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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
vom 09. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598)
Erster Titel
Gerichtsbarkeit
§ 1
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene
Gerichte ausgeübt.
§§ 2 bis 9
(aufgehoben)
§ 10
Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen
und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise
erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht
befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte,
Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof
des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die
Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere
Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
§ 14
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den
Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden.
§ 17
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach
Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden
Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit
kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit
unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14
Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
§ 17a
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig
für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung
gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies
nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit
zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder
Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl
unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für
das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des
Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab
aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit
des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden
Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen
Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des
Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die
Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung
hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes
des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung
der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in
der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg
zulässig ist.
§ 17b
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der
Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten
Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die
Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt,
die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem
Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn
er in der Hauptsache obsiegt.
§ 18
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen
Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind
nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen
Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht
Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel
2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18.
April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957)
entsprechende Anwendung.
§ 19
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten
konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten
sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585ff.) von der deutschen
Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht
Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel
2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24.
April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)
entsprechende Anwendung.
(2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Befreiung
der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben
unberührt.
§ 20
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf
Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche
Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht
auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten
Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf
Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften
von ihr befreit sind.
§ 21
(aufgehoben)
Zweiter Titel
Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die
Geschäftsverteilung
§ 21a
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder
aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn
gewählten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht
gewälten Richtern,
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs
gewählten Richtern,
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten
Richtern,
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b Abs. 1 wählbaren
Richtern.
§ 21b
(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit,
denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem
Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die
für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die
Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter auf
Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt
übertragen ist. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter,
die für mehr als drei Monate an ein andereres Gericht abgeordnet, für
mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet
sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl
von Richtern.
(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren
für die Wahl zum Präsisium bestimmt werden; in diesem Fall
erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen
Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre
scheidet die Hälfte aus. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder
werden durch das Los bestimmt.
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. Über die
Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts,
bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung
für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine
gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium
sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im
übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß
anzuwenden.
§ 21c
(1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder aufsichtführenden
Richters tritt sein Vertreter (§ 21 h) an seine Stelle. Ist der
Präsident oder aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein
Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des
Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder
des Präsidiums werden nicht vertreten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht
aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet
oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine
Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des
Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl
Nächstberufene.
§ 21d
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der
Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an
dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht.
(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem
Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte
Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach §
21 b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
1 vier Richter,
2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
2 drei Richter,
3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
3 zwei Richter.
Neben den nach § 21 Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils
ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus.
(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem
Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für
die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende
Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach §
21 b Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
2 sechs Richter,
2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
3 fünf Richter,
3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr.
4 vier Richter.
Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach
zwei Jahren aus.
§ 21e
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt
die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte.
Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für
dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben
er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied
des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres
nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder
ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder
infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig
wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren
Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung
berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder
Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese
nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll
sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer
in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise
freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2
gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts
bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte
Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem
Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten
Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer
Veröffentlichung bedarf es nicht.
§ 21f
(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den
Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der
Präsident und die Vorsitzenden Richter.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom
Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser
Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter
das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.
§ 21g
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden
die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden
Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Präsidium
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen
Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken;
er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung,
ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner
Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen
die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder als
Einzelrichter übertragen können.
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch
den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss
betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.
§ 21h
Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch
dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium
zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren
ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter
durch den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein ständiger
Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident
oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem
Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.
§ 21i
(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen
kann, werden die in § 21 e bezeichneten Anordnungen von dem
Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe
für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung
ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie
bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Dritter Titel
Amtsgerichte
§ 22
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt
bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen
werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem
Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.
Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern
besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine
Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe
können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs. 3
Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung
Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen.
§ 22a
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden
Präsidium (§ 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) gehört der Präsident
des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines
anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident
dem Präsidium als Vorsitzender an.
§ 22b
(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das
Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der
ständigen Vertretung dieses Richters.
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen
Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium
des Landgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei
Monate mit der Vertretung.
(3) In Eilfällen kann der Präsident des Landgerichts einen zeitweiligen
Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind
schriftlich niederzulegen.
(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen
Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der
Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle
des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.
§ 22c
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ein Amtsgericht zu bestimmen, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk
des Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien
Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer
gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten
angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1
bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. Über die Verteilung der
Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe
des § 21e das Präsidium des Landgerichts.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 22d
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht
dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung
von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
§ 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder
Geldeswert die Summe von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis
über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen
Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder
Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über
Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden
und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren,
sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß
der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten wegen Viehmängel;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (aufgehoben)
f) (aufgehoben)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks
in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder
Auszugsvertrag;
h) das Aufgebotsverfahren.
§ 23a
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner
zuständig für
1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
3. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
4. Ehesachen;
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind.
§ 23b
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen
(Familiengerichte) gebildet. Familiensachen sind:
1. Ehesachen;
2. Verfahren betreffend die elterlichen Sorge für ein Kind, soweit nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das
Familiengericht zuständig ist;
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das
Familiengericht zuständig ist;
4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche
Sorge besteht;
5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen;
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober
1944, RGBl. I S. 256);
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes;
12. Kindschaftssachen;
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l,
1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und §
1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von
Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen
für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben
Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine
Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 6 bis 11 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug
anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache
abzugeben; für andere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis
5 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 2 die elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des
Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger;
2. in den Fällen der Nummer 3 die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs des Ehegatten mit einem
Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches,
3. in den Fällen der Nummer 4 die Herausgabe eines Kindes an den anderen
Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 5 die Unterhaltspflicht gegenüber einem
gemeinschaftlichen Kind.
(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte
des Familienrichters nicht wahrnehmen.
§ 23c
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen
sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs- und
Unterbringungssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen
Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die
Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 24
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder §
74 a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder
die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus,
allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten
ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage
beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre
Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung
erkennen.
§ 25
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht
zu erwarten ist.
§ 26
(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher
verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für
Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz
oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen
zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die
§§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten
nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen
benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung
vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
§ 26a
(aufgehoben)
§ 27
Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der
Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen
bestimmt.
Vierter Titel
Schöffengerichte
§ 28
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der
Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter
entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
§ 29
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als
Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten
Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden,
wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines
Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer
Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
§ 30
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen
während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit
gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch
an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil,
die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne
mündliche Verhandlung erlassen werden können.
(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen
werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.
§ 31
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen
werden.
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen
Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,
die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
zur Folge haben kann.
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum
Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht
ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt
werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete
des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen,
die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der
Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung
zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten
höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen
nicht berufen werden sollen.
§ 35
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments,
eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines
ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt
haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern,
Krankenpfleger und Hebammen;
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare
persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des
Amtes in besonderem Maße erschwert;
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes
für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher
Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage
eine besondere Härte bedeutet.
§ 36
(1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für
Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung
erforderlich.
(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht,
Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muß
Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift
und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns
Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich
bekanntzumachen.
(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens
doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-
und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die
Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts
(Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der
Gemeinden.
§ 37
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der
Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch
erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind,
die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§
33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
§ 38
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen
an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.
(2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich,
so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht Anzeige
zu machen.
§ 39
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur
Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die
Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36
Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.
§ 40
(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein Ausschuß zusammen.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden
und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie
zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern.
(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks
von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.
Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile
mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste
Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen
dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der
Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und fünf Vertrauenspersonen anwesend
sind.
§ 41
Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen
die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken.
Sie sind nicht anfechtbar.
§ 42
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten vier
Geschäftsjahre:
1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender
Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als
Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen). Zu wählen sind
Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung
wohnen.
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der
Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigt werden.
§ 43
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und
Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts
(Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich
jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr
herangezogen wird.
§ 44
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden
bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen
(Schöffenlisten).
§ 45
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden
für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen
Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher
Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht mehrere
Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise
bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines
Schöffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß
jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen
herangezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in
der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten
(Hilfsschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
(4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er
nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht
benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. Zugleich sind die
Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden
müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in
Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres
zu einem Sitzungstag herangezogen wir, ist sodann in gleicher Weise zu
benachrichtigen.
§ 46
Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres
Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen
die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1,
2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten
Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.
§ 47
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen
erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer
als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen
erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Hilfsschöffenliste
herangezogen.
§ 48
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der
Hilfsschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst
zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die
Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
§ 49
(1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen zu einzelnen Sitzungen
erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der
Hilfsschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.
(2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so
tritt der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der
Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht, unter seiner Streichung
in der Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestrichenen
Hauptschöffen. Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt
den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4.
(3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung
oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt,
bei der Schöffengeschäftsstelle. Die
Schöffengeschäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs
auf der Anordnung oder Feststellung. In der Reihenfolge des Eingangs weist
sie die Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen Sitzungen zu oder
überträgt sie nach Absatz 2 in die Hauptschöffenliste. Gehen
mehrere Anordnungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so sind zunächst
Übertragungen aus der Hilfsschöffenliste in die
Hauptschöffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der
Familiennamen der von der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen
vorzunehmen; im übrigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen
der an erster Stelle Angeklagten maßgebend.
(4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst
wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls
zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar (§
54) gewesen sind. Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von
der Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist.
§ 50
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für
die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung
der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.
§ 51
(aufgehoben)
§ 52
(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
1. seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt
wird, oder
2. Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine
Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu
streichen, wenn er während eines Geschäftsjahres an mehr als
vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat. Bei
Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die
später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei
der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist einem Hilfsschöffen
eine Mitteilung über seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag
bereits zugegangen, so wird seine Streichung erst nach Abschluß der
an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam.
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Hilfsschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen,
so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Hilfsschöffe
herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Hilfsschöffen in der
Hilfsschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den
vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß
statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht
kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten
des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen
gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen
Hilfsschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter
Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.
§ 53
(1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb
einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in
Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie
später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem
Zeitpunkt zu berechnen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach
Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 54
(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag
wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten
Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe
an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder
wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.
(2) Für die Heranziehung von Hilfsschöffen steht es der Verhinderung
eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein
Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen
ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht
herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Hilfsschöffe
ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine
Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns
notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein
Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. §
56 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die
Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
§ 55
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine
Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Richter.
§ 56
(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich
ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden
oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld
festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung
der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung
kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen
die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung zulässig.
§ 57
Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem Richter beim
Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Auslosung
der Schöffen zu bewirken ist, wird durch die Landesjustizverwaltung
bestimmt.
§ 58
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen
ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie
Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen,
sofern die
Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts
(Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und
Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf
die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein
gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke
der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der
Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl
der Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung
kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts
tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn
alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter Titel
Landgerichte
§ 59
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden
Richtern und weiteren Richtern besetzt.
(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht
übertragen werden.
(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet
werden.
§ 60
Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet.
§§ 61 bis 69
(aufgehoben)
§ 70
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben
Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch
die Landesjustizverwaltung geordnet.
(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags
ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit
nicht widerrufen werden.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen
richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern
wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf
Lebenszeit ernannte Richter regeln.
§ 71
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für
Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig
1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den
Fiskus erhoben werden;
2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen
Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger
Unterlassung von Amtshandlungen.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den
Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen
Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen
öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
§ 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen,
sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten
verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der von
den Familiengerichten entschiedenen Sachen.
§ 73
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen
des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht
und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche
Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3 der
Strafprozeßordnung.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung
den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
§ 74
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges
zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit
des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch
zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe
als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung
zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr.
3).
(2) Für die Verbrechen
1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b
des Strafgesetzbuches),
2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§
178 des Strafgesetzbuches),
3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit
Todesfolge (§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b des
Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
6. (aufgehoben)
7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des
Strafgesetzbuches),
10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches),
11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239 a Abs.
2 des Strafgesetzbuches),
12. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2 in Verbindung mit
§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
14. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung
mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung
mit § 251 des Strafgesetzbuches),
16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307
Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§
308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer
unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des
Strafgesetzbuches),
20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge
(§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
21. des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§
313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in
Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§
316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c
Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs.
4 des Strafgesetzbuches),
26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs.
2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt
unberührt.
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile
des Strafrichters und des Schöffengerichts.
§ 74a
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz
hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als
erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen
der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des
Strafgesetzbuches,
3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der
§§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des
§ 129 des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat
nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5. der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6. der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).
(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der
Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der
Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei
denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung
nach § 120 Abs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit des Landgerichts
begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig
ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts
auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
§ 74b
In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine
Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes
Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und
§§ 73 und 74 gelten entsprechend.
§ 74c
(1) Für Straftaten
1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz,
dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem
Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem
Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung
über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem
Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen
sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz,
den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und
Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar
sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten,
welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5. des Computerbetruges, des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges,
des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und
der Schuldnerbegünstigung,
5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie
der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und
der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des
Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und
nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts
das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
zuständig.
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1
zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten
Entscheidungen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise
Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum
Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten
Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.
§ 74d
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in §
74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) (aufgehoben)
§ 74e
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d
zuständigen Strafkammern kommt
1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a der Vorrang zu.
§ 75
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze
an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
§ 76
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über
Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts
mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt.
Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen
nicht mit.
(2) (aufgehoben)
(3) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten
Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen.
Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
§ 77
(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die
Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender
Maßgabe:
(2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen
Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts
gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der
Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen
Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks,
so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk
des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt.
Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum
Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon
umfaßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die
bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend;
die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die
Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden
von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts
mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der
Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung
der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen
Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen
an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des
Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung
darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen
ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten
Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer. Im übrigen tritt an die
Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr
nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als
Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für
dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter
oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der
Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
§ 78
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem
Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer
zu bilden und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der
Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen.
Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz
1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim
Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. Der Vorsitzende
und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des Landgerichts
bezeichnet.
(3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen
Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer gehörenden
Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß
bei dem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Strafkammer gebildet worden
ist. Die sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts
zugewiesenen Geschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr.
5a. Titel
Strafvollstreckungskammern
§ 78a
(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene
Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit
in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben,
Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die
Entscheidungen
1. nach den §§ 462a, 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich
nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,
2. nach den §§ 109, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,
3. nach den §§ 50, 58 Abs. 3 und § 71 Abs. 4 des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach § 454b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung
der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden,
so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der
Vollstreckung aller Strafen.
(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für
die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern
zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch
Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für
die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der
Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen,
daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes
auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen
Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche
Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig
sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den
Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen
werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten
Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem
Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt
zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
§ 78b
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der
Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden,
2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium
des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in
seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Sechster Titel
Schwurgerichte
§§ 79 bis 92
(aufgehoben)
Siebenter Titel
Kammern für Handelssachen
§ 93
(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt,
können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für
örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen gebildet
werden.
(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks
auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
§ 94
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so
tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 95
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht
wird:
1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das
Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund
einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des
öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus
Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2. aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im §
363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3. auf Grund des Scheckgesetzes;
4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a) aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl
während des Bestehens als auch nach Auflösung des
Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen
den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der
Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b) aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma
betrifft;
c) aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und
sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle beziehen;
d) aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden
Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und
dem Erwerber entsteht;
e) aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen
mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen,
die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder
Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die
Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des
Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hilfeleistung und
auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der
Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft
nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;
6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S.
215).
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten,
in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs.
3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie nach §
10 und § 306 des Umwandlungsgesetzes richtet.
§ 96
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt,
wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506
der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen,
so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für
Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.
§ 97
(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige
Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten
an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der
Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer
für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit
an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache
erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung
von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte
nicht Kaufmann ist.
§ 98
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen
gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf
Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein
Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister
eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er
Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506
der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer
für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn
der Kläger ihm zugestimmt hat.
§ 99
(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen
Rechtsstreit die Klage nach § 256 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung
durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert
oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die
Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist
der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die Kammer zu der
Verweisung auch von Amts wegen befugt. Diese Befugnis tritt auch dann ein,
wenn durch eine Klageänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, der
nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört.
§ 100
Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor
den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.
§ 101
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist
nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem
Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung
oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist
zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend;
der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 102
Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer
oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die
Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die
Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren
mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien
bekanntgemacht.
§ 103
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der
Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit
nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für
Handelssachen gehört.
§ 104
(1) Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer
vor sie nicht gehörenden Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde
von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die Zivilkammer,
wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde
befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen
zu verweisen. Die Vorschriften des § 102 Satz 1, 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere Kammer verwiesen werden, wenn
bei der Kammer, die mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache
anhängig ist oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache
erlassen hat.
§ 105
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem
Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern, soweit
nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer
der Vorsitzende zu entscheiden hat.
(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches
Stimmrecht.
(3) In Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Reeder
oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung im ersten
Rechtszug durch den Vorsitzenden allein erfolgen.
§ 106
Im Falle des § 93 Abs. 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender
der Kammer für Handelssachen sein.
§ 107
(1) Die Handelsrichter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche
Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage-
und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden
Vorschriften.
(2) Den Handelsrichtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung
des § 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter ersetzt.
§ 108
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und
Handelskammern für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte
Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
§ 109
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
1. Deutscher ist,
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer
juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das
Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als
Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person
nicht eintragen zu werden braucht.
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn
er
1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder
seine Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen
Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung
einnimmt,
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in
einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnliche Weise wie eine
Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt
eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt
eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter
soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 5 zu dem Amt eines
Schöffen nicht berufen werden soll.
§ 110
An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus dem Kreis der
Schiffahrtskundigen
§ 111
(aufgehoben)
§ 112
Die Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf
dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
§ 113
(1) Ein Handelsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert
oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer
Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn
Umständeeintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine
Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.
(3) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch
Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
(4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem
Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.
§ 114
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische
Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von
Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener
Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
Achter Titel
Oberlandesgerichte
§ 115
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden
Richtern und weiteren Richtern besetzt.
§ 116
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Bei
den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden
Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied
eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet
seinen Sitz hat, bestellt werden.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können außerhalb
des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer
Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen Bezirk
die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts
oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden. Ein auswärtiger
Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte
gebildet werden.
§ 117
Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 118
(aufgehoben)
§ 119
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die
Rechtsmittel:
1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in den von den
Familiengerichten entschiedenen Sachen;
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den
Familiengerichten entschiedenen Sachen;
3. der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte;
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.
§ 120
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die
Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches,
2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach
§ 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes
oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des
Patentgesetzes,
4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
(§ 102 des Strafgesetzbuches),
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der
§§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129
a des Strafgesetzbuches,
7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,
wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit
der Oberlandesgerichte gehört und
8. bei Völkermord (§ 220 a des Strafgesetzbuches).
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und
Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
1. bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der
Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach §
74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des
Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der
Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung
besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser
Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen
Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des
Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer
und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des
Strafgesetzbuches), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des
Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in
den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches,
Mißbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309
Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwemmung
in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs.
2 und 3 des Strafgesetzbuches, gemeingefährlicher Vergiftung in den
Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und
3 des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den
Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die
Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen
oder zu untergraben oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
des Nordatlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu
beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die
Verfolgung übernimmt. Sie verweisen bei der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht,
in den Fällen der Nummern 2 und 3 an das Land- oder Amtsgericht, wenn
eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.
(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2
zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten
Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen
Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169
Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen
Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74 a zuständigen
Gerichts.
(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die
beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den
Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem
hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines
anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der Strafsachen die
Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese
Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes
aus.
§ 121
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für
die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision
ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen
Rechtsnorm gestützt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die
Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet
ist;
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern
nach den §§ 116, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr.
1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung
nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr.
3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 122
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den
Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter
zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens
des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern
einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit
drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer
Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens
wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für
die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung.
Neunter Titel
Bundesgerichtshof
§ 123
Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.
§ 124
Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden
Richtern und weiteren Richtern besetzt.
§ 125
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister
der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem
Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
§§ 126 bis 129
(aufgehoben)
§ 130
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und
Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate
auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die
Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.
§ 131
(aufgehoben)
§ 132
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen
und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen
Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen,
wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen
Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat
von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für
Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von
einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder
ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für
Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen
will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen
Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß
er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des
Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden
wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort
entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile
erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes
und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben
unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten
und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für
Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate.
Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden,
ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die
Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den
Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für
ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines
anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz
in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt
der Präsident, bei
Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 133
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die
Rechtsmittel:
1. der Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte sowie gegen die
Endurteile der Landgerichte im Falle des § 566a der
Zivilprozeßordnung;
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen
des § 519b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
Abs. 2, des § 568a und des § 621e Abs. 2 der Zivilprozeßordnung.
§ 134
(aufgehoben)
§ 135
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile
der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der
Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte begründet ist.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen
Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in §
138 d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen, über Beschwerden
gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§
169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs.
5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen sowie über
Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in §
161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
§ 136
(aufgehoben)
§ 137
(aufgehoben)
§ 138
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden
nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den
erkennenden Senat bindend.
(2) Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder
der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die
Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum
Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. Der
Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung
vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der
ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
§ 139
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden und Anträge auf
gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung)
in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen
Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt
oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
§ 140
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die
das Plenum beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
9a. Titel
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
§ 140a
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher
sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung
sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen
Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein
anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision
eingelegt war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des
Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für
die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig
sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet,
so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht
zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom
Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres
bestimmt wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums
eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet
ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche
Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht
zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein
Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die
Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem
benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums
des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen
Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen
werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.
(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und
einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte
zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein
anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
Zehnter Titel
Staatsanwaltschaft
§ 141
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
§ 142
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen
oder mehrere Bundesanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere
Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder
Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf
das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage
in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der
Amtsgerichte gehören.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und
im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen
Aufsicht übertragen werden.
§ 142a
(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von
Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§
120 Abs. 1 und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten
aus. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der
Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht
darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat,
so entscheidet der Generalbundesanwalt.
(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer
Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 der
Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder
102 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn
die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen
Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer
der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs.
2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des
Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52
Abs. 2 des Patentgesetzes;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.
(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt
oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der
Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.
(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs.
2 Nr. 2 oder 3 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die
Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht
mehr vorliegt.
§ 143
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft
wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für
das sie bestellt sind.
(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den innerhalb
seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr
im Verzug ist.
(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder
sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen
hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der
Staatsanwaltschaft, sonst der Generalbundesanwalt.
(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer
Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung
bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen
sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern
dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung
der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt
sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft
in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für
die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.
§ 144
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln
die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind,
wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne
den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
§ 145
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten
und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die
Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit
ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten
zu beauftragen.
(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den
Amtsgerichten versehen.
§ 146
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres
Vorgesetzten nachzukommen.
§ 147
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und
der Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen
Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten
und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres
Bezirks.
§ 148
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte sind Beamte.
§ 149
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des
Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom
Bundespräsidenten ernannt.
§ 150
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten
unabhängig.
§ 151
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen.
Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen
werden.
§ 152
(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft
verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der
dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese
Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen
Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre
in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen
sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Elfter Titel
Geschäftsstelle
§ 153
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine
Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von
Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut
werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die
Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren
Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des
Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch
betraut werden,
1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen
Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung
für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3. wer als anderer Bewerber (§ 4 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur
Vereinheitlichung des Beamtenrechts) nach den landesrechtlichen Vorschriften
in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.
(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1
bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie
können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel
förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.
(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß
mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden
kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen
Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz
2 vermittelten Stand gleichwertig ist.
Zwölfter Titel
Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
§ 154
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen,
Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher)
werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei
den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
§ 155
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes
ausgeschlossen:
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder
zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten
oder Schadensersatzpflichtigen steht;
2. wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
II. in Strafsachen:
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen
ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3
bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht
oder stand.
Dreizehnter Titel
Rechtshilfe
§ 156
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.
§ 157
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen
Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der
Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 158
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch
abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten
Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht
zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.
§ 159
(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs
2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht,
zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur
anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt
und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener
Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden
Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
§ 160
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der
Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land,
dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen
Land vorzunehmen sind.
§ 161
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte
können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die
Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen,
in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. Der von der
Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar
beauftragt.
§ 162
Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb
des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde
die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte
befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.
§ 163
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt
oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum
Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so
ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die
Ausführung zu ersuchen.
§ 164
(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde
nicht erstattet.
(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der
ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden,
Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben
außer Ansatz.
§ 165
(aufgehoben)
§ 166
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch
außerhalb seines Bezirks vornehmen.
§ 167
(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die
Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes
fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder
die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde,
abzuführen.
§ 168
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung
von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes
sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen
Land angehört.
Vierzehnter Titel
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 169
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der
Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der
öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts
sind unzulässig.
§ 170
Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich. Dies gilt nicht
für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für
die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie
mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.
§ 171
(aufgehoben)
§ 171a
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für
einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung
des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
§ 171b
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände
aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen
oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches)
Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung
schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse
an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind,
in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit
widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren
Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
§ 172
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon
die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung
oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen
oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis
zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung
überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung
durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.
§ 173
(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den
Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung
der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
§ 174
(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht
öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt
oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der
die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich
verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet
werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche
Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur
Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der
§§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die
Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit
ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte
über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen
Schriftstücks veröffentlichen.
(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit
oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen
ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung
von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes
amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.
Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 175
(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und
solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts
nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen
vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt
gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit
der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den
Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.
§ 176
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
§ 177
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung
nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen
Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt
sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden
Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten
werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber
Personen, die bei der Verhandlung
nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das
Gericht.
§ 178
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der
Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer
Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen
Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder Ordnungshaft
bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung
von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft
an seine Stelle tritt.
(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber
Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende,
in den übrigen Fällen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das
Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.
§ 179
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende
unmittelbar zu veranlassen.
§ 180
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem
einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der
Sitzung zu.
§ 181
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel
festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche
nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von
dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung,
in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 182
Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur
Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person
entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung
in das Protokoll aufzunehmen.
§ 183
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand
festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene
Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige
Festnahme des Täters zu verfügen.
Fünfzehnter Titel
Gerichtssprache
§ 184
Die Gerichtssprache ist deutsch.
§ 185
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll
in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und
Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit
Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet,
auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage
niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll
eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt
werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten
Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
§ 186
Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern nicht eine
schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzuziehen,
mit deren Hilfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann.
§ 187
(1) Ob einer Partei, die taub ist, bei der mündlichen Verhandlung der
Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen
Sprache nicht mächtig ist.
§ 188
Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide
in der ihnen geläufigen Sprache.
§ 189
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen
keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese
Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art
im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten
Eid.
§ 190
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
§ 191
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und
Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet
das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
Sechzehnter Titel
Beratung und Abstimmung
§ 192
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten
Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung
von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und
im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
§ 193
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung
berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung
beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen
Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit
gestattet.
(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte,
die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden
sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen
sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie
gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt
entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in
einem Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung
besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend.
Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für
die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung
von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und
5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205),
Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz
2, Abs. 3 und 4) soweit Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden
Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden
des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz
2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf
es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen
des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung
vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
§ 194
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die
Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die
Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet
das Gericht.
§ 195
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage
verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage
in der Minderheit geblieben ist.
§ 196
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt,
mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist,
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden
die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für
die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich
eine Mehrheit ergibt.
(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr
als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich
hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst
minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit
ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine
die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten
Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden
ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 197
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem
Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter;
der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor
den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.
Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
§ 198
(aufgehoben)
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