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Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher
Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und
Luftfahrzeugen.
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter hergestellt,
bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt
werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,
2. (weggefallen)
3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden
Beförderungsvorgang Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
oder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vorschriften oder
Vereinbarungen beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar
sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche
Rechtsvorschriften Bezug,
4. mit Bergbahnen.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen
Gründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der
Beförderung erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des
Bundes, der Länder oder der Gemeinden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und
Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder
ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit
von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt nicht nur
den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und
die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der
Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken
und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen
nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt
im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche
Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des
Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten
Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind
Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort
feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen,
gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende
der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen
dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet
werden.
§ 3 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen,
insbesondere über
1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen,
3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung
der Fahrzeuge und Beförderungsbehältnisse,
5. das Verhalten während der Beförderung,
6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs.
2 Satz 3 Nr. 2,
10. die Meß- und Prüfverfahren,
11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen
mit gefährlichen Gütern,
13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer
ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer
Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des
Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung
qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die,
gefährliche Güter sind,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher
Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich
ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu
berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes
1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch
geregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen
und nachzuweisen ist.
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz
1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich
der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Gebiet der See- und Binnenschiffahrt dienen, sowie Rechtsverordnungen zur
Inkraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des
Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9.
Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erläßt
das Bundesministerium für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates; diese
Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, wenn
sie die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres
Verwaltungsverfahrens betreffen.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es
zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen
Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die
Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen,
ausländische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien,
die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen zuzulassen,
soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die
Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der
Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz sind für den
Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für
das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr
sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt auf Bundeswasserstraßen
einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung
der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben
die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den
nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um
den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck
des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht
werden kann, kann das Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Strahlenschutz, die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das
Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das
Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die
Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
auszufahren hätten. Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
1. die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung,
Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von
Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen,
Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit
Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie
2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen,
Überwachungen und Bescheinigungen hinsichtlich der Beförderung
gefährlicher Güter zuständig sind. Die in Satz 3 Nr. 2 Genannten
unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines
Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht
zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt worden sind.
(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden
durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen,
in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in ihrem Auftrag
hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte,
den Bundesnachrichtendienst oder den Bundesgrenzschutz befördert werden,
Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung,
sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
erfordern.
(6) (weggefallen)
§ 6 Allgemeine Ausnahmen
Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemeine Ausnahmen von den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung
gefährlicher Güter mit
1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der
Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,
2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG
in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,
3. Wasserfahrzeugen,
4. Luftfahrzeugen.
§ 7 Sofortmaßnahmen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen untersagen oder
nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden
Sicherheitsvorschriften als unzureichend zur Einschränkung der von der
Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen und eine Änderung
der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht
abgewartet werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das
Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, daß sich
bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren,
eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr,
sofern sie nicht vorher zurückgenommen werden.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann nach vorheriger Genehmigung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter mit Eisenbahn- und
Straßenfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen oder Auflagen
gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall
oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben und dringender
Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemäß für den Fall,
daß sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht
den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
unterworfen waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.
Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der
Festlegung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften befristet.
§ 7a Anhörung
(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6
und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden,
insbesondere
1. das Bundesamt für Strahlenschutz,
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin,
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5. das Robert-Koch-Institut,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und
Betriebsstoffe und
8. das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft
einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlaß der
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium
für Verkehr bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die
anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
§ 7b Beirat
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat
(Beirat) eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr
hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter,
insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem
Kreis der
1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs.
1,
2. Länder,
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4. Gewerkschaften und
5. Wissenschaft
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die Zahl
der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen
im einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten
zu sein und gehört zu werden.
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisen von
Gefahrguttransporten
(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert
werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere
nicht vorgelegt werden, können die für die Überwachung
zuständigen Behörden die zur Behebung des Mangels erforderlichen
Maßnahmen treffen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt
untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Im
grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen,
in Fällen des Satzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zurückgewiesen werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.
§ 9 Überwachung
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der
Überwachung durch die zuständigen Behörden.
(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter
Verantwortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwachung
zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten
Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen,
Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für
die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume
des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben
und Muster von gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster
von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für
die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung
der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen
und die nötige Mithilfe zu leisten.
(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und
andere Postsendungen beziehen. Die von der zuständigen Behörde
mit der Überwachung beauftragten Personen sind nur dann befugt,
verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf
sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tatsachen die
Annahme begründen, daß sich darin gefährliche Güter
im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht.
Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung
von Überwachungsmaßnahmen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von
Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen,
die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.
(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer
oder als Inhaber eines Betriebes
1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet,
befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung
gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt.
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung
von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Überwachung der
Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig, soweit
dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
erforderlich ist.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines Unternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
mitzuteilen. Zugleich können die genannten Behörden ersucht werden,
gegenüber dem betreffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu
ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eines Unternehmens
mit Sitz im Inland die zuständige deutsche Behörde ersuchen,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden
Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einem Fahrzeug,
das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten Behörden
ersucht werden, gegen über dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene
Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen ist, die zuständige deutsche
Behörde um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden
Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug unterzogen
wird. Tatsachen, die Anlaß zu der Annahme geben, daß schwerwiegende
Verstöße gegen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht
festgestellt werden können, wird den zuständigen Behörden
der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
dieser Sachverhalt mitgeteilt. Führt eine zuständige deutsche
Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inländischen Unternehmen durch,
so werden die Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.
(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 im
Straßenverkehr sind über das Bundesamt für Güterverkehr
zu leiten.
(6) Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum Zweck der Feststellung
von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende
personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei
denen es Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer anderen
zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien
speichern und verändern:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift
des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des
Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen
mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
5. die Höhe der Geldbuße.
Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten
Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle hat
es die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens
zusammenzuführen. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre
nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der
gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren
Eintragungen im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind
spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übermitteln
dem Bundesamt für Güterverkehr nach Eintritt, der Rechtskraft des
Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.
(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen,
daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist. Daten über schwerwiegende Verstöße
gegen anwendbare Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland
kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(10) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
über das Verfahren bei der Erhebung, Speicherung und Übermittlung
der Daten nach den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2
oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz
1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer
Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt
oder die nötige Mithilfe nicht leistet.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße in einem Unternehmen begangen,
das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine
geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im
Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Bundesamt für Güterverkehr.
(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu
dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65), bleibt unberührt.
§ 11
(weggefallen)
§ 12 Kosten
(1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und
Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebühr beträgt
mindestens zehn Deutsche Mark. Sie darf im Einzelfall fünfzigtausend
Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß
die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr
auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne
Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende
Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
konnte oder abgebrochen werden mußte.
(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist,
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 13
(Änderungen anderer Gesetze)
§ 14
(weggefallen)!
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