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Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz -
EuWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423,
555), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes über die allgemeine
und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum deutschen Bundestag
und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023)
Erster Abschnitt
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland
§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
(1) Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete des
Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages können zugleich Abgeordnete
des Europäischen Parlaments sein.
§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit
Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für
ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt
werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder
desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht
erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Listen von der
Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei
der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen
als ein Wahlvorschlag.
(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge wie folgt
verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen,
die ein Wahlvorschlag im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl
der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt.
Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen
auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen
in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der
Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Erhält bei der
Verteilung der Sitze nach den Sätzen 2 bis 5 ein Wahlvorschlag, auf
den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu
berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als
die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen
zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 4 und 5 zunächst
ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach den
Sätzen 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort
festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für
einzelne Länder (§ 9 Abs. 3 Satz 2) gewählt sind, bleiben
auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle
benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet
das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt
sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind,
so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten
Listen für die einzelnen Länder entsprechend Absatz 3 Sätze
2 bis 5 verteilt. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur
Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der
im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
§ 3 Gliederung des Wahlgebietes
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
§ 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des
Bundeswahlgesetzes über
die Wahlorgane,
das Wahlrecht und die Wählbarkeit,
die Vorbereitung der Wahl,
die Wahlhandlung,
die Feststellung des Wahlergebnisses und
die Nach- und Wiederholungswahlen
sowie die Vorschriften des § 49 a des Bundeswahlgesetzes über
Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes
über Fristen und Termine in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 5 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Kreis
und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und
Stadtwahlausschuß,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Kreis und
für jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl
noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter
oder der Stadtwahlleiter.
(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und
Wahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere
kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden; die Anordnung trifft die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem,
seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen
Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann anordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer des
Wahlvorstandes und der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle
einer Anordnung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde die Beisitzer des
Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses allein oder im
Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind
die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(4) § 49 a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend mit der
Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist,
wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden
Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im
Stadtwahlausschuß einer kreisfreien Stadt unberechtigt ablehnt oder
sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes
entzieht.
§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland
oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen
aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b
genannten Gebieten erfüllt.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die
in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland
oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen
aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b
genannten Gebieten erfüllt.
(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind.
(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der
kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
§ 6a Ausschluß vom Wahlrecht
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit §
20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
ist,
oder
2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer
zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum
Europäischen Parlament nicht besitzt.
§ 6b Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
und der am Wahltage
1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft besitzt
und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
oder
3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch
Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S.
65) erlangt hat.
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist,
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist,
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt
oder
4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im
Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.
§ 7 Wahltag
Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der Festsetzung des
Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Gemeinschaft und im Rahmen
der in Artikel 9 und 10 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S.
733), zuletzt geändert durch Beschluß des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBl. 1993 II S. 1242), festgelegten
Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
§ 8 Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs.
5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme
an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen
ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit
und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.
(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen
für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder
eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. Die Entscheidung
über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des
Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände
der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder
eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür
vorgesehene Stelle.
§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden
Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren
Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. Der
Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die
Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige
politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer
Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
(2) In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber
aufgeführt werden.
(3) Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag
nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft als Bewerber benannt ist. Ein Bewerber
oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen Liste für alle Länder
kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich
als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber in einer Liste für ein
Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben
Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern
er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als
Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag
nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber
können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich
erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von den
Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landesverbände nicht
bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände,
die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für
alle Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände
der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen, von den
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet
liegen, unterzeichnet sein. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß
auch für Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen.
(5) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen
Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag
oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge
im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des
betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament,
jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von
Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem
von 4 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein. Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben
sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die
Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige,
die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
§ 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur
benannt werden, wer in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber hierzu
gewählt worden ist.
(2) Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern,
die für die Aufstellung der Bewerber gewählt worden ist. Allgemeine
Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die nach
der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt
worden ist. Die Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen
oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die
ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen
oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter
Vertreterversammlungen hervorgegangen sind. Mitgliederversammlung zur Wahl
der Bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und
der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der
Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Mitgliederversammlung zur
Wahl der Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter
für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der
Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land,
unabhängig von späteren Grenzveränderungen zwischen den
Ländern, zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerber werden
in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung
der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Die Wahlen der Vertreter
für die Vertreterversammlungen dürfen nicht früher als achtzehn
Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn
des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen
Parlaments ansteht.
(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht,
die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet
gemeinsam, oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene
Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung für eine gemeinsame
Liste für alle Länder Einspruch erheben. Bei einem Beschluß
einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung
für eine Liste für ein Land können der Vorstand des
Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die
Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich
des Landes liegen, gemeinsam oder eine andere in der Satzung der Partei
hierfür vorgesehene Stelle Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch
ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die
Vertreterversammlungen, über die Einberufung und
Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen
sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien
durch ihre Satzungen.
(6) Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine
Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der
Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der
Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Versammlung und zwei
von dieser bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische Vereinigungen
sinngemäß.
§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über
die Verbindung von Listen für einzelne Länder
(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter
spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr
schriftlich einzureichen. Gemeinsame Listen für alle Länder sind
dem Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl
bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzulegen:
1. Die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen
Bewerber und Ersatzbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 4),
1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen
Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen
Bewerber und Ersatzbewerber,
1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten,
daß sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§
6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher Verlust nicht bekannt ist
sowie die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden,
daß sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen
Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3
von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt über
die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland,
die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates,
in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie darüber, daß sie sich
nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft zur Wahl bewerben,
1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt über
die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft,
2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des
Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der Leiter der Versammlung und
zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides
Statt zu versichern haben, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung
ihrer Reihenfolge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung
erfolgt sind,
3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen
Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,
4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der
Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die
Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern die Partei
oder die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäischen Parlament,
im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf
Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens
fünf Abgeordneten vertreten ist.
Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig;
er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf
die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder
von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben
die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die stellvertretende
Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem
Bundeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl
bis 18.00 Uhr mitzuteilen.
§ 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber oder
Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach
§ 10 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach §
9 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines
Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Änderung ausgeschlossen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung (§ 14) entschieden ist.
In den Fällen des § 9 Abs. 5 kann auch die Mehrheit der Unterzeichner
durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene
Erklärung den Wahlvorschlag zurücknehmen.
(3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor
der Wahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert, tritt an seine Stelle
der Ersatzbewerber, sofern ein solcher für ihn benannt ist.
§ 13 Beseitigung von Mängeln
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang
zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so
benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert
sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an
sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger
Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 fehlt,
2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften
mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner nach Absatz 5 dieser
Vorschrift fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,
die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig
vorgelegt werden,
3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt
ist,
4. die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 und 4 erforderlichen
Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt
oder abgegeben sind.
3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§
14) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im
Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages
den Landeswahlausschuß, gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters
den Bundeswahlausschuß anrufen.
§ 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die
Verbindung von Listen für einzelne Länder
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage
vor der Wahl über die Zulassung der Listen für das betreffende
Land, der Bundeswahlausschuß über die Zulassung der gemeinsamen
Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen
der Wahlvorschläge zu laden.
(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn
sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu
erlassene Wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Ersatzbewerber
nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die
Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag
zu streichen. An die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen
Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind
die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu
hören.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist
in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.
(4) Weist der Landeswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise
zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung
Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt
sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der Landeswahlleiter. Der
Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag
zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die
erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde
muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen
werden.
(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge (Listen
für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle
Länder) spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl
öffentlich bekannt.
(6) Der Bundeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage
vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 Abs. 3. Absatz 2 Satz
1 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des
Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im Rahmen
seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und die Listen,
für die rechtswirksam eine Erklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben
wurde, öffentlich bekannt.
§ 15 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die
Wahlbriefumschläge werden für jedes Land amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. die Überschrift "Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments",
2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
auch diese, bei sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern
sie ein Kennwort verwenden, auch dieses,
3. die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für einzelne
Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder sowie bei Listen
für einzelne Länder die Angabe des Landes, für das der
Wahlvorschlag aufgestellt ist, und
4. die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor-
und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie
bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder
zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung
liegt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet
sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien
und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl zum
Europäischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden Land
erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich
in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an.
§ 16 Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen
Wahlumschlägen.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch
ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
§ 17 Wahlgeräte
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an
Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen Wahlgeräte
benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der
Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen
ist.
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung, jedoch nicht vor dem Ende der Stimmabgabe
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, stellt
der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen
Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der für die Briefwahl eingesetzte
Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.
(2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen
in den Kreisen und kreisfreien Städten für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Sie haben das Recht der
Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände.
(3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen in den
Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden
sind.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die
einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, wieviel Sitze
auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt
sind.
§ 19 Annahme und Ablehnung der Wahl
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie
auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Dabei weist er die Gewählten darauf hin, daß sie nach Annahme
der Wahl die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung
der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21).
(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte
Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine
Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und
Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. Die
Ablehnungserklärung kann auf die Stellung als Bewerber, Ersatzbewerber
oder auf die Bewerbung in einem Wahlvorschlag beschränkt werden.
§ 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich die Namen
der in das Europäische Parlament gewählten und der auf den
Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der
Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahlergebnis
insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Europäischen
Parlaments.
Zweiter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen
Parlament nach Annahme der Wahl mit der Eröffnung der ersten Sitzung
des Europäischen Parlaments nach der Wahl.
(2) Wird ein Bewerber auf Grund einer Nachwahl oder einer Wiederholungswahl
gewählt oder tritt er als Listennachfolger ein (§ 24), so erwirbt
er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und
formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung (§ 19 Abs. 1) erfolgenden
Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter, jedoch nicht vor der Eröffnung
der ersten Sitzung nach der Wahl und nicht vor dem Ausscheiden des
ursprünglich gewählten Abgeordneten; § 19 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen
Parlament
(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet mit der
Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments.
(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4. Verzicht,
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation
einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach
Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er
angehört, im Wahlgebiet,
7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,
8. Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts,
9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,
10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,
11. Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung,
13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des Aktes zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluß
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBl.
1993 II S. 1242), genannten Funktionen,
14. Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist sowie
15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines Richters des
Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer mit einer deutschen Landesregierung
vergleichbaren Regierung sowie Übernahme des einem Parlamentarischen
Staatssekretär in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Amtes
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten
des Europäischen Parlaments, eines Notars, der seinen Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen
ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Deutschland erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung
abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten
des Europäischen Parlaments zu übermitteln. Die
Verzichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatzbewerbung oder
eine Bewerbung in einem anderen Wahlvorschlag. Der Verzicht kann nicht widerrufen
werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersendung
einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unterrichten.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die Listennachfolger ihre
Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit
zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§
46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben.
Die Sitze dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige politische Vereinigung
auf Grund des Vereinsgesetzes im Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden
ist.
§ 23 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2 wird
entschieden
1. im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungsverfahren,
2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15 durch den Ältestenrat
des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom Europäischen Parlament, indem es
das Freiwerden des Sitzes feststellt.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren
entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung
aus dem Europäischen Parlament aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen Bundestages über
den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Zustellung
der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung
ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des
Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im
Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(4) Entscheidet das Europäische Parlament über den Verlust der
Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Verkündung der
Entscheidung über das Freiwerden des Sitzes aus dem Europäischen
Parlament aus.
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet den
Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich über
den Grund und den Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft, wenn darüber
im Wahlprüfungsverfahren oder durch den Ältestenrat des Deutschen
Bundestages entschieden worden ist.
§ 24 Berufung von Listennachfolgern
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt
oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem
Europäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen
Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser
vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch
den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber
aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl
aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber
unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages
aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden sind. Ist die
Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder ein
Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er
dem Bundeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht
kann auf die Stellung als Bewerber oder Ersatzbewerber und auf die Bewerbung
in einem Wahlvorschlag beschränkt werden. Der Verzicht kann nicht widerrufen
werden.
(3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der
Bundeswahlleiter. §§ 19 bis 21 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 25 Wahlkosten, Wahlordnung
(1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durchführung
dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, eine Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung
und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu
erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen
insbesondere über
1. die Wahlorgane,
2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der
Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung,
Überprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung sowie Form und
Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft leben,
3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,
4. die Briefwahl,
5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,
6. die Wahlzeit,
7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,
8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,
9. die Überprüfung der Wahl,
10. Die Berufung von Listennachfolgern,
11. die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.
§ 26 Wahlprüfung und Anfechtung
(1) Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren
entschieden.
(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des
§ 14 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im
Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
zulässig. Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft
bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag
verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,
oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von zwei
Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages beim
Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist
zu begründen. Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
entsprechend.
(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz
sowie in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
§ 27
(Änderung des Strafgesetzbuches)
§ 28 Staatliche Mittel für sonstige politische Vereinigungen
(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen
Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen Wahlergebnis
mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme jährlich
1,00 Deutsche Mark. Abweichend von Satz 1 erhalten sie für bis zu 5
Millionen Stimmen 1,30 Deutsche Mark je Stimme. Die Mittel sind im
Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Pflicht zur
öffentlichen Rechenschaftslegung gelten entsprechend. Die Pflicht zur
Rechenschaftslegung beginnt mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und
endet mit dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der sonstigen
politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus dem Europäischen
Parlament ausgeschieden ist.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute Obergrenze
finden keine Anwendung; die Vorschriften über die relative Obergrenze
gelten entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Auszahlungsverfahren
und die Abschlagszahlungen gelten entsprechend.
§ 29 Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen
Parlament
(1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachen und Thüringen sowie in Berlin mit
der Maßgabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten des betreffenden
Landes bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen ist.
(2) § 15 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin mit
der Maßgabe, daß für die Reihenfolge der Wahlvorschläge
die Zahl der erreichten Zweitstimmen bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
zugrunde zu legen ist.
§ 30
(Inkrafttreten)
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