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Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Euro-Einführungsgesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1242)
§ 1 Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs.
1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der
Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs.
1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch
auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung
von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
(§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert
jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich
fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden
vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals
zum 1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung
nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadenersatz nach §
13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach
§ 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden
Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung
erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von
im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines
ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert
in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für
Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes)
früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe
des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe
nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und
nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, der
der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der
bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch
erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit
der bestandskräftigen Entscheidung über den
Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder
Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine
Entschädigung gewährt.
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
1. für private geldwerte Ansprüche in Sinne des § 5, bei denen
der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt
10 000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten
oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im
Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind.
Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des
Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen
insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig
nachgewiesene Geldbeträge;
3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein
Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem
Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die
ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht.
(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht
ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
§ 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der
Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls
1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4,
oder
4. Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten
Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden auf Tausend
oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung
auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.
(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende
Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung
von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon
lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende
Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds
erfüllt.
§ 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
Grundvermögen und land-und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen
einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ist
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert
Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei
Wohnungen, nicht unter Nr. 3 fallenden gemischtgenutzten Grundstücken,
Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache des vor der Schädigung
zuletzt festgestellten Einheitswertes. Bei Grundstücken, für die
ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der
Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet
worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag
nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.
(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt,
aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein
Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird
der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der
Amtshilfe mitgeteilt.
(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder
sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen
der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten,
deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel,
mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach
den Vorschriften des Rechtsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl.
I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes).
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung
ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.
(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung
mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang
standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in
Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als
valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich
des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe
seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten
nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer
Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt hat. Die Höhe des
Abzugsbetrages bemißt sich nach § 18 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind
mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten
Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend
zu berücksichtigen.
(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land-
und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude
einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören,
sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu
entschädigen.
(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten §
4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.
§ 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder
Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden,
ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Entschädigung
zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt
worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953
enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes
maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im
Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung
vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz
2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel mindestens aber
1 000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.
(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden,
so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedbetrag zwischen dem Anlage- und
Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der
Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen
ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung
oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben
festzustellen:
1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind dem Einheitswert,
dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen.
§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im
Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis
2 zu 1 umzuwerten.
4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des
Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu
berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem
1. Januar 1952 beziehen.
5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem
Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis
zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern
und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen
Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen.
(2a) Bei Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich
mitarbeitender Familienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die
Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 und 2 mit dem siebenfachen Einheitswert
des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstücks
zuzüglich des sonstigen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu
bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln.
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu
ermitteln, so ist sie zu schätzen.
(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes
einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren
Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für
die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu mindern
1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes
übernommenen Schulden oder
2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 6a Satz
1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes oder § 6 Abs. 5c Satz 3 des
Vermögensgesetzes.
§ 5 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen
und Schutzrechte
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von privaten geldwerten
Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben, hypothekarisch gesicherte Forderungen,
Hinterlegungsbeträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,
die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet wurden, ist
vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark
umgestellte buchmäßige Betrag im Zeitpunkt der Schädigung.
Für in Reichsmark ausgewiesene Betrag gilt § 2 Abs. 2 des
Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948
erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der am
31. Dezember 1992 ausgewiesene Betrag höher, gilt dieser, es sei denn,
die Erhöhung rührt aus der Veräußerung eines
Vermögenswertes her, der jetzt an den Berechtigten
zurückübertragen worden ist. Eine rückwirkende Verzinsung
findet nicht statt. Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon
vor der Inverwaltungnahme entstanden waren, danach angefallene Erbschaftssteuer
sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten, insbesondere Unterhaltsschulden
des Kontoinhabers, bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben
beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung auf den
entsprechenden Unterschiedsbetrag.
(2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum Betrag von 10
000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.
(3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten Lebensversicherungen
sind mit 50 vom Hundert ihres auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank,
Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautenden Rückkaufswertes zu bemessen. Kann ein Rückkaufswert zum
Zeitpunkt des Eingriffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungsgrundlage
hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark geleisteten Beträge oder ein
Drittel der in Mark der Deutschen Notenbank geleisteten Beträge.
(4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf Renten, Altenteile
sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert
nach den §§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten
Bewertungsgesetzes anzusetzen.
(5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte
sind mit dem Betrag zu entschädigen, der sich unter Zugrundelegung der
durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer
nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des in § 3 Abs.
3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.
§ 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer
Entschädigung
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder
sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden
Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten,
so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter
Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der
Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der
Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung an
den Verfügungsberechtigten schon herausgegeben oder noch herauszugeben
ist. Ist die Gegenleistung oder die Entschädigung vom Berechtigten,
einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamtrechtsvorgänger nicht oder
nur teilweise zugeflossen, ist dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages
zu berücksichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen
Verbindlichkeiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen,
nichtdiskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet wurden, gelten
als ihm zugeflossen.
(2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts und ist die Gegenleistung oder die Entschädigung einem
Anteilsberechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke
der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.
§ 7 Kürzungsbeträge
(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus
Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs.
4 sowie § 6 den Betrag von 10 000 Deutsche Mark, so ist die
Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:
- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000 Deutsche Mark reichende
Betrag um 30 vom Hundert,
- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000 Deutsche Mark reichende
Betrag um 40 vom Hundert,
- der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000 Deutsche Mark reichende
Betrag um 50 vom Hundert,
- der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000 Deutsche Mark reichende
Betrag um 60 vom Hundert,
- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 Deutsche Mark
reichende Betrag um 70 vom Hundert,
- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000 Deutsche Mark
reichende Betrag um 80 vom Hundert,
- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark
reichende Betrag um 85 vom Hundert,
- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Million Deutsche
Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
- der 3 Million Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf
Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere
Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung
wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu
entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten
zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden
Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten
steht diesen nur ihr Anteil an der nach Abs. 1 gekürzten Entschädigung
zu.
(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der
Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung
offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige
Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag
fest.
§ 8 Abzug von Lastenausgleich
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder
sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende
Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 des
Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach
§ 249a des Lastenausgleichsgetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädigung
nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7
gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach
den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetze bestandskräftig festgesetzte
Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichsverwaltung von der
zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7 gekürzte
Bemessungsgrundlage gilt als Schadenausgleichsleistung in Geld im Sinne des
§ 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich entsprechend.
§ 9 Entschädigungsfonds
(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den
§ 1 bis § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen
nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem
Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen
Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der
Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels
110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs.
1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine
Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen
des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der
Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet das
Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen.
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen
Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand
des Sondervermögens ist Berlin.
(4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch
Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken
ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.
(5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des
Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden durch die
Bundesschuldenverwaltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils
geltenden Grundsätzen verwaltet.
(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu
zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
(7) Die mit der Begebung der Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten
Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes
zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten
Schuldverschreibungen zu ermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine
Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen
Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges
nach § 8 bestehen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des
Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und
Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen,
Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.
§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds
(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche Mark aus ihren
Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt
die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs
des Entschädigungsfonds fest;
2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung
des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in
jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der
Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium
der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der
öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache
Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren
Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den
§ 4 und § 5 des Vermögensgesetzes nicht resituierbar sind
oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete
Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des
früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen
Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach
§ 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende
Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des
Vermögensgesetzes;
7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des
Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte,
die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn
der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot,
das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen
ist, innerhalb einer Frist von vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren
ist erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert
des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche
Mark nicht erreicht;
8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach §
13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen
Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des
Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem
Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des
Lastenausgleichsgesetzes;
11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem
Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte
für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen
Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime,
wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes
ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist;
12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des
Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet
werden;
13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung
seiner Einnahmen besteht nicht.
(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe
können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquitätsdarlehen nach
Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die
Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 11 Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds werden für
jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan
ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden
Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Entschädigungsfonds
auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die
Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des
Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten
erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds, Abgaben an den Bund,
die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften
des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemeinen für
Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds trägt
der Bund.
§ 12 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen
des Vermögensgesetzes entsprechend. Ist ein Anspruch auf
Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des § 3
Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet
das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag
des Betroffenen über dessen Anspruch auf Entschädigung nach §
1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der
Entscheidung nach dem Vermögensgesetz gestellt werden
(Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf
des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) In den Fällen des § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die für
die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen Stellen
als Vertreter des Entschädigungsfonds den an diesen abzuführenden
Betrag durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten fest. Der
Entschädigungsfonds kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.
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