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Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Patentgesetz-Änderungsgesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)
§ 1 Gebrauchsmusterfähigkeit
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind,
auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden
insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,
für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme
für Datenverarbeitungsanlagen;
4.die Wiedergabe von Informationen.
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen,
als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche
Schutz begehrt wird.
§ 2 Schutzausschließungsgründe
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;
ein solcher Verstoß kann nicht allein durch die Tatsache hergeleitet
werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder
Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt den Schutz für
eine unter § 9 fallende Erfindung nicht aus;
2. Pflanzensorten oder Tierarten;
3. Verfahren.
§ 3 Schutzfähigkeit
(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum
Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle
Kenntnisse, die für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag
durch schriftliche Beschreibung oder durch eine erfolgte Benutzung der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von
sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen
Tag erfolgte Beschreibung der Benutzung bleibt außer Betracht, wenn
sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers
beruht.
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar,
wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich in der
Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
§ 4 Anmeldeerfordernisse, Teilung
(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird,
sind beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere
Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im BGBl dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten
kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand
des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als
schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;
5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung
beziehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung
zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den
Präsidenten des Patentamts übertragen.
(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Gebrauchsmuster eine
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das
Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als
zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(6) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters
sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand
der Anmeldung nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der
Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich
zu erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der
ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene
Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung sind für
die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für
die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich
des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung
von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung
biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das
der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung
nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach
ausführen kann (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
§ 4a Übersetzung einer Anmeldung
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache
abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen.
Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung
keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf,
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder
die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme
auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die
Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben
enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach §
4 Abs. 3 Nr. 4
1. beim Patentamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im BGBl dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt,
so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist
nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die
Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach
Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs
der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt eine Bezugnahme
auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
§ 5 Abzweigung (Beanspruchung des Patentanmeldetages)
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so
kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung eine Erklärung abgeben, daß
der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch
genommen wird. Ein für die Patentanmeldung in Anspruch genommenes
Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende
des Monats in dem die Patentanmeldung erledigt, oder ein etwaiges
Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf
des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt
werden.
(2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben,
so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
der Aufforderung das Aktzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift
der Patentanmeldung einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig
gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
§ 6 Zeitvorrang
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach
dem Anmeldetag einer beim Patentamt früheren eingereichten Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum
Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für
die frühere Anmeldung schon eine in- oder ausländische Priorität
in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs.
6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1
mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht
als zurückgenommen gilt.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische
Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.
§ 7 Recherche
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften,
die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der
Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen
sind.
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem Inhaber Eingetragenen und jedem
Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist
entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif
zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
§ 8 Eintragung, Bekanntmachung, Rollenänderung
(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §§ 4, 4a so
verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster.
Ein Prüfung des Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen
Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs.
2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des Anmelders und seines
etwa bestellten Vertreters (§ 28) sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden
Übersichten bekannt zu machen.
(4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Veränderung in der Person
des Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie ihm
nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der
Person des Rechtsinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten;
wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange
die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber
und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt
und verpflichtet.
(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster
einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann
frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht
in die Akten soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 9 Geheimgebrauchsmuster
(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis
(§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die für die Anordnung
gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige
Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§
8 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleibt.
Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu
hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das
Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle einzutragen.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5, § 50
Abs. 2 bis 4, der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend
anzuwenden. Die nach Abs. 1 zuständige Prüfungsstelle ist auch
für die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes
zutreffenden Entscheidungen und die entsprechende Anwendung von § 50
Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen
zuständig.
§ 10 Gebrauchsmusterstelle, Gebrauchsmusterabteilung, Topographien
(1) Für Anträge im Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der
Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Patentamt eine
Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des
Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den
Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer
Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten;
ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus
Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium
der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den
Präsidenten des Patentamts übertragen.
(3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17)
beschließt eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen,
die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu
besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten
entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder
Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der
Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die
§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 §§ 47 bis 49 der
Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen sinngemäß. Das Gleiche gilt für die Beamten
des gehobenen und mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz
2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den
Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind.
§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
§ 11 Wirkung des Gebrauchsmusters
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein
der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen.
Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das
Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr
zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder
einzuführen oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten
ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen
als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen
Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des
Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anzubieten oder zu beliefern, wenn der Dritte weiß oder es
aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu
geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstandes des
Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden. wenn es
sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
handelt, es sei denn , daß der Dritte den Belieferten bewußt
veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen,
gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des
Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigt sind.
§ 12 Beschränkungen der Wirkung des Gebrauchsmusters
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu gewerblichen Zwecken vorgenommen
werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des
Gebrauchsmusters beziehen;
3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten
Art.
§ 12a Schutzbereich
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der
Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind
jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.
§ 13 Nichteintritt der Schutzwirkung
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet,
soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen von jedermann ein Antrag auf
Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen,
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen
Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz
des Gesetzes nicht ein.
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz
(§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§
7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über
das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche
Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
§ 14 Verhältnis zum jüngeren Patent
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11
begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis
des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
§ 15 Löschungsanspruch
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung
des Gebrauchsmusters, wenn
1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht
schutzfähig ist;
2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer früheren
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Fassung
hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf
Löschung zu.
(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters,
so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung
kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
§ 16 Löschungsantrag
Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt
schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf
die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif
zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Die
Vorschriften des § 81 Abs. 7 und des § 125 des Patentgesetzes gelten
entsprechend.
§ 17 Löschungsverfahren
(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und
fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht
er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit
und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen.
Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für
sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die
Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers
aufzunehmen.
(3) Über den Antrag wird aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossen.
Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden.
Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und den
Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Statt der Verkündigung ist die Zustellung
des Beschlusses zulässig.
(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens
den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz
2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 18 Rechtsmittel, Rechtsmittelverfahren
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der
Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß der
Gebrauchsmusterstelle, durch den die Anmeldung eines Gebrauchsmusters
zurückgewiesen wird oder einen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung,
durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, so ist innerhalb
der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das
Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen
Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist
für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs.
2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle
sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein
Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die
Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat
in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen
Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der
Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung
mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Der
Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung
der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und
2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über
Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt §
69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des
Patentgesetzes entsprechend.
(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch
den über eine Beschwerde nach Abs. 1 entschieden wird, findet die
Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat
in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs.
2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
§ 19 Löschungsverfahren und Zivilprozeß
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig,
dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusters abhängt, so
kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des
Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen,
wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der
Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese
Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen
ist.
§ 20 Zwangslizenz
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder
Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil
festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und
über das Verfahren (§§ 81 bis 99, §§ 110 bis 122)
gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.
§ 21 Verweisungen, Verfahrensvorschriften, Verfahrenskostenhilfe
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von
Gutachten(§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 123), über die Wahrheitspflicht in Verfahren (§
124), über die Amtssprache(§ 126), über die Zustellungen (§
127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für
Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen
entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
§ 22 Übertragung, Lizenz
(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung
und das durch seine Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben
über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere
übertragen werden.
(2) Die Recht nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von
ausschließlichen oder nichtausschließlichen Lizenzen für
den Geltungsbereich des Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein
Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1
verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht
gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt
nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§ 23 Schutzdauer, Verlängerung
(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die mit dem Tag beginnen,
der auf die Anmeldung folgt.
(2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif
zunächst um drei Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf höchstens
zehn Jahre verlängert. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt.
Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig,
in dem die vorangegangene Schutzfrist endet. Wird die
Verlängerungsgebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des
zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist
gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlängerung
der Schutzdauer nur dann eintritt, wenn die Gebühr innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist,
entrichtet wird. Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten
oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so muß der
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die
Verlängerungsgebühr nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
des Monats, in dem die Mitteilung über die Eintragung zugestellt worden
ist, entrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden.
(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Eingetragenen
hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner
Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon
abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen
geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so
benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen, daß eine Verlängerung
der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats
nach Zustellung gezahlt wird.
(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt
worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß
die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet
werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung beantragt
und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung
kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein
gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt
die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung
der Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3),
oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß
spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr
abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn die
Verlängerung der Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags unterbleibt.
(6) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als Inhaber Eingetragene durch
schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet.
(7) Löschungen, die aus anderem Grunde als wegen Ablaufs der Schutzdauer
vorgenommen werden, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden
Übersichten bekannt zu machen.
§ 24 Gebrauchsmusterverletzung
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster
benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist
dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann
das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen,
die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt,
der dem Verletzer erwachsen ist.
§ 24a Vernichtung
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 24 verlangen, daß
das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand
des Gebrauchsmusters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch
die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise
beseitigt werden kann, und die Vernichtung für den Verletzer oder
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum
des Verletzers stehende ausschließlich oder nahezu ausschließlich
zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte
Vorrichtung anzuwenden.
§ 24b Auskunft
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster
benutzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers, sowie über
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Erzeugnisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung
zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen
einen im § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet
werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 24c Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrecht verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und
der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der
Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer unberechtigten Bereicherung
verpflichtet.
§ 25 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Absatz
1 Satz 2), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem
der genannten Zwecke entweder einführt oder
2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatz 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den im §
24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten
(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über
die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und
ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
§ 25a Grenzbeschlagnahme
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Gebrauchsmuster
verletzt unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers
bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr
mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten Antragsteller. Dem
Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name
und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so
unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller.
Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu
erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in Bezug auf das beschlagnahmte
Erzeugnis aufrecht erhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten
Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
die Behörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde
eine Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung
an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß
die gerichtliche Entscheidung nach Nr. 2 beantragt, ihm aber nicht zugegangen
ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrecht
erhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und
hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte
Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
(Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten
durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und
hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer
beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag
verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe
des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig
sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 26 Streitwertherabsetzung
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage
ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit
den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die
Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden,
oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die vom Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtliche
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts
zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der
Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 27 Gebrauchsmusterstreitkammern
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
wird(Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilsachen der Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der
Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Gebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien
vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die
bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine
Zuweisung nach Absatz 2 gehören würde.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich
nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe
einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.
§ 28 Vertretung, Inlandsvertretung
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann einen in diesem
Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentamt nur teilnehmen
und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Der
eingetragene Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster
betreffen, zur Vertretung befugt. Er kann auch Strafanträge stellen.
Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
§ 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der
Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz und in Ermangelung
eines solchen, der Ort, wo das Patentamt seinen Ort hat.
§ 29 Ausführungsverordnungen
(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die
Form des Verfahrens, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber
getroffen sind.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten,
soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen worden sind,
die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,
Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden,
2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten,
die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährungen
und das Kostenfestsetzungsverfahren betreffen.
§ 30 Gebrauchsmusterberühmung
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht,
die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände
als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in
öffentlichen Anzeigen auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten
oder ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet,
ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Rechtslage
hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster
sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
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