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Handwerksordnung (HandwO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
Erster Teil
Ausübung eines Handwerks
Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks
§ 1
(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist
nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen
Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet.
Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind
Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn
er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig
umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten
ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche
Tätigkeiten).
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht,
ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für
sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische
und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
§ 2
Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige Handwerker gelten
auch
1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in
denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder
Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder
sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen
Stellen verbunden sind,
3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks,
der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft öder sonstiger Wirtschafts-
und Berufszweige verbunden sind.
§ 3
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt
vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt
oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang
ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie
während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche
Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des
betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der
wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe,
wenn sie
1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des
Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen
oder
2. Leistungen an Dritte bewirken, die
a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen
Überlassung üblich sind oder
b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
bestehen oder
c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt
worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung
vereinbart worden ist, oder
d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht
beruhen.
§ 4*
(1) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte,
der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der
Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter
oder Nachlaßpfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer
kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwanzigste
Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betriebs gestatten. Das gleiche
gilt für Erben, die beim Tod ;des Handwerkers das fünfundzwanzigste
Lebensjahr bereits vollendet haben.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des selbständigen Handwerkers
darf der Betrieb nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker
geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härtefällen
diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde
bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung des
Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet
wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllt.
(3) Nach dem Tod eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden
Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres die Leitung des
Betriebs für die Dauer eines Jahres übernehmen, ohne die
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen;
die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern.
Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs
davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird,
der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllt.
(4) Die Landesregierungen, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz
3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
* Gemäß Artikel 72 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 291 1) gilt vom 1. Januar
1999 an § 4 Abs. 1 Satz 1 mit dem folgenden Wortlaut:
"Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte,
der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der
Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter
oder Nachlaßpfleger den Betrieb fortführen."
§ 5
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen
Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks
technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich
ergänzen.
§ 5a
(1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes
zu beteiligen sind, können über das Ergebnis unterrichtet werden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der
Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
worden sind.
(2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften dürfen
sich gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten,
unterrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften
enthält.
Zweiter Abschnitt
Handwerksrolle
§ 6
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die
selbständigen Handwerker ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage
D Abschnitt 1 zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk
oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen
sind (Handwerksrolle).
(2) Für die Eintragung eines selbständigen Handwerkers in die
Handwerksrolle, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält,
ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk er den
selbständigen Betrieb des Handwerks als stehendes Gewerbe erstmalig
beginnen will.
(3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der
ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige
Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche
Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur
Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn
der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluß der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht,
wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters
oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs
verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das
ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung
übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen
2 und 3 ist nicht zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen
hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetreibenden vor
der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen.
(4) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle
zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher
Verhältnisse selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1) zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden.
(6) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle
gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
§ 7
(1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden
Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung
bestanden hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche Handwerke sich so
nahestehen, daß die Beherrschung des einen Handwerks die fachgerechte
Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen Handwerks
ermöglicht (verwandte Handwerke).
(2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine der
Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerks
mindestens gleichwertige andere deutsche Prüfung erfolgreich abgelegt
hat und die Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in
einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlußprüfung
in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf
bestanden hat oder in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem
für verwandt erklärten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch
tätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer deutschen
Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19
S. 16), anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für
die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das
Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, welche Prüfungen die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllen.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle
einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für
die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher
Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung
eines Gewerbes erworben hat.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung
nach § 8 oder § 9 für das zu betreibende Handwerk oder für
ein diesem verwandtes Handwerk besitzt.
(4) Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn
der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt. Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle
eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender
Gesellschafter verantwortlich ist, der die Voraussetzungen für die
Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(5) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebs (§ 2 Nr. 2 und 3)
wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebs
die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit einem anderen, damit
wirtschaftlich im Zusammenhang stehenden Gewerbe der Anlage A in die
Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter für dieses Gewerbe
oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende
Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine
Ausübungsberechtigung nach § 7a besitzt.
(8) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers werden der Ehegatte
und die Erben in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betrieb von ihnen
nach § 4 fortgeführt wird.
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen
ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung
im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz
1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
§ 7a
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine
Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder
für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind
auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu
berücksichtigen.
(2) Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 8
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die
Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur
selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden
Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei
sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu
berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der
Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für
ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt
auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach
§ 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4
oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der
Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet
erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt
werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe
gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der
höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer
zu den Voraussetzungen der Absätze l und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen
Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich
zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es
verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren
Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer
der Verwaltungsrechtsweg offen; die Händwerkskammer ist beizuladen.
§ 9
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur
Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer
in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis
4 findet Anwendung.
§ 10
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts
wegen.
(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer
eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind
einzutragen der Name und die Anschrift des selbständigen Handwerkers,
der Betriebssitz, das zu betreibende Handwerk und bei Ausübung mehrerer
Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die
Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 4, 5 und 6 ist
zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische
Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des
Leiters eines Nebenbetriebs einzutragen. Die Höhe der für die
Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die
Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.
§ 11
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung
in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig
und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen,
wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.
§ 12
Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und
Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht
neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der
Verwaltungsrechtsweg offen.
§ 13
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen
gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.
(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so
kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung
beantragen.
(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte
Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung
mitzuteilen.
(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die
Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für
weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung , in einer
gesonderten Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft aus dieser Datei ist
jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit
der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß
der Übermittlung hat. § 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 14
Ein in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger Handwerker kann
die Löschung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb kein
Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die
Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz
1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13
Abs. 2 entsprechend.
§ 15
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt
worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der
Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist', erst nach Ablauf eines Jahres
seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen,
wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert
haben.
§ 16
(1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig
mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach
zuständigen Behörde die über die Eintragung in der Handwerksrolle
ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen.
(2) Der selbständige Handwerker hat ferner der Handwerkskammer, in deren
Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs.
2 für seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist,
unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den
Fällen des § 4 und des § 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und
Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind
auch die Namen der gesetzlichen .Vertreter, bei Personengesellschaften die
Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der
vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die
zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer
die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Lehnt die Behörde
einen Antrag nach Satz 1 ab, so steht der Handwerkskammer der
Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie- und Handelskammer ist beizuladen.
Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die
zuständige Behörde.
(4) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden
kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder
durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
§ 17
(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die
Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über
Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb
beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche
Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über
die vertragliche und praktische Ausgestaltung des
Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen. Die Handwerkskammer kann für
die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.
(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind befugt, zu dem in Absatz 1
bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
Das Grundrecht der der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter
einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb
eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet,
den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers
unentgeltlich mitzuteilen.
Dritter Abschnitt
Handwerksähnliches Gewerbe
§ 18
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes
als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der
Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt,
anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen, der gesetzlichen
Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten
Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist handwerksähnlich im Sinne dieses Gesetzes, wenn
es in einer handwerksähnlichen Betriebsform betrieben wird und in der
Anlage B zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht,
ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für
sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische
und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
§ 19
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber
handwerksähnlicher Betriebe nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt
11 zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen handwerksähnlichen
Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe mit
diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 20
Auf handwerksähnliche Gewerbe finden § 1 0 Abs. 1, die §§
1 1, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend
Anwendung.
Zweiter Teil
Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 21
(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet
ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und
fachlich geeignet ist.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dies - es Gesetz oder die auf Grund dieses
Gesetzes, erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
(3) Fachlich geeignet ist, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in
dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder wer nach § 22
ausbildungsberechtigt ist.
.(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf
Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt,
der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.
§ 22
(1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule oder
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule
bestanden hat, ist in dem Handwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung
dieser Abschlußprüfung entspricht, wenn er in dem Handwerk, in
dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende
Abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch
tätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer deutschen
Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend
der Richtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen sind.
(2) Die für die Berufsausbildung in einem Handwerk erforderliche fachliche
Eignung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
nach Anhören der Handwerkskammer Personen zuzuerkennen, die eine anerkannte
Prüfung einer Ausbildungsstätte oder vor einer
Prüfungsbehörde bestanden haben, in der mindestens die gleichen
Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung, und wenn sie
in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung
oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder
mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen sind. Das Bundesministerium
für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
weiche. Prüfungen nach Satz 1 den Anforderungen einer Meisterprüfung
entsprechen.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die
den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 oder des § 21 Abs. 3 nicht
entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer
widerruflich zuerkennen.
(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tod des selbständigen Handwerkers
für Rechnung des Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Erben
fortgeführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Tod des Ausbildenden auch Personen als für die Berufsausbildung fachlich
geeignet gelten, welche die Meisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern
sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung
oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder
mindestens vier Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann in begründeten Fällen nach
Anhören der Handwerkskammer diese Frist verlängern.
§ 23
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt werden, wenn
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die
Berufsausbildung geeignet ist,
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis
zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zäh der beschäftigen
Fachkräfte steht, es sei
denn, daß anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als
geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte behoben wird.
§ 23a
(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, daß die
persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der
Ausbildungsstätte vorliegen.
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer,
falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings
(Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb
einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der
Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings
(Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten
Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht
zuständigen Behörde dies mitzuteilen.
§ 24
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen
und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung
nicht oder nicht mehr vorliegt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat ferner für
eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,
wenn die Voraussetzungen nach § 23 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu
hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1.
Zweiter Abschnitt
Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
§ 25
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung
sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A
Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und Ausbildungsordnungen erlassen.
Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt
werden,
soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen
Berufen abgelegten Abschlußprüfungen sind Prüfungen im Sinne
des § 49 Abs. 1 Satz 1.
(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen
1 .die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als
zwei Jahre betragen,
3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
(Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten
und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.
In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daß berufliche Bildung
durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daß
nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen, die nach §
12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 § 27a
(BGBl. I S. 2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind.
(3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu diesem Gesetz gestrichen,
zusammengefaßt oder getrennt und wird das Berufsausbildungsverhältnis
nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz), so gelten
für die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften.
§ 26
(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete,
aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen
Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer
Berufstätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand
entspricht, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen
möglich sein.
(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung sollen als breite Grundlage
für die weiterführende berufliche Fachbildung und als Vorbereitung
auf eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und
Grundkenntnisse vermittelt und Verhaltensweisen geweckt werden, die einem
möglichst großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.
(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner beruflicher Fachbildung
soll die Berufsausbildung möglichst für mehrere Fachrichtungen
gemeinsam fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche
Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit des Lehrlings
(Auszubildenden) zu fördern, sich schnell in neue Aufgaben und
Tätigkeiten einzuarbeiten.
(4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen Fachbildung sollen die
zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen
praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei Prüfungen,
die vor Abschluß einzelner Stufen abgenommen werden, die Vorschriften
über die Gesellenprüfung entsprechend gelten.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer (§ 25
Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden.
§ 26a
Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in
geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.
§ 27
(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der
Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen kann das
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
(§§ 50ff. Berufsbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine
bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden
können.
§ 27a
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch einer
berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung
ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.
(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen,
wenn zu erwarten ist, daß der Lehrling (Auszubildende) das Ausbildungsziel
in der gekürzten Zeit erreicht.
(3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung
erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten
zu hören.
§ 27b
Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in
beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig
ausgebildet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke
eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der
Gesamtausbildungszeit.
Dritter Abschnitt
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 28
(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung, Förderung
und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein
Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse
nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten
und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehrling
(Auszubildenden) gebührenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu
den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an
nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene hiervon
zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf
andere Weise Kenntnis erlangt.
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die
übermittelnde Stelle den Empfänger hiervon zu unterrichten.
(4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle
gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das
Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu
löschen.
(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer gesonderten Datei
zu speichern, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung
erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung von
Daten ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.
(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die
nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur, für die in
Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2
Berufsbildungsförderungsgesetz in Verbindung mit § 74
Berufsbildungsgesetz übermitteln.
§ 29
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen
Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn
1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der
Ausbildungsordnung entspricht,
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der
Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung
über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die
Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach §
23a Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn
die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach
§ 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am
Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht
vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird.
§ 30
(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des
Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen.
Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes
gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings
(Auszubildenden),
2. die Bestellung von Ausbildern.
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 31
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Handwerken) sind
Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann zweimal
wiederholt werden.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden
auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung
übermittelt.
(3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden)
gebührenfrei.
§ 32
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und
theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht
vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut
ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 33
Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer
Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer
von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer
kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse
zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.
(2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse
errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller
Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke
ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes
bestimmt.
§ 34
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und
für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder selbständige
Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung
in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie
mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens
zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige
Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die
Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf
Jahre berufen oder gewählt.
(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für
das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung
abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen
die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der
Prüfungsausschuß errichtet ist, oder eine entsprechende
Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach §
25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein.
Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben
haben und handwerklich tätig sind, können in den
Prüfungsausschuß berufen werden.
(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer
der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden
auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der
Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle berufen.
(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der
Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die
selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer
von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden
Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der
Handwerkskammer berufen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach
Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für
bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine
Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit
Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche
Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 35
Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens
drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 36
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit
nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie
vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen
oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling
(Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen
nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 37
(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhören des Ausbildenden
und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung
zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, daß
er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben
ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen
will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder
auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden
Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese
Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Handwerk)
entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder
Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 38
(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die
Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muß die
Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,
die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen
gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln.
Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung
erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
(2) Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörde.
§ 39
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands
mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung
durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. Die
§§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
§ 40
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von
Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über
das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung
und die in der Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse
gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung, durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene
Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
Gesellenprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden.
Fünfter Abschnitt
Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die
Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 41a
(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung der Berufsausbildung
und fördert sie durch Beratung der 9 Ausbildenden und der Lehrlinge
(Auszubildenden). Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen.
§ 111 ist anzuwenden.
(2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.
Sechster Abschnitt
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch
berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer
Prüfungen durchfuhren; sie müssen den besonderen Erfordernissen
beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Vorschriften über die
Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt den
Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen,
die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse;
§ 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend.
(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung
sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhören des
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt,
das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie
die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen.
In der Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daß die berufliche
Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden,
daß nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen, die
nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen öder
nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt
worden sind.
§ 42a
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art,
Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung
entsprechen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch
berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer
Prüfungen durchfuhren; sie müssen den besonderen Erfordernissen
beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Handwerkskammer regelt den
Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen,
die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse;
§ 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das
Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan
(§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs.
2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen
Erwachsenenbildung zugrunde zu legen Das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhören des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer
der beruflichen Umschulung bestimmen.
(4) Die Handwerkskammer hat die Durchführung der Umschulung zu
überwachen. Die §§ 23a, 24 und 41a sowie die Vorschriften
des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.
Siebenter Abschnitt
Berufliche Bildung Behinderter
§ 42b
(1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch
Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, §
27 nicht.
(2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Verhältnisse der
Behinderten berücksichtigen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist
1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen,
2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.
§ 42c
Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche Umschulung
(§ 42a) körperlich, geistig , oder seelisch Behinderter gilt §
42b entsprechend soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
Achter Abschnitt
Berufsbildungsausschuß
§ 43
(1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm
gehören sechs selbständige Handwerker, sechs Arbeitnehmer und sechs
Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme.
(2) Die selbständigen Handwerker werden von der Gruppe der
selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter
der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an
berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt
längstens fünf Jahre.
(3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder
an deren Stelle. treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die
Stellvertreter entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
§ 44
(1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten
der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.
(2) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften
zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§
41, 42 und 42a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen.
Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus
Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung
vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses
sind zu begründen.
(3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses
gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung
angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt
werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung
im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren
Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden
müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts
nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der
Vollversammlung.
§ 44a
(1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der
Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn,
daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
§ 44b
Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß
ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die
Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.
Dritter Teil
Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt
Meisterprüfung
§ 45
Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches
Meisterprüfungswesen kann das Bundesministerium für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmen,
1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken
zum Zwecke der Meisterprüfung zuzurechnen sind
(Meisterprüfungsberufsbild),
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind.
§ 46
(1) Die Meisterprüfung kann nur in einem Gewerbe, das in der Anlage
A zu diesem Gesetz aufgeführt ist, abgelegt werden.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling
befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen
und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat
in vier selbständigen Prüfungsteilen darzutun, ob er die in seinem
Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I),
die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
(Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Bei der Prüfung in Teil I und Teil II
können in der Rechtsverordnung nach § 45 Schwerpunkte gebildet
werden. Für die anderen Bereiche dieser Teile sind die wesentlichen
Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen, die die fachgerechte
Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
(3) Der Prüfling ist von der Ablegung der Teile III und IV der
Meisterprüfung befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen
Handwerk bestanden hat. Der Prüfling ist von der Ablegung des Teils
III der Meisterprüfung befreit, wenn in einer Prüfung auf Grund
einer nach § 42 Abs. 5, dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 21 §
81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder in einer anderen Prüfung vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuß dem Teil III der Meisterprüfung vergleichbare
Kenntnisse nachgewiesen worden sind. Er ist auf Antrag von der Ablegung de
Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern durch den
Meisterprüfungsausschuß zu befreien, wenn er die Meisterprüfung
in einem anderen Handwerk bestanden hat. Prüflinge, die andere deutsche
staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben,
sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuß von einzelnen
Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen
mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der
Meisterprüfung. Der Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule
gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend
der Richtlinie 89/48/EWG anzuerkennen sind. Das Bundesministerium für
Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, welche Prüfungen nach Satz 3 den Anforderungen
einer Meisterprüfung entsprechen und das Ausmaß der Befreiung
regeln.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag durch den
Meisterprüfungsausschuß von der Ablegung der Prüfung in Teil
IV der Meisterprüfung zu befreien, wenn er eine nach dem
Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Anforderungen den in Teil IV der
Meisterprüfung geregelten Anforderungen entsprechen.
§ 47
(1) Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse
abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse
als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für
ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen
Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für
mehrere
Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für den Sitz des
Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere
Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß
für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein,
so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten
Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 3 an Stelle
der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde
zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die
Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer
und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter
für längstens fünf Jahre. Die Geschäftsführung der
Meisterprüfungsausschüsse liegt bei der Handwerkskammer.
§ 48
(1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern;
für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und
die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er soll dem Handwerk,
für welches der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, nicht
angehören.
(3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der
Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr
selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die
Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen
besitzen.
(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Handwerk, für das
der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung
abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und handwerklich
tätig ist.
(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen
Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und
berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der
in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk
nicht anzugehören braucht.
(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 49
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung
oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die
Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit
ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem Handwerk, in dem
er die Meisterprüfung ablegen will, fachlich geeignet ist. Für
die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert
werden. Eine Berufstätigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Prüfling
bereits eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach
dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat.
(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule ist bei einjährigen
Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren
auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
(3) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung
ablegen will, als selbständiger Handwerker, als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der
Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist
die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Gesellentätigkeit unter
besonderer Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung und
während der Gesellenzeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung
abkürzen,
2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis
4 ganz oder teilweise befreien,
3. unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse
und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses
einholen.
(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses
ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht
für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 50
(1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt
die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch
eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das
Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.
§ 50a
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene
Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
einer deutschen Meisterprüfung gleichstellen, wenn an den Bildungsgang
und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die
Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Meistertitel
§ 51
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk
(§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung,
die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Handwerken
hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk oder für
diese Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.
Vierter Teil
Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt
Handwerksinnungen
§ 52
(1) Selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke,
die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förderung
ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks
zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk kann in
dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein
berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Handwerk zu
führen, für das sie errichtet ist.
(2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher
Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder
ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß
die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen
können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer
kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.
(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer
hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer
Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung
der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk
auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen
mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden.
§ 53
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
§ 54
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen
ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen
anzustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung
zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung
der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür
Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der
Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern;
zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder
unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und
landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden
Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen
Vorschriften und Anordnungen durchzufahren.
(2) Die Handwerksinnung soll
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder
Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung
schaffen und fördern,
2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die
Vergebungsstellen beraten,
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
1. Tarifverträge abschließen, soweit. und solange solche
Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der
Handwerksinnung geschlossen sind,
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen
für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit
oder sonstiger Bedürftigkeit errichten
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern
auf Antrag vermitteln.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung
der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen
richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 55
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die
Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts
darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke,
für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
2. die Aufgaben der Handwerksinnung,
3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
5. die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die
Art der Beschlußfassung,
6. die Bildung des Vorstands,
7. die Bildung des Gesellenausschusses,
8. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
9. die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung
der Jahresrechnung,
10. die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für
die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die
Änderung der Nebensatzungen,
11. die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden
Vermögens.
§ 56
(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die
Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn,
1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach
§ 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.
§ 57
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im § 54 Abs. 3
Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen
Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der
Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren
Sitz hat.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt
Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert
von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen
darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben
das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
§ 58
(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder selbständige Handwerker
werden, der das Handwerk ausübt, für welches die Handwerksinnung
gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer
örtlichen Zuständigkeit bestimmen, daß Gewerbetreibende,
die ein dem Handwerk, für welches die Handwerksinnung gebildet ist,
fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe
ausüben, Mitglied der Handwerksinnung werden können.
(2) Übt ein selbständiger Handwerker mehrere Handwerke aus, so
kann er allen für diese Handwerke gebildeten Handwerksinnungen
angehören.
(3) Einem selbständigen Handwerker oder einem Gewerbetreibenden, der
ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, das den gesetzlichen und
satzungsmäßigen Vorschriften. entspricht, darf der Eintritt in
die Handwerksinnung nicht versagt werden.
(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden
§ 59
Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für
das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre
Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. An der Innungsversammlung
nehmen sie mit beratender Stimme teil.
§ 60
Die Organe der Handwerksinnung sind
1. die Innungsversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse.
§ 61
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten
der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen
wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der
Handwerksinnung. Die Satzung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung
aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern de r Handwerksinnung aus
ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt
werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch
eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen
1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben,
die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge
und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können
auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung
in Anspruch nehmen, erhoben werden;
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
4. die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse,
die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner
Angelegenheiten;
6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§
54 Abs. 1 Nr. 3);
7. die Beschlußfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von
Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung
fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden
Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens;
8. die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
die Auflösung der Handwerksinnung;
9. die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der
Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 62
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist,
es sei denn, daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine
Satzungsänderung oder Auflösung der Handwerksinnung handelt.
(2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefaßt. Zu Beschlüssen über
Änderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß auf
Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind in der ersten
Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so
ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher
der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann. Satz 3 gilt für den
Beschluß zur Bildung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz
3) mit der Maßgabe, daß er auch im Wege schriftlicher Abstimmung
gefaßt werden kann.
(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder
in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; wird dem
Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung,
so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
§ 63
Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung
im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere
vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§ 64
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
§ 65
(1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber
eines Nebenbetriebs im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht
auf den Leiter des Nebenbetriebs übertragen, falls dieser die Pflichten
übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerksinnung
obliegen.
(2) Die Satzung kann die Übertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte
unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen
zulassen.
(3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der
schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung.
§ 66
(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für
die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Über
die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstands
ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung des Vorstands jederzeit
widerruflich ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf
nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.
(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und
außergerichtlich. Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder
mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem Geschäftsführer
übertragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen
zur Zeit den Vorstand bilden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich;
es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen
und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.
§ 67
(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten
Ausschüsse bilden.
(2) Zur Förderung der Berufsausbildung ist ein Ausschuß zu bilden.
Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen
die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge
beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.
(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten,
der, für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung
vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. Die Handwerkskammer
erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.
§ 68
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern
und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird
bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der
Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu
wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung
vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen
1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der
Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen
Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge
(§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54
Abs. 1 Nr. 4),
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens
der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der
zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§
54 Abs. i Nr. 5),
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß
den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§. 54 Abs. 1 Nr. 6),
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei
denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche
die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung
übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu
erfolgen, daß
1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung
mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine
sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen
Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen
in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in
den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des
Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versag t oder nicht in angemessener
Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer
binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten,
die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband
abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.
§ 69
(1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen)
und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu
wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für
den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln
in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke
der Wahl ist eine Wahlversammlung einzuberufen; in der Versammlung können
durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahlversammlung
zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; jeder
Wahlvorschlag muß die Namen von ebensovielen Bewerbern enthalten, wie
Mitglieder des Gesellenausschusses zu wählen sind; wird nur ein
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten
Bewerber als gewählt. Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen
über die Zusammensetzung des Gesellenausschusses und über das
Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie viele Unterschriften für
einen gültigen schriftlichen Wahlvorschlag erforderlich sind.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen
nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des
Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen
Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich
ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstellen, von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den
für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten
Organen zu veröffentlichen.
§ 70
Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied
beschäftigten Gesellen.
§ 71
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
1. volljährig ist,
2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung
abgelegt hat und
3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung
angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 71 a
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den
§§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl
nicht länger als drei Monate besteht.
§ 72
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei
Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der
Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben,
die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens
für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr
Amt bis zum Ende der Wählzeit.
§ 73
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden
Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus
anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch
Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen
auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch
die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen
Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von
der Innung zu erstatten.
(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen
Einrichtungen Gebühren erheben.
(3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge nach dem
Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus
Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113.Abs. 2 Satz
2, 3 und 5 bis 8.
(4) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstands
nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen
Vorschriften beigetrieben.
§ 74
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 75
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer,
in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt
sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß
die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
§ 76
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des
Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig
zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die
Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben
gefährdet erscheint.
§ 77*
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder,
denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den
daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
*Gemäß Artikel 72 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) gilt vom 1. Januar
1999 an § 77 Abs. 1 und 2 mit dem folgenden Wortlaut:
"(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des
gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigem für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner."
§ 78
(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der Innungsversammlung
oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen
in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs liquidiert.
(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt,
so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung
der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf;
kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht
zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige
Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere
Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im
Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
Zweiter Abschnitt
Innungsverbände
§ 79
(1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen
des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender
Handwerke im Bezirk eines Landes. Für mehrere Bundesländer kann
ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet werden.
(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband
für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich
nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten
Landesbehörde zugelassen werden.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige
Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder
beitreten können.
§ 80
Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts;
er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre
Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Landesbehörde. Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach
§ 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des
Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen
mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. Die Satzung
muß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.
§ 81
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen
und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie
ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
§ 82
Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen
der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Zu diesem
Zweck kann er insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe,
vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder
unterstützen,
2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Übernahme
von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften,
Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze
fördern,
3. Tarifverträge abschließen.
§ 83
(1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung:
1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die
Auflösung des Landesinnungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11,
2. §§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 N r. 1 und hinsichtlich der
Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge zum
Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8,
3.. §§ 59, 62, 64, 66 und 74,
4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen
Handwerksinnungen und im Fall des § 79 Abs. 3 auch aus den von den
Einzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der Satzung gewählten
Vertretern. Die Satzung kann bestimmen, daß die Handwerksinnungen und
die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl der Mitglieder der
Handwerksinnungen und der Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben und die
Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe der Einzelmitglieder uneinheitlich
abgegeben werden können.
(3) Nach näherer Bestimmung der Satzung können bis zur Hälfte
der Mitglieder des Vorstands Personen sein, die nicht von der
Mitgliederversammlung gewählt sind.
§ 84
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß sich Vereinigungen von
Inhabern handwerksähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher
Betriebe einem Landesinnungsverband anschließen können. In diesem
Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§
81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerksähnlichen
Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt entsprechend für die Vertretung des
handwerksähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.
§ 85
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von
Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder
wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts
sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung
der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für
Wirtschaft.
Dritter Abschnitt
Kreishandwerkerschaften
§ 86
Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben,
bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung
zulassen.
§ 87
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des
handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der
Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen,
3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen
zu schaffen oder zu unterstützen,
4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das
handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen
zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu
erteilen,
5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen
Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat
sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.
§ 88
Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern
der Handwerksinnungen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das
Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede
Handwerksinnung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den
Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis höchstens
zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung uneinheitlich
abgegeben werden können.
§ 89
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
1. § 53 und 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie
hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung §
55 Abs. 2 Nr. 10,
2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich
der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer
8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst,
so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung
der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Handwerkskammern
§ 90
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern
errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen Handwerker und
die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie
die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
(3) Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde errichtet;
diese bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der höheren
Verwaltungsbehörde decken soll. Die oberste Landesbehörde kann
den Bezirk der Handwerkskammer ändern; in diesem Fall muß eine
Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die
oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten
Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste
Landesbehörde.
§ 91
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten
Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen
zu sorgen,
2. die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen,
Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und
regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks
zu erstatten,
3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4. die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür
zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41 a) sowie
eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu führen,
4a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung
oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür
zu errichten,
5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen
(§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der
Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung
von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37)
und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen
zu überwachen,
6. Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen
(§ 50) und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§
47 Abs. 2) zu führen,
7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und
Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks
in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die
erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen
und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen
und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden
Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10. die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern einzurichten,
12. Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse
und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen,
soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13. die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie
Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
zu treffen oder zu unterstützen.
(2) Absatz 1 Nr. 4, 4a und 5 gilt für die Berufsbildung in
nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben
oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird. Die
Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer
Prüfungsausschüsse errichten.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das
handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört
werden.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe
entsprechende Anwendung.
§ 92
Die Organe der Handwerkskammer sind
1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse.
§ 93
(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel
der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer
abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines
selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb
beschäftigt sind.
(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und
ihre Aufteilung auf die einzelnen in der Anlage A zu diesem Gesetz
aufgeführten Gewerbegruppen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz
aufgeführten Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden
können, zu bestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaftlichen
Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung
der einzelnen Gruppen zu berücksichtigen.
(3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die
im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten
haben. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung
bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von
sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten
Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten
wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der
sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer
Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind,
erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.
§ 94
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks
und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und §
73 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 95
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch
Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C
beigefügten Wahlordnung.
§ 96*
(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und
des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§
6) oder im Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19)
eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und
Personengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen
ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften haben
jeweils nur eine Stimme.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen,
1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt sind.
(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,
1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist,
2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten
wird.
* Gemäß Artikel 72 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) gilt vom 1. Januar
1999 an § 96 Abs. 2 mit dem folgenden Wortlaut:
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher
Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, nicht besitzen.
§ 97
(1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Handwerks sind
1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie
a) im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung
ein Handwerk selbständig betreiben,
b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen,
c) am Wahltag volljährig sind;
2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen
und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten
Personengesellschaften, sofern
a) die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft
im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk
selbständig betreibt und
b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne
Unterbrechung gesetzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschafter
einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder
Personengesellschaft sind, am Wahltag volljährig sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
nicht besitzt.
(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.
2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker
und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter
einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder
Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen.
(3) Für die Wahl der Vertreter des handwerksähnlichen Gewerbes
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 98
(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer
sind die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in
einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb
beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht
unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei
Monate besteht.
§ 99
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die
wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 21 sofern sie
1.am Wahltag volljährig sind,
2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlußprüfung
abgelegt haben oder, wenn sie in einem handwerksähnlichen Betrieb
beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut
sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer
ausgeführt werden, der einen Berufsabschluß hat.
§ 100
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder
von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 101
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb
von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben;
der Einspruch eines selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines
handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter
des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes,
der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten
(2) Der Einspruch, gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine
Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen
einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer
einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß
1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen
Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
§ 102
(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt
ordnungsmäßig zu führen.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen
zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer
geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten
Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.
§ 103
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis
ihre Nachfolger eintreten.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im
Betrieb eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sind, solange
sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der
Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit
behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
§ 104*
(1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn
sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt
ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die
ihre Wählbarkeit ausschließen.
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigte
Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden,
wenn
1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
2. die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle
oder in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
gelöscht worden ist,
3. durch gerichtliche Anordnung die juristische Person oder die Gesellschafter
der Personengesellschaft in der Verfügung über das
Gesellschaftsvermögen beschränkt sind.
(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten
Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu
entheben.
* Gemäß Artikel 72 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird § 104 Abs.
2 Nr. 3 am 1. Januar 1999 aufgehoben.
§ 105
(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde
eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung
beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung
durch die oberste Landesbehörde.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie
die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens
der Mitglieder,
3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk
der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5. die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7. die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse
der Handwerkskammer und des Vorstands,
8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren
Übermittlung an die Vollversammlung,
9. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans,
10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie über
die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle
außerhalb der Handwerkskammer,
11. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
12. die Organe, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu
veröffentlichen sind.
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz
bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder
gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für
den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
§ 106
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
1. die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,
2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren
Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der
Geschäftsführer,
4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind,
die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung
von Grundeigentum,
5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung
von Gebühren,
6. der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung
7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung
darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung
geprüft werden soll,
8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts,
9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche
Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§
91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung
und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung
(§ 94),
14. die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und
14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten
Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
§ 107
Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit
beratender Stimme zuziehen,
§ 108
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel
der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung sein.
(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem
Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten),
von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.
(3) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen
nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen
statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen
der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen
keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit
der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die Wahl der weiteren
Mitglieder des Vorstands.
(5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten
Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Bescheinigung der obersten
Landesbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den
Vorstand bilden.
§ 109
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer Präsident und
Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich
und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch
bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten wird.
§ 110
Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten
Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen
regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. §
107 findet entsprechende Anwendung.
§ 111
(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der handwerksähnlichen
Betriebe eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur
Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und
der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der
sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann für
die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.
(2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften
beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck
die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze.
sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen
bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahme
von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach, dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 112
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb
ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld
bis zu eintausend Deutsche Mark festsetzen.
(2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung
und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem
Betroffenen der Verwaltungsgerichtsweg offen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag
des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs.
2 Satz 1 beigetrieben.
§ 113
(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden
Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den
selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe
nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten
Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge,
Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die
Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen
Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer
Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn
aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der
Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die
Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der
Abgabenordnung. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen,
die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der
Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden
zu erheben. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz,
der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit
die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die
beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer
Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach §
165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer
Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie
berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der
Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur
für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie
gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau
und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern
der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden.
Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der
Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge
erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt,
die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für
die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.
(3) Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber
handwerksähnlicher Betriebe werden von den Gemeinden auf Grund einer
von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für
Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und
beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine
angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe
im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer
eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.
(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die
Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung
der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung
gilt Absatz 3.
§ 114
(aufgehoben)
§ 115
(1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über
die Handwerkskammer. Die Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit
nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere
die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht
ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz
wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl
vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine Geschäfte bis zum
Amtsantritt des neuen Vorstands weiter und bereitet die Neuwahl der
Vollversammlung vor.
§ 116
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und §
108 Abs. 6 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
Fünfter Teil
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 117
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig
betreibt,
2. entgegen § 51 die Ausbildungsbezeichnung "Meister" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2 kann mit einer Handgeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 118
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs.
2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit § 73
Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von
Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von
Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,
3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach §
21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht
geeignet ist,
4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich
nicht geeignet ist oder diesem das Ausbilden nach § 24 untersagt worden
ist,
5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen
oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht
rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht
beifügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 können mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 118a
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Handwerkskammer
über die Einleitung von und die abschließende Entscheidung in
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118. Gleiches
gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Januar 1982, zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet
E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel
1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner
jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche
Tätigkeit ist.
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 119*
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines
Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu
betreiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, Personengesellschaften
und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und
solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998
Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher
persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne
des § 7 Abs. 5 und 6 ist, das gleiche gilt für Personen, die eine
dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechtigung
zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen
Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen, ist,
bleiben, diese Vorschriften unberührt.
(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag
oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A
zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Fällen
darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder
eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs
im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei
Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere
Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig
machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch
Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung
zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines
der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung
entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.
(5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3
Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt werden, gelten die vor dem
Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen
Ausbildungsordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschriften
für die Meisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende
Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4.
(6) Soweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anlage B überführt
werden, gilt, für Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend mit der
Maßgabe, daß der jeweilige Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter
Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz gilt. In den Fällen
des Satzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
laufende Meisterprüfungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften
abzuschließen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45
noch nicht in Kraft getreten ist.
* Gemäß Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung
der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - der Vereinbarung vom
18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 998) gelten
das Gesetz zur Ordnung des und die auf Grund dieses Gesetzes nach den §
7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, §§ 40 und 46 Abs. 3 Satz
3 erlassenen Rechtsverordnungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Führung des Meistertitels bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk
als Stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder
von Amts wegen mit dem Handwerk Anlage A der Handwerksordnung in die
Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden
kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel
Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks
der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, selbständig ein stehendes
Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der
Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c Satz. 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein
handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen;
bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im
Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die .Voraussetzungen für
die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung
zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse
werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn,
die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung
in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht
der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren
und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren
werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von
den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen,
wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der
Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung
nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an
Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der
Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als
Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung
im Handwerk anerkannt werden.
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach
§ 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von
Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt
worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für
die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie
der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach
§ 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich."
§ 120
(1) Die am 31. März 1998 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur
Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.
(2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen
(Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem
Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 21 Abs. 3 als fachlich
geeignet.
§ 121
Der Meisterprüfung im Sinne des § 46 bleiben die in § 133
Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern
sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.
§ 122
(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Handwerke durch
Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt
oder zusammengefaßt, so können auch solche Personen als Beisitzer
der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung
oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke berufen werden, die in dem getrennten
Handwerk oder in einem der zusammengefaßten Handwerke die Gesellen-
oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von
Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem
Jahr als selbständige Handwerker tätig sind.
(2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen- und
Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der in § 25
Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2
vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem
Gesetz in Widerspruch stehen.
(3) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Berufsbilder sind bis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachlichen Vorschriften
sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und §
45 Nr. 2 anzuwenden.
§ 123
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
berechtigt ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten
für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§
49 und 50 mit folgender Maßgabe:
1. der Nachweis einer Ausbildungszeit oder einer Gesellenprüfung ist
nicht erforderlich;
2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit
als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in dem Handwerk,
in welchem die Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist die
Gesellenprüfung oder eine Abschlußprüfung (§ 49 Abs.
2) in diesem Handwerk abgelegt, so genügt der Nachweis einer
zweijährigen Tätigkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A
aufgenommen wird.
§ 124
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder
Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände,
Innungsverbände und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes bis zum 30. September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten
sie als Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände
und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn sie sich nicht bis zum
30. September 1954 umgebildet haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit
der Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. September 1954, so wird
sie bis zu der Umbildung der Handwerkskammer nach Satz 1, längstens
jedoch bis zum 30. September 1954 verlängert.
(2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen,
Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern gelten
als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden
Handwerksorganisationen.
(3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine
Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine Vermögensauseinandersetzung
nach den für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem geltenden Recht
zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 124a
Verfahren zur Wahl zur Vollversammlung von Handwerkskammern, die vor dem
1. Januar 1994 begonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende zu führen, wenn zwischen der Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen und dem Wahltag nicht mehr als vier Monate liegen.
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 125
(Inkrafttreten)
Anlage A
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2) *
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
Nr.
1 Maurer und Betonbauer
2 Ofen- und Luftheizungsbauer
3 Zimmerer
4 Dachdecker
5 Straßenbauer
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
8 Betonstein- und Terrazzohersteller
9 Estrichleger
10 Brunnenbauer
11 Steinmetzen und Steinbildhauer
12 Stukkateure
13 Maler und Lackierer
14 Gerüstbauer
15 Schornsteinfeger
II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe
16 Metallbauer
17 Chirurgiemechaniker
18 Karosserie- und Fahrzeugbauer
19 Feinwerkmechaniker
20 Zweiradmechaniker
21 Kälteanlagenbauer
22 Informationstechniker
23 Kraftfahrzeugtechniker
24 Landmaschinenmechaniker
25 Büchsenmacher
26 Klempner
27 Installateur und Heizungsbauer
28 Behälter- und Apparatebauer
29 Elektrotechniker
30 Elektromaschinenbauer
31 Uhrmacher
32 Graveure
33 Metallbildner
34 Galvaniseure
35 Metall- und Glockengießer
36 Schneidwerkzeugmechaniker
37 Gold- und Silberschmiede
III Gruppe der Holzgewerbe
Nr.
38 Tischler
39 Parkettleger
40 Rolladen- und Jalousiebauer
41 Boots- und Schiffbauer
42 Modellbauer
43 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
44 Holzbildhauer
45 Böttcher
46 Korbmacher
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
47 Damen- und Herrenschneider
48 Sticker
49 Modisten
50 Weber
51 Seiler
52 Segelmacher
53 Kürschner
54 Schumacher
55 Sattler und Feintäschner
56 Raumausstatter
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
57 Bäcker
58 Konditoren
59 Fleischer
60 Müller
61 Brauer und Mälzer
62 Weinküfer
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie
der chemischen und Reinigungsgewerbe
63 Augenoptiker
64 Hörgeräteakustiker
65 Orthopädietechniker
66 Orthopädieschuhmacher
67 Zahntechniker
68 Friseure
69 Textilreiniger
70 Wachszieher
71 Gebäudereiniger
VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe
72 Glaser
73 Glasveredler
74 Feinoptiker
75 Glasbläser und Glasapparatebauer
76 Glas- und Porzellanmaler
77 Edelsteinschleifer und -graveure
78 Fotografen
79 Buchbinder
80 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
81 Siebdrucker
82 Flexografen
83 Keramiker
84 Orgel- und Harmoniumbauer
85 Klavier- und Cembalobauer
86 Handzuginstrumentenmacher
87 Geigenbauer
88 Bogenmacher
89 Metallblasinstrumentenmacher
90 Holzblasinstrumentenmacher
91 Zupfinstrumentenmacher
92 Vergolder
93 Schilder- und Lichtreklamehersteller
94 Vulkaniseure und Reifenmechaniker
* Gemäß dem Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) gilt für die Zuordnung
wesentlicher Tätigkeiten zu den Gewerben der Anlage A folgendes:
§ 1
(1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von
Ziegeldächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur
Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur
Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von
Dachstühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung
wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung
als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen
des Gewerbes Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung
wird auch den Gewerben Nummer 18 Karosserie und Fahrzeugbauer und Nummer
23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche
Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von
Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer
und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird
auch dem Gewerbe Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung
als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der
Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist.
(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und
Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A
zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer,
3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 Straßenbauer, 6 Wärme-, Kälte-
und Schallschutzisolierer, 7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, 8 Betonstein-
und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10, Brunnenbauer, 11 Steinmetzen
und Steinbildhauer, 12 Stukkateure, 13 Maler und Lackierer, 15 Schornsteinfeger,
16 Metallbauer, 21 Kälteanlagenbauer, 26 Klempner, 29 Elektrotechniker,
38 Tischler, 71 Gebäudereiniger, 72 Glaser sowie 93 Schilder- und
Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche
Tätigkeit zugeordnet.
(5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die
strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit.
(6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von
Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und
Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer
2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche
Tätigkeit zugeordnet.
(7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Nummer
76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem
Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche
Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Hohlglasbemalung
des Gewerbes Nummer 76 - Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur
Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage
A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
§ 2
Soweit durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März
1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zusammengefaßt werden,
werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten,
soweit in § 1 nicht etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten."
Anlage B
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden
können (§ 18 Abs. 2)
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
Nr.
1 Eisenflechter
2 Bautentrocknungsgewerbe
3 Bodenleger
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5 Fuger (im Hochbau)
6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in
Gebäuden)
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8 Betonbohrer und -schneider
9 Theater- und Ausstattungsmaler
II Gruppe der Metallgewerbe
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11 Metallschleifer und Metallpolierer
12 Metallsägen-Schärfer
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für
Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter
15 Rohr- und Kanalreiniger
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten)
III Gruppe der Holzgewerbe
17 Holzschuhmacher
18 Holzblockmacher
19 Daubenhauer
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21 Muldenhauer
22 Holzreifenmacher
23 Holzschindelmacher
24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen,
Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28 Fleckteppichhersteller
29 Klöppler
30 Theaterkostümnäher
31 Plisseebrenner
32 Posamentierer
33 Stoffmaler
34 Stricker
35 Textil-Handdrucker
36 Kunststopfer
37 Änderungsschneider
38 Handschuhmacher
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40 Gerber
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem
Zubehör)
43 Fleischzerleger, Ausbeiner
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie
der chemischen und Reinigungsgewerbe
44 Appreteure, Dekateure
45 Schnellreiniger
46 Teppichreiniger
47 Getränkeleitungsreiniger
48 Kosmetiker
49 Maskenbildner
VII Gruppe der sonstigen Gewerbe
50 Bestattungsgewerbe
51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52 Klavierstimmer
53 Theaterplastiker
54 Requisiteure
55 Schirmmacher
56 Steindrucker
57 Schlagzeugmacher
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