52 -(Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt
und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen.
Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen
nur für folgende Zwecke verwendet werden:
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis
oder auf zusammengefaßter Basis,
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine
Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständigen Gerichten.
Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften
oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet das
Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen
errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig gewesen ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines
Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über
die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
unterrichtet worden ist.
§ 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf
zusammengefaßter Basis
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und
das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich
freistellen, wenn
1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen
eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und
dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß
der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter
Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.
Die Freistellung setzt eine Übereinkunft des Bundesaufsichtsamtes mit
den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt
derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs.
3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der
Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe
und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen;
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die nach § 8
Abs. 1 beauftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten
Aufsichtspersonen, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2
und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden,
dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren
oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit
beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung
von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen,
Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Instituts befaßte Stellen,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder
Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten
Personen beaufsichtigen,
5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung
oder
6. Wertpapier- oder Terminbörsen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen
gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich
die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben
werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem
Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die
ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen
nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr
übermittelt werden. Die in Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten Stellen, die
direkt oder indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten
erhalten, dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
übermittelnden Stellen weiterübermitteln.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht
für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung
dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch die
zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser
Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die Institute
1. Eigenmittel und Liquidität
§ 10 Eigenmittelausstattung
(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit
der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben.
Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der
Institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die
Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen
Angaben einzureichen. Sie haben zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß
Satz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation
und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Ist nach den Vorschriften
dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln
zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung
anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die
Eigenmittel insoweit nicht bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1
Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 über die Angemessenheit der Eigenmittel
berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten
Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut
tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts
durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein
Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung
eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre
Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn,
das Institut weist nach, daß ihm die Eigenmittel tatsächlich
zugeflossen sind; diese Regelung gilt für die Inpfandnahme entsprechend.
(1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10
Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung von
1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder
örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder
2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit
Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des
§ 53 freigestellt sind,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes
Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern das
Bundesaufsichtsamt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und
die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder
Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden. Vor der Bekanntgabe eines
anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende
der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.
(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den
Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital
und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz
1.
(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2
1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die
Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich
haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines
Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers;
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder
Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der
Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die
Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die
nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen
der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten
Kredite;
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die
Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß
des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung
eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften
gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;
4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten
Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer
4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital
und die Rücklagen;
7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des
Handelsgesetzbuchs;
8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes
4.
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind
1. der Bilanzverlust,
2. die immateriellen Vermögensgegenstände,
3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,
4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär
oder den Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem
mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)
des Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte
zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt
werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, und
5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren
Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne
Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
beträgt, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt
werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind.
Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5
gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten
gemäß Absatz 3b aus
1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
2. Vorzugsaktien,
3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe
von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind,
4. Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5,
5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes
5a,
6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen
nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b
bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert
und dem Beleihungswert,
7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen
nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c
bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und
a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel
zugelassen sind,
b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellenden
Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der
Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften
mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen,
oder
c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem
Sondervermögen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
oder von Anteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von einer
Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG vom 20.
Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
- ABl. EG Nr. L 375 S. 3 - (Investmentrichtlinie) ausgegeben werden, und
8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
festzusetzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen
Rechnung trägt (Haftsummenzuschlag).
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital
nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei
darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert
des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten
und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2c) Drittrangmittel sind
1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen
entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und
Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens
voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht
bereits in den Korrekturposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt
sind (Nettogewinn), und
2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes
7.
Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten können
nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der
zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken
aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies
Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur
Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes
benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das
Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige
Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein
wegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital
berücksichtigt werden können, ersetzen. Bei
Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze
200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln
werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese
nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,
sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare
Aktiva sind
1. Sachanlagen,
2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller
Gesellschafter, Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit
sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse
zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit
von mehr als 90 Tagen und
4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den
Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit
Eigenmitteln zu unterlegen sind;
Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder
Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare
Aktiva.
(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den
Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die
Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß,
wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht
für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen
gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind
vom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital
zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre
hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das Verfahren auf,
Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital
frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden. Das Institut
hat den Zwischenabschluß dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlußprüfer
hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses
(Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger
Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses
Absatzes.
(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in
der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten
Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher
Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als
Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet
worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert
berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission
von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß
externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses
an berücksichtigt werden.
(3b) Das Bundesaufsichtsamt kann auf das haftende Eigenkapital einen
Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene
Verluste zu berücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststellung
der nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres
aufgestellten Bilanz gegenstandslos. Das Bundesaufsichtsamt hat die Festsetzung
auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die
Festsetzung wegfällt.
(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital
zuzurechnen, wenn
1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt
ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, daß sie im Falle des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,
3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung
gestellt worden sind,
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig
wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann,
5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen
der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach
der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder
aufgefüllt wird, und
6. das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die
in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und
schriftlich hingewiesen hat.
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil
des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige
Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch
die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals
ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung
zustimmt.
(4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur
zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert der
entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 des Bundesaufsichtsamtes
nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht
realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4
vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.
Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als
Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte
Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung
des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz
1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven
ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze
offenzulegen.
(4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1
und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens
alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung
des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern
bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs.
2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entsprechend.
Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten
Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a
bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus
diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen
festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs.
Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb
von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird
von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das
Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven
um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem
höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes
der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs.
2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem
Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend
anzuwenden.
(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist
(Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen,
wenn
1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt
ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung
gestellt worden ist,
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig
wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann,
5. der Vertrag über die Einlage keine Besserungsabreden enthält,
nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage
ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr
als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs
entstehen, wieder aufgefüllt wird, und
6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen
3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen
hat.
Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für
den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt.
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil
des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger
Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in
den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht
das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden
Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen
Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht
vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genußrechte
begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den
Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf
in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte im Rahmen der Marktpflege
bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer
Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der
Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten
eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige
nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung
gestellt worden ist und
3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen
keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.
Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig
wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die
Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital
angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der
Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung
der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen
führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist
außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht
auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht
das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden
Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen
Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht
vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene
nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert
ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.
Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach
Satz 6 Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags
auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen
Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen
auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über
das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf
keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die
den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den
Nachrang im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation
zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen
in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1
Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige
Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck
der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen
ist.
(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:
1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals
dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Instituts
Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Beteiligungen eines anderen Instituts
oder eines Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen
finanziell zu stützen;
2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a
an Institute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen,
an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;
3. Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Nummer 2;
4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach
Nummer 2;
5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen und Forderungen, soweit er
10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der
Beträge nach den Nummern 1 bis 4 und nach dieser Nummer übersteigt:
a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen;
b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten an Instituten, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut
nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen
beteiligt ist;
c) Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Buchstabe b;
d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach
Buchstabe b.
Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete
Unternehmen pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach §
13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993
vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht,
nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt
entsprechend für Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete
Unternehmen freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach §
13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993
vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht
oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert.
(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten
eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige
Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet
wird,
2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt
worden ist,
3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in
den Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut
oder durch Dritte gestellt werden und
4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß
a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden
müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des
Instituts die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und
b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet
entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger
Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in
den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht
das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung
zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich
vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in
den Sätzen und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich
hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten
begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene
nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert
ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.
Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach
Satz 5 Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut hat das Bundesaufsichtsamt und
die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel
durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz
1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken.
(8) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen,
der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. Dabei hat es die
gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen
Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten
Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert
werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Das Bundesaufsichtsamt
kann von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf
Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite
einzureichen.
(9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, die
mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und
Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen
Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines
Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im
Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden
Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Das Bundesaufsichtsamt kann
die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch
eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt
ist.
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen
(1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe (Gruppe) insgesamt
muß angemessene Eigenmittel haben. § 10 über die
Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt entsprechend.
(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus dem
übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den nachgeordneten
Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen
im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die
selbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten sind. Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe ist das
Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.
Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Gruppe diese
Voraussetzung, bestimmt das Bundesaufsichtsamt das übergeordnete Unternehmen
der Gruppe. Sind einem Institut ausschließlich Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn einer
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes
2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei
denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits
1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder
einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen
oder
2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als
Tochterunternehmen nachgeordnet.
Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr.
1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder
ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein
Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete
Einlagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunternehmen nachgeordnete
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der
frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige
gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen
mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut
mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere
Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese
Voraussetzungen, bestimmt das Bundesaufsichtsamt das übergeordnete
Unternehmen.
(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen
oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder
Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert
der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder
Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die
Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile
beschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile
sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines
gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.
Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn
sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen
des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist.
Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch
mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte
gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete Unternehmen.
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel
haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich
der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz
2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen
Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach §
10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat
das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit
denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von
den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen
1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen
der Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen
entfallenden Buchwerte
a) der Kapitalanteile,
b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs.
4 Satz 1,
c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10
Abs. 5a Satz 1 und
e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7
Satz 1 sowie
2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen
der Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen
entfallen.
Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der Regelung
für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7,
und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die
längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Bestandteilen
des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3, die
Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven vom
Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs. 2b Satz
2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die kurzfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs.
2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung.
Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen
vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils
quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten
Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher
als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen
des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den
Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital
der Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem
jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung
an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Positionen, die
sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen
ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen
verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander
verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale
Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel
sind in der Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen
mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen
gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern. Das Bundesministerium
der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
ergänzende Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die Anwendung
von Vorschriften über das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen
an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens und
die Angemessenheit der Verteilung der Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren
sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Positionen näher zu regeln.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat
das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im
Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und den
weiteren maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils
quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner
Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im übrigen
gilt Absatz 6.
(8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene
Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die
gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein
geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die
Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen
Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten
Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu
übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen,
sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz
6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten
Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein
übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist, für das die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.
§ 11 Liquidität
Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine
ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt
stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf,
nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines
Instituts ausreicht; die Spitzenverbände der Institute sind vorher
anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die Definition der
Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die
Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf, anzuknüpfen. Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für
die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen
Angaben einzureichen.
§ 12 Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen
(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren
Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf
an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen nicht halten,
deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Anteile,
die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung
dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der
Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. Das
Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes überschreiten. Das Bundesaufsichtsamt
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über
die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen
den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§
10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört,
sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital
dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe
übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe
insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen
nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz
1 Satz 3 ist anzuwenden. Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf das
Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten
Grenzen überschreitet. Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur
erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden
Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag,
mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
(1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb
einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der
Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen,
wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des
§ 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß
es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung
verantwortliche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung
der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2
erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für
die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13b erforderlichen
Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs.
9 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung
nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise
dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung
Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die
Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut oder
die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung
oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder
der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen
die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a,
13b oder 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme
nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die
Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
2. Kreditgeschäft
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über
das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer
insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder
übersteigen (Großkredit). Die Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen Anzeige nach Satz 1
regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. Die Deutsche Bundesbank leitet
die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses
kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.
(2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person
oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der
Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist
dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht
möglich, ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der
Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne
vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter
gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines
Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des
haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das
Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit
des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden
einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Wird der
Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt
an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt,
hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein
Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes an einen
Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
(Großkrediteinzelobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon,
ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der
Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der
Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet,
mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an ein verbundenes
Unternehmen, das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehört
noch durch die zuständigen Stellen eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe nach Maßgabe der
Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die
Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten
- ABl. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - (Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt
wird, dürfen ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht
überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut
hat sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne Zustimmung
des Bundesaufsichtsamtes nicht das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon,
ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der
Großkreditgesamtobergrenze unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den die
Großkredite zusammen die Großkreditgesamtobergrenze
überschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein
Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze
gegenüber einem oder mehreren Kreditnehmern als auch die
Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur den jeweils
höheren Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. Das
Bundesaufsichtsamt kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten
Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch
in Verbindung mit Satz 4, befreien, wenn die Überschreitung der Grenze
durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse
eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar
war.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach
Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über
das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite
gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13 Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein
Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen
Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel
erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht
ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen
Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen
Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition)
10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder
überschreitet. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet
die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet
werden.
(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über
Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für
Handelsbuchinstitute entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein
Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes
25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze) überschreitet.
Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,
hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen
im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes
20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals überschreiten. Satz 2 gilt
entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle
Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,
hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die
Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend.
(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes 25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet
(Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Unabhängig davon, ob
das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut
eine Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten. Satz
2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß
die Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seiner Eigenmittel
(Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,
hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln
zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung
nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen
des Bundesaufsichtsamtes; die Zustimmung nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht
erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils
maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 überschreitet.
(5) Auch mit der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf im Falle einer
Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts
höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts,
die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden,
betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen
und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen
Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger
als zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge,
die diese Obergrenzen nicht überschreiten
(Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der
Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken
des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine Überschreitung
dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach
Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.
§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs.
1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite
einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt
§ 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören, insgesamt einen
Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§
13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel
einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an
einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der
gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition
5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt.
§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 15 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz
1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. Es ist
dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen
insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. Es
darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf
gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein
geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.
§ 14 Millionenkredite
(1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar,
April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung
bei ihnen zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden
drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat
(Millionenkredite). Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b
Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im
Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend
anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen
selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind. Die nicht selbst nach Satz 1
anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem
übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu
übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche
Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen
Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der
Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen
Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die
anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur
Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über
die Anzahl der beteiligten Unternehmen umfassen. Die Verschuldung bei den
beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in
1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,
2. Derivate, die Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 sind,
3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12,
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem
Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer
Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite),
5. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs.
1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen (Realkredite),
6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und
7. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Forderungen aus
dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen.
Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag
den Schuldenstand eines Kunden mit, sofern das Unternehmen beabsichtigt,
dem Kunden einen Kredit in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr
zu gewähren oder einen bereits gewährten Kredit auf 3 Millionen
Deutsche Mark oder mehr zu erhöhen und der Kunde in die Mitteilung
eingewilligt hat. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen
beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach
diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten.
(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer,
so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen
Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die
Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen.
Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur den Unternehmen mitzuteilen,
die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz
3 und 4 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach
dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften
über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank
befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen
Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Stellen zur
Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz im Ausland weiterzuleiten
sowie die beteiligten Unternehmen gemäß Absatz 2 über die
Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz im Ausland zu
benachrichtigen.
§ 15 Organkredite
(1) Kredite an
1. Geschäftsleiter des Instituts,
2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des
Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie
an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der
Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht
Geschäftsleiter sind,
3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung
bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des
Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte des Instituts,
5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Personen,
6. stille Gesellschafter des Instituts,
7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist
oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter
Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder
Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter
der Personenhandelsgesellschaft ist,
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist
oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter
Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des
Instituts angehört,
9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr
als 10 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen
das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender
Gesellschafter ist,
10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals
des Instituts beteiligt sind und
11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut
mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist,
dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher
Geschäftsleiter des Instituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Aufsichtsorgans gewährt werden. Als Beteiligung im Sinne des Satzes
1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des
Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe
der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen
gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied
des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere
auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an
persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an
zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen oder
es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen
Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung
des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und
minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen
oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen
oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Instituts oder weniger als 100 000 Deutsche Mark beträgt,
und
3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz
1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden.
(4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über
die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die
Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und
Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist
die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11
eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter
sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich
nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der Geschäftsleiter
nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans
nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung
an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies dem Bundesaufsichtsamt
unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter
und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für
bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus,
jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist
dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort
zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie
das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17 Haftungsbestimmung
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so
haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und
die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte
Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als
Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter
und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie
nicht schuldhaft gehandelt haben.
(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern
geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen
können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder
durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben,
daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die
Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts
(Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
§ 18 Kreditunterlagen
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 500 000 Deutsche
Mark nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,
offenlegen läßt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn
das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten
oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer
selbst genutzt wird, gesichert ist,
2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im
Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht
übersteigt und
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen
störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische
öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis
d.
§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und
des Kreditnehmers
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva, Derivate
mit Ausnahme der Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die
dafür übernommenen Gewährleistungen und andere
außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1
sind
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung
bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits
bevorschußt wurden,
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der
Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft),
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit
sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate
fällt,
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein
Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7. Beteiligungen,
8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge
abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis und
10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem
Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind
anzusehen
1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien
und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten
Derivate beziehen,
5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder
Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit
der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie
auf Verlangen zurücknehmen muß,
9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko
bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung
zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit
von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos
von dem Institut gekündigt werden können und
14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit
von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von
dem Institut gekündigt werden können.
(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei
oder mehr natürliche oder juristische Personen oder
Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine
von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die
andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines
solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind,
da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich
erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle
Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten
führt. Dies ist insbesondere der Fall bei:
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch
Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen
verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie
in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit
beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde
oder ein Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) ausländische Zentralregierungen,
d) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß
Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute - ABl. EG
Nr. L 386 S. 14 - (Solvabilitätsrichtlinie) die Gewichtung Null
bekanntgegeben worden ist,
2. Personenhandelsgesellschaften und jedem persönlich haftenden
Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem Partner und
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird,
und denjenigen, die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen.
Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 nicht für Kredite
innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die
Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend
für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen,
sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen
von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung
der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe
der Großkreditrichtlinie einbezogen werden.
(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die
Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger
Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere
Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen
an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten
Institute in bezug auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer
als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen
die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend
für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite
der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme)
sowie für Kredite aus nicht öffentlichen Mitteln, die ein
Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über
weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten,
die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken
oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen
Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen
Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die
Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten
werden.
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der
Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der
§§ 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der
übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit
als Kreditnehmer.
(6) Haftet ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
selbstschuldnerisch für einen Kredit mit einer Restlaufzeit von nicht
über einem Jahr an einen Dritten, der nicht selbst ein solches Institut
ist, wird für die Zwecke der §§ 13 bis 14 statt des Dritten
das inländische Kreditinstitut oder Einlagenkreditinstitut mit Sitz
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Kreditnehmer
angesehen.
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis
14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht
1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung
abgewickelt werden;
2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung
abgewickelt werden;
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 10a
Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen
werden;
4. abgeschriebene Kredite.
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und §
13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
1. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde
oder einen Gemeindeverband,
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der
Zone A,
c) die Europäischen Gemeinschaften,
d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die
nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null
bekanntgegeben worden ist, sowie
e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a
bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben
worden sind,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem
kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt
sind.
Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu
berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach §
13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen
würde, entfällt die Anzeigepflicht.
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs.
3 und § 13a Abs. 3 bis 5 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht
zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat
der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners
oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz
im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der
Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken,
von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen
an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund
dienen, können eine längere Laufzeit haben;
3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs.
4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
4. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das
von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder
vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge
mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange
sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption
nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite 50 vom Hundert des
Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des
Grundstücks jährlich nach von dem Bundesaufsichtsamt festgelegten
Bewertungsvorschriften ermittelt wird;
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den Erfordernissen des
§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie
50 vom Hundert des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen.
Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes
können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von
anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland verschuldet werden, unabhängig
von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für
Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem
Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderinstitut
hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens dem Bundesaufsichtsamt
anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab
Eingang der Anzeige beim Bundesaufsichtsamt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze
nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der
Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach §
13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition
nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und
3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu
berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über
Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den
Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
2. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde
oder einen Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) die Europäische Investitionsbank oder
d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem
Land oder einer in Buchstabe a genannten juristischen Person getragen wird
und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter
im Besitz des Bundes, eines Landes oder einer der in Buchstabe a genannten
juristischen Personen;
3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite
sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den
Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts,
ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften,
sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet
werden;
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines
Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten
für fremde Verbindlichkeiten;
5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener
Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zurückzuerwerben;
6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines
anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß
es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber
Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des
ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der
Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen
Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers
bei dem Institut bleiben außer Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht
1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen
des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen,
nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten
fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre
Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken
und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später
fällig gestellt sein;
3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen,
indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von
höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt
werden;
4. abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1. Realkredite;
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von
Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12
Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
3. Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäischen
Gemeinschaften oder die Europäische Investitionsbank;
4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Kreditnehmer
gewährleistet sind.
(4) Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht
bankmäßigen Handelsgeschäften gelten nicht als Kredite im
Sinne des § 18, wenn
1. Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung
einzustehen hat und
3. die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet,
fällig ist.
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite
und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditrichtlinie,
der Solvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG vom 15. März
1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten - ABl. EG Nr. L 141 S. 1 -(Kapitaladäquanzrichtlinie)
1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie
von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen
mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese
Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.
Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben dieser Richtlinien und
über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen
vorsehen über
1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen
der Millionenkreditanzeigen sowie
3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören.
3.
(weggefallen)
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
§ 23 Werbung
(1) Um Mißständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann
das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen, soweit nicht
die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes gegeben ist.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände
der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 23a Sicherungseinrichtung
(1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind,
im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur
Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung)
zu informieren. Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind,
vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht
verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden
Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu
informieren. Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert
sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle
in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen,
es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche
die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie
erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den Vertragsunterlagen
gemäß Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten
und sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben. Außerdem müssen
auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung
einschließlich der für die Geltendmachung der
Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten
erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die
Kunden, die nicht Institute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das
Bundesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der
Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
§ 24 Anzeigen
(1) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der
Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen
gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich
sind, und den Vollzug einer solchen Absicht;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis
zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an
einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der
Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens
10 vom Hundert der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des anderen
Unternehmens;
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis
nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;
5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals;
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;
7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle
in einem Drittstaat;
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;
9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die
nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, oder von
Geschäften, für welche die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als
erteilt gilt;
10. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung
nach § 33 Abs. 1 Satz 2;
11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden
Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert
der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn
das Institut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis
erlangt;
12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions- oder
Wertpapierdarlehensgeschäftes ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht
nachgekommen ist;
13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung
zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen.
(1a) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
jährlich anzuzeigen
1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen,
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung
an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten
Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen und
3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen
Zweigstelle.
Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist
im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu vereinigen,
hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter
oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens
und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an
einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten
von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens.
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute,
Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5 sind,
einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine
Aufstellung den zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe
solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen
von Unterlagen erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die
Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von
Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der
Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des
Bundesaufsichtsamtes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
§ 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben
die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
eine Zweigniederlassung zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.
Die Anzeige muß enthalten
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet
werden soll,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte
und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat
angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung.
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und
der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt das
Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. Das
Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit
der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die
Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
der das Institut angehört, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des
§ 23a Abs. 2 Satz 1. Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach
Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
weiter, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Institut innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe
dafür mit und unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des
Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder
Schließfachvermietungen anzubieten. Die Anzeige hat die Angabe des
Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden
soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten
Tätigkeiten zu enthalten. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige.
(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt,
der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen schriftlich anzuzeigen. Änderungen der Verhältnisse
der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung
oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat
das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet
hat, dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für
die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend
gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen
der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist.
(6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien der Anzeigen nach Absatz 1 Satz
1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel weiter.
24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Artikel 2 der Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlament s und des Rates vom 19. Mai 1998
über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten,
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen
und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere
Änderung des Teilnehmerkreises. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr
gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit,
nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt
hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen
kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt
ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren,
zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu
bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze
1 bis 3 entsprechend anzuwenden."
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der
Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt
weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten.
Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche
Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen
auch als Monatsausweis nach Satz 1.
(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 hat
außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen
Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen. Absatz
1 Satz 2 und § 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung,
Abs. 9 über die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen
von der Zusammenfassung gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art
und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach §
18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt
werden, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich
ist. Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne
des § 13b Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder
Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten
beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen
Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
(1) Ein Institut muß
1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle
der Risiken sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand
deren sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender
Genauigkeit bestimmen läßt;
2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation,
über ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie über angemessene
Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
verfügen;
3. dafür Sorge tragen, daß die Aufzeichnungen über die
ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch
das Bundesaufsichtsamt für seinen Zuständigkeitsbereich
gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre
aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für
die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser
Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die
Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes
beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die erforderlichen
Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche
in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht
der Auslagerung sowie ihren Vollzug dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt leitet eine
Kopie der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
weiter.
5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und
Prüfungsberichten
(1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen
und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß
und den Lagebericht dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank nach
Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der
Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem
Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der
Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines
Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der
Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung des
Bundesaufsichtsamtes einzureichen.
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche
Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband
den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich einzureichen.
(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht
aufstellt, hat diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht
von einem Konzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den
Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht
nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes einzureichen.
6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 27
(aufgehoben)
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
(1) Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung
anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang
der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies
zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und
Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des
Geschäftsjahres erstattet wird;
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach
Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt
hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung
verhindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen
Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Registergericht kann
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer
abberufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses
hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts
zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere
festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§
10, 12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis
13b, 18 und 25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat.
Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven
zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des
Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven
§ 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den
Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Bei Instituten,
die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders
zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des §
128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135
des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.
Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils gesondert
zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Prüfer hat unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen
bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des
Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Instituts
gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen
können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter
gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen
des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer
ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der
Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine
ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts
sprechen. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen,
die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand
der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der
Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißstände,
welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können,
zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 30
(aufgehoben)
7. Befreiungen
§ 31 Befreiungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung
1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht
zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8
Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie §
24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten
von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von
der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer
Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von
der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften
der § 13 Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des
Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach
§ 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 freistellen, wenn dies aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen
Geschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne
übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des
§ 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, §
12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner
nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des §
13b Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen
nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als
1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten
Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft
beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt
ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu
überprüfen. Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistellung nach
Satz 2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die
Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis
aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig,
wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung in die Aufsicht
auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre.
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will,
bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Der Erlaubnisantrag
muß enthalten
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Mittel;
2. die Angabe der Geschäftsleiter;
3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
erforderlich sind;
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts
erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen;
b) die Höhe dieser Beteiligungen;
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder
gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter
erforderlichen Angaben;
d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die
Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst
Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern,
sofern solche zu erstellen sind, und
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der
Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern,
sofern solche zu erstellen sind;
7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut
und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die
Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die
sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das Bundesaufsichtsamt die für das
Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach §
8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der
das Institut zugeordnet ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger
bekanntzumachen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
darüber zu unterrichten.
§ 33 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein
ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1
bis 7 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß
zur Verfügung stehen
a) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und
Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 50 000
ECU,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125
000 ECU,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag
im Gegenwert von mindestens 730 000 ECU und
d) bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf
Millionen ECU;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller
oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht
zuverlässig ist;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung an dem Institut oder ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter
des beteiligten Unternehmens nicht zuverlässig ist oder aus anderen
Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt;
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder
eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung
des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere
Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet
wird;
5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt
ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, nicht mindestens
zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut
tätig sind;
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der
Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
Einem Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht befugt ist,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe
a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß
einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden nachweist.
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen
für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem
Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden
Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für
die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine
dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer
Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut mit anderen
Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist, der
eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
2. (aufgehoben)
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut Tochterunternehmen
eines Instituts mit Sitz im Ausland ist, das im Staat seines Sitzes oder
seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit
dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist;
4. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben
oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen
darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis
von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis
zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel
22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen
ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt
des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge
auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt
diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung oder
Beschränkung entsprechend zu verlängern.
§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen
erteilt werden, das
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert
wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei
Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres
fortgeführt werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem
Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein
Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche
fachliche Eignung, kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der
Geschäfte untersagen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz
1 aus besonderen Gründen verlängern. Für
Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit
ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn
das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung
ausgeschlossen worden ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr
als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen
würden;
4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts
gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit
der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr
nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann;
eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte besteht auch
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10
maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert des
nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem
Viertel seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs. 9 entsprechen;
6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann das
Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der
verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern
auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform
einer juristischen Person untersagen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters
auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner
Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person
untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
des Bundesaufsichtsamtes oder des Bundesaufsichtsamtes für den
Wertpapierhandel verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das
Bundesaufsichtsamt oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
dieses Verhalten fortsetzt. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel über die Abberufung.
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte
betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3
verbotene Geschäfte betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung
dieser Geschäfte anordnen. Es kann für die Abwicklung Weisungen
erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Es kann seine
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen.
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis,
Maßnahmen bei der Abwicklung
(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis,
so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen,
daß das Institut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein
Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und
von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Instituts
allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung
berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige
Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die
sofortige Beschwerde statt. Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts
nicht, bestellt das Bundesaufsichtsamt den Abwickler.
(3) Das Bundesaufsichtsamt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekanntzumachen und das Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel darüber zu unterrichten. Es hat die zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu
unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig
gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
2. Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung
des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder
Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche
Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen,
die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden
und einem Prüfungsverband angehören.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß
die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen,
wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der
Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht
rechtfertigen.
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma,
zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach §
32 besitzen;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche
Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen
neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere
Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und
eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf
den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang
wie vor der Umwandlung aufweisen.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen
dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften,
die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und
Darlehenskasse" führen.
§ 41 Ausnahmen
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte
"Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der
den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.
Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit
im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen
in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung
in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren
Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen
zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen
befugt ist. Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
§ 43 Registervorschriften
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das
Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen
Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem
Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren
Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das
Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu
löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma
oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten;
§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts,
die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse
oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach
§§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge
zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen
mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaften und in die
Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe haben dem Bundesaufsichtsamt,
den Personen und Einrichtungen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der
Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank
auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt kann, auch
ohne besonderen Anlaß, bei den Instituten Prüfungen vornehmen.
Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren sich
das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung der Prüfungen bedient,
können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5,
eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtungen,
deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben
bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der
übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht
auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln
sind. Das Bundesaufsichtsamt kann, auch ohne besonderen Anlaß, bei
diesen Unternehmen Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten des
Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren sich das Bundesaufsichtsamt
bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu
die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes
Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
(3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland
haben dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen die nach diesem Gesetz
zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die
Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach
§ 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3
übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates
zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung
einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Hauptversammmlungen, Generalversammlungen
oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane
bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden.
Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen
des Bundesaufsichtsamtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten
Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
vorzunehmen. Das Bundesaufsichtsamt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten
Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen,
sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem
Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die
Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im
Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte
an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen
ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem
gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland,
wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der
Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt
kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat
untersagen.
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
zuständigen Stelle hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von
einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle
nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten
zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle,
ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt
die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagenkreditinstituten,
Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte
verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die
Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen
des anderen Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden
Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
einbezogen werden.
§ 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender
Beteiligungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung
von Unterlagen gelten auch für
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b
anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrages nach § 32 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz
4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von
ihnen kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt
und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen
im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden
sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank können
Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in
Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte
für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis
3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen
(1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
es ein Institut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt,
ein Mitglied eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses Unternehmens
haben dem Bundesaufsichtsamt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter
haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem
Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte
oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann das Bundesaufsichtsamt
Prüfungen in Räumen des Unternehmens vornehmen. Die Bediensteten
des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu
diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume
auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen;
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank
dürfen diese Räume des Unternehmens durchsuchen. Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr
im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen,
die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen
die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten
entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der
Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge
begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank
können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für
die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden.
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender
Liquidität
(1) Entsprechen bei einem Institut
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter,
die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§
19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Satz 1 ist auf übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden,
wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen
den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen
erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer vom
Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über
die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach Absatz 1 widersprechen.
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder §
13b Abs. 2 dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die
Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben
gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung
mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der
Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut
und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen,
sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in
anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens
einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte
überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung
der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann
aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen.
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt
den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf
Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag
des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die
Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die
Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist,
gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b.
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines
Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die
Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der
begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das
Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das
Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen
treffen. Es kann insbesondere
1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und
die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen oder beschränken und
4. Aufsichtspersonen bestellen.
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig,
als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei
Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben
werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für
die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen
über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen
Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder
in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über
Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen,
können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die Ausübung
ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen,
wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte
Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl
vorhanden sind. § 46a Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
bis 7 gilt entsprechend.
§ 46a Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung
vertretungsberechtigter Personen
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, kann das
Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend
1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
2. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
anordnen und
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden
gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die
zuständige Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten
in vollem Umfang sicher.
Die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung
kann ihre Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß
eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber
dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des
Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 vorhandenen
Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und
verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlaß des
Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt
des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen,
soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die
zuständige Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen
Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen
Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts,
soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich
ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus
Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr.
1 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des
Instituts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind
Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das
Vermögen des Instituts nicht zulässig. Die Vorschriften der
Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken
finden entsprechend Anwendung.
(2) Sind bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns
betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist
Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden,
so hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes
die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen
zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts
befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen
Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten
Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen
ihres Amtes werden bei Instituten, die in ein öffentliches Register
eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Personen
haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht,
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen,
nicht ausüben.
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt
sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle
die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis
ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Instituts
erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt,
die zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens und zum Schutz der Gläubiger
erforderlich sind.
(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch
das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht
des Sitzes des Instituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die Auslagen
und die Vergütung fest. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus
der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach
der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das
Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes oder des Organs des Instituts, das für den
Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und
Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder
vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person,
die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden,
mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden
ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur
die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das
Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die
durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften
hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich,
eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
§ 46b Insolvenzantrag
(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung
ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt
unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen
Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen,
tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im
Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Dem
Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des
§ 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das
Bundesaufsichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von
den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Systemveranstalter
im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 46c Berechnung von Fristen
Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach §
32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an
zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach
§ 46a Abs. 1 an zu berechnen.
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu
befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft,
insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten
lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der
Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige
Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;
2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer
Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen
und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie
kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf
bestimmte Bankgeschäfte beschränken;
3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des Börsengesetzes
vorübergehend geschlossen bleiben.
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche
Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie
durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch
für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts,
des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der
Kreditinstitute und Börsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und
3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs-
und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie
kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben
zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die
nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen
werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind,
drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes
auf der Grundlage des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des §
12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch
in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 28 Abs. 1, des §
35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der §§ 36, 37 und § 44 Abs. 1, auch
in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2 des § 44a Abs. 2 Satz 1, der
§§ 44c, 45 und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und
des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 50 Zwangsmittel
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es
innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann
Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen nach
den § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 37 und 44c bis
zu 500 000 Deutsche Mark, bei Maßnahmen nach den §§ 46 und
46a bis zu 250 000 Deutsche Mark und bei anderen Maßnahmen bis zu 100
000 Deutsche Mark.
§ 51 Umlage und Kosten
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch
Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind,
dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden
anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres
Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über
die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; es kann in der
Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Es kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des §
2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der
§§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren
in Höhe von 500 Deutsche Mark bis 100 000 Deutsche Mark festsetzen.
Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die
Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang
des betroffenen Unternehmens richten.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach §
37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach §
46 Abs. 1 Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, §
37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1
oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene Prüfung
entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die
dem Bund durch eine auf Grund des § 44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung
der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und
7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen,
sind von dem zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Institut
gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes
vorzuschießen.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 52 Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese
neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen.
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im
Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1,
gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz
im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts
zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt
sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen
erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen
Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende
Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit
entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen
Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen
zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut
zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen
Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß
der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß
der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der
Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3. die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres
aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und
Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26).
Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des
Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer
von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem
Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens
für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in
dem Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur
Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der
eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird,
abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
Außerdem sind dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten oder auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger
Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital
oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs.
5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen
beziehen; § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b,
6 und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel
nach Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für die Bemessung
der Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.
5. die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle
des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt
werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht
über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden
ist.
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische
Person.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen,
daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz
im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen
der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle
im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung
nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen
werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche
Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten
oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat
Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen
und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine
Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.
Die Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut
die Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes vorliegt. Das Institut hat
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder
Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne
Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt über eine Zweigniederlassung
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch
die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen
Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
beaufsichtigt wird. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. §
14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz
1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung
übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit
vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank
hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für
die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten
aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung
des Bundesaufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für
den Wertpapierhandel nach § 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die
Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über
die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz
3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus
Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die
§§ 3 und 6 Abs. 2, die §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24
Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die §§ 24b, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die
§§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, §
44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigniederlassungen
desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
gelten. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a
und 37, § 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49 und 50 entsprechend.
(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,
insbesondere daß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert
es das Unternehmen auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das
Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift
der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen
als unzureichend oder wurde das Bundesaufsichtsamt gemäß §
36a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das
Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls
kann das Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer Geschäfte im
Inland untersagen.
(5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung
des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich
zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern
oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Bundesaufsichtsamtes
beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger
Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten
die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über
eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis
des Bundesaufsichtsamtes ausüben, wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder
ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen
Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat
betrieben werden,
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte
des Tochterunternehmens halten,
6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung
des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch
für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt
haben und
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf
konsolidierter Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten
Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze
2 bis 6 gelten entsprechend.
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über
ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts
oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf
zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;
2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des §
53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften
des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen
Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland
in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
§ 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen;
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns
ist in der Mitteilung anzugeben;
3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat wird;
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer
Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach
§ 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
weitergeleitet hat;
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach §
53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute oder
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen,
der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von
Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat
haben;
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz
in einem Drittstaat;
8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im
Sinne der Nummer 3.
Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission
abzugeben.
Fünfter Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit §
53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt
oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung
(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines
in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen §
46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1,
unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 56 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach §
36 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach
a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
b) § 12a Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 10, Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10 Abs.
8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung
mit § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs.
1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1,
§ 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, jeweils auch in Verbindung
mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a Satz 1, § 24 Abs. 3
Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, §
28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6, § 25 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.
3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder entgegen
§ 26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß,
einen Zwischenprüfungsbericht, einen Monatsausweis, einen
Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen
Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3 Satz 1 einen Kredit
gewährt oder nicht sicherstellt, daß Kredite die dort genannte
Obergrenze nicht überschreiten,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 oder § 13a Abs. 3 Satz 5 nicht
sicherstellt, daß Großkredite die dort genannte Obergrenze nicht
überschreiten, oder
8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine bedeutende Beteiligung
hält,
3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß
die Gruppe keine bedeutende Beteiligung hält,
4. entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewährt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs.
3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung § 53b Abs. 3, einen
Kunden, das Bundesaufsichtsamt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs.
1 oder § 53b Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c
Abs. 1 auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs.
2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 oder
§ 44c Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine
Maßnahme nicht duldet,
11. entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder §
46a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz
1, zuwiderhandelt oder
13. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder §
48 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes
2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr. 4 bis 10 mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§§ 57 und 58
(weggefallen)
§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Institute
in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
oder für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz
1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind,
auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unternehmens berufen ist, eine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen.
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten
sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen
Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang
mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach
§ 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage dem Bundesaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel
zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten
sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf
Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten,
und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für
Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich,
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte
in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die
Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist
beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
§ 62 Überleitungsbestimmungen
(1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie
die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben
aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung
bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen
als dieses Gesetz, bleiben unberührt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der
Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt
über.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als
verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die
Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie
für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen
und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben
unberührt.
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
§ 63
(nicht mehr abgedruckt)
§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem
in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis
nach § 32 als erteilt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne
Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies
aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung
des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an
das Bundesrecht, angezeigt ist.
§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der
Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31.
Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar
1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das
Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von
diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen
sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an
Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU
zur Verfügung stehen. In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht
unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. Bei nach dem
31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital
nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs.
2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über
die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die
Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat,
so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Höhe
des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten,
welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen
haben, darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden
Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegenwert
von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung
der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern
nicht besteht. Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts
muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des
Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich
zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen,
innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder
Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat.
Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht,
so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis
entsprechend.
§ 64c Übergangsregelung für aktivische
Unterschiedsbeträge
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben
worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 zusammenzufassende
Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,
so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag,
wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für
die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens
ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6
Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandeln.
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze
nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für
die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3,
die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz
1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach §
13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein
Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001
auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder
3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen. Satz 2 gilt
nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und
auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig
werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993
sieben Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre;
Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach
dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen worden ist oder
wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben
Millionen ECU übersteigt.
§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis
als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das
Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes,
des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für
das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1.
Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis
des Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre
nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht,
diese fortzuführen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis
nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. Das Bundesaufsichtsamt
bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Anzeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das Institut dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige
einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht.
Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann das
Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt
unberührt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapierhandel je eine Kopie der Anzeige gemäß
Satz 1, der Bestätigung gemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige
gemäß Satz 4 und des Aufhebungsbescheids gemäß Satz
5.
(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt
gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10 über das
Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das Anfangskapital
der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert
der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der
Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundesaufsichtsamt
mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes
kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. Auf die in Satz 1 genannten
Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13
bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine
Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen
in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß
§ 24a. Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach
Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§
10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu
unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten
oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. Institute,
für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie §
10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach
§ 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b
erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben
Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden,
die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. Soweit die
in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b
anwenden, haben sie dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich
haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über
eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom
Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital
berücksichtigt werden.
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