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Gaststättengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418)
§ 1 Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im
stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
(Speisewirtschaft) oder
3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich
ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner,
wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für
die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke
oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn
der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,
3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht.
(3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen,
in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des
Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der
Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen
verabreicht.
(4) Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der Erlaubnis nicht, wenn
der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig
zu beherbergen; in solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken
und zubereiteten Speisen an Hausgäste erlaubnisfrei. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen
Schank- oder Speisewirtschaft ausgeübt wird.
§ 3 Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte
Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu
bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung,
insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der
zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es
zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
(3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke schließt
die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke ein.
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteiler die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere
dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er
Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem
Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der
Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits-
oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten
wird,
2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten
bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder
Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen
Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen
Anforderungen nicht genügen oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die
Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht,
insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten
läßt,
4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und
Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9)
über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb
notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und
mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen
nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich
der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes
1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an
die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick
auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder
Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 5 Auflagen
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit
Auflagen zum Schutze
1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sittlichkeit,
2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sittlichkeit oder
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks
oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies
Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe
des Absatzes 1 erlassen werden.
§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen
auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen.
Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen
als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die
Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen
zulassen.
§ 7 Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte
auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste
abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum
alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.
§ 8 Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines
Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr
ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
§ 9 Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen
Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie
wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt
und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und
4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch
den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der
Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
§ 10 Weiterführung des Gewerbes
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf
Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjährigen
Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das
gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder
Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die
in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterfahren
wollen.
§ 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige
Stellvertretungserlaubnis
(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb
von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des
Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet
werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere
Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen
Stellvertretungserlaubnis.
§ 12 Gestattung
(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen
Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend
auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
§ 13 Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung
(1) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten findet Titel III
der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch soweit es sich um Personen handelt,
die das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.
(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann erkennbaren
Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen angegeben sein.
§ 14 Straußwirtschaften
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung
des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, daß
der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen
von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer
von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher nach Landesrecht
zulässig war, von höchstens sechs Monaten, und zwar
zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis
bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über
1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den
Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten
Weines oder Apfelweines,
2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. die Art der Betriebsführung
erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden
übertragen.
§ 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb, eines Gaststättengewerbes ist
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung
Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen
würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
1. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für
welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als
die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene
Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche
Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs.
1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3. der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter
betreiben läßt,
4. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem
nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs
Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Ab s. 1 Nr. 4 erbringt,
6. der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach §
4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7. die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von
sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs.
1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für
die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
§§ 16 und 17
(weggefallen)
§ 18 Sperrzeit
(1) Für Schank- und- Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen
eine Sperrzeit allgemein festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen,
daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für
einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank
alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und
für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich ist.
§ 20 Allgemeine Verbote
Verboten ist,
1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch
Automaten feilzuhalten,
2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar
Betrunkene zu verabreichen,
3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung
von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von
Getränken die Preise zu erhöhen,
4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke
von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder
bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
§ 21 Beschäftigte Personen
(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb
kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit
oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit
tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in
Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben
unberührt.
§ 22 Auskunft und Nachschau
(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die
mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen
Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des
Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige
hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 23 Vereine und Gesellschaften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer
Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein
Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer
dieser Vereine oder Gesellschaften.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in
Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften
stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde
überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden
die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18,
22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine
Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank
alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für
Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.
§ 24 Realgewerbeberechtigung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Realgewerbeberechtigungen
Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Lage der Räume
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über das öffentliche Interesse hinsichtlich
der Verwendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbeberechtigungen,
die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Die
Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die in Absatz 1
ausgenommenen Vorschriften Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund
einer Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird,
auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbeberechtigung bisher
nicht ausgeübt wurde.
§ 25 Anwendungsbereich
(1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf
Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen
Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der in
Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge,
Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe
und Reisebusse, in denen anläßlich der Beförderung von Personen
gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
(2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte
befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung;
die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt
der Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. §
34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige nach
Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist.
§ 26 Sonderregelung
(1) Soweit in Bayern und Rheinland-Pfalz der Ausschank selbsterzeugter
Getränke ohne Erlaubnis gestattet ist, bedarf es hierfür auch
künftig keiner Erlaubnis. Die Landesregierungen können zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch
Rechtsverordnung allgemeine Voraussetzungen für den Ausschank aufstellen,
insbesondere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jahres bestimmen und
die Art der Betriebsführung regeln. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(2) Die in Bayern bestehenden Kommunbrauberechtigungen sowie die in
Rheinland-Pfalz bestehende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten Branntweins
erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden
sind.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Getränke oder
zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt,
2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach §
12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen
erbringt,
4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe
durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe
als Stellvertreter tätig ist,
5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche
Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise angibt,
6. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen
Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit
in den Betriebsräumen verweilt,
7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Branntwein
oder überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von
der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot
des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der
Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes
alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des §
20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21
Abs. 1 untersagt worden ist,
11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für
den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder
die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des
§ 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1 entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht
oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk
nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk gleicher Menge
verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft
oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn
der Sperrzeit hinaus verweist, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem
Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen
Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 29 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 30 Zuständigkeit und Verfahren
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die
für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz
ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die
Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten
Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren,
insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen
und bei Untersagungen, regeln.
§ 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden
die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem
Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über
den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 32
(weggefallen)
§ 33
(Änderung anderer Vorschriften)
§ 34 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung
gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis oder Gestattung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie
demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis
oder Gestattung eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit
befugt ausübt. In den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 des Ersten Teils
des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl.
1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis auch demjenigen erteilt, der eine nach
diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit innerhalb eines Jahres
vor Inkrafttreten des Gesetzes befugt ausgeübt hat, ohne daß ihm
die Ausübung der Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes untersagt
war.
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann,
hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die
Erlaubnisbehörde bestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und
schriftlich, daß er zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt ist.
Die Bestätigung muß die Betriebsart sowie die Betriebsräume
bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
§ 35 Bezugnahme auf Vorschriften
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundesrechts auf Vorschriften des
Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 Bezug genommen wird, beziehen
sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 36
(Änderung anderer Vorschriften)
§ 37
(weggefallen)
§ 38
(Inkrafttreten)
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