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Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und
des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz
- FPStatG)
vom 08. März 2000 (BGBl. I S. 206)
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der
öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen
Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften,
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst
(Personalstandstatistik),
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen
(Versorgungsempfängerstatistik),
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche
Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).
§ 2 Erhebungseinheiten
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal
1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,
2. der Länder,
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher
Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale
Aufgaben erfüllen,
5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit,
6. (weggefallen)
7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen
in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den
Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 300 000 Deutsche Mark
jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen
öffentlichen Forschungsanstalten und der Institute an Hochschulen, soweit
nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,
8. der Deutschen Bundesbank,
9. (weggefallen)
10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen, Betriebe und
Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt
werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden.
(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche
gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses
Gesetzes.
(3) Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen, die in einer
privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den
Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und
10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
sind.
§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
1 jährlich
a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan
und Kapitel sowie In der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie
Aufgabenbereichen entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der
Länder;
b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr,
gegliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanzplanungsschema des Bundes und
der Länder;
c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in
haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der
Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend
der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder;
d) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken,
soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden,
in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des
Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt
ist;
2. vierteljährlich
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend
dem geltenden Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für
Ausgleichsforderungen;
3. monatlich
a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr.
2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
b) die Personalausgaben;
c) die Bauausgaben;
d) die Steuereinnahmen;
e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzausgleich;
g) die Kassenlage des Bundes und der Länder.
(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung
nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der
kommunalen Haushaltssystematik;
b) bei Gemeinden mit 3000 und mehr Einwohnern und bei Gemeindeverbänden
die Haushaltsansätze gegliedert nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend
dem Gruppierungsplan sowie die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen;
2. vierteljährlich
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend
dem kommunalen Gruppierungsplan;
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung
nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der
kommunalen Haushaltssystematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des
Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.
(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser
Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die
eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern
gewährleistet;
2. vierteljährlich
die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser
Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die
eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern
gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung.
(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Forschungseinrichtungen
der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende
Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliederung nach Einnahme- und
Ausgabearten entsprechend dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder
sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungseinheiten die kommunale
Haushaltssystematik anwenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Gruppierungsplan;
2. alle vier Jahre
a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;
b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozioökonomischen
Forschungszielen und Technologiebereichen.
(6) (weggefallen)
(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich
die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises
sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem
Anhang ergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie
Aufgabenbereichen, wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder
oder der Gemeinden und Gemeindeverbände angewendet wird.
(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst beim Lastenausgleichsfonds,
beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds "Deutsche Einheit", beim
Entschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermögen, beim
Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des
Steinkohleneinsatzes, beim Sondervermögen "Versorgungsrücklage
des Bundes" sowie bei sonstigen Sondervermögen:
vierteljährlich
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend
dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;
2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.
§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der
Umlagen
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende
Erhebungsmerkmale:
a) jährlich
den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage
nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b) monatlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende
Erhebungsmerkmale:
a) jährlich
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung,
die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie
die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b) vierteljährlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
§ 5 Statistik über die Schulden und Bürgschaften
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 10 folgende
Erhebungsmerkmale:
jährlich jeweils zum 31. Dezember
a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden nach
Schuldarten;
b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Fälligkeit;
c) die Summe der Bürgschaften;
d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten;
e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten;
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie beim
Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds "Deutsche
Einheit", beim Entschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermögen,
beim Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des
Steinkohleneinsatzes, beim Sondervermögen "Versorgungsrücklage
des Bundes" sowie bei sonstigen Sondervermögen folgende Erhebungsmerkmale:
vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand nach Hauptschuldarten;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende
Erhebungsmerkmale:
jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen
Gewährleistungen.
§ 6 Personalstandstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen privater Unternehmen
jährlich zum Stichtag 30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem
unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden
Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht,
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe, Ortszuschlagsstufe
oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge des Berichtsmonats,
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden
Personen der Wohnort,
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan,
Kapitel und Aufgabenbereich,
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch den
Aufgabenbereich.
(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldatensätzen. Sind
die Daten nicht in automatisierter Form verfügbar, kann bis zum Abschluss
der Erhebung für den Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den
Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von Schätzungen
auch in Form von Summendatensätzen erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäftigten bei den
Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 genannten
Erhebungseinheiten zusätzlich die fachliche Gliederung und der
Bildungsabschluss und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten
Erhebungseinheiten mit privatrechtlicher Form nur Art, Umfang und Dauer des
Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.
§ 7 Versorgungsempfängerstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar, beginnend im Jahre
1994, die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und
Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden
Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht, Familienstand,
3. Art des früheren Dienstverhältnisses,
4. Rechtsgrundlage der Versorgung,
5. Art des Versorgungsanspruchs,
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
7. Wohnort,
8. Ruhegehaltssatz,
9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des
Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,
10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,
11. Bezügebestandteile im Berichtsmonat.
(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldatensätzen. Sind
die Daten nicht in automatisierter Form verfügbar, kann bis zum Abschluss
der Erhebung für den Stichtag 1. Januar 1998 die Auskunft zu den
Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 11 auf Grund von
Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von
Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 genannten
Erhebungseinheiten nur die Art des früheren Dienstverhältnisses,
die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.
§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar, beginnend
im Jahre 1994, die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S.
1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Art des Versorgungsanspruchs,
3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,
4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten,
durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,
5. Einzelplan, Kapitel und Titel.
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und
Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu
sonstigen Gemeindeverbänden; bei den Erhebungseinheiten nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden,
die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung,
die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung
an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name der
Träger, die Sitzgemeinde, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht sowie
der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich
selbständiger Form geführt werden, Name und Anschrift der unmittelbaren
und mittelbaren öffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital
oder Stimmrecht,
5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen
nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich.
§ 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und
Dienststellennummer,
2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen
zur Verfügung stehenden Person,
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die
für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder
Landesbehörde.
§ 11 Auskunftspflicht
(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister
und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter
der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter
oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die Leiter
dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser
Erhebungseinheiten;
d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder,
soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger
dieser Erhebungseinheiten;
2. für die Erhebung nach § 4
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister
und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe
a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige
Minister des jeweiligen Landes;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser
Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
zuständigen Stellen;
3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die
zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter
der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und
10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung
der Bezüge zuständigen Stellen.
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 12 Zentrale Erhebungen
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen der Bund unmittelbar
oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts
beteiligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und
Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, soweit sie der Aufsicht
des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs.
1 Nr. 10, soweit es sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen
des Bundes handelt, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§ 13 Zusammenführung
Zur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschule dürfen
die Merkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst
bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hochschule von den statistischen
Ämtern der Länder mit den Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6
des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
zusammengeführt werden.
§ 14 Übermittlung
An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden,
wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene,
im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
§ 15 Veröffentlichung
Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit
veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2
Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
§ 16
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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