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Hochschulrahmengesetz (HRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18)
§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die
Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen
und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht
staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in §
70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.
1. Kapitel
Aufgaben der Hochschulen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege
und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung,
Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor,
die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher
Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden
mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden
mit Kindern und von behinderten Studierenden. Sie fördern in ihrem Bereich
den Sport.
(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die
europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen
deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die
besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.
(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander
und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und
Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach
der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im
Hochschulwesen.
(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die
Erfüllung ihrer Aufgaben.
(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach §
1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land
bestimmt. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen
den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1
genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen-
und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung., Lehre und
Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder
der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes)
umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik
sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des
Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben
und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen
die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze
1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für
die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes)
umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes,
im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung
von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung
sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen
Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie
sich auf die Organisation des Lehrbetriebe und auf die Aufstellung und Einhaltung
von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit
im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und
Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen,
das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu
bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissen-schaftlicher
und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen
Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie
sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung
des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
§ 5 Staatliche Finanzierung
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung
und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung
des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der , Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die
Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen.
Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.
2. Abschnitt
Studium und Lehre
§ 7 Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld
vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so
vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit
und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
§ 8 Studienreform
Die Hochschulen haben' die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den
zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick
auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der
beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt
zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
§ 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung
grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter
Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen
Praxis und im Hochschulsystem. 1.
(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die
Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen
sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels
gewährleistet werden.
(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
§ 10 Studiengänge
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem
berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne
dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den
die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder
eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige
Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den
übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und
nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen
ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann
(Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den
Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische
Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist
maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die
Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung
des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung
der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von
Studentenzahlen bei
§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluß
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
beträgt" unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders
begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für
Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in
kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß
führen.
§ 12 Postgraduale Studiengänge
Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung
weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung
eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien
(postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge,
die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens
zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 13 Fernstudium, Multimedia
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des
Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der
Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Bund, Länder
und Hochschulen fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten.
(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch
durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit
nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des
Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung der
Gleichwertigkeit wird durch Landesrechtgeregelt.
§ 14 Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber über die
Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die
Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert
sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen
Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls
eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung
insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen
Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine
staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In
Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren
findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch
studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium
setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu
bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte
Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen
gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch
bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein
Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter
Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule
ermöglicht.
(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden,
die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzen.
§ 16 Prüfungsordnungen
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt,
die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen.
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß
die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig
abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen
über den Erziehungsurlaub ermöglichen. Die Genehmigung einer
Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder §
19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere
versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über
die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige
Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere
verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 5 nicht entspricht.
§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung
festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur
Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 18 Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender
Abschluß erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplomgrad mit
Angabe der Fachrichtung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen
oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad
mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen
Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung,
mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht
kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden
Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet
des § 19, nicht für den, Abschluß in einem
Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann
eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines
Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule
ändere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen.
Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen
1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.
(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen
werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den
berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die irr Absatz
1 genannten Grade verleihen.
§ 19 Bachelor- und Masterstudiengänge
(1) Zur Erprobung können Studiengänge eingerichtet werden, die
zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad
führen.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender
Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder
Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens
drei und höchstens vier Jahre.
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender
Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master-, oder
Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein
Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen
2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens
fünf Jahre.
(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen
die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen
erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt
ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 1 1 2 des Deutschen Richtergesetzes
bleiben unberührt.
§ 21
(weggefallen)
3. Abschnitt
Forschung
§ 22 Aufgaben und Koordination der Forschung
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher
Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können
unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle
wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Zur gegenseitigem Abstimmung
von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und
Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen
untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen
er überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
§ 23
(weggefallen)
§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter,
die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag
geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag
zu kennzeichnen.
§ 25 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen, Hochschulmitglieder sind berechtigt,
im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzufahren, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre
Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt
unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der
Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz
1 in der Hochschule durchzufahren, wenn die Erfüllung anderer , Aufgaben
der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht
beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen
berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in
absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung
eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht
werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der
Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule
durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die
Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und
nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen
nicht entgegenstellen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten
ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds,
das das \/orhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch
die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers
vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter die in der
Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als
Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt-werden.
Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem
Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.
Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das
Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge
mit den Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in
der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die
der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln
und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 26 Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im
Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische
Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
2. Kapitel
Zulassung zum Studium
§ 27 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem
von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für
das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen
gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse
nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers
liegen, ohne sich auf 'die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium,
das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt,
grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium
vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte
können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch
auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz
1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
§28
(weggefallen)
§ 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen
sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung
der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung
ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte
Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten,
daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle
Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für
diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens
aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden,
als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen
und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten
Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie
in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht
die Oberprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die
Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität
ausgeschöpft worden sind.
§ 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für
jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der
Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für
einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres,
festgesetzt.
(3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die Hochschule von der
zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über
die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule
ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist, die
einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Ferner
ist darzustellen, wie sich die Zahl der Studenten und Studienanfänger
sowie die Zahl der Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische
Personal und der Umfang der tatsächlichen Lehrleistung je Stelle entwickelt
haben. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der
Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die
Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität
ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen
Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von
der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. In das
Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen
Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der
Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt
sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl
der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht
wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe
den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der
Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach
der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl
der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind.
(2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl
der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze
zur Zulassung aller Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen
vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach
den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel
der Studienplätze nach dem Grad der gemäß § 27
nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im übrigen
vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere
familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben
(Verteilungsverfahren).
(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl
der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerber aus, so findet
unter den Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis
35 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber werden
in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und § 33 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe b von der Hochschule zugelassen, im übrigen den einzelnen
Hochschulen nach den Grundsätzen des Absatzes 2 zugewiesen.
(4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs
eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile
dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs
beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet
ist, daß der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fortsetzen kann.
§ 32 Allgemeines Auswahlverfahren
(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfänger
verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern
angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben
der Absätze 2 und 3 vergeben.
(2) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzubehalten für
1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine
außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten
würde;
2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet
haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs
auszuüben;
3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen;
4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang
oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die
Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben;
ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27). Diese Bewerber
können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden;
5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen
haben (Zweitstudienbewerber). Die Auswahl erfolgt nach den
Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung
für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. Diese Bewerber
können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden.
Das Landesrecht kann vorsehen, daß innerhalb der Quote nach Satz 1
Studienplätze für in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber
(§27 Abs. 2 Satz 2 vorbehalten werden; diese Bewerber werden im Verfahren
nach Absatz 3 nicht zugelassen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze
werden den Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen.
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben
1. überwiegend nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen
Qualifikation für das gewählte Studium. In den Nachweisen nach
§ 27 ausgewiesene Leistungen, die über die Eignung für den
jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluß geben können, sollen
gewichtet werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander
abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen
dafür Sorge, daß die Nachweise innerhalb eines Landes und im
Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen
Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit
im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet
ist., werden für die Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet.
Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seinem Anteil
an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang,
(Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl
der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil);
für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach
ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des
Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für
den betreffenden Studiengang mit erster Fachpräferenz bewerben und eine
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig
anerkannt ist;
2. im übrigen
a) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation
für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). Für
einen Teil der hiernach zu vergehenden Studienplätze kann neben der
Wartezeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in
diesem Fall gilt Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach
den Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer
berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation
außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß
besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen ein Bewerber wegen
der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen
nicht zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder
Berufsausbildung aufnehmen konnte. Die Berücksichtigung einer
Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung
berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung,
des Bewerbers bei der Wartezeit. Eine über acht Jahre hinausgehende
Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an
einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet, dies gilt erstmals
für Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden
Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze
in diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung
aa) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,
bb) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Gesprächs mit den Bewerbern, das Aufschluß über die Motivation
und die Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium und den
angestrebten Beruf geben soll,
cc) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder
nach dem Erwerb der Qualifikation nach § 27,
dd) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Doppelbuchstaben
aa bis cc.
Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurden, sowie
Bewerber nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahlverfahren
nicht teil. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden.
In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der Qualifikation
nach § 27. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang an einem
Auswahlverfahren - teilnehmen.
(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerber
kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe
a oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen
werden.
§ 33 Besonderes Auswahlverfahren
(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung der Zentralstelle
zu erwarten ist, daß im allgemeinen Auswahlverfahren die Auswahl nach
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der
Qualifikation gemäß § 27 für die Zulassung führen
würde, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach §
32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.
(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studienlätze vergeben
1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis nach §
27 ergeben, und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens, § 32
Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung. Ein Teil der
Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis
des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen. Zweitstudienbewerber
können nach diesen Kriterien nicht zugelassen werden;
2. im übrigen
a) nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewerber im jeweiligen
Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe
a Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende Anwendung;
b) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden
Auswahlgesprächs; Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a
ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.
In den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden nur Bewerber
berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren teilgenommen haben.
(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse
festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der
Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegenheit
geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten
und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung
sein können, und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis
nach § 27 bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere
entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das Feststellungsverfahren
ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewertung und der Art der
Durchführung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich
zu gestalten. Testverfahren und sonstige mit Feststellungsverfahren verbundene
Prüfungen werden von staatlichen Einrichtungen abgenommen, die durch
Landesrecht bestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens
soll für die, Bewerber nicht vorgesehen werden.
(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
insbesondere die Motivation und die Eignung des Bewerbers für das
gewählte Studium und den angestrebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer
am Auswahlgespräch kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet
über die Teilnahme das Los. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang
an einem Auswahlgespräch teilnehmen.
(5) Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind entsprechend § 32
Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzubehalten. Das Landesrecht kann vorsehen,
daß auch die Bewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teilnehmen.
(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben, wenn nach der Feststellung
der Zentralstelle zu erwarten ist, daß die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen entfallen.
§ 33a
(weggefallen)
§ 34 Benachteiligungsverbot
Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes
und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender
Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964
(BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2118), oder eines freiwilligen ökologischen Jahres
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der
Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei
Jahren.
Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer
Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach §
32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und
3 und § 33 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.
§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der
Landeszugehörigkeit
Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden,
in weichem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz
des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land
der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für
das Hochschulstudium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, Nr.
2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz
1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
3. Kapitel
Mitglieder der Hochschule
1. Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 36 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur
vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die
eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen
an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der
Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und
zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht
aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen
bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit
der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen
zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrer, die akademischen
Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe;
alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe
des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In
nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen
die Professoren bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit
Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte
der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren unmittelbar betreffen,
über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft
Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder
gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung
von Frauen und Männern ist anzustreben.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
§§ 38 bis 40
(weggefallen)
§ 41 Studentenschaft
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung
hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden,
zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen
sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der
Hochschulen (§§ 2 und 3) Studentenschaften gebildet werden.
(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts und
Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof
geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung
der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.
(3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt §
37 Abs. 3 entsprechend.
2. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
Personal
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal
der Hochschule besteht aus den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen
und künstlerischen Assistenten (§ 47), den Oberassistenten und
den Oberingenieuren (§ 48a), den Hochschuldozenten (§ 48c), den
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie
den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56). Zur Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung
des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel
33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist
vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.
§ 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben
in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig
wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben
der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der
Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach §
2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts soll
die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung,
die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag
des Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit
der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis
geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer
in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für
ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des
Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben
richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung
seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle.
Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer Überprüfung
in angemessenen Abständen stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß
ein Professor auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in seinem
Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganz oder
teilweise freigestellt wird.
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel
durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche
künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen
Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs
ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr.
4 Buchstabe a werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige
wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb
des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung
erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung
vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis
nachweist. Professoren an Fachhochschulen und Professoren für
Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen;
in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren
berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr.
4 Buchstabe a erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle
entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen
2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene
Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung
als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit
für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende
Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 45 Berufung von Professoren
(1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben
beschreiben.
(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. Bei der Berufung
von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in
begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der
Berufung von Professoren an Fachhochschulen und von Professoren für
Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein zweites
Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht. Durch Landesrecht sind
die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste
zu regeln.
(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.
(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung
einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors
übertragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen
werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann
bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
§ 47 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
(1) Wissenschaftliche Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen
in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren
wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem
Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener
wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen
gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten
zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu
unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen
Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In
begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistenten auch die
selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre
übertragen werden.
(2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professoren zugeordnet und erbringen
ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung
und Betreuung.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent
ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte
Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den
Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluß, in den
akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium
oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich
der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es
der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des Berufes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten
entsprechend.
§ 48 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistenten
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten werden für
die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das
Beamtenverhältnis des Assistenten Soll mit dessen Zustimmung
spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre
verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation
erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben
wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das, nach Satz
2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen
um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung
ist abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig;
dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent. Ein Eintritt
in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. gelten für die Assistenten
die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
(3) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenverhältnis
begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 48a Oberassistenten, Oberingenieure
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung
Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen,
und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis
verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen,
gilt auch § 47 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation
oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, für die Oberingenieure
eine qualifizierte Promotion . oder eine qualifizierte zweite
Staatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren nach näherer Bestimmung
des Landesrechts der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen
Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.
§ 48b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und
0beringenieure
(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure
für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im
Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen. so beträgt die Dauer
des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent oder der
Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent
vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume
beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent
oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 48c Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und
Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach' näherer
Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. §
43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt §
44 entsprechend.
(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der zuständigen
Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingestellt.
§ 48d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
(1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten
auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um
vier Jahre verlängert werden. §.48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2
und 3 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent
ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen,
so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum
des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(2) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen
zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure
sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten finden die für
Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen
und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische
Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten
nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des
Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der
§§ 44a und 44b sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert
jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine
regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können
für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar
erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge
wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet
oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt
an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors
zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der
er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule
zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der
er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule
verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung
der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung
von Professoren auf eine Anhörung.
(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das
Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstellen,
auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu
verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
1. Beurlaubung nach § 44b des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem
Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandats,
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine
außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte
wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4. Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 bis
zum 3. Oktober 1994,
5. Grundwehr- und Zivildienst oder
6. Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen
über den Erziehungsurlaub oder Beschäftigungsverbot nach den
§§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet
einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten
Landesgesetze oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder
Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach §
3,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der
regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den
Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und
in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 3 die Dauer von
jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen
nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 6
dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen,
insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten
nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter.
(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt
Absatz 3 entsprechend-
§ 51
(weggefallen)
§ 52 Nebentätigkeit der Professoren
Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten, die entgeltlich
ausgeübt werden, sind nach näherer Bestimmung des Landesrechts
der zuständigen Dienstbehörde anzuzeigen, unabhängig davon,
ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz
3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Gleiches gilt für die mit
Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen
Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes).
§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen
wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit der wissenschaftliche
Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser
weisungsbefugt.
(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten
Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung
wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung
des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der Medizin
gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten
in der Krankenversorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß
wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, im Rahmen
ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben
werden kann. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern
auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre
übertragen werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein
abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiter
entsprechend.
§ 54 Personal mit ärztlichen Aufgaben
Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor
oder Hochschuldozent sind, sind in der Regel dienst- oder
mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.
§ 55 Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt
werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung
des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen
die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag
ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine
Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende
Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im
öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse
erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für
besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 57
(weggefallen)
§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen
Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine bestimmte
Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeitern (§ 53), Personal mit ärztlichen
Aufgaben (§ 54) und Lehrkräften für besondere Aufgaben (§
56) sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften gelten die §§
57b bis 57f. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über
befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht widersprechen.
§ 57b Sachlicher Grund für die Befristung
(1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in §
57a Satz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die Befristung durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den
allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keines
sachlichen Grundes.
(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines Arbeitsvertrages mit
einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach §
53 sowie mit Personal mit ärztlichen Aufgaben nach § 54 rechtfertigen,
liegen auch vor, wenn
1. die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstleistungen nach §
53 Abs. 1 und 2 oder nach § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 53 Abs.
1 und 2 auch seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder
Weiterbildung dient,
2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind,
und er entsprechend beschäftigt wird,
3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre, in
der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen Betätigung erwerben
oder vorübergehend in sie einbringen soll,
4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und
der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird oder
5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter eingestellt wird.
(3) Absatz 2 gilt für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer
Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 56 entsprechend.
(4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer wissenschaftlichen
Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend.
(5) Der Grund für die Befristung nach den Absätzen 2 bis 4 ist
im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht. angegeben, kann die
Rechtfertigung der Befristung nicht auf die Absätze 2 bis 4 gestützt
werden..
(6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages für
die Beschäftigung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs
oder zur beruflichen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für die
Beschäftigung nach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht später als vier Jahre
nach der letzten Hochschulprüfung oder Staatsprüfung des
wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters erfolgen.
§ 57c Dauer der Befristung
(1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages bestimmt sich in den
Fällen des § 57b Abs. 2 bis 4 im Rahmen der Absätze 2 bis
6 ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Sie muß
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 3 kann bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere
befristete Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs.
3 bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt
nicht überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b
Abs. 2 Nr. 5 kann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden.
(3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind Zeiten eines
befristeten Arbeitsvertrages nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er
innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung
einer Promotion gibt, nicht anzurechnen.
(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich in einer zeitlich
und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder zum Erwerb
einer Zusatzbezeichnung befindet, die Anerkennung als Facharzt oder die
Zusatzbezeichnung in fünf Jahren nicht erworben, kann die Höchstgrenze
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die notwendige Zeit für den Erwerb der
Anerkennung als Facharzt oder der Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur
Dauer von drei Jahren, überschritten werden. Zum Zwecke des Erwerbs
einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung
zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines
Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative
Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum,
der für den Erwerb vorgeschrieben ist, höchstens bis zur Dauer
von drei Jahren, vereinbart werden. Absatz 2 Satz gilt entsprechend.
(5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen Hilfskraft
kann bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete
Arbeitsverträge bei derselben Hochschule dürfen diese
Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten
Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem Abschluß
eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen.
(6) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach §
57b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis mit dem Mitarbeiter nicht
anzurechnen:
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit
um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die
für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
soweit die Beurlaubung oder. die Ermäßigung der Arbeitszeit die
Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit
oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland
durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder
Weiterbildung sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 2 Abs. 6 Satz 2, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren
nicht überschreitet,
3. Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten
eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des
Mutterschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer
zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal-
oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 3 oder zur
Ausübung eines Mandats nach § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, soweit die
Freistellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein
Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht
überschreitet.
§ 57d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter
Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann, ohne daß es einer vertraglichen
Kündigungsregelung bedarf, gekündigt werden, wenn feststeht, daß
die Drittmittel wegfallen werden, dies dem Mitarbeiter unverzüglich
mitgeteilt wird und die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
frühestens zum Zeitpunkt des Wegfalls der Drittmittel erfolgt. ,
§ 57e Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule,
das- Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt zur
Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit, einem aus
Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiter abschließt, gelten §
57a Satz 2 und die § 57b bis 57d entsprechend.
§ 57 f Erstmalige Anwendung
Die §§ 57a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind
erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen
werden; § 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden
Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 22. Dezember
1990 abgeschlossen werden. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge
anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
abgeschlossen werden.
4. Kapitel
Rechtsstellung der Hochschule
§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen
Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer
Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im
Rahmen der Gesetze.
(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes
bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung
sind gesetzlich zu regeln.
§ 59 Aufsicht
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden
durch Gesetz bestimmt, soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen,
ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
§§ 60 bis 69
(weggefallen)
5. Kapitel
Staatliche Anerkennung
§ 70 Anerkennung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche
Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts
die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn
gewährleistet ist, daß
1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden
Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen
Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung
vorgesehen ist; dies gilt nicht, Wenn innerhalb einer Fachrichtung die
Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche
Entwicklung oder das dementsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht
nahegelegt wird,
3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine
entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen,
die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschule erfordert
werden und
5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in
sinngemäßer Anwendung der, für staatliche Hochschulen geltenden
Grundsätze mitwirken.
(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung
des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß
das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung
des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist
ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
(§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen
beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in
die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.
(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 57a
bis 57f entsprechend.
§ 71 Gleichstellung von Abschüssen der Notarschule
Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes
Baden-Württemberg können den. Abschlüssen eines vergleichbaren
Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.
6. Kapitel
Anpassung des Landesrechts
§ 72 Anpassungsfristen
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung
vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1
bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den
Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende
Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin,
in. dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die
den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung
entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über
die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen
mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten
in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende
Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15.
Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997
1 S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes
entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels
1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Die §§
9, 57a bis 57f und 70 Abs. 5 gelten unmittelbar.
(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem
übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der
§§ 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen zum
Sommersemester 1994, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts
nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 nach
Maßgabe des § 34 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative anzuwenden. Erstmals
für Zulassungen zum Wintersemester 2000/2001, längstens jedoch
bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften
der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 12. März 1992 nach Maßgabe des §
31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2 und 3 in der ab 25. August 1998 geltenden
Fassung anzuwenden. Die Länder treffen die erforderlichen
Übergangsregelungen Die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen
ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen,
soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig
ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht
bis zum 30. Juni 2002 zustande oder treten solche Regelungen ersetztes
außer Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
§ 73 Abweichende Regelungen
(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium
anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl
können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung
dieser Hochschulen es erfordern.
(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge
ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind,
können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung
dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.
§§ 74 bis 75a
(weggefallen)
§ 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz
1 erlassenen Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen
Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten
entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch
beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge
nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1
Satz 1 erlassenen Gesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt.
Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die
bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.
Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz
vom 18. Dezember 1975 (BGBI,. I S. 3091), gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag
kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.
Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach
den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die
Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die
der Professor zuletzt eingestuft war.
(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten des nach
§ 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes entpflichteten oder im Ruhestand
befindlichen Beamten im Sinne von Kapitel 1 Abschnitt V 3. Titel des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bisherigen Fassung und der zu diesem Zeitpunkt
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.
(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis beschäftigten Professoren, die zur Übernahme
dieser Beschäftigung aus ihrem Beamtenverhältnis als ordentlicher
oder außerordentlicher Professor im Landesbereich ausgeschieden sind
und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein ihrer Tätigkeit an einer
Hochschule der Bundeswehr entsprechendes Beamtenverhältnis annehmen,
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Maßgebend nach Absatz
1 Satz 2 ist das am Tage ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis
als Professoren im Landesbereich geltende Beamten- und Besoldungsrecht.
§ 76a Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes
vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften
des Hochschulrahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des
Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 22.
November 1985 geltenden Fassung Anwendung.
7. Kapitel
Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
§§ 77 bis 80
(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 81
Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 82
(weggefallen)
§ 83
(Inkrafttreten)
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