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Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz -
HAfG)
vom 06. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130)
§ 1 Rechtsform
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
(Holzabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn
errichtet.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen
der deutschen Forst- und Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege
von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral
zu fördern.
(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatzförderung auf.
Zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen bedient er
sich Einrichtungen der Wirtschaft.
(3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Papier-
und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bearbeitung in Säge-, Furnier-
und Sperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatzfonds
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten
durchführen.
(4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Holzabsatzfonds
obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien
und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.
§ 3 Organe
(1) Organe des Holzabsatzfonds sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat.
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht
in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Holzabsatzfonds.
(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben
übertragen. Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen und diese
mit beratender Stimme in Ausschüsse berufen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand
führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung
nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt
den Holzabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. Der
Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die
Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer
von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt.
Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium).
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei
Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern
die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er
setzt sich wie folgt zusammen:
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1
Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter
der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder
Sperrholzwerke).
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den
Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach
Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die
zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere
Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund
dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler
Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines
jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern
des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums.
§ 6 Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die
Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag
erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die
Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7 Aufsicht
(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums.
Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums
aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen
oder das öffentliche Wohl verletzen.
(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem
Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das
Bundesministerium für Wirtschaft bestellen je einen Beauftragten. Sie
sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit
Gehör zu gewähren.
(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach,
so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen
Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr.
(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres
ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung
des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat
der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien
des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen.
§ 9 Prüfung
Der Holzabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 10 Finanzierung
(1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben
Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.
(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der
Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in
das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland
werden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung im
Ausland nachgewiesen wird.
(3) Die Abgabe beträgt für
1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für Rohholz,
das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-,
Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird,
2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes für unmittelbar
oder über den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft aufgenommenes,
für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes
Rohholz.
(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind
1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,
2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt,
von dem erstaufnehmenden Händler
für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrichten.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung
und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung
des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen.
(7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Holzabsatzfonds
innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet
werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 11 Auskunftspflicht
(1) Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben dem Bundesministerium
und der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte
zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10
erforderlich sind.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von
Auskünften beauftragten Personen sind befugt Grundstücke und
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen
Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen
die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1
zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 begründeten
Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgabenbemessungsgrundlagen oder der
Abgaben zuwiderhandelt, soweit, die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die
Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 13 Steuerfreiheit
Der Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen, von der
Vermögensteuer und von der Gewerbesteuer befreit.
§ 14 Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates
endet mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Forstabsatzfondsgesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen
Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort.
§ 15
(Inkrafttreten)
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